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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3- Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke beschlossen: Nach § 546 Abs. 1 ZPO in der Passung des Gesetzes vom 27* November 1^.64 933) ist die Revision allgemein nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15*000 BM übersteigt. Bas gilt, wie aus Art. 4 des Gesetzes zu entnehmen ist, für alle seit dem 1. Hier beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 8.600 BM. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Sache nach Art. 100 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
GesetzBundesverfassungsgerichtGlanzmannBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2088 095
BUNDESGERICHTSHOF
VII-2A_ 4/65,
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Ingenieurs Herbert Afl^straße ■,
Klägers, Berufungsklägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte	Dr*
und Br.	in
 Br.
gegen
 den Br. Erich Hfli Straße I
in Bad NI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Antragsgegner,
- Prozeßbcvollmächtigter II. Instanz: Rcchtsanv/alt Br.
in
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3- Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke
 beschlossen:
Bern Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verv/eigert.
Gründe s
Bie weitere Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 546 Abs. 1 ZPO in der Passung des Gesetzes vom 27* November 1^.64 (BGBl. I S. 933) ist die Revision allgemein nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15*000 BM übersteigt. Bas gilt, wie aus Art. 4 des Gesetzes zu entnehmen ist, für alle seit dem 1. Januar 1965 verkündeten Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Hier beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 8.600 BM.
Bas Bundesverfassungsgericht hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung Bd. 13 S. 261, 270 ausgesprochen, der Staatsbürger müsse darauf vertrauen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Polgen knüpfe als diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Dieser Grundsatz ist dort für
 
den Bereich der Steuergesetzgebung aufgestellt worden.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob er etwa auch bei gesetzlichen Vorschriften, die den Rechtsmittelzug einschränken, unter Umständen von Bedeutung sein könnte.
Im vorliegenden Palle kommt ein Vertrauens schütz des Klägers in dem vorerwähnten Sinne schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Hinblick auf die Höhe der Gesamtansprüche deren er sich gegen den Beklagten berühmt, die Klage in der Berufungsinstanz noch entsprechend hätte erhöhen und dadurch die Zulässigkeit der Revision gegen das Berufungsurteil häti herbeiführen können.
Es bestand deshalb kein Anlaß, die Sache nach Art. 100 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Glanzmann	Pinke