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BGH · VIII ZR 9/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 9/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3• Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Aitl, Br. Borschel und Mormann für Recht erkannt: Tatbestands Lie Klägerin stellt Schleif- und Poliermaschinen her« Im tiahre 1959 brachte sie einen aus vier Maschinen bestehenden Maschinensatz zu dem Schleifen und Polieren von Eßbestecken auf den Markt» Der als Maschinenstraße oder Besteckstraße bezeichnete Maschinensatz sollte nach den Anpreisungen der Klägerin eine Stundenleistung von 60 bis 65 Lutzend Besteckteilen ermöglichen. Lie Beklagte kaufte auf Grund dieser Leistungsangaben durch Vermittlung eines Vertreters der Klägerin für Frankreich nur eine zu dem Maschinensatz gehörende Maschine, den Typ 4 W/A einschließlich elektrischer Ausrüstung, um zunächst diese Maschine zu erproben» Auf den Kaufpreis leistete sie eine Anzahlung von 8 710 DM. Deshalb lieferte die Klägerin zu Lasten der Beklagten einen passenden Ersatzmotor, nach dessen Eintreffen die Maschine im Juni I960 in Betrieb genommen werden konnte» Unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung zwischen den Vertragsparteien teilte die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 18»Juni I960 mit, wie sie ;}etzt festgestellt habe, leiste die Maschine nicht das, was ihr zugesagt worden sei. Lie Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25o Juni I960, der Beklagten seien keine Angaben oder Zusagen über die Leistung der gelieferten Maschine gemacht worden. Nach weiterem Schriftwechsel erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 27» August I960, sie habe die Maschine nur zur Herstellung von Griffen verwandt, wie dies in dem Arbeitsgang (Operationskreis) der vier Maschinen vorgesehen gewesen sei. Lie Beklagte forderte die Klägerin auf, durch Entsendung eines Vorführers den Beweis dafür zu erbringen, de;-, die Maschine 60 bis 70 Lutzend Stiele pro Stunde ’'machen" könne, andernfalls sie die Rücknahme der Maschine verlangen werde. Ler einzige Mangel, auf den sich die Beklagte in diesem Rechtsstreit noch beruft, soll darin bestehen, daß der ihr von der Klägerin gelieferten Maschine die zugesagte Leistung*Fähigkeit fehle. Es vermißt aber eine Behauptung der Beklagten, daß ihr auch für die einzelne Maschine eine bestimmte Leistung zugesichert worden sei* Die Beklagte lege nur dar, die gelieferte Maschine müsse bei einer Teilbeai beitung der :*esteckteile die volle Leistung erbringen, weil sonst der aus vier Maschinen bestehende Maschinensatz, innerhalb dessen uie gelieferte Maschine eine Teilaufgabe zu erfüllen habe, nicht die für den Maschinensatz zugesicherte Leistung erbringen könne. Lie Beklagte habe nicht vorgetragen, daß sie die Maschine für diese Teilarbeiten eingesetzt habe und daß dabei die erwartete Leistung ausgeblieben sei. Juni und 27.August reit deren Inhalt sie auch ^jetzt noch ihre Mängelrüge substantiiere, habe sie nur geltend gemacht, bei der Bearbeitung von öesteckteilen und Griffen sei die zugesicherte Leistung nicht erreicht worden« Unstreitig könne die Maschine, so führt das Berufungsgericht fort, zwar auch Löffelinnenseiten bearbeiten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den angezeigten und gerügten Mangel nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, kann aus Hechtsgründen nicht beigetreten werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.

Zitierte Normen: § 377 HGB
LieBerufungsgerichtLeistungBrKlägerinMaschinensatzMaschine

Volltext der Entscheidung

2234 040
VIII ZR 9/63
Verkündet am Juni 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma M.C.T. B	0^^ & Cie.,	A(
in	vertreten	durch	den	Vorsteher
 ihres Verwaltungsrats Henri Ofll in	Fbg.	de	Mo(
Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Schleif- und Poliermaschinenbau Gesellschaft mit beschränkte.!. Haftung in	EflHIH^straße	V,
vertreten durch ihren Geschäitsführer Helmut Ueberhorst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3• Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Aitl, Br. Borschel und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19- Oktober 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Lie Klägerin stellt Schleif- und Poliermaschinen her« Im tiahre 1959 brachte sie einen aus vier Maschinen bestehenden Maschinensatz zu dem Schleifen und Polieren von Eßbestecken auf den Markt» Der als Maschinenstraße oder Besteckstraße bezeichnete Maschinensatz sollte nach den Anpreisungen der Klägerin eine Stundenleistung von 60 bis 65 Lutzend Besteckteilen ermöglichen. Lie Beklagte kaufte auf Grund dieser Leistungsangaben durch Vermittlung eines Vertreters der Klägerin für Frankreich nur eine zu dem Maschinensatz gehörende Maschine, den Typ 4 W/A einschließlich elektrischer Ausrüstung, um zunächst diese Maschine zu erproben» Auf den Kaufpreis leistete sie eine Anzahlung von 8 710 DM. Für den Rest des Kaufpreises gab sie der Klägerin ein Wechselakzept über 17 176 LMo
 Die Maschine wurde Ende Dezember 1959 geliefert» Ler mitgelieferte Motor war jedoch für die örtliche Stromspanne nicht geeignet. Deshalb lieferte die Klägerin zu Lasten der Beklagten einen passenden Ersatzmotor, nach dessen Eintreffen die Maschine im Juni I960 in Betrieb genommen werden konnte» Unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung zwischen den Vertragsparteien teilte die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 18»Juni I960 mit, wie sie ;}etzt festgestellt habe, leiste die Maschine nicht das, was ihr zugesagt worden sei. Lie Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25o Juni I960, der Beklagten seien keine Angaben oder Zusagen über die Leistung der gelieferten Maschine gemacht worden. Sie sei vielmehr darauf hingewiesen worden, daß ein einwandfreier Arbeits-ablauf und eine Rentabilität der Maschine nur dann gewähr-
 
leistet sei, wenn sie im Fließbandverfahren mit den übrigen drei Maschinen eingesetzt werde. Wenn die Beklagte alle bei der Besteckbearbeitung anfallenden Schleif- und Polierarbeiten maschinell durchführen wolle, so gehörten dazu vier und nicht eine Maschine. Lie Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. Juni I960, sie wisse sehr wohl, daß sie mit der einen Maschine nicht die Bestecke vollständig polieren könne, bevor sie aber sich dazu entschließe, die Serie (Straße) zu kaufen, wolle sie erst einmal fest stellen, ob die zugesagte Produktion erreicht werde. Las sei nicht der Fall. Nach weiterem Schriftwechsel erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 27» August I960, sie habe die Maschine nur zur Herstellung von Griffen verwandt, wie dies in dem Arbeitsgang (Operationskreis) der vier Maschinen vorgesehen gewesen sei. Sie habe pro Stunde nur etwa die Hälfte dessen erreichen können, v/as die Maschine nach der gemachten Zusage leisten müsse. Lie Beklagte forderte die Klägerin auf, durch Entsendung eines Vorführers den Beweis dafür zu erbringen, de;-, die Maschine 60 bis 70 Lutzend
 Stiele pro Stunde ’'machen" könne, andernfalls sie die Rücknahme der Maschine verlangen werde. Lie Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 31. August i960, die angegebene Stückzahl könne nur bei Einsatz einer kompletten Maschinenstraße erreicht werden. Eine einzelne Maschine könne diese Stückzahl aucn dann aufbringen, wenn es sich nur um die Stielbearbeitung handele. Mit der Ende Oktober I960 erhobenen Klage fordert die Klägerin auf Grund des Kaufvertrages den Betrag des am 30. April I960 gegen die Beklagte protestierten Wechsels Uber 17 176 LM nebst Zinsen und Zahlung der Wechselunkosten in Höhe von 236,11 DM.
Lie Beklagte hat die Wandelung des Kaufvertrages verlangt und zur Begründung u.ac vorgetragen, die Klägerin
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habe sie über die Leistungsfähigkeit der Maschine getäuscht. In Wirklichkeit erreiche- diese nicht die zugesagte Leistung.
Las Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen.
Lie Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
I. Ler einzige Mangel, auf den sich die Beklagte in diesem Rechtsstreit noch beruft, soll darin bestehen, daß der ihr von der Klägerin gelieferten Maschine die zugesagte Leistung*Fähigkeit fehle. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe den behaupteten Mangel rechtzeitig gemäß § 377 HGB gerügt. Es vermißt aber eine Behauptung der Beklagten, daß ihr auch für die einzelne Maschine eine bestimmte Leistung zugesichert worden sei* Die Beklagte lege nur dar, die gelieferte Maschine müsse bei einer Teilbeai beitung der :*esteckteile die volle Leistung erbringen, weil sonst der aus vier Maschinen bestehende Maschinensatz, innerhalb dessen uie gelieferte Maschine eine Teilaufgabe zu erfüllen habe, nicht die für den Maschinensatz zugesicherte Leistung erbringen könne. Liese Folgerung sei, so meint das Berufungsgericht, in dieser allgemeinen Form unrichtig. Die Beklagte habe nämlich allenfalls erwarten können, daß die Maschine die volle Teilleistung erbringe, wenn sie für die Arbeiten eingesetzt werde, die sie in der Gesamtanlage zu versehen habe. Unstreitig sei sie aber dafür vorgesehen und
 eingerichtet, die Rückseiten der Löffelkellen und' der Gabeln zu bearbeiten. Lie Beklagte habe nicht vorgetragen, daß sie die Maschine für diese Teilarbeiten eingesetzt habe und daß dabei die erwartete Leistung ausgeblieben sei. Mit ihren Schreiben vom 50. Juni und 27.August reit deren Inhalt sie auch ^jetzt noch ihre Mängelrüge substantiiere, habe sie nur geltend gemacht, bei der Bearbeitung von öesteckteilen und Griffen sei die zugesicherte Leistung nicht erreicht worden« Unstreitig könne die Maschine, so führt das Berufungsgericht fort, zwar auch Löffelinnenseiten bearbeiten. Ihre volle Arbeitsleistung könne aber nur erwartet werden, wenn sie für die Teilarbeiten eingesetzt werde, für die sie speziell konstruiert und eingerichtet sei. Lie Mängelrüge der Beklagten sei deshalb nach ihrem eigenen Vorbringen unschlüssig und somit unbegründet« Aus diesem Grunde sei die Beklagte nicht berechtigt, die Zahlung des restlichen Kaufpreises gemäß $ 47Ö BGB zu verweigern«
II. Las Berufungsgericht geht davon aus, daß die Recht Beziehungen zwischen den Parteien nach deutschem Hecht zu beurteilen seien. Dagegen bestehen keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Auch die Beklagte hat die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht in Frage gestellt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den angezeigten und gerügten Mangel nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, kann aus Hechtsgründen nicht beigetreten werden.
Die Beklagte hat nämlich, wie die Revision zutreffend ausführt, in dem Schriftsätzen vom 5. April 1962, Seite 5 und 73sowie bereits im ersten Hechtszuge in den Schriftsätzen vom 12. Juni 1961 und 31» Oktober 1961 dargelegt,
 
was die Maschine leisten sollte und daß sie die Teilleistung 5 die sie hätte erbringen müssen, nicht erbringe«. Der Sachvortrag der Beklagten ist danach ersichtlich dahin gemeint3 die Maschine ermangele der Leistungsfähigkeit, die sie haben mußte, um bei dem ihr zugedachten Arbeitsvorgang die Leistung zu erbringen, die sie beim Einsatz der Maschinenstraße bestimmungsgemäß ausführen sollteo Die Beklagte hat nämlich schon in dem Sehriftsatz:vom 12o Juni 1961 So 3 (Bio 39) vorgetragen, daß die ihr gelieferte Maschine nicht so viel leiste, wie sie bei Richtigkeit der Zusicherung leisten müßte» Diese Behauptung ist dahin aufzufassen, daß die gelieferte Maschine bei dem ihr zugedachten Arbeitseinsatz nicht die Leistung ermögliche, die erforderlich sei, um im Zusammenwirken mit den anderen drei Maschinen den für den Maschinensatz bei den Kaufverhandlungen angegebenen Leistungserfolg zu erzielen» Zum Beweise für diese Behauptung hatte sich die Beklagte auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten bezogen» Die Beklagte hat diese Behauptung und ihr Beweisanerbieten durch ihre späteren Ausführungen nicht eingeschränkt, vielmehr aufrechterhalten» Allerdings ist die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten mit der Behauptung entgegengetreten, die Beklagte habe mit der Maschine Arbeitsvorgänge ausführen lassen, für die sie bei einem Einsatz als Teil der Maschinenstraße nicht vorgesehen sei» Wenn die Beklagte diesem Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, so kann daraus noch nicht ohne weiteres entnommen werden, daß sie ihre frühere Behauptung über die fehlende Leistungsfähigkeit der Maschine fallengelassen hsbe» Die Beklagte hat auch in der Berufungsbegründung noch daran festgehalten, daß
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fait der gelieferten Maschine in der Stunde nicht die Arbeiten.; für die sie bestimmt ist, an der gleichen Zahl von Einzelstücken ausgeführt werden konnten, die in der Stunde von der Gesamtstraße als fertiges Produkt hergestellt werden solltene Die Beklagte brauchte nicht mehr darzulegen, um den Eehler einer ungenügenden Leistungsfähigkeit der Maschine zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Es ist daher ein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht es .abgelehnt hat, ein Sachverständigengutachten über den behaupteten Mangel der Maschine einzuholen.
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
l)rv Dorschei	Mormann