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BGH · VII ZA 15/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 15/11

Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Soweit der Antragsteller die Bestellung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerden gegen andere Beschlüsse begehren sollte, ist nicht dargetan, dass es sich um anfechtbare Beschlüsse handelt.

12ProfessorKniffkaMünchenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 15/11	vom 12. Oktober 2011 In Sachen
- Antragsteller -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde ist weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen. Soweit der Antragsteller die Bestellung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerden gegen andere Beschlüsse begehren sollte, ist nicht dargetan, dass es sich um anfechtbare Beschlüsse handelt. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist die Rechtsbeschwerde in den Entscheidungen des Landgerichts München I nicht zugelassen.
Kniffka	Bauner	Eick
 Halfmeier
Leupertz