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BGH · VII ZA 13/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 13/15

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. April 2015 zu bewilligen und ihm einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 28. zu dem Beweis für die Vereinbarung einer Stundung des Darlehens bis jedenfalls Ende Juli 2012 als verspätet zurückgewiesen hat, stellt dies kein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dar.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BerufungsgerichtMünchenZeugeZPOSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 13/15
vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2015 zu bewilligen und ihm einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2015 vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Soweit das Berufungsgericht das erstmals in diesem zweitinstanzlichen Schriftsatz gebrachte Zeugenbeweisangebot (Zeuge S. G.) zu dem Beweis für die Vereinbarung einer Stundung des Darlehens bis jedenfalls Ende Juli 2012 als verspätet zurückgewiesen hat, stellt dies kein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dar. Der Beklagte hatte bereits aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen W. A.) Veranlassung, gegebenenfalls weitere Zeugen für die von ihm behauptete Stundungsvereinbarung zu benennen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Eick
 Halfmeier
Kartzke
 Graßnack
 Sacher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.07.2014 - 3 HKO 24882/12 -OLG München, Entscheidung vom 29.04.2015 - 7 U 3441/14 -