KO § 11; ZPO § 769 Per Gemeinschuldner, der vor Konkurseröffnung Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuld in ein in die Konkursmasse fallendes Grundstück erhoben hatte, kann den durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreit nur aufnehmen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur beantragen, wenn der Konkursverwalter das Grundstück aus der Masse freigibt, nicht aber, wenn der Konkursverwal ter dem Gemeinschuldner nur die Prozeßführung freigibt Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Sie ist nach Revisionseinlegung in Konkurs gefallen und beantragt nunmehr nach "Aufnahme" des Rechtsstreits die Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, dessen Zwangsversteigerung bevorsteht. Deshalb hat er nach § 11 KO das Recht, einen Rechtsstreit, in dem darüber gestritten wird, ob der Gläubiger sich aus einem zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand befriedigen darf, aufzunehmen und weiterzubetreiben. Dieses Recht geht folgerichtig, wie allgemein anerkannt ist, auf den Gemeinschuldner über, wenn der Konkursverwalter auf sein Ver-waltungs- und Verfügungsrecht bezüglich dieses Gegenstandes verzichtet und ihn damit aus der Konkursmasse freigibt. Dies genügt, weil damit das Grundstück weiter in der Konkursmasse verbleibt, nicht, um dem Konkursverwalter die Prozeßführungsbefugnis zu nehmen und sie der Gemeinschuldnerin zurückzugeben. Eine etwa in der Erklärung des Konkursverwalters liegende Ermächtigung an die Gemeinschuldnerin, den Rechtsstreit weiterzuführen, ist deshalb bedeutungslos. Die "Aufnahme" des Rechtsstreits durch die Gemeinschuldnerin ist unzulässig und wirkungslos, solange der Konkursverwalter das Grund- Die Klägerin ist dem nach nicht befugt, sei es nach § 769» sei es nach § 719 Abs. 2 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu be antragen.
Nachschlagewerk: Da BGHZ: nein KO § 11; ZPO § 769 Per Gemeinschuldner, der vor Konkurseröffnung Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuld in ein in die Konkursmasse fallendes Grundstück erhoben hatte, kann den durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreit nur aufnehmen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur beantragen, wenn der Konkursverwalter das Grundstück aus der Masse freigibt, nicht aber, wenn der Konkursverwal ter dem Gemeinschuldner nur die Prozeßführung freigibt BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72 - BUNDESGERICHTSHOF A' viii zr 9/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Klara B geh. in Hl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v. gegen die Firma B IHBHBBHHV MMMBhSpeditionsgesellschaft mbH i.L. in gesetzlich vertreten durch den Liquidator Wirtschaftsprüfer Br. Bernhard KflHmpin EBB ZflHIstraßefllL Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte G-. MMBBI und ILJHBI in (■■I (Westf.), Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 10. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Oktober 1971 und aus der notariellen Urkunde vom 24. März 1970 (Urkundenrolle Nr.164/70 des Notars Dr. Witte in Essen) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. G- r ü n d e : Die Beklagte betreibt auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks. Die Klägerin ist mit ihrer Vollstreckungsgegenklage in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Sie ist nach Revisionseinlegung in Konkurs gefallen und beantragt nunmehr nach "Aufnahme" des Rechtsstreits die Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, dessen Zwangsversteigerung bevorsteht. Der Antrag ist unzulässig. Durch die Konkurseröffnung ist gemäß § 240 ZPO der Rechtsstreit unterbrochen worden. Für die Aufnahme sind die Vorschriften der Konkursordnung maßgebend, und zwar hier § 11 KO. Denn es handelt sich um einen Rechtsstreit, der im Sinne dieser Bestimmung gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf abgesonderte Befriedigung gerichtet ist. Ein solcher Rechtsstreit kann nach dieser Bestimmung sowohl von dem Konkursverwalter als dem Gegner aufgenommen werden. Diese beiden haben bisher den Rechtsstreit nicht aufgenommen. Das Aufnahmerecht des Konkursverwalters beruht darauf, daß er nach § 6 Abs. 2 KO das Verwaltungsund Verfügungsrecht über die Konkursmasse hat. Deshalb hat er nach § 11 KO das Recht, einen Rechtsstreit, in dem darüber gestritten wird, ob der Gläubiger sich aus einem zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand befriedigen darf, aufzunehmen und weiterzubetreiben. Dieses Recht geht folgerichtig, wie allgemein anerkannt ist, auf den Gemeinschuldner über, wenn der Konkursverwalter auf sein Ver-waltungs- und Verfügungsrecht bezüglich dieses Gegenstandes verzichtet und ihn damit aus der Konkursmasse freigibt. Damit wird der Gegenstand konkursfreieö Vermögen des Gemeinschuldners. Die Freigabe des Grundstücks hat hier der Konkursverwalter jedoch ausdrücklich abgelehnt. Er will nur "den Prozeß" bzw. "die Grundschulden" freigeben. Dies genügt, weil damit das Grundstück weiter in der Konkursmasse verbleibt, nicht, um dem Konkursverwalter die Prozeßführungsbefugnis zu nehmen und sie der Gemeinschuldnerin zurückzugeben. Wie aus § 265 Abs. 2 ZPO zu entnehmen ist, kann eine Prozeßpartei nach Rechtshängigkeit ohne Zustimmung des Gegners diesem nicht -sei es durch Abtretung des Prozeßgegenstandes, sei es durch Ermächtigung zur Prozeßführung - einen Dritten als Partei aufdrängen. Eine etwa in der Erklärung des Konkursverwalters liegende Ermächtigung an die Gemeinschuldnerin, den Rechtsstreit weiterzuführen, ist deshalb bedeutungslos. Die "Aufnahme" des Rechtsstreits durch die Gemeinschuldnerin ist unzulässig und wirkungslos, solange der Konkursverwalter das Grund- stück nicht aus der Masse freigibt. Die Klägerin ist dem nach nicht befugt, sei es nach § 769» sei es nach § 719 Abs. 2 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu be antragen. Pr. Hai dinger Claßen Mormann Braxmaier Pr. Hiddemann