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BGH · VII ZA 1/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 1/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO § 43 GKG
DresdenWertDressierBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 1/06
vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Diese ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 € beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.
Dressier	Wiebel	Kuffer
 Bauner
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 03.06.2005 -20 748/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 1202/05 -