Hat ein Bürge sich für alle Ansprüche der Bank gegen einen Kunden aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung verbürgt, so sichert die Bürgschaft nicht solche Ansprüche der Bank, die durch eine Schuldübernahme des Kunden gegen diesen erst entstanden sind, nachdem zuvor die Bank gemäß Nr« 17, 18 AGB die Geschäftsverbindung mit dem Kunden einseitig aufgehoben hatte. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Mezger, Br, Messner, Hörmann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf* die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23= November 196? berücksichtigten Verbindlichkeiten“ des NÜHI gehörte auch eine Forderung der Klägerin in Höhe von damals rd0 60 000 DM, die am 27o August 1965 gekündigt und fällig gestellt 5 eine Besprechung statt, die sich mit der Übernahme des Geschäftes durch die GmbH befaßte0 Das Ergebnis dieser Besprechung ist streitig» Seitens der Klägerin wurde über die Besprechung am 28» Oktober 1965 ein Aktenvermerk niedergelegt, in dem es heißt: Aus gegebener Veranlassung heben v;ir aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die mit Ihnen bestehende Geschäftsverbindung zu dem sofortigen Zeitpunkt auf und bitten Sie, uns die sich noch in Ihren Händen befindlichen Bankformulare (Scheckhefte, Uberv/eisungsf ormulare ) zurückzugeben » . Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen der GmbH für einen Teilbetrag von 16 100 DM der schen Schuld in Anspruch« Während des Rechtsstreits hat die Klägerin sich am 25« Oktober 1966 den Befreiungsanspruch NfBIB SeSen die GmbH nach § 4 des Geschäftsübernahmevertrages vom 7» September 1965 abtreten lassen» Die Beklagten verneinen eine Verpflichtung aus der Bürgschaft» Sie behaupten, sie hätten die Bürgschaf’ Anfang Oktober 1965 nur Übernommen, v/eil die Klägerin der GmbH einen Überziehungskredit von 40 000 DM habe einräumen sollen; die Bürgschaft sei durch ausdrückliche mündliche Vereinbarung auf diesen Kredit beschränkt worden» Die Klägerin habe aber den Kredit nicht gegeben» Aber auch wenn man den Wortlaut des Formulars zu Grunde lege, erstrecke sich die Bürgschaft nur auf die "Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung", worunter die z»Zt. der Bürgschaftsübernahme bestehende Geschäftsverbindung zu verstehen sei» Diese habe die Klägerin durch ihr Schreiben vom 24» November 1965 mit sofortiger Wirkung beendet» Bis zu diesem Zeitpunkt aber habe die GmbH gegenüber der Klägerin für die Schulden NflHHI noch nicht gehaftet: Der Vertrag vorn 7° September 1965 enthalte nur eine Erfüllungsübernahme gegenüber NfllH; bei der Besprechung vom 220 Oktober 1965 sei nur vereinbart worden, in welchen Raten die GmbH die Schuld NfHH tilgen werde, ohne daß sie aber gegenüber der Klägerin sich hierzu verpflichtet habe» Eine Verpflichtung der GmbH gegenüber der Klägerin, und zwar durch Schuldbeltritt, enthalte erst der Abwicklungsvertrag vom 30» Dezember 1965» Auf diese Schuld erstrecke sich aber die Bürgschaft nicht, weil sie nicht im Rahmen der im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme laufenden Geschäftsverbindung entstanden sei, die die Klägerin durch ihr Schreiben vom 24» November 1965 beendet habe« 1o Als zu sichernde Forderungen der Klägerin werden in den Bürgschaftsurkunden ’'alle gegenv/ärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der (Klägerin) gegen (die GmbH)" bezeichnet0 Biese Vertragsklausel genügt den Anforderungen, welche die Rechtsprechung zur Bürgschaft an die Bestimmtheit der zu sichernden Forderung stellt» BGHZ 25, 318, 321 erklärt ausdrücklich die Verbürgung "für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ergeben sollten"P für zulässig» Daß zu den Ansprüchen aus bankmäßiger Geschäftsverbindung auch die Ansprüche gehören, die der Bank gegen einen Kunden erv/achsen, der die Bankschuld eines anderen Kunden übernimmt oder ihr beitritt, kann nicht zv/eifeihaft sein» Dabei kommt - es nicht darauf an, ob ein solcher Fall unter die in dem Bürgschaftsformular genannten Beispiele ("insbesondere aus fällt» Denn die Beklagten haben sich schlecht- 2» Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die GmbH spätestens in dem Abwicklungsvertrag vom 30» Dezember 1965 gegenüber der Klägerin der Schuld des Altschuldners beigetreten und dadurch selbst inso- der das Formular unterschreibt, sich für Ansprüche der Bank verbürgt, die aus einer als bestimmt vorgestellten Geschäftsverbindung stammen. Daß darunter aber auch solche Ansprüche der Bank fallen sollen, welche die Bank erst erwirbt, nachdem sie zuvor die Geschäftsverbindung mit dem Kunden einseitig aufgehoben hatte? Verschlechtert sich die Lage des Bankkunden in einem Ausmaß, das der Bank die Aufhebung der Geschäftsverbindung angezeigt erscheinen läßt, so rückt für den Bürgen die Gefahr näher, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird,- Sr hat deshalb ein Interesse daran, daß sich das Engagement der Bank - und damit seine eigene Bürgschaftsverpflichtung - zu dem mindesten nicht vergrößert. Das gleichgerichtete eigene Interesse* nimmt die Bank dadurch wahr, daß sie durch die Aufhebung der Geschäftsverbindung diese in ein Abv/icklungsverhaltnis umwandelt und damit zugleich eine Erweiterung ihres Engagements ausschließt. Beschränkt sich aber die Bank - im Widerspruch zu der von ihr ausgesprochenen Aufhebung der Geschäftsverbindung - nicht auf eine Abwicklung der Geschäftsverbindung, sondern erweitert sie noch ihr Engagement, so verletzt sie damit zugleich das Interesse des Bürgen«, Es ist nicht unbillig (§ 157 BGB), daß die Bank auch im Verhältnis zu dem Bürgen an ihre einmal getroffene Entscheidung, die Geschäftsverbindung zu dem Hauptschuldner aufzuheben, sich festbalten lassen muß.- Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht darauf abgestellt, ob die GmbH schon vor dem 24, November 19655 und nicht erst auf Grund des Abv/icklungsver-trages vom 30, Dezember 1965 gegenüber der Klägerin für die Schulden Nickels haftete. 3o Das Berufungsgericht sieht in § 4 des Ge-schäftsübernahmevertrages vom 7, September 1965 lediglich eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) im Verhältnis zwischen der GmbH und N0|, so daß also auf Grund dieses Vertrages die Klägerin noch nicht eine Forderung gegen die GmbH erwarb. Diese Auslegung ist rechtlich unbedenklich; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen, Dagegen wendet sich die Revision gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis der Besprechung trifft? Das Berufungsgericht findet in dem vorletzten Absatz des Aktenvermerks der Klägerin lediglich die einseitige Ar&ündigung der GmbH, "wann sie beginnen werde? die ÜbernahmeVerpflichtungen zu tilgen", und sieht diese Beweiswurdigung dadurch bestätigt, daß die GmbH erst in dem Abwicklungsvertrag vom 30, Dezember 1965 sich ausdrücklich gegenüber der Klägerin verpflichtet Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuhebeno In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht sich gegebenenfalls auch mit der Behauptung der Beklagten auseinander zu setzen haben, sie hätten sich nur für einen in Aussicht genommenen Überziehung skr edit der GmbH verbürgt.
Nachschlagevrerk;
2129
014
U
ja
7*7 o
nein
BGB § 767; Allg, Geschäftsbedingungen der Banken (Fassung 1955) Nr« 17, 18
Hat ein Bürge sich für alle Ansprüche der Bank gegen einen Kunden aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung verbürgt, so sichert die Bürgschaft nicht solche Ansprüche der Bank, die durch eine Schuldübernahme des Kunden gegen diesen erst entstanden sind, nachdem zuvor die Bank gemäß Nr« 17, 18 AGB die Geschäftsverbindung mit dem Kunden einseitig aufgehoben hatte.
BGH, Urt. v. 29. September 1969 - VIII ZR 9/68 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 9/6S
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
29oSeptember 19&9 Klettn
Justizhauptsekretar
tl» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der SBQHRIB VflBbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Vorstand^ Bankdirektoren Hans RfliHB und Walter Bi in Bad Sf
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr„
gegen
1o den Kaufmann Gerhard Hi
2«. den Kaufmann Siegfried He Gartenbauverein, Parz ~ 35. den Kaufmann Arnold S
in* Hi
Sei
'Alvsjö,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 3:
Rechtsanwalt Dr.
0
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Mezger, Br, Messner,
Hörmann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Auf* die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23= November 196? aufgehoben»
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende ^mbank stand in Geschäftsverbindung mit der Ej^-Baustoff GmbH Hamburg (im folgenden: GmbH), deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist» Durch Formular-bürgschaft übernahmen dieser und die Beklagten zu 2 und 3 am 3«/6<, Oktober 1963 n zur Sicherung aller
gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen, Wechseln, Abtretungen oder Bürgschaften, sowie aus von Dritten erworbenen Wechseln und Forderungen“ der Klägerin gegen die GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft c.
Die GmbH hatte einen Monat zuvor, am 7* September 1965, durch notariellen Vertrag von dem Kaufmann aus Ba0, der ebenfalls Kunde der Klägerin war, dessen Geschäft (Kiesgroßhandel mit Fuhrgeschäft) mit allen Aktiven und Passiven übernommene Zur Übernahme der Verbindlichkeiten bestimmt § 4 des Vertrages, in dem der Kaufmann HflHi als Verkäufer und die GmbH als Käuferin bezeichnet sind:
“Die von der Käuferin übernommenen Verbindlichkeiten sind in der Vermögensübersicht per 31o August 1965 o o o ausgewiesen .0•
Der Verkäufer wird durch die Käuferin von der Inanspruchnahme für alle in der Zwischenbilanz „.. berücksichtigten Verbindlichkeiten freigestellt. Die Gläubiger werden um die Befreiung des Verkäufers von diesen Verbindlichkeiten ersucht werden. Soweit sie abgelehnt wird, bleibt die Erfüllungsübernahme der Käuferin bestehen."
Zu den “in der Zwischenbilanz ... berücksichtigten Verbindlichkeiten“ des NÜHI gehörte auch eine Forderung der Klägerin in Höhe von damals rd0 60 000 DM, die am 27o August 1965 gekündigt und fällig gestellt
war» Am 22. Oktober 1965 fand zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und. 5 eine Besprechung statt, die sich mit der Übernahme des Geschäftes
durch die GmbH befaßte0 Das Ergebnis dieser Besprechung ist streitig» Seitens der Klägerin wurde über die Besprechung am 28» Oktober 1965 ein Aktenvermerk niedergelegt, in dem es heißt:
"Betr,
Konto ■■■§ - Herbert Ni Kiesgroßhandlung in B*
Besprechung am 22.10a1965 in unserem Haus^nrtden Herren HflVund ScHBHB von der Firma E®®-Bai^1^ff GmbH,
•Sts
■fr c o o
Uns ist bekannt, daß die Firma E Baustoff GmbH, die Firma Herbert N,_ mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen hat. ..„
Die Firma E|^p-Baustoff GmbH wird die Übernahmeverpflichtungen ab 15« März 1966 in ratl. Teilbeträgen von DM 4o000,— tilgen.
Durchschrift dieses Aktenvermerkes erhält die Firma EÄÄ-Baustoff GmbH, in "
Ob die GmbH Durchschrift des Aktenvermerkes erhalten hat, ist ebenfalls streitig«,
Am 24o November 1965 schrieb die Klägerin an die GmbH:
*
M3etr
Konto-Nr »
Aus gegebener Veranlassung heben v;ir aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die mit Ihnen bestehende Geschäftsverbindung zu dem sofortigen Zeitpunkt auf und bitten Sie, uns die sich noch in Ihren Händen befindlichen Bankformulare (Scheckhefte, Uberv/eisungsf ormulare ) zurückzugeben » . e »
Vf egen der Abdeckung des Saldos bitten v/ir um umgehende Rückzahlungsvorschläge • Das bestehende Wechselobligo lassen wir aus-laufen0»,"
Am 30o Dezember 1963 schlossen die Klägerin und die GmbH einen "Abwicklungsvertrag1*, in dem die GmbH 11 dem Schuldverhältnis des ursprünglichen Kreditnehmers (NflIB) in voller Höhe (68 360«65 DM) als Mitschuldner beitrat»”
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen der GmbH für einen Teilbetrag von 16 100 DM der schen Schuld in Anspruch« Während des Rechtsstreits hat die Klägerin sich am 25« Oktober 1966 den Befreiungsanspruch NfBIB SeSen die GmbH nach § 4 des Geschäftsübernahmevertrages vom 7» September 1965 abtreten lassen»
Die Beklagten verneinen eine Verpflichtung aus der Bürgschaft» Sie behaupten, sie hätten die Bürgschaf’ Anfang Oktober 1965 nur Übernommen, v/eil die Klägerin der GmbH einen Überziehungskredit von 40 000 DM habe
einräumen sollen; die Bürgschaft sei durch ausdrückliche mündliche Vereinbarung auf diesen Kredit beschränkt worden» Die Klägerin habe aber den Kredit nicht gegeben» Aber auch wenn man den Wortlaut des Formulars zu Grunde lege, erstrecke sich die Bürgschaft nur auf die "Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung", worunter die z»Zt. der Bürgschaftsübernahme bestehende Geschäftsverbindung zu verstehen sei» Diese habe die Klägerin durch ihr Schreiben vom 24» November 1965 mit sofortiger Wirkung beendet» Bis zu diesem Zeitpunkt aber habe die GmbH gegenüber der Klägerin für die Schulden NflHHI noch nicht gehaftet:
Der Vertrag vorn 7° September 1965 enthalte nur eine Erfüllungsübernahme gegenüber NfllH; bei der Besprechung vom 220 Oktober 1965 sei nur vereinbart worden, in welchen Raten die GmbH die Schuld NfHH tilgen werde, ohne daß sie aber gegenüber der Klägerin sich hierzu verpflichtet habe» Eine Verpflichtung der GmbH gegenüber der Klägerin, und zwar durch Schuldbeltritt, enthalte erst der Abwicklungsvertrag vom 30» Dezember 1965» Auf diese Schuld erstrecke sich aber die Bürgschaft nicht, weil sie nicht im Rahmen der im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme laufenden Geschäftsverbindung entstanden sei, die die Klägerin durch ihr Schreiben vom 24» November 1965 beendet habe«
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Bürgschaft Steilforderung weiter» Der Beklagte zu 1 hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen»
Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen, die Revision zurückzuweisen c
Entscheidun^sgründe:
1o Als zu sichernde Forderungen der Klägerin werden in den Bürgschaftsurkunden ’'alle gegenv/ärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der (Klägerin) gegen (die GmbH)" bezeichnet0 Biese Vertragsklausel genügt den Anforderungen, welche die Rechtsprechung zur Bürgschaft an die Bestimmtheit der zu sichernden Forderung stellt» BGHZ 25, 318, 321 erklärt ausdrücklich die Verbürgung "für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ergeben sollten"P für zulässig» Daß zu den Ansprüchen aus bankmäßiger Geschäftsverbindung auch die Ansprüche gehören, die der Bank gegen einen Kunden erv/achsen, der die Bankschuld eines anderen Kunden übernimmt oder ihr beitritt, kann nicht zv/eifeihaft sein» Dabei kommt - es nicht darauf an, ob ein solcher Fall unter die in dem Bürgschaftsformular genannten Beispiele ("insbesondere aus fällt» Denn die Beklagten haben sich schlecht-
hin für alle "gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Klägerin" mit. der GmbH verbürgt»
2» Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die GmbH spätestens in dem Abwicklungsvertrag vom 30» Dezember 1965 gegenüber der Klägerin der Schuld des Altschuldners beigetreten und dadurch selbst inso-
weit Schuldnerin der Klägerin geworden ist» Spätestens von diesem Zeitpunkt an bestand also eine Schuld der GmbH aus bankmäßiger Geschäftsverbindung mit der Klägerin
8 -
Da aber die Klägerin vorher?
nämlich durch
hr Schreiben
vom 24. November 1965 “die Geschäftsverbindung“ zur
GmbH “mit sofortiger Wirkung aufgehoben” hatte, stellt sich die Frage? ob die Beklagten sich schlechthin für
alle Ansprüche der Klägerin aus
irgendeiner bankmäßigen
Geschäftsverbindung oder nur für die Ansprüche der Klägerin aus der im Zeitjjunkt der Bürgschaftsübernahme
bestehenden Geschäftsverbindung verbürgt haben? die die Klägerin am 24. November 1965 aufgehoben hat. Das ist eine Frage der Auslegung der Bürgschaftserklärungen. Das ftevisionsgericht kann sie als Formularverträge selbst . auslegeno
a) Der Wortlaut des Formulars (“Zur Sicherung
aller 0 . • Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“ - Unterstreichung nicht im Formular -) gibt einen Anhaltspunkt dafür? daß der Bürge? der das Formular unterschreibt, sich für Ansprüche der Bank verbürgt, die aus einer als bestimmt vorgestellten Geschäftsverbindung stammen. Damit kann entweder eine schon bestehende oder gegebenenfalls auch eine erst noch zu eröffnende Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner gemeint sein. Daß darunter aber auch solche Ansprüche der Bank fallen sollen, welche die Bank erst erwirbt, nachdem sie zuvor die Geschäftsverbindung mit dem Kunden einseitig aufgehoben hatte? ist für den Bürgen aus dem Wortlaut der Erklärung nicht ersichtlich.
b) Entscheidend für die Auslegung muß sein? welchen Sinn und Zweck die der Bank zustehende Befugnis
hat, die Geschäftsverbindung mit einem Kunden mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Diese Frage ist aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken, Fassung 1955; vgl, Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 17. Ausgabe, 1966) zu beantworten, die in Nr, 17 und 18 die Voraussetzungen und Wirkungen der ’’Aufhebung der Geschäftsverbindung” regeln.
Nach Nr, 17 dürfen der Kunde und die Bank "mangels anderweitiger" Vereinbarung die Geschäftsverbindung nach freiem Ermessen einseitig aufheben. Darüber hinaus darf die Bank, "auch falls eine solche Vereinbarung getroffen ist", d,h, die freie Aufhebung der Geschäftsverbindung vertraglich ausgeschlossen ist, die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund jederzeit: beendigen, insbesondere, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung ein-tritt. Nach Nr. 18 AGB-Banken v/ird mit der Beendigung der Geschäftsverbindung der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents sofort fällig, ferner ist der Kunde verpflichtet, die Bank von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien, Er muß gegebenenfalls Sicherheiten steilen, die Bank darf sonstige Haftungsverpflichtungen kündigen und diskontierte Wechsel zurückbelasten. Danach dient die Möglichkeit der sofortigen Aufhebung der Geschäftsverbindung vorzugsweise der Sicherung der Bank für den Fall, daß ihr aus dem Verhalten oder* der Lage ihres Kunden Gefahr droht: Bann kann sie durch einseitige
Erklärung alle Ansprüche fällig stellen und das Ge-
schäft sbe sorgungsverhältni s verhältni s umwandeln„
in ein Abwicklungs-
In diesem Regelfall einer "Aufhebung der Geschäftsverbindung" seitens der Bank sind die Interessen des Bürgen denen der Bank gleichgerichtet«. Verschlechtert sich die Lage des Bankkunden in einem Ausmaß, das der Bank die Aufhebung der Geschäftsverbindung angezeigt erscheinen läßt, so rückt für den Bürgen die Gefahr näher, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird,- Sr hat deshalb ein Interesse daran, daß sich das Engagement der Bank - und damit seine eigene Bürgschaftsverpflichtung - zu dem mindesten nicht vergrößert.
Das gleichgerichtete eigene Interesse* nimmt die Bank dadurch wahr, daß sie durch die Aufhebung der Geschäftsverbindung diese in ein Abv/icklungsverhaltnis umwandelt und damit zugleich eine Erweiterung ihres Engagements ausschließt. Der Bürge kann deshalb erwarten, daß er - abgesehen von später entstehenden Nebenforderungen - gemäß § 767 BGB nur auf den Betrag in Anspruch genommen wird, den der HauptSchuldner im Zeitpunkt der Aufhebung der Geschäftsverbindung schuldet. Beschränkt sich aber die Bank - im Widerspruch zu der von ihr ausgesprochenen Aufhebung der Geschäftsverbindung - nicht auf eine Abwicklung der Geschäftsverbindung, sondern erweitert sie noch ihr Engagement, so verletzt sie damit zugleich das Interesse des Bürgen«, Es ist nicht unbillig (§ 157 BGB), daß die Bank auch im Verhältnis zu dem Bürgen an ihre einmal getroffene Entscheidung, die Geschäftsverbindung
zu dem Hauptschuldner aufzuheben, sich festbalten lassen muß.- Erweitert sie durch eigene Transaktionen ihre Forderung gegen den Hauptschuldner? so tut sie das nicht in Abwicklung der alten Geschäftsverbindung? sondern im Zuge einer neuen Geschäftsverbindung, auf die sich die Bürgschaft nicht erstreckt.
Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht darauf abgestellt, ob die GmbH schon vor dem 24, November 19655 und nicht erst auf Grund des Abv/icklungsver-trages vom 30, Dezember 1965 gegenüber der Klägerin für die Schulden Nickels haftete.
3o Das Berufungsgericht sieht in § 4 des Ge-schäftsübernahmevertrages vom 7, September 1965 lediglich eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) im Verhältnis zwischen der GmbH und N0|, so daß also auf Grund dieses Vertrages die Klägerin noch nicht eine Forderung gegen die GmbH erwarb. Diese Auslegung ist rechtlich unbedenklich; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen, Dagegen wendet sich die Revision gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis der Besprechung trifft? die am 22„ Oktober 1965 zwischen Vertretern der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 3 als Vertretern der GmbH stattfand. Das Berufungsgericht findet in dem vorletzten Absatz des Aktenvermerks der Klägerin lediglich die einseitige Ar&ündigung der GmbH, "wann sie beginnen werde? die ÜbernahmeVerpflichtungen zu tilgen", und sieht diese Beweiswurdigung dadurch bestätigt, daß die GmbH erst in dem Abwicklungsvertrag vom 30, Dezember 1965 sich ausdrücklich gegenüber der Klägerin verpflichtet
12 -
L
habe, die Schuld MUHR zu tilgen. Die Revision rügt mit Recht (§ 286 ZPO), daß damit wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen ist« Die Klägerin hatte ausdrücklich unter Zeugenbeweis gestellt, daß die GmbH sich schon in der Besprechung vom 22, Oktober 1965 der Klägerin gegenüber verpflichtet habe, die Schuld NHB|in monatlichen Teilbeträgen von 4 000 DM zu tilgen. Ohne die Beweise zu erheben, durfte das Berufungsgericht nicht das Gegenteil feststellen.
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuhebeno In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht sich gegebenenfalls auch mit der Behauptung der Beklagten auseinander zu setzen haben, sie hätten sich nur für einen in Aussicht genommenen Überziehung skr edit der GmbH verbürgt. Zur Zulässigkeit einer
solchen formlosen Vereinbarung vgle Urteil des Se>iats VIII ZR 101/65 vom 29* November 1967 = NJW 1968,
393o Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen»
Dr„ Hüidinger Dr. Mezger
Dr„ Messner
Mormann
Braxmaier