Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte, die von der Klägerin vor Prozeßbeginn mehrfach zur Zahlung aufgefordert worden ist - zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 24. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Parteien die Aufhebung des Kaufvertrages und die Übergabe der Ware an die RFB-GmbH - eine Firma des Vertreters der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, des Zeugen H0B - vereinbart hätten* Dabei hat es sich, was den Abschluß des AufhebungsVertrages angeht, auf die Bekundungen der Zeugen RflB und Rudolf MaflB gestützt, die entgegenstehenden Angaben des Zeugen dagegen als unzutreffend gewertet. Die Beklagte habe auch nachgewiesen, daß die Mäntel aus den in Rede stehenden Lieferungen in das Geschäftslokal der RFB-GmbH verbracht und dort verkauft worden seien. April 1970,die einen Posten von 90 Damen- und Herren-Velourmänteln aus französischem Seidenlamm zu dem Stückpreis von 420 DM enthält, erlaube nicht den Schluß, daß es sich dabei um Mäntel der hier fraglichen Art gehandelt habe. die Mäntel von der RFB-GmbH vereinbarungsgemäß überaom men worden und von ihr zu bezahlen gewesen seien. Die Revision hat Jedoch darin recht, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des Geschehens die erhobenen Beweise nicht vollständig gewürdigt hat. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe den Inhaber der Klägerin Anfang Juli 1970 - als Dolmetscher - bei einem Besuch der Beklagten begleitet, der dem Ziele gegolten habe, den Kaufpreis für die Mäntel zu erhalten. Nach Ablauf der Frist habe die Beklagte jedoch keine Zahlung geleistet« Ihr Inhaber habe Herrn JaflBHB Vorwürfe gemacht, daß er nicht weitere Ware geliefert habe. Bei diesem Gespräch sei nicht die Rede davon gewesen, daß der Zeuge Hflpdie Ware übernommen habe und sie bezahlen solle. Das Landgericht hat auf Grund dieser Angaben ausgeführt, es sei von "wesentlichem Gewicht", daß der Inhaber der Beklagten mehrfach Bezahlung versprochen habe, ohne daß jemals von einer Übernahme der gelieferten Ware an die RFB-GmbH mit Schuldbefreiung die Rede gewesen wäre. Nach den Bekundungen der Zeugen Rflfe und Rudolf Mali ist es zu der angeblichen Aufhebung des Kaufvertrages lange vor Anfang Juli gekommen, nämlich kurz vor dem Einzug der RFB-GmbH in die Geschäftsräume in der SeflHÜB Straße, also im Mai 1970. Bestand diese Vereinbarlang Anfang Juli 1970 bereits seit 2 Monaten und ist, wie das Berufungsgericht weiter als bewiesen angesehen hat, in der Zwischenzeit nach ihr verfahren worden, so mußte erwartet werden, daß der Inhaber der Beklagten Herrn JaM-flHian den Zeugen H|^| verwiesen hätte, statt um 2 Tage Zeit zur Rechnungsprüfung und Beschaffung des Geldes zu bitten. Januar 1971 (Unterschrift nach Abfassung des Textes oder Abfassung auf blanco unterschriebenen Bögen) einzuholen, bedarf es nicht* Die Einbeziehung der Aussage des Zeugen in die Würdigung des gesamten festgestellten Geschehensablaufs ist von solcher Bedeutung, daß eine erneute Wertung aller Einzelergebnisse der Beweisaufnahme unerläßlich sein wird. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben, daß die Entlassung eines in Zahlungsrückstand geratenen Käufers aus dem Schuldverhältnis allein deshalb, weil ein Dritter sich bereit findet, die Ware zu übernehmen und zu bezahlen, als Ausnahme gelten muß, deren Bejahung im Einzelfall nur auf Grund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.
*C<J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 9/75 URTEIL Verkündet am 9. Juni 1976 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle Firma M —I J MM§ i.L., Alleininhaber und Liquidator S. JaMM^M, Mi Rue de BeflMMB, PMI M, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Firma Walter S c h MMBMBM» Pelz- und Ledermodenj Inhaberin Brigitte RM in MUMM» DMMM Straße M, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1976 durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Bayerischen Oberlande sgerichts München vom 10. Juli 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 15. -Januar 1970 100 Herren- und 80 Damenmäntel aus Lammvelour. Die Klägerin lieferte insgesamt 164 Mäntel in mehreren Teilmengen, denen die Rechnungen vom 16. Januar, 23. Januar, 30. Januar, 6. Februar und 20. Februar 1970 entsprechen. Der Gesamtkaufpreis einschließlich Nebenkosten beträgt 67 647 frs. Auf diesen Betrag sind von der Beklagten keine Zahlungen geleistet worden. Die Beklagte, die von der Klägerin vor Prozeßbeginn mehrfach zur Zahlung aufgefordert worden ist - zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 1970 - meint, sie schulde den Betrag nicht. In Beantwortung der anwaltlichen Zahlungsaufforderung machte sie mit Schreiben vom 29* Juli 1970 u.a, geltend: "Als Herr Jflp letztmals bei uns war, hat er sich bereit erklärt, daß sein Vertreter Herr Hpp, der inzwischen selbst einen Laden in MüPPP eröffnet hatte, die se Mäntel übernimmt. Wir haben mit Zu-Stimmung des Herrn JPP die Mäntel an Herrn H^p ausgeliefert. Wie mir bekannt ist, hat Herr Hflp diese Mäntel auch an Herrn JflM (soviel ich weiß in Form eines Wechsels) bezahlt." An dieser Sachdarstellung hielt die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits unter Ergänzung von Einzelheiten fest. Das Landgericht hat der Kaufpreisklage nach Beweiserhebung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie - ebenfalls nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Kaufpreisanspruch weiter. 2f Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Parteien die Aufhebung des Kaufvertrages und die Übergabe der Ware an die RFB-GmbH - eine Firma des Vertreters der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, des Zeugen H0B - vereinbart hätten* Dabei hat es sich, was den Abschluß des AufhebungsVertrages angeht, auf die Bekundungen der Zeugen RflB und Rudolf MaflB gestützt, die entgegenstehenden Angaben des Zeugen dagegen als unzutreffend gewertet. Mißtrauen gegenüber dem Zeugen hat das Berufungsgericht deshalb für geboten erachtet, weil er unwahre Angaben über das Zustandekommen des Briefes vom 15. Januar 1971 gemacht habe, in welchem die von der Beklagten behauptete Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich bestätigt worden sei. Die Beklagte habe auch nachgewiesen, daß die Mäntel aus den in Rede stehenden Lieferungen in das Geschäftslokal der RFB-GmbH verbracht und dort verkauft worden seien. Der Erlös sei der RFB-GmbH zugeflossen. Die von der Beklagten ausgestellte Rechnung vom 25. April 1970,die einen Posten von 90 Damen- und Herren-Velourmänteln aus französischem Seidenlamm zu dem Stückpreis von 420 DM enthält, erlaube nicht den Schluß, daß es sich dabei um Mäntel der hier fraglichen Art gehandelt habe. Die Beklagte habe dies bestritten. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, daß diese Mäntel zu jenen gehörten, für die sie jetzt Bezahlung verlange. Schließlich zeige auch die Hingabe des Wechsels über 50 000 sfrs durch den Zeugen Hq^ an die Klägerin,daß die Mäntel von der RFB-GmbH vereinbarungsgemäß überaom men worden und von ihr zu bezahlen gewesen seien. II. Das hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der Revision kann allerdings darin nicht gefolgt werden, daß bereits der Mangel genauer zeitlicher Festlegung des Abschlusses der angeblichen Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrages zu der Annahme zwinge. sie sei nicht zustande gekommen. Denkbar ist, daß die Einigung vertragschließender Parteien festgestellt wird, der Zeitpunkt ihres Zustandekommens aber offenbleibt. 2. Die Revision hat Jedoch darin recht, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des Geschehens die erhobenen Beweise nicht vollständig gewürdigt hat. a) Die Aussage des im ersten Rechtszuge im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen SfllB hat die Vorinstanz unbeachtet gelassen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe den Inhaber der Klägerin Anfang Juli 1970 - als Dolmetscher - bei einem Besuch der Beklagten begleitet, der dem Ziele gegolten habe, den Kaufpreis für die Mäntel zu erhalten. Der Inhaber der Beklagten habe um 48 Stunden Zeit zur Rechnungsprüfung, zur Beschaffung des Geldes und gleichzeitig um eilige Lieferung weiterer Ware gebeten. Nach Ablauf der Frist habe die Beklagte jedoch keine Zahlung geleistet« Ihr Inhaber habe Herrn JaflBHB Vorwürfe gemacht, daß er nicht weitere Ware geliefert habe. Bei diesem Gespräch sei nicht die Rede davon gewesen, daß der Zeuge Hflpdie Ware übernommen habe und sie bezahlen solle. Das Landgericht hat auf Grund dieser Angaben ausgeführt, es sei von "wesentlichem Gewicht", daß der Inhaber der Beklagten mehrfach Bezahlung versprochen habe, ohne daß jemals von einer Übernahme der gelieferten Ware an die RFB-GmbH mit Schuldbefreiung die Rede gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte sich mit dieser Aussage auseinandersetzen müssen. Nach den Bekundungen der Zeugen Rflfe und Rudolf Mali ist es zu der angeblichen Aufhebung des Kaufvertrages lange vor Anfang Juli gekommen, nämlich kurz vor dem Einzug der RFB-GmbH in die Geschäftsräume in der SeflHÜB Straße, also im Mai 1970. Bestand diese Vereinbarlang Anfang Juli 1970 bereits seit 2 Monaten und ist, wie das Berufungsgericht weiter als bewiesen angesehen hat, in der Zwischenzeit nach ihr verfahren worden, so mußte erwartet werden, daß der Inhaber der Beklagten Herrn JaM-flHian den Zeugen H|^| verwiesen hätte, statt um 2 Tage Zeit zur Rechnungsprüfung und Beschaffung des Geldes zu bitten. Dies hätte der schriftlichen Reaktion des Zeugen Rfll (Brief vom 29. Juli 1970) auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 25. Juli 1970 entsprochen. Ist die Aussage des Zeugen SflBM zutreffend, so vermag sie Zweifel am Zustandekommen der angeb- liehen Auf hebungsVereinbarung überhaupt zu begründen* Zumindest ließe sich ihr entnehmen, daß der Inhaber der Beklagten der Absprache jedenfalls keine schuldbefreiende Wirkung beigemessen hat. b) Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Besuch Anfang Juli 1970 entweder gar nicht oder zeitlich wesentlich früher stattgefunden haben sollte. Eine Verwechslung des Geschäfts der Beklagten in der Dachauer Straße mit dem der RFB-GmbH in der SeflHA-0 Straße und der Personen des Beklagten und des Zeugen Hflp erscheint nach dem Inhalt des Protokolls vom 28. Februar 1972 ausgeschlossen. Im einen, wie in den anderen Fällen wäre eine erneute Vernehmung des Zeugen SHM notwendig gewesen. c) Der in der Vernachlässigung der Aussage des Zeugen SMHHi liegende Verfahrensfehler (§ 286 ZPO) macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz notwendig (§ 565 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht im übrigen vorgenommen hat, überschreitet die Grenzen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens nicht. Die Angriffe der Revision greifen insoweit in unzulässiger Weise in die Befugnisse der Vorinstanz ein. Freilich hätte das Berufungsgericht auch eine andere Wertung der Aussagen und Urkunden vornehmen können. Eine abschließende Entscheidung aller in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob es geboten oder doch zweckmäßig gewesen wäre, ein graphologisches Gutachten über die Entstehung des Schreibens vom 15. Januar 1971 (Unterschrift nach Abfassung des Textes oder Abfassung auf blanco unterschriebenen Bögen) einzuholen, bedarf es nicht* Die Einbeziehung der Aussage des Zeugen in die Würdigung des gesamten festgestellten Geschehensablaufs ist von solcher Bedeutung, daß eine erneute Wertung aller Einzelergebnisse der Beweisaufnahme unerläßlich sein wird. 4. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben, daß die Entlassung eines in Zahlungsrückstand geratenen Käufers aus dem Schuldverhältnis allein deshalb, weil ein Dritter sich bereit findet, die Ware zu übernehmen und zu bezahlen, als Ausnahme gelten muß, deren Bejahung im Einzelfall nur auf Grund besonderer Umstände gerechtfertigt ist. III. Da endgültiger Erfolg oder Mißerfolg der Re vision noch nicht feststehen, war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Merz Treier