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BGH · VII ZA 3/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 3/92

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Wiebel, Tropf und Schneider beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig abgewiesen. Der Kl&ger betreibt die Wiederaufnahme eines Klageverfahrens, welches durch NichtannahmebeSchluß des Senat6 vom 12. Zur Begründung des Ablehnungsgesuches trägt der Kl&ger vor, ein früherer Prozeßbevollm&chtigter habe zun&chst unrechtmäßig zurückgehaltene, für das Klageverfahren wichtige Unterlagen seinerzeit "dem VII. 2. Das Gesuch des Klägers leidet daran, daß es keinen Richter benennt, dem gegenüber eine Besorgnis der Befangenheit vorgebracht wird. Darüber hinaus sind keine Ablehnungsgründe ersichtlich, die auch nur im entferntesten einen der Richter betreffen könnten, welche an dem Senatsbeschluß vom 12. Der mit EingangsStempel bestätigte Zugang von Prozeßunterlagen beim Bundesgerichtshof sagt über eine denkbare Besorgnis der Befangenheit nichts.

12GesuchKl&gerunzulässigKlägerKlageverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 3/92
vom 12. Februar 1993
ln dem Rechtsstreit
 des Oberstraßenmeisters a.D. Siedlung V,
Franz
 Klägers, Revisionskl&gers und Antragstellers,
 gegen
die Architekten
1.	Adolf sNBHHfc, HflHtetraße
2.	Helmut GSBB' HMIstraße 9
Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner,
9
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Wiebel, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kl&ger betreibt die Wiederaufnahme eines Klageverfahrens, welches durch NichtannahmebeSchluß des Senat6 vom 12. Oktober 1989 (VII ZR 17/89) abgeschlossen worden ist.
Er begehrt für das Wiederaufnahmeverfahren Prozeßkostenhilfe. Zu deren Begründung hat er den Schriftsatz vom 2. Juli 1992 vorgelegt, in welchem er unter anderem "den VII. Zivilsenat" wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
Zur Begründung des Ablehnungsgesuches trägt der Kl&ger vor, ein früherer Prozeßbevollm&chtigter habe zun&chst unrechtmäßig zurückgehaltene, für das Klageverfahren wichtige Unterlagen seinerzeit "dem VII. Zivilsenat des BGH unberechtigt übereignet ... (Dieser habe) sich durch die Annahme dieser von falscher Hand ausgehändigten und durch Unvollständigkeit präparierten Baudokumente mitschuldig gemacht". Bewiesen werde dies "durch die Stempelvermerke des BGH auf der Umschlagmappe "Baugesuch" ...".
Der obengenannte Schriftsatz ist von Frau Katharina GflflP und Herrn Franz-Georg GflÜ^ jun. mitunterzeichnet.
II.
Das Ablehnungsgesuch 1st unzulässig.
4
1.	Es mag davon ausgegangen werden, daß Frau Gfli^fe und Herr GflH^jun. kein eigenes Gesuch vorlegen wollen, nachdem sie an dem zugrunde liegenden Klageverfahren nicht beteiligt waren. Sollte gleichwohl ein eigenes Gesuch angenommen werden, wäre dies schon mangels Beteiligung an dem Klageverfahren unzulässig.
2.	Das Gesuch des Klägers leidet daran, daß es keinen Richter benennt, dem gegenüber eine Besorgnis der Befangenheit vorgebracht wird. Ein Spruchkörper als solcher ist nicht ablehnbar.
Darüber hinaus sind keine Ablehnungsgründe ersichtlich, die auch nur im entferntesten einen der Richter betreffen könnten, welche an dem Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1989 beteiligt waren und noch heute im Senat tätig sind. Der mit EingangsStempel bestätigte Zugang von Prozeßunterlagen beim Bundesgerichtshof sagt über eine denkbare Besorgnis der Befangenheit nichts.
3. Aus den vorstehenden Gründen und mit Hinblick auf BVerfGE 11, 1 war von dienstlichen Stellungnahmen der Richter sowie von einer Anhörung der Gegenseite abzusehen.
Lang
 Tropf
Bliesener
 Schneider
Wiebel