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BGH · YII ABZ 77/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ABZ 77/59

Ber Antragsteller will gegen die Antragsgegner auf Grund gesetzlichen Vorkaufsrechts (5 2035 BGB) auf Öbertra-gung eines Miterbenanteils klagent Er meint, für die Klage gegen den in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Antragsgegner Br. Matz sei der besondere Gerichtsstand des Ver mögens (§ 23 ZPO) beim Landgericht Nürnberg-Fürth gegeben, Briefwechsel zwischen Frau BrflP und dem Antragsgegner Dr. Mfll ergibt sich, daß Dr. Mtf) wegen der Ua-| terhaltung des Erbbegräbnisses gegen Frau Br(fl^ keine Anspi che gestellt, Frau BrflB)vielmehr von sich aus mit dem Briet] vom 28. den vierten Teil davon, nämlich 100,— DM, zu Überweisen, Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Antragsgegners hat Frau Brfgß diesen Betrag bisher nicht gezahlt. Es kann demnach keine Bede davon sein, daß Dr. M0P einen Teil seiner Aufwendungen für das Erbbegräbnis von der Mutter des Antragstellers ersetzt verlangt. Aus der Tatsache aber, daß er die Grabstätte gepflegt hat, ergibt sich noch kein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Kosten, wenn Dr. was der Antragsteller nicht bestreitet, dies unent- Bach § 91 ZPO hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen-

Zitierte Normen: § 23 ZPO
KostenZPOAntragsgegnerBrteilen

Volltext der Entscheidung

2341 04S
YII ABZ 77/59
B_e_ s_ c_h_l_ u^ß Tn Sachen
 des Kaufmanns Dr* Georg B: MVplatz#,
in
 Antragstellers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
*) den Iungenfacharzt Br. Hans Ma^p, Brs^HHHB’ B^fcetr, Who 2) den Br. Friedrich WWW in CflBH/Sflü, TMBBMtraße Wh9
Antragsgegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wird das Gesuch des Antragstellers, für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner das Zuständige Gericht zu bestimmen, abgelehnt.
Bie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e %
Ber Antragsteller will gegen die Antragsgegner auf Grund gesetzlichen Vorkaufsrechts (5 2035 BGB) auf Öbertra-gung eines Miterbenanteils klagent Er meint, für die Klage gegen den in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Antragsgegner Br. Matz sei der besondere Gerichtsstand des Ver mögens (§ 23 ZPO) beim Landgericht Nürnberg-Fürth gegeben,
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weil Dr, MflP eine Forderung gegen die in FflBl wohnende Mutter des Antragstellers, Frau Brflp, zustehe. Dr- Mflp be bisher das Erbbegräbnis der Familie Mflpin	a.d/
unterhalten, in dem auch der verstorbene Ehemann der. Frau Br£P beigesetzt sei, und könne deshalb von Frau Bi einen Teil der Unterhaltungskosten erstattet verlangen.
Dem Gesuch des Antragstellers, das^zuetänäige Geri< zu bestimmen, kann nicht statt gegeben werden.
Aus dem. Briefwechsel zwischen Frau BrflP und dem Antragsgegner Dr. Mfll ergibt sich, daß Dr. Mtf) wegen der Ua-| terhaltung des Erbbegräbnisses gegen Frau Br(fl^ keine Anspi che gestellt, Frau BrflB)vielmehr von sich aus mit dem Briet] vom 28. Mai 1958 an ihn herangetreten ist und ihm angeboten hat, einen Teil der Kosten zu erstatten. *Dr. MflP hat dies nächst abgelehnt. Erst auf das nochmalige Anerbieten der BrflBpim Brief vom 28. Juni 1958 hat er ihr anheim gestellt,! wenn sie unbedingt einen Teil der Unterhaltungskosten tragen] wolle, seiner Schwester, der Ehefrau des Antragsgegners Dr.
den vierten Teil davon, nämlich 100,— DM, zu Überweisen, Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Antragsgegners hat Frau Brfgß diesen Betrag bisher nicht gezahlt. Es kann demnach keine Bede davon sein, daß Dr. M0P einen Teil seiner Aufwendungen für das Erbbegräbnis von der Mutter des Antragstellers ersetzt verlangt. Aus der Tatsache aber, daß er die Grabstätte gepflegt hat, ergibt sich noch kein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Kosten, wenn Dr.	was	der Antragsteller nicht bestreitet, dies unent-
geltlich getan hat, weil seine Eltern und seine Ehefrau darin beigesetzt sind.
Da nur der Antragsgegner Dr. Mafp, dagegen nicht der Antragsgegner Dr. Mflp einen Gerichtsstand in der Bundesrepu-
blik hat. der Bundesgerichtshof aber gegenüber den Gerichten in der sowjetischen Besatzungszone nicht das im Rechtszug höhere Gericht im Sinne des § 36 ZPO ist, besteht keine Rechtsmöglichkeit, das zuständige höhere Gericht zu bestimmen.
Bach § 91 ZPO hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen-
Karlsruhe, den 9* Juli 1959 Bunde sgericht shof - VII. Zivilsenat -
Glanzmann
 Erbel
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