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BGH · VII ZA 2/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 2/97

Der Antrag des Verwalters auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Aufnahme des Rechtsstreits und Stellung der Anträge aus der Revisionsbegründung wird zurückgewiesen . Die Klägerin macht aus einem Wirtschaftsvertrag gegen die Beklagte Ansprüche in Höhe von 2.052.684,22 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 1. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe auf ihren Antrag, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Wie sich aus den Angaben des Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren ergibt, ist die Finanzverwaltung in erheblichem Umfang an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt. Die Forderungen der Finanzämter betragen 2.682.061,19 DM. Mit der beabsichtigten Durchführung des Verfahrens erstrebt der Verwalter weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.052.684,22 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 1. Die Forderungen der Finanzämter wären damit voraussichtlich voll befriedigt.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
RechtsstreitsZinsVerwalterProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZA 2/97
BESCHLUSS
vom 16. Juli 1998
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuf-fer und Dr. Kniffka
 am 16. Juli 1998
beschlossen:
Der Antrag des Verwalters auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Aufnahme des Rechtsstreits und Stellung der Anträge aus der Revisionsbegründung wird zurückgewiesen .
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Gründe :
I.
Die Klägerin macht aus einem Wirtschaftsvertrag gegen die Beklagte Ansprüche in Höhe von 2.052.684,22 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 1. August 1993 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Mit der Revision hat sie ihren zweitinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Nachdem das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, hat der Verwalter im Gesamtvollstrek-kungsverfahren über das Vermögen der Klägerin Prozeßkostenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe auf ihren Antrag, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie sich aus den Angaben des Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren ergibt, ist die Finanzverwaltung in erheblichem Umfang an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt. Ihr ist zuzu demuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Die Forderungen der Finanzämter betragen 2.682.061,19 DM. Diesen Forderungen gehen andere Forderun-
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gen in Höhe von insgesamt 1.010.831,48 DM vor. Mit der beabsichtigten Durchführung des Verfahrens erstrebt der Verwalter weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.052.684,22 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 1. August 1993. Bei Berechnung der Zinsen bis zu dem 30. Juni 1998 hätte die Beklagte im Erfolgsfalle 3.869.309,74 DM zu zahlen. Die Forderungen der Finanzämter wären damit voraussichtlich voll befriedigt.
Von der ihn nach allem treffenden Kostentragungslast ist der Steuerfiskus nicht aus allgemeinen Erwägungen befreit (BGH, Beschluß vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98 =
ZIP 1998, 789). Umstände des Einzelfalles, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Thode
 Haß
Wiebel
 Kuffer
Kniffka