Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 552 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung kann einer bedürftigen Partei nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluß vom 21. Sein am letzten Tag der Revisionsfrist erfolgter Hinweis, er habe 1996 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann die notwendigen Angaben über die jetzigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ersetzen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 1/97 vom 18. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1997 durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 552 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung kann einer bedürftigen Partei nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluß vom 21. September 1988 - IV b ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 m.w.N.). Das hat der Beklagte nicht getan. Sein am letzten Tag der Revisionsfrist erfolgter Hinweis, er habe 1996 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann die notwendigen Angaben über die jetzigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ersetzen. Wiebel Kuffer Quack Thode Haß