Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Binlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom I» Juli 1964 erteilt» Der Kläger hat durch eine am 11» September 1964 beim Berufungsgericht eingegangene Schrift gegen das ihm am 17» Juli 1964 zugestellte Urteil des Landgerichts Kleve vom 1» Juli 1964 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den übrigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches als unzulässig verworfen» Uit der Revision beantragt der Kläger, ihm die Wiedereinsetzung unter Aufhebung des Berufungsurteils zu gewähren und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hält auf Grund der Bekundung des Rechtsanwalts Dr. KflMB der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts h( sowie der Büroangestellten (Bürovorsteherin) Gudruh B| für glaubhaft gemacht, daß in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten deö Klägers zur Überwachung der wichtigen Fristen folgendes Verfahren geübt wurde« Beide im Sozietätsverhältnis zueinander stehenden Rechtsanwälte Dr. und HB trugen die Fristen der jeweils von ihnen bearbeiteten Sachen in ihre Notizbücher ein, überwachten die Fristen selbst und hakten sie, sobald sie sich erledigt hatten, in ihren Notizbüchern ab. Im vorliegenden Rechtsstreit lief die Berufungsfrist während des Urlaubs des Rechtsanwalts Dr. der die Sache zu bearbeiten und der auch die Berufungsfrist in sein Notizbuch eingetragen hatte, nämlich am 17o August 1964 ab. Jedoch bemerkte die Bürovorsteherin am 17» August 1964 bei der Durchsicht des Fristenkalenders, daß die Akten noch nicht vorgelegt waren. Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. KMM darin, daß er bei seinem Urlaubsan-tritt am 10. August 1964 es unterlassen hat, seine eigenen Fristennotizen an seinen Sozius Rechtsanwalt zu übergeben (sei es durch Belassung des Notizbuches, sei es nach Übertragung der Fristen auf einen Zettel), damit dieser die bisher von ihm geübte Kontrolle weiterführen konnte. Trifft den Rechtsanwalt Dr. der Vorv/urf , die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet zu haben, so kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß die Fristenversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht«, Denn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten schließt gemäß § 232 Abs. 2 ZPO die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses aus. Auszugehen ist von der im Berufungsurteil festgestellten Tatsache, daß der Endtermin der Berufungsfrist im Hauptfristenkalender eingetragen war und daß die Bürovorsteherin, gegen deren Zuverlässigkeit nach der vom Berufungsgericht nicht beanstandeten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Hergenhahn und der Versicherung der Bürovor-stoherin selbst keine Bedenken bestehen, diese Eintragung auch entdeckte, nach den Akten suchen ließ, dann aber die Vorlage aus eigenem Verschulden versäumte. Bas Büroversehen könnte die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nur dann nicht entlasten, wenn anzunehmen wäre, daß das Verhalten des Rechtsanwalts Br. KUH) äie Fristversäumung mit ursächlich gewesen und daß ihm dieses Vorhalten als Verschulden anzurechnen ist. August 1964 eine besonders große Anzahl von Sachen seines Sozius vorfand, in die er sich erst einprbeiten mußte und so die Gefahr entstehen konnte, daß eine besonders eilige Fristsache in der Masse der übrigen Sachen unterging» Das ist aber aus einem doppelten Grunde unerheblich. Bürovorsteherin, daß sie in der Zeit der Abwesenheit des Rechtsanwalts Dr. nicht mit der Gegenkontrolle zu rechnen hatte» Zum anderen hatte diese Anordnung auch keine nachteiligen Folgen• Sie war für die Fristversäumung nicht mitursächlich, weil die Bürovorsteherin den Endtermin der Berufungsfrist im Kalender eingetragen und auch Anweisung gegeben hatte, die Sache herauszusuchen0 Das Maß an Sorgfalt, das bei der durch die Fristengegenkontrolle der Prozeßbevollmächtigten des Klägers bedingten besonderen Lage von Rechtsanwalt Dr» bei seinem Urlaubsan- IIo Dem Kläger war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren«, Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache selbst zurückzuverweisen,,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII_ZR 9/65 “ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20«September 196$ Fiesei', Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Steuerbevollmächtigten Hans W a in Mi®B®straße Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen di^Witwe Tilde Ha^^straße in Gl Beklagte und Revisionsbeklagte5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« o 2 / v ' ■ Der-VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« September 1965. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Haidinger sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Dr0 Dorschei, Dr» Messner und Mormann "'C'-i für Hecht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25- November 1964 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Binlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom I» Juli 1964 erteilt» Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst; im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen» Von Hechts wegen Tatbestand; Der Kläger hat durch eine am 11» September 1964 beim Berufungsgericht eingegangene Schrift gegen das ihm am 17» Juli 1964 zugestellte Urteil des Landgerichts Kleve vom 1» Juli 1964 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den übrigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches als unzulässig verworfen» i Uit der Revision beantragt der Kläger, ihm die Wiedereinsetzung unter Aufhebung des Berufungsurteils zu gewähren und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des ..echtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält auf Grund der Bekundung des Rechtsanwalts Dr. KflMB der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts h( sowie der Büroangestellten (Bürovorsteherin) Gudruh B| für glaubhaft gemacht, daß in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten deö Klägers zur Überwachung der wichtigen Fristen folgendes Verfahren geübt wurde« Beide im Sozietätsverhältnis zueinander stehenden Rechtsanwälte Dr. und HB trugen die Fristen der jeweils von ihnen bearbeiteten Sachen in ihre Notizbücher ein, überwachten die Fristen selbst und hakten sie, sobald sie sich erledigt hatten, in ihren Notizbüchern ab. Unabhängig hiervon wurden die Fristen von der Bürovorsteherin in einen Hauptfristenkalender eingetragen und anhand dieses Kalenders überwacht. Im vorliegenden Rechtsstreit lief die Berufungsfrist während des Urlaubs des Rechtsanwalts Dr. der die Sache zu bearbeiten und der auch die Berufungsfrist in sein Notizbuch eingetragen hatte, nämlich am 17o August 1964 ab. Nach der in ihrer Richtigkeit vom Berufungsgericht nicht beanstandeten eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin B||0 führt diese außer dem Hauptfristenkalender noch einen weiteren privaten Fristenkalender. Rechtsanwalt Dr. hatte am 9« August 1964 vor seinem Urlaubsantritt noch alle wichtigen I Sachen, die in ihrem am 9o August 1964 abgelaufenen Urlaub angefallen waren, mit ihr besprochen und deren Vorlage an Rechtsanwalt am folgenden läge, dem 10«August 1964, verfugt« Diese Anordnung des Rechtsanwalts 33r. hatte zur Folge, daß an Rechtsanwalt Ham 10.August 1964 im ganzen 194 Akten vorgelegt werden mußten. Wegen dieser Häufung unterließ es die Bürovorsteherin die einzelnen Fristen im Hauptfristenkalender abzuhaken. Jedoch ließ sie alle Aktenfächer von einem Lehrling auf Fristensachen durchsuchen. Eine Vorlage der Handakten des vorliegenden Rechtsstreites unterblieb. Jedoch bemerkte die Bürovorsteherin am 17» August 1964 bei der Durchsicht des Fristenkalenders, daß die Akten noch nicht vorgelegt waren. Sie beauftragte einen Lehrling, die Akten zu suchen, verlor dann aber die Sache aus den Augen. Erst bei einer turnusmäßigen Kontrolle der Aktenfächer wurden die Handakten am 10. September 1964 aufgefunden, nachdem die Berufungsfrist am 17o August 1964 abgelaufen war. Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. KMM darin, daß er bei seinem Urlaubsan-tritt am 10. August 1964 es unterlassen hat, seine eigenen Fristennotizen an seinen Sozius Rechtsanwalt zu übergeben (sei es durch Belassung des Notizbuches, sei es nach Übertragung der Fristen auf einen Zettel), damit dieser die bisher von ihm geübte Kontrolle weiterführen konnte. Die Revision vertritt die Ansicht, eine doppelte Fristenkontrollo durch den Anwalt und die Bürovorsteherin sei von vornherein nicht erforderlich gewesen. Deshalb habe auch keine Notwendigkeit für Rechtsanwalt Dr. Kflm bestanden, seine Fristennotizen bei seinem Urlaubsantritt dem Sozius Rechtsanwalt zur Weiterführung der Fristenüberwachung zu überlassen. Trifft den Rechtsanwalt Dr. der Vorv/urf , die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet zu haben, so kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß die Fristenversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht«, Denn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten schließt gemäß § 232 Abs. 2 ZPO die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses aus. Dem Berufungsgericht ist indes nicht darin zu folgen, daß Rechtsanwalt Br. Kflmp bei seinen Maßnahmen, die eine rechtzeitige Einlegung der Berufung gewährleisten sollten, nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt habe walten lassen. Auszugehen ist von der im Berufungsurteil festgestellten Tatsache, daß der Endtermin der Berufungsfrist im Hauptfristenkalender eingetragen war und daß die Bürovorsteherin, gegen deren Zuverlässigkeit nach der vom Berufungsgericht nicht beanstandeten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Hergenhahn und der Versicherung der Bürovor-stoherin selbst keine Bedenken bestehen, diese Eintragung auch entdeckte, nach den Akten suchen ließ, dann aber die Vorlage aus eigenem Verschulden versäumte. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre, wenn die Vorlage nicht aus einem Büroversehen unterblieben wäre. Benn dafür, daß auch ein Hindernis in der Person des Rechtsanwalts Hergenhahn, der die Sache während des Urlaubs seines Sozius, Rechtsanwalt Br. zu bearbeiten hatte, Vorgelegen hätte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Bas Büroversehen könnte die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nur dann nicht entlasten, wenn anzunehmen wäre, daß das Verhalten des Rechtsanwalts Br. KUH) äie Fristversäumung mit ursächlich gewesen und daß ihm dieses Vorhalten als Verschulden anzurechnen ist. In dieser Hinsicht ist zwar nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung mit großer Uahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, I > v/cnn Rechtsanwalt Dr. seinem Sozius Rechtsanv;alt durch Übergabe seiner Notizen die Möglichkeit verschafft hätte, die Fristenkontrolle fortZufuhren. -Hierzu war br aber nicht verpflichtet. Ein Verschulden ist entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht fest zustellen. Das ex gibt sich aus folgenden Erwägungen. Die Rechtsprechung hat von jeher den Grundsatz vertreten, daß sich der Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege von rein routinemäßigen Büroarbeiten freihalten darf. Hierzu gehört auch die Fristenkoritrolle. Er darf, wenn er entsprechende organisatorische Anweisungen zur Vermeidung von Fehlern trifft, die Fristenkontrolle seinem geschulten Büropersonal überlassen. Rechtsanwalt Dr. v/ar daher im Sinne des § 233 ZPO nicht verpflichtet, selbst < eine Gegegenkontrolle auszuüben. Seine besonders große Gewissenhaftigkeit darf ihm nicht zu seinem Nachteil ange-rochnet werden. Die Kontrolle entfiel ohnehin bei Abwesenheit des betreffenden Rechtsanwalts. Hier hatte Rechtsan- • wait Dr. KMHHP sogar noch besondere Anordnungen getroffen, um dem Büropersonal zu dem Bewußtsein zu bringen, daß es in der Zeit seiner Abwesenheit nicht mit einer Gegenkontrolle zu rechnen hatte, indem er am 9» August 1964 mit der Bürovorsteherin alle in ihrem an diesem Tage abgelaufenen Urlaub angefallenen wichtigen Sachen durchsprach und ihr die Vorlagen von im ganzen 194 Sachen zur Pflicht machte, unter denen sich in der Hauptsache Fristep-sachen befanden. Diese Maßnahme mag vielleicht nicht besonders praktisch gewesen sein, weil auf diese Weise Rechtsanwalt HflIHHHP am 10. August 1964 eine besonders große Anzahl von Sachen seines Sozius vorfand, in die er sich erst einprbeiten mußte und so die Gefahr entstehen konnte, daß eine besonders eilige Fristsache in der Masse der übrigen Sachen unterging» Das ist aber aus einem doppelten Grunde unerheblich. Denn einmal wußte die Bürovorsteherin, daß sie in der Zeit der Abwesenheit des Rechtsanwalts Dr. nicht mit der Gegenkontrolle zu rechnen hatte» Zum anderen hatte diese Anordnung auch keine nachteiligen Folgen• Sie war für die Fristversäumung nicht mitursächlich, weil die Bürovorsteherin den Endtermin der Berufungsfrist im Kalender eingetragen und auch Anweisung gegeben hatte, die Sache herauszusuchen0 Das Maß an Sorgfalt, das bei der durch die Fristengegenkontrolle der Prozeßbevollmächtigten des Klägers bedingten besonderen Lage von Rechtsanwalt Dr» bei seinem Urlaubsan- tritt zu fordern war, hat dieser somit nicht außer Acht gelassen» IIo Dem Kläger war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren«, Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache selbst zurückzuverweisen,, Die Kosten der Revision fallen als Kosten der Wiedereinsetzung nach § 238 Abs«, 3 ZPO dem Kläger zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch der Beklagten entstanden sind» Durch unbegründeten Wider-spruch sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz entstanden» Sollte der Kläger sachlich im Schlußergebnis obsiegen, so könnte er auch mit diesen Kosten nicht belastet werden» Insoweit war die Ent- Scheidung über die Kosten des Revisonsverfahrens dem Berufungsgericht zu übertragen (vgl0 Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1959 VIII ZB 29/59 -VersR I960, 181 und vom 19. Juni 1963 - VIII ZB 9/63 -)„ Dr0 Haidinger Dr. Gelhaar Dr« Dorschei Dr, Messner Mormann