Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3- Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke beschlossen: Nach § 546 Abs. 1 ZPO in der Passung des Gesetzes vom 27* November 1^.64 933) ist die Revision allgemein nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15*000 BM übersteigt. Bas gilt, wie aus Art. 4 des Gesetzes zu entnehmen ist, für alle seit dem 1. Hier beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 8.600 BM. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Sache nach Art. 100 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
2088 095 BUNDESGERICHTSHOF VII-2A_ 4/65, BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dos Ingenieurs Herbert Afl^straße ■, Klägers, Berufungsklägers und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr* und Br. in Br. gegen den Br. Erich Hfli Straße I in Bad NI Beklagten, Berufungsbeklagten und Antragsgegner, - Prozeßbcvollmächtigter II. Instanz: Rcchtsanv/alt Br. in Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3- Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke beschlossen: Bern Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verv/eigert. Gründe s Bie weitere Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 546 Abs. 1 ZPO in der Passung des Gesetzes vom 27* November 1^.64 (BGBl. I S. 933) ist die Revision allgemein nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15*000 BM übersteigt. Bas gilt, wie aus Art. 4 des Gesetzes zu entnehmen ist, für alle seit dem 1. Januar 1965 verkündeten Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Hier beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 8.600 BM. Bas Bundesverfassungsgericht hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung Bd. 13 S. 261, 270 ausgesprochen, der Staatsbürger müsse darauf vertrauen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Polgen knüpfe als diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Dieser Grundsatz ist dort für den Bereich der Steuergesetzgebung aufgestellt worden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob er etwa auch bei gesetzlichen Vorschriften, die den Rechtsmittelzug einschränken, unter Umständen von Bedeutung sein könnte. Im vorliegenden Palle kommt ein Vertrauens schütz des Klägers in dem vorerwähnten Sinne schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Hinblick auf die Höhe der Gesamtansprüche deren er sich gegen den Beklagten berühmt, die Klage in der Berufungsinstanz noch entsprechend hätte erhöhen und dadurch die Zulässigkeit der Revision gegen das Berufungsurteil häti herbeiführen können. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Sache nach Art. 100 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Glanzmann Pinke