a) Haben beide Parteien in einem Rechtsstreit über den Abschluß eines Warenkaufs (italienisches Obst) nur Vorschriften des deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewendet, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hatte,so kann darin ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme liegen, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: September 1959 übersandte der Klägerin einen von ihm Unterzeichneten, die Abmachungen enthaltenden Kaufvertrag und stellte in Aussicht, daß die Klägerin weiterhin noch eine von der Verkäuferin gegengezeichnete Kopie des Vertrages erhalten werde. 1959 teilte die Beklagte der Klägerin und OHIHHI mit, sie habe von dem Institut für Außenhandel in Ron die .Mitteilung erhalten, daß die Klägerin nicht unter den Herstellern für Apfelmost geführt werde, sie könne daher der Klägerin keine Mostäpfel liefern und halte sich nicht mehr für gebunden* Die Klägerin widersprach dem Schreiben vom 21« September 1959 am 24. September 1959 durch Telegramm an die Beklagte und schrieb ihr ferner am selben Tage, sie gehöre zu den fünf größten Mostobst-Inporteuren Deutschlands, sie habe sich sofort mi_t dem italienischen Außenhandels-Institut München-Rom in Verbindung gesetzt,.ihr sei erklärt worden, daß die Lieferung von Mostobst an sie auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten hin ohne weiteres genehmigt würde, da die Ware von ihr, der Klägerin, nachweisbar, ausschließlich an Verarbeitungsbetriebe weitergcleitet werde. September 1959 schrieb der Klägerin, die Beklagte habe ihm inzwischen die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung und die bevorstehende Ausführung des Vertrages mitgeteilt. Die Revision der Beklagten wendet sich in erster Reihe dagegen, daß das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis der Parteien nach deutschem Recht beurteilt hat. Das Berufungsgericht hat erkennbar angenommen, daß die Parteien nicht den Willen gehabt hätten, das Vertragsverhältnis italienischem Recht zu unterstellen* Es durfte in dem von ihm festgestellten Umstand, daß beide Parteien sich von Anfang an, ohne irgendwelche Zweifel zu äußern, auf deutsches Recht berufen und den Streit lediglich nach seinen Vorschriften erörtert haben, einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür sehen, daß mangels einer von ihm verneinten stillschweigenden Abrede über das ahzuwendende Recht die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht. Auch das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil vom 25«Februar I960 in dem Arrestverfahren den geltend gemachten Schadensersatzanspruch unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 433* 326 BGB beurteilt. Deshalb hätte die Beklagte auch aus diesem Grunde Anlaß gehabt, in dem Hauptprozeß schon im ersten Rechtszuge sich gegen die Anwendung deutschen Rechts zu wenden, wenn-sie italienisches Hecht angewendet wissen wollte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Kaufvertrag für die Beklagte durch Vermittelung eines Agenten mit Sitz in München abgeschlossen wurde. Die Revision kann gegen diese Beurteilung nicht mit der Rüge durchdringen, der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen liege deshalb, weil die Ausfuhr der gehandelten Ware an eine besondere staatliche Genehmigung gebunden war, in Italien* so daß nicht anzunehmen sei, die Parteien würden die Maßgeblichkeit des deutschen Rechts vereinbart haben, v/enn sie eine Ver- 19<> März 1956 - II ZR 25/55 - X*M BGB Art.7 ff (Deutsches internationales Privatrecht) Nr.3 = Betrieb 1956,473)o Mindestens rechtfertigt ihr Verhalten, dl^-Annahme eines entsprechenden mutmaßlichen Parteiwillens, der die sonstigen Umstände, insbesondere auch die Interessenlage der Beklagten, nicht erkennbar entgegenstehen. 1. Nach Ansicht der Revision soll dem Anspruch der Klägerin schon die fehlende Unterzeichnung des Kaufvertrages durch die Beklagte entgogenstehen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, es könne zwar mit der Beklagten angenommen werden, daß von den Parteien Schriftform für den Vertrag in Aussicht genommen v/ar. Es legt indes diese Formvereinbarung dahin aus, ihr Zweck sei nur auf BeweisSicherung gerichtet gewesen, die Einhaltung der Form habe nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts sein sollen» Dies entspreche dem geltenden Handelsbrauch im zwischenstaatlichen Obsthandel, der dem Senat bekannt sei. Demgegenüber bezieht sich die Revision auf die Berufungsbegründung der Beklagten, in der sie durch Benennung von zwei Zeugen unter Beweis gestellt hätte, der Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages zv/ischen den Parteien sei wegen der Bedeutung des Geschäfts ausdrücklich vereinbart worden. Das sei dahin zu verstehen, so meint die Revision, daß die Schriftform nicht zu dem Zweck der BeweisSicherung, sondern als Gültigkeitserfordernis des Kaufvertrages vereinbart worden sei. Auf die Vernehmung der beiden Zeugen kann es jedoch entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht ankommen, weil das Berufungsgericht selbst angenommen hat, daß die Parteien Schriftform für den Kaufvertrag in Aussicht genommen haben. Die Revision wendet sich gegen diese Y/ertung des Verhaltens der Beklagten. vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung eine andere Würdigung des Verhaltens der Beklagten und der von dem Berufungsgericht in Betracht gezogenen Umstände zu setzen, und dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden kann, daß es aus von ihm festgestellten als Zeugen in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt hatte, das italienische Außenhandelsinstitut in Bologna habe am 19» September 1959 bei der Beklagten angerufen und dem Zeugen mitgeteilt, daß die beantragte Genehmigung für Mostäpfellieferungen nicht erteilt werden könne, weil die Klägerin nicht in der Liste der Apfclmosthcrsteller enthalten sei* Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte am 19« September 1959 von dem ICE in Bologna fernmündlich dahin unterrichtet worden ist, die Ausfuhrgenehmigung könne nicht erteilt werden, dehn daraus ergab sich noch nicht, daß mit der Genehmigung nicht mehr gerechnet werden durfte, die tatsächlich auch bald darauf erteilt worden ist. Die Angriffe der Revision, die Beklagte sei bereits durch den hier zu unterstellenden Bescheid von ihrer Leistungspflicht befreit worden, ist rechtlich unhaltbar. Damit entfällt für die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision auch die Möglichkeit, einzuwenden, die Geschäftsgrundlage sei für den Vertrag entfallen, da ihr nicht zuzunuten gewesen sei, sich für den Fall einer späteren Genehmigung vorsorglich mit entsprechendem Obst oinzudecken. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist auch die Ansicht der Revision, die Klägerin habe nach Treu und. Die Revision der Beklagten ist d,aher mit der Kostenfol-ge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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EGBGB Art.7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht
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a) Haben beide Parteien in einem Rechtsstreit über den Abschluß eines Warenkaufs (italienisches Obst) nur Vorschriften des deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewendet, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hatte,so kann darin ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme liegen, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner.
b) Zur Frage der Bedeutung der Schriftform im deutsch-italie nischen Obsthandel.
BGH, TJrt. v. 7« März 1962 - VIII ZR 9/61 - OLG München
VIII ZR 9/61
Verkündet am 7. März 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Pietro R
undjtullo F ___
___________________________ (HBHi) Italien, vertreten durch die beiden Gesellschafter Pietro RgH) und Tullo Ffl§,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.l
gegen
die Firma Otto schaft, in A! di^neraönlic
FrB|ÄinG,______
in wHH' bei
Import« Kommanditgesell-j, jd'r^pHristraße vertreten durch ;enden Gesellschafter Frau Martha und Kaufmann Hans
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei,
Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29* September I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 13./14. September 1959 verkaufte fernmündlich der Gelegenheitsagent Salvatore in
namens der Beklagten, die sich mit dem Export von Obst aus Italien befaßt, an die Klägerin 25 V/aggons italienische Industrieäpfel zu dem Preise von 22 US-Dollar pro Tonne ab italienischer Verladestation. Die Verladung der V/are sollte am 21./22. September beginnen und bis zu dem 25. Oktober 1959 durch’geführt werden. teil-
te der Beklagten am 14. September durch Telegramm den Abschluß des Vertrages mit. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom selben Tage gegenüber dessen
fernmündliche Offerte mit näheren Angaben über Art, Menge und Preis der Ware sowie die gewünschte Lieferung und bat um Zusendung des "konformen Kaufkontraktes".
Mit Begleitschreiben vom 16. September 1959 übersandte der Klägerin einen von ihm Unterzeichneten, die Abmachungen enthaltenden Kaufvertrag und stellte in Aussicht, daß die Klägerin weiterhin noch eine von der Verkäuferin gegengezeichnete Kopie des Vertrages erhalten werde. Die Beklagte erhielt von mit
Schreiben vom 17. September 1959 drei Vertragskopien mit der Bitte,.ihm zwei von der Beklagten Unterzeichnete Kopien zurückzusenden. Er fügte hinzu, mit den ersten Sendungen könne uiu den 2!v~2'2; des Monats begonnen werden. Die Beklagte beantragte am 18. Septemr-ber 1959 bei dem italienischen Institut für Außenhandel (ICE) in Bologna die Ausfuhrgenehmigung für die Lieferungen an die Klägerin und gab dabei an, sie habe die Ware an die Klägerin verkauft. Die Außenhandels-Stelle in Bologna gab den Antrag an die Zentralstelle des ICE in Rom weiter. Mit Schreiben vom 21. September
1959 teilte die Beklagte der Klägerin und OHIHHI mit, sie habe von dem Institut für Außenhandel in Ron die .Mitteilung erhalten, daß die Klägerin nicht unter den Herstellern für Apfelmost geführt werde, sie könne daher der Klägerin keine Mostäpfel liefern und halte sich nicht mehr für gebunden* Die Klägerin widersprach dem Schreiben vom 21« September 1959 am 24. September 1959 durch Telegramm an die Beklagte und schrieb ihr ferner am selben Tage, sie gehöre zu den fünf größten Mostobst-Inporteuren Deutschlands, sie habe sich sofort mi_t dem italienischen Außenhandels-Institut München-Rom in Verbindung gesetzt,.ihr sei erklärt worden, daß die Lieferung von Mostobst an sie auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten hin ohne weiteres genehmigt würde, da die Ware von ihr, der Klägerin, nachweisbar, ausschließlich an Verarbeitungsbetriebe weitergcleitet werde. Im gleichen Sinne schrieb auch am 24. September 1959 an die Beklagte.
Am 29. September 1959 schrieb der Klägerin,
die Beklagte habe ihm inzwischen die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung und die bevorstehende Ausführung des Vertrages mitgeteilt. Die Klägerin bestätigte rH pro "STt ttf»1! 1 imrr vm-her* flom 1. fHr+.r»he»p ^959 mit Schrei—
Lieferung der V/are weitere Anweisungen. Mit Schreiben ‘| von 7* Oktober 1959 sandte die Beklagte 'den'’Auftrag*'
rück, sie könne den Vertrag nicht akzeptieren, weil sie die Weisungen nicht rechtzeitig erhalten habe und ihre Lieferanten die Äpfel anderweit verkauft hätten. Die Beklagte lehnte trotz Gegenvorstellungen der Klägerin auch weiterhin die Erfüllung des Kaufvertrages ab.
•'■'V'fl reph für die
für Apfelwein-Äpfel an 0
mit der Begründung zu-
Die Klägerin verlangt deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11 250 DM nebst 6 fo Zinsen seit dem 15. Oktober 1959 zu verurteilen.
Die Beklagte hat bestritten, daß ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Intscheidungsgründe s
I. Die Revision der Beklagten wendet sich in erster Reihe dagegen, daß das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis der Parteien nach deutschem Recht beurteilt hat. Sie macht geltend, die Frage, ob die Beklagte Verkäuferpflichten verletztNhabe und Schadensersatz leisten müsse, sei nach italienischem Recht zu beurteilen. Danach sei die Klage unbegründet.
Es bestehen indes keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis deutsches Recht angewendet hat.
Die Frage, welches Recht auf einen schuldrechtlichen Vertrag zv/isehen einem Inländer und einem Aus-
lander anzuv/enden ist, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigend erklärten, gegebenenfalls nach dem sogenannten mutmaßlichen Parteiwillcn und notfalls nach dem Erfüllungsort. Das Berufungsgericht hat erkennbar angenommen, daß die Parteien nicht den Willen gehabt hätten, das Vertragsverhältnis italienischem Recht zu unterstellen* Es durfte in dem von ihm festgestellten Umstand, daß beide Parteien sich von Anfang an, ohne irgendwelche Zweifel zu äußern, auf deutsches Recht berufen und den Streit lediglich nach seinen Vorschriften erörtert haben, einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür sehen, daß mangels einer von ihm verneinten stillschweigenden Abrede über das ahzuwendende Recht die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht. Die Feststellung des Berufungsgerichts über ihr Verhalten während des ganzen Verfahrens wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Die Revision führt aus, die Parteien hätten im ersten Rechtszuge überhaupt keine Bestimmungen des deutschen Rechts erörtert. Die Beklagte habe zwar dann in der Berufungsbegründung den § 810 und den § 326 BGB angeführt. Das sei aber nicht entscheidend, da das Landgericht in seinem Urteil auf § 326 BGB und andere Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen habe.
Eutg>c;en der Auffassung der Revision ist es je-doch gleichgültig^ in welchem Rechtszug und aus welcher Veranlassung dih—Beklagte sich auf deutsche Gesetzesbestimmungen bezogen hat. Wenn sie sich für die Anwendung italienischen Rechts einsetzen wollte, hätte sie dies bei ihren Angriffen gegen das erstinstanzli-
che Urteil zu dem Ausdruck bringen müssen* Die Beklagte hatte im übrigen auch schon in dem Arrestverfahren 6 Q 19/59 des Landgerichts München keine Einwendungen gegen die Anwendung von deutschen Gesetzesbestimmungen (§§ 275? 526 BGB) in dem Urteil des Landgerichts vom 1. Dezember 19599 gegen das sie Berufung eingelegt hat, vorgetragen. Alles dies spricht dafür, daß es dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, wenn mangels einer stillschweigenden Einigung über die Anwendung deutschen Hechts dieses Hecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angewendet wird. Auch das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil vom 25«Februar I960 in dem Arrestverfahren den geltend gemachten Schadensersatzanspruch unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 433* 326 BGB beurteilt. Deshalb hätte die Beklagte auch aus diesem Grunde Anlaß gehabt, in dem Hauptprozeß schon im ersten Rechtszuge sich gegen die Anwendung deutschen Rechts zu wenden, wenn-sie italienisches Hecht angewendet wissen wollte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Kaufvertrag für die Beklagte durch Vermittelung eines Agenten mit Sitz in München abgeschlossen wurde. Alle diese Umstände rechtfertigen es, das Rechtsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen.
Die Revision kann gegen diese Beurteilung nicht mit der Rüge durchdringen, der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen liege deshalb, weil die Ausfuhr der gehandelten Ware an eine besondere staatliche Genehmigung gebunden war, in Italien* so daß nicht anzunehmen sei, die Parteien würden die Maßgeblichkeit des deutschen Rechts vereinbart haben, v/enn sie eine Ver-
einbarung über das anzuwendende Recht getroffen hätten» Denn demgegenüber tritt das Prozeßverhalten der Parteien so stark in den Vordergrund, daß es die Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend stützt«, Dabei konn dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht auf Grund der von ihm festgestellten Tatsache, daß beide Parteien, ohne Zweifel zu äußern, während des ganzen Verfahrens von der Geltung des deutschen Rechts ausgegangen sind, sogar zu der Auffassung gelangen durfte, daß die Parteien stillschweigend das Vertrags-Verhältnis deutschem Recht hätten unterstellen wollen, indem sie hierüber im. Prozeßverfahren eine stillschweigende Vereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts trafen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 17.Dezember 1957 - VIII ZR 315/56 - S.4; BGH Urt.'v. 19<> März 1956 - II ZR 25/55 - X*M BGB Art.7 ff (Deutsches internationales Privatrecht) Nr.3 = Betrieb 1956,473)o Mindestens rechtfertigt ihr Verhalten, dl^-Annahme eines entsprechenden mutmaßlichen Parteiwillens, der die sonstigen Umstände, insbesondere auch die Interessenlage der Beklagten, nicht erkennbar entgegenstehen.
II. In der Sache verficht die Revision weiter den Standpunkt der Beklagten, es fehle, an einer die Beklagte verpflichtenden Kaufvereinbarung. Die Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. Nach Ansicht der Revision soll dem Anspruch der Klägerin schon die fehlende Unterzeichnung des Kaufvertrages durch die Beklagte entgogenstehen.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, es könne zwar mit der Beklagten angenommen werden, daß von den
Parteien Schriftform für den Vertrag in Aussicht genommen v/ar. Es legt indes diese Formvereinbarung dahin aus, ihr Zweck sei nur auf BeweisSicherung gerichtet gewesen, die Einhaltung der Form habe nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts sein sollen» Dies entspreche dem geltenden Handelsbrauch im zwischenstaatlichen Obsthandel, der dem Senat bekannt sei.
Demgegenüber bezieht sich die Revision auf die Berufungsbegründung der Beklagten, in der sie durch Benennung von zwei Zeugen unter Beweis gestellt hätte, der Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages zv/ischen den Parteien sei wegen der Bedeutung des Geschäfts ausdrücklich vereinbart worden. Das sei dahin zu verstehen, so meint die Revision, daß die Schriftform nicht zu dem Zweck der BeweisSicherung, sondern als Gültigkeitserfordernis des Kaufvertrages vereinbart worden sei. Die Schriftform sei für einen'deutsch-italienischen Vertrag besonders wichtig, weil das italienische/ Recht mündlichen Verträgen nur eine unvollkommene Wirkung im Prozeßvdinräume.
Auf die Vernehmung der beiden Zeugen kann es jedoch entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht ankommen, weil das Berufungsgericht selbst angenommen hat, daß die Parteien Schriftform für den Kaufvertrag in Aussicht genommen haben. Wesentlich war danach nur, aus welchem Grunde die vertraglichen Abmachungen schriftlich niedergelegt werden sollten. Der von dem Berufungsgericht berücksichtigte Handelsbrauch wird von der Revision nicht angegriffen. Die Beklagte hat demgegenüber keine genügenden Tatsachen dafür vor-
getragena daß hier abweichend von Handelsbrauch der Sinn der vorgesehenen Schriftform darin zu finden sein sollte, hiermit ein Gültigkeitserfordernis des Ver-tragsschlusscs zu vereinbaren. Das wäre aber notwendig gewesen, um darzutun, daß von den Handelsbrauch abge-wichon worden sollte. Das Berufungsgericht hat demnach § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß jes die beiden Zeugen nicht vernommen hat.
2. Das Berufungsgericht läßt offen, ob zu dem
Abschluß des Kaufvertrages von der Beklagten bevollmächtigt war. Es nimmt an, der Vertrag sei zu demindest durch Genehmigung der Beklagten zustande gekommen. Diese Genehmigung sei dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsabschluß .zu entnehmen.
Die Revision wendet sich gegen diese Y/ertung des Verhaltens der Beklagten. Ihre Bemängelungen des Berufungsurteils müssen aber deshalb erfolglos bleiben, weil die Revision mit ihren Rügen lediglich bezweckt, an die Stelle de£. vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung eine andere Würdigung des Verhaltens der Beklagten und der von dem Berufungsgericht in Betracht gezogenen Umstände zu setzen, und dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden kann, daß es aus von ihm festgestellten
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Umständen Schlüsse gezogen habe, die unmöglich sind? oder daß es wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe.
III. Yfeiter macht die Revision geltend, der Vertrag sei schon dadurch hinfällig geworden, daß die Ausfuhrger nehmigung der Beklagten zunächst versagt worden sei.
Sie rügt die Übergehung eines Beweisangebots, mit dem die Beklagte durch Benennung ihres Angestellten C{
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als Zeugen in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt hatte, das italienische Außenhandelsinstitut in Bologna habe am 19» September 1959 bei der Beklagten angerufen und dem Zeugen mitgeteilt, daß die beantragte Genehmigung für Mostäpfellieferungen nicht erteilt werden könne, weil die Klägerin nicht in der Liste der Apfclmosthcrsteller enthalten sei*
Die Rüge ist unbegründet.
Die unter Beweis gestellte Mitteilung, die unterstellt werden kann, enthält entgegen der Auffassung der Revision keine endgültige Versagung der Ausfuhrgenehmigung. Wie das Berufungsgericht feststellt, wurde diese Genehmigung bereits am 22. September 1959 erteilt, und sie ist dann nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts abermals am 2S-. September 1959 erteilt worden. Das Berufungsgericht nimmt sodann an, daß selbst eine Erteilung der Genehmigung am 30. September 1959 .nach Lage der Umstände nicht als außergewöhnliche Verzögerung anzusehen wäre. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, auf Grund der Genehmigung des Kaufvertrages die vereinbarten Lieferungen vorzunehmen. Diese tatrichterliche Würdigung, des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte am 19« September 1959 von dem ICE in Bologna fernmündlich dahin unterrichtet worden ist, die Ausfuhrgenehmigung könne nicht erteilt werden, dehn daraus ergab sich noch nicht, daß mit der Genehmigung nicht mehr gerechnet werden durfte, die tatsächlich auch bald darauf erteilt worden ist.
Die Angriffe der Revision, die Beklagte sei bereits durch den hier zu unterstellenden Bescheid von ihrer Leistungspflicht befreit worden, ist rechtlich unhaltbar.
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Damit entfällt für die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision auch die Möglichkeit, einzuwenden, die Geschäftsgrundlage sei für den Vertrag entfallen, da ihr nicht zuzunuten gewesen sei, sich für den Fall einer späteren Genehmigung vorsorglich mit entsprechendem Obst oinzudecken.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist auch die Ansicht der Revision, die Klägerin habe nach Treu und. Glauben jedenfalls die bis zu dem 30. September 1959 eingetretene Preissteigerung zu vertreten, unbegründet. Denn es hat der Beklagten obgelegen, die Ausfuhrgenehmigung zu besorgen. Der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, daß sic die Erteilung der Genehmigung schuldhaft verzögert habe.
Demnach muß das Berufungsurteil bestätigt werden. Die Revision der Beklagten ist d,aher mit der Kostenfol-ge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr.Gelhaar Artl Dr.Dorschei Dr.Mezger Dr.Messner