Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass Pfändungsschutz nur in Betracht kommt, wenn die Sterbegeldversicherung auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage erscheint im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht als schwierig, so dass trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (BGH, Urteil vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 2/06 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag der Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass Pfändungsschutz nur in Betracht kommt, wenn die Sterbegeldversicherung auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage erscheint im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht als schwierig, so dass trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 = BGHR ZPO § 114 Erfolgsaussicht 2). Dressier Hausmann Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2006 - 49 M 5138/05 -LG Potsdam, Entscheidung vom 13.03.2006 - 5 T 176/06 - Kuffer