* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZA 2/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 2/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin 89.027,37 DM und Zinsen zu zahlen. Juni 1996 an das Berufungsgericht gerichtete und dort am selben Tag eingegangene "Revision" des Beklagten zu 2, für die er zugleich Prozeßkostenhilfe beantragt. Der vom Berufungsgericht an den Bundesgerichtshof weitergeleitete Schriftsatz ist hier am 28. Daran ändert auch die "Revision" des Beklagten zu 2 nichts, da sie nicht fristgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und damit nicht zulässig ist. Lang Thode Haß zugleich für RiBGH Hausmann, der handverletzt ist Lang Kuffer

Zitierte Normen: § 117 ZPO
LangRechtsanwaltBerufungsgerichtBundesgerichtshofKlägerin

Volltext der Entscheidung

VII ZA 2/96
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
 vom 26. September 1996
Beklagter zu 2 und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
$
gegen
 Firma Baugeschäft Karl Ki schäftsführer Rudolf Kflfl
) GmbH, vertreten durch den Ge-M^^^straße 52,
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 14, D
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
 am 26. September 1996
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3
Gründe :
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin 89.027,37 DM und Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2 am 20. Mai 1996 zugestellt worden. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 20. Juni 1996 an das Berufungsgericht gerichtete und dort am selben Tag eingegangene "Revision" des Beklagten zu 2, für die er zugleich Prozeßkostenhilfe beantragt. Der vom Berufungsgericht an den Bundesgerichtshof weitergeleitete Schriftsatz ist hier am 28. Juni 1996 eingegangen.
Der Antrag ist nicht begründet. Er war binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts gemäß den §§ 117 Abs. 1, 119, 553 ZPO beim zuständigen Revi-
4
sionsgericht zu stellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 = NJW 1987, 440, 441). Der Antrag ist hier jedoch erst am 28. Juni 1996 eingegangen. Daran ändert auch die "Revision" des Beklagten zu 2 nichts, da sie nicht fristgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und damit nicht zulässig ist.
Lang
 Thode
Haß
 zugleich für RiBGH Hausmann, der handverletzt ist
 Lang
Kuffer