September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. € nebst Zinsen zu ihrem Nachteil entschieden hat, und dass der für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Falle einer Teilzulassung vorsorglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag daher gegenstandslos ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 4/15 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beklagten wird für die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt und Rechtsanwalt E. beigeordnet. Der Senat weist darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Revision zu Gunsten der Beklagten zugelassen worden ist, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrags sowie des Widerklageantrags zu 1. wegen der geltend gemachten Abrisskosten, der Wiederaufbaukosten sowie der Kosten der Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von 377.984,67 € nebst Zinsen zu ihrem Nachteil entschieden hat, und dass der für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Falle einer Teilzulassung vorsorglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag daher gegenstandslos ist. Betreffend die im Tenor des Berufungsurteils erfolgte Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Rückzahlung der getätigten Abschlagszahlung in Höhe von 50.000 € (gegen Entscheidungs- gründe auf BU 65), die nicht von der Zulassung durch das Berufungsgericht umfasst ist, ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestellt. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 10 O 236/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2015 -1-21 U 220/13 -