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BGH · VII ZA 4/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 4/91

Rechtsanwälte Dr. ScBB und Kollegen, MaflB Allee Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 10. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Revision ist nicht statthaft, weil die Revisionssumme nicht erreicht und das Rechtsmittel auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO). Die Revision ist ferner unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 546 ZPO
QuackunzulässigKollegeZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 4/91
in dem Rechtsstreit
 Alfred
Georg-HI
•Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte BIHplatz B
und Kollegen,
H<
gegen
 Helmut
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. ScBB und Kollegen, MaflB Allee
19
6
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 am 10. Oktober 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 6.911,22 DM
6
 
Gründe :
Die Revision ist nicht statthaft, weil die Revisionssumme nicht erreicht und das Rechtsmittel auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO). Die Revision ist ferner unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist hierauf bereits durch Verfügung vom 19. Juli 1991 hingewiesen worden.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 554 a Abs. 2 ZPO durch Beschluß.
Lang
 Haß
Quack
 Thode
wiebel