* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 9/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 9/60

Die Klägerin kaufte im Januar 1956 von der Beklagten zu dem Preise von 6000 DM eine gebrauchte dreifach kombinierte Formeisenschere mit Zubehör (Werkzeuge), nachdem sie die damals zu dem Teil demontierte und deshalb nicht betriebsbereite Maschine besichtigt hatte. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin auf Grund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten in erster Reihe nur Nachbesserung verlangen könne und daß die Beseitigung des Mangels durch faahgerechtes Schweißen möglich sei, jedenfalls bestehe aber deshalb kein Recht auf Wandlung, weil die Klägerin die Untersuchung der Maschine erst Mitte April 1956 vorgenommen und danach die Mängelanzeige gemacht habe. Januar 1956 bereits in Kehl übernommen, jedenfalls sei sie der Klägerin noch an diesem Tage zugeliefert worden, so daß die Verjährungsfrist aus § 477 BGB am 17« * Juli 1956 bei Einreichung des Antrages auf Erlaß des Zahlungsbefehls abgelaufen gewesen sei. ergebe sich, daß die Ablieferung im Sinne des Gesetzes nicht schon mit der Verladung erfolgt sei. Diese Auffassung habe die Beklagte durch ihr Einverständnis mit dem Schreiben vom 14« Januar 1956 bestätigt; daher sei die Ablieferung im Sinne des § 477 BGB erst erfolgt, als die Maschine bei der Klägerin eingetroffen sei und von ihr hätte ge^af** prüft und untersucht werden können. Daraus ergäbe sich, daß die Ablieferung in diesem besonders gelagerten Falle frühestens am 17« Januar 1956 vollzogen v/orden und die Verjährungsfrist daher am 17» Juli 1956 bei Einreichung des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ablieferung sei frühestens erst an 17» Januar 1956 vollzogen worden« Ihr ist in Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen« Das Reichsgericht hat den Begriff der "Ablieferung" in Art. 347, 349 ..Ü#HGB, § 377 Abs.l HGB und § 477 Abs.l BGB dahin erläutert, die Ablieferung sei nicht als Rechtsgeschäft, sondern als eine einseitige Handlung des Verkäufers zu verstehen, wobei wesentlich sei, daß der Käufer die Möglichkeit erlangt habe, sich durch streng einseitigen Akt sofort den Gewahrsam der Ware zu verschaffen, diese zu untersuchen und darüber tatsächlich zu verfügen (vgl. 7 RGZ 5,29,31; RG vom 11» Januar 1895 in Bolze: Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen Band XVI Nr.416; JW 1899, 181,182 r.Sp. zu Art, 349 /■■'.ADHGB); es hat die "Ablieferung“ als den Vorgang bezeichnet, durch den der Käufer in Erfüllung des Kaufvertrages in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zur Kaufsache kommt, daß sie in die Verfügungsgewalt des Käufers derart gelangt, daß er nunmehr die Beschaffenheit der Ware prüfen könne (RG JW 1908, 431 Nr.2; vgl. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung^, daß es für den Zeitpunkt der "Ablieferung" einer bei dem Käufer noch zusammenzubauenden Maschine wesentlich ist, ob der Zusammenbau von dem Verkäufer übernommen ist, oder ob die Maschine in Teilen, deren Zusammenbau nicht zu den Verpflichtungen des Verkäufers gehört, zu liefern ist. Wenn dagegen bei Lieferung einer Maschine der Verkäufer die Aufstellung, die "Montierung", übernommen hat, wird der Käufer,erst dann in den Stand gesetzt, die Maschine (oder eine von dem Verkäufer zu errichtende Anlage) auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen, wenn diese Arbeiten durch den Verkäufer ausgeführt worden sind (so RG JV/ 1899 aaO unter Hinweis auf Bolze aaO Band XVII Nr.470 = JW 1894,22). Nur in dein Pall, daß die Montierung der Maschine vom Verkäufer in Erfüllung des Kaufvertrages vorzunehmen ist, setzt also die Ablieferung die Vollendung der Montierung und ihre Kundgabe an den Käufer voraus (RG JW 1903,244; 1908,431; Soergel/Hahne BGB § 477 II 1; vgl. der die Ablieferung immer erst mit der Montierung der Maschine als vollendet ansieht, vermögen nicht zu überzeugen: Hildebrandt hatte sich in der 2.Auflage des Kommentars von Geßler/Hefermehl/Hildebrandt/Schröder Seite 1424 für seine Auffassung nur auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1908,431 bezogen. In dem dort entschiedenen Pall gehörte aber zur Erfüllungspflicht des Verkäufers als Nebenleistung gerade das Montieren des verkauften Apparates und das Reichsgericht hat nur für diesen Pall ausgesprochen, daß eine Ablieferung im Sinne des § 477 Abs.l HGB und noch mehr eine Ablieferung im Sinne des § 377 Abs.l HGB die vollendete Montierung voraussetze, wie sich auch aus den Verv/eisungen des Reichsgerichts auf die Entscheidungen JW 1894,22 und JW 1903* Im vorliegenden Falle hat.das Berufungsgericht in der besonderen Gestaltung des Sachverhalts, insbesondere in dem Hinweis der Klägerin in dem Schreiben vom 14« Januar 1956, daß ihr Meister Lflpgar nicht in der Lage sei, sich von der Vollständigkeit der zu übernehmenden Teile der Maschine in Kehl zu überzeugen, einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür gefunden, daß in diesem Vorgang nicht schon eine vollendete Ablieferung liegen sollte, und daß dies auch dem übereinstimmenden Wil?ien der Parteien entsprochen ."Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es also für die Vollendung der Ablieferung nicht darauf an, ob nicht einmal “eine flüchtige Überprüfung, die sich lediglich auf das Vorhandensein aller Einzel- und Ersatzteile beschränkt hätte, an jenem Abend möglich gewesen war oder nicht”; erst recht ist unerheblich, daß "eine volle Montage unwidersprochen 1 bis 1 1/2 Wochen in Anspruch genommen hätte". 4» Allerdings wäre die vom Berufungsgericht für den Abend des 16» Januar 1956 unterstellte Abladung der Maschine bei der Klägerin dann nicht als "Ablieferung" anzuerkennen, v;enn die Abladung in einem der Klägerin nicht zu demutbaren Zeitpunkt ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden wäre (vgl« Baumbach/Duden, HUB 13.Auf1. Die Unmöglichkeit einer solchen Überprüfung für sich allein kann daher die Ablieferung noch nicht zur Abladung "zur Unzeit" machen, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat. Januar 1956 im Betriebe der Klägerin erfolgt ist, kann die Einrede der Verjährung daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unbegründet zurückgewiesen werden. Januar 1956 unterstellten Abladung am Bestimmungsort die Ablieferung nicht vollzogen worden sei und daß dahingestellt bleiben könne, ob der Lastkraftwagen erst später bei der Klägerin eingetroffen ist, stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, a) .'Aus den besonderen Umständen des Einzelfalles kann zwar eine stillschv/eigende Vereinbarung entnommen werden, daß die Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht schon von der Ablieferung, sondern von einem späteren Zeitpunkt (z.B. einer Probevorführung) beginnen soll; eine solche Verlä-ngerung der Verjährungsfrist ist in § 477 Abs.l Satz 2 BGB abweichend von § 225 BGB ausdrücklich zugelassen o Auch kann durch Vereinbarung von Garantiefristen eine Verlängerung: #der Verjährungsfrist herbeigeführt werden«. So kann einer befristeten Garantie die Bedeutung beigelegt werden, daß der Beginn der Verjährungsfrist des § 477 BGB anders bestimmt und bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, in welchem der den Anspruch auf Gewährleistung begründende Mangel entdeckt wird» In der Vereinbarung einer über die Verjährungsfrist hinausgehenden Garantiefrist v/ird in der Regel eine vertragsmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist zu finden sein (RG JW 1910,117), deren Dauer durch Auslegung zu bestimmen ist» Wenn ein entsprechender Vertragswille festzustellen ist, kann die Bedeutung einer Garantieleistung sogar darin bestehen, daß die in § 477 BGB bestimmte Frist erst vom Ablauf der Garantiefrist an laufen soll (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hinsichtlich der Zusicherung von Bruch-und Rißfreiheit eine Garantiefrist bei dem Abschluß des Vertrages jedenfalls nicht schriftlich vereinbart worden. Dagegen hat es dem nur auszugsweise mitgeteilten Schreiben der Beklagten vom 9« November 1956 entnommen, daß sie ’die entscheidende Frist von drei Monaten ab Inbetriebnahme" als vereinbart angesehen habe und daß diese Frist daher als vereinbart gelten müsse. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß die Parteien eine Garantiefrist von drei Monaten vereinbart haben und daß diese Frist mit der Inbetriebnahme der Maschine beginnen sollte., so würde sich daraus noch nicht ohne weiteres ergeben, daß diese Garantiefrist über die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB hinausreicht, da nicht feststeht, daß die Maschine erst nach dem 16» April 1956 in Betrieb genommen worden ist» Überdies erscheint es zweifeihaft, ob schon aus der Anknüpfung der Garantiefrist an die Inbetriebnahme in den Bedingungen gefolgert v/erden kann, daß die Parteien hiermit stillschweigend vereinbart haben, die Verjährung solle erst mit der Inbetriebnahme der Maschine beginnen oder jedenfalls erst mit der Garantiezeit ablaufen. Die ausdrücklich bestätigte Zusicherung der Beklagten, daß die Schere bruch- und rißfrei sei, bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Mangel, der nach der Inbetriebsetzung der Maschine eintreten könnte, sondern auf das Hichtvorhandensein dieses Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Bedeutung der Erklärung der Beklagten in dem von dem Berufungsgericht angezogenen Schreiben vom 9«» November 1956 läßt sich im Rahmen dieses durch Auslegung seitens des Senats ermittelten Inhalts der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abschließend nur beurteilen, wenn das Schreiben mit seinem vollständigen Inhalt im Zusammenhang mit der damals geführten » Korrespondenz geprüft und gewürdigt wird. Nach alledem kann der erkennende Senat nicht schon selbst zu der Feststellung gelangen, die Verjährungsfrist für Gewährlei-stungsansprüche der Klägerin aus der ihr gegebenen Zusicherung der Bruch- und Rißfreiheit sei in ihrem Beginn abweichend von § 477 BGB hinausgeschoben worden. Hierauf würde es allerdings dann nicht ankommen, v/enn die Beklagte sich darauf berufen könnte, die Klägerin habe den Mangel, aus dem sie ihren Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages herleitet, nicht rechtzeitig gerügt. Dem Beru*;/■ fungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung zur unverzüglichen Mangelanzeige nicht verletzt hat, wie unter II der Entscheidungsgründe näher erläutert wird. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung Und Mängelanzeige habe hier für die Klägerin deshalb nicht bestanden, weil eine Garantiefrist von drei Monaten vereinbart worden sei. Berufungsgericht dann aber ferner ausgeführt, die im April 1956 ausgesprochene Rüge würde in diesem besonderen Falle auch dann noch als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB anzusehen sein, wenn anzunehmen wäre, "daß die Regelung der Ziff.6 der Bedingungen könne nicht dazu führen, daß die Garantie ohne besondere Festlegung gelten solle; außerdem setze das Berufungsgericht rechtsirrtümlich eine Garantiefrist, wie sie in Hr.6 Das Berufungsgericht habe dies auch bei der Heranziehung des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 9* November 1956 verkannt und außerdem dieses Schreiben nur unvollständig gewürdigt, indem es die Schlußworte des mitgeteilten Auszuges unberücksichtigt gelassen habe, in denen es heißt, daß eine andere Entschädigung als Ersatzlieferung bezw. Auch wenn hiervon auszugehen wäre, so müßte doch der Revision darin zuge-stimmt werden, daß die Vereinbarung einer Garantiefrist nicht ohne weiteres mit der Vereinbarung einer Rügefrist gleichgestellt werden kann, die den Käufer der Verpflichtung zur unverzüglichen Mangelanzeige im Sinne des § 377 HGB enthebt (vgl. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß es die Zusicherung der Bruch-und Rißfreiheit auf den Zustand der Maschine im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bezogen hat, so daß es naheliegen würde, in dieser Beziehung der Garantiefrist der Nr.6 Denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls darin zugestimmt werden, daß auch dann, wenn keine Rüge-frist vereinbart ist, die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Wenn es in Würdigung der besonderen Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, daß von der Klägerin nur verlangt werden konnte, die Maschine Min der Formader vorgesehenen Verwendung” zu prüfen, und daß sie somit die Montage solange hinauc-zögern durfte, bis sie die Maschine, wie geplant, im Freien aufstellen konnte, dies aber wegen der Witterungsverhältnisse und der Dauer der Aufstellungsarbeiten vor der zweiten Aprilhälfte nicht möglich war, so hat es hieraus rechtlich bedenkenfrei schließen dürfen, eine Untersuchung der Maschine sei im ordentlichen Geschäftsgang vorher nicht tunlich gewesen. schon deshalb fehl, weil die Würdigung des Berufungsgerichts nicht auf eine besondere Geschäftsübung bei der Klägerin abstellt, sondern auf die allgemeinen Verhältnisse der Lieferzeit und der Zeit bis zu der Inbetriebsetzung der Maschine sowie auf die besonderen den Liefergegenstand betreffenden Umstände. Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung S.5/6 zur Frage der Untersuchungspflicht der Beklagten darauf bezogen, im Altmaschinenhandel sei die sofortige Untersuchung einer gelieferten Maschine unter Zuziehung eines Sachverständigen üblich, deshalb dürfe sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß es aich um einen versteckten Mangel gehandelt habe. Die Revision rügt, das Berufungn gericht hätte das Vorliegen solchen Handelsbrauchs durch Einholung der von der Beklagten beantragten Auskunft der Industrie- und Handelskammer in Siegen prüfen müssen, da der Brauch auch für die Frage wesentlich sei, ob die Mangelanzeige noch als rechtzeitig angesehen werden könne. Auch diese Rüge ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat die Frage, ob hier die Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang vor der Inbetriebnahme der Maschine im April nicht tunlich war, nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles geprüft und beurteilt. Dazu hatte die Beklagte noch vorgetragen, nach der Überholungsarbeit durch die WMF sei die Maschine in das Lager der Beklagten nach Kehl gekommen und von dort, ohne in der Zwischenzeit benutzt worden zu sein, an die Klägerin weiterveräußert worden. Die Revision ist nun der Ansicht, das Berufungsgericht hätte nicht zu der Feststellung kommen dürfen, daß der beanstandete Riß im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden gewesen sei, ohne diesen Beweisangeboten nachzugehen o Die Rüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil das Gutachten des Sachverständigen Kückes vom 30. Auch wenn aber die von der Beklagten beantragte Beweisaufnahme ergeben würde, daß zur Zeit der Überholung der Maschine bei der WMF, die nach Erinnerung der Beklagten bereits in den Jahren 1951 oder 1952 stattgefunden haben soll, keinerlei Risse an der Maschine vorhanden gewesen sind, so wäre damit noch nicht dargetan, daß der Mangel nicht später vor dem Gefahrübergang entstanden sein kann. ob derartige Risse, wie die Beklagte behauptet, durch sachgemäßes Schweißen so ausgebessert werden können, daß die Leistungsfähigkeit der Maschine die gleiche bleibt, wie die einer völlig fehlerfreien» Der Sinn der verlangten Zusicherung, so führt das Berufungsgericht aus, sei der gewesen, daß die Klägerin unter allen Umständen eine rißfreie Maschine haben wollte, um alle Schwierigkeiten, die durch einen etwa auch behebbaren Riß entstehen könnten, auszuräumen. Demgegenüber macht die Revision geltend, der 7/and-lungsanspruch der Klägerin wäre unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls dann unbegründet, wenn der Riß so geschweißt werden könnte, daß die Maschine nach dem Schweißen voll einsatzfähig sein würde. Das Berufungsgericht brauchte vom Standpunkt seiner Auslegung aus, daß die Zusicherung der Beklagten sich auf jegliche Risse ohne Rücksicht auf deren Art und Ursache beziehe, entgegen der Ansicht der Revision nicht weiter zu prüfen, ob der Klägerin eine Beseitigung der festgestellten Rißbildung durch Schweißen nach Treu und Glauben zugemutet werden könne. Dagegen könnte für die Auslegung der Zusicherung, daß die Schere bruch- und rißfrei sei, von Bedeutung sein, wenn wirklich der unter Beweis gestellte Handelsbrauch bestehen sollte, wonach im Maschinenhandel die Zusicherung von Kißfreiheit üblicherweise nicht Schv/und-und Dehnungsrisse bei Stahlkörpern umfassen soll. Wenn festgestellt werden könnte, daß es sich um eine Bißbildung der genannten Art handelt, so könnte der Handelsbrauch, der in diesem Rechtszuge unterstellt werden muß, zu einer andbreh Beurteilung der Haftung der Beklagten führen» Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Zusicherung die Behauptung der Beklagten über das Bestehen den. angeführten Handelsbrauchs in Betracht gezogen hat und aus welchen Gründen es diese Behauptung für unerheblich angesehen hat» Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht ohne v/eitereo sagen, daß der behauptete Handelsbrauch, wenn er bestünde, gegenüber dem Wortlaut der erörterten Zusicherung keine Bedeutung haben könnte. V. Zusammenfassend ergibt sich also, daß das Berufungs urteil deshalb aufgehoben werden muß, weil das Berufungs gericht die Einrede der Verjährung als unbegründet angesehen hat und hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nötig sind» Wenn diese ergaben sollten, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgtpeift, so wird das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Handelsbrauch zu prü

Zitierte Normen: § 477 BGB § 693 ZPO § 209 BGB § 377 HGB § 459 BGB § 377 HGB § 459 BGB § 286 ZPO § 459 BGB
BGBAblieferungBerufungsgerichtGarantiefristVerkäuferMaschineKlägerinKäufer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB 3 477; HGE § 377
Ist nach dem Kaufvertrag eine Maschine in mehreren Bestandteilen zu liefern, ohne daß der Verkäufer den Zusammenbau (die Montierung, Inbetriebsetzung) der Maschine übernommen hat, so wird die ^Ablieferung11 der Kaufsache regelmäßig schon dadurch bewirkt, daß die dem Käufer am Bestimmungsort zugelieferten Teile der Maschine in seinen Gey/ahrsam übergehen.
BGH, Urt. v. 21o Dezember I960 - VIII ZR 9/60 - OLG Hamm
VIII ZR 9/60
Verkündet am 2:1 .’Dezember I960 Hoffmeister, düstizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 derFirma Hermann B SflHHMstraße IB?
in Fl
'Schv/arzv/
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen
KG in h ]
ebendort,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
_____	  IKreis	—
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter,
 die Firma Albert K
den pi
 Kaufmann Albert ICflHP
hat uer VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Spieler und Dr.Dorschei
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der ?Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19« November 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands.
Die Klägerin kaufte im Januar 1956 von der Beklagten zu dem Preise von 6000 DM eine gebrauchte dreifach kombinierte Formeisenschere mit Zubehör (Werkzeuge), nachdem sie die damals zu dem Teil demontierte und deshalb nicht betriebsbereite Maschine besichtigt hatte. Die Beklag-te legte dem Kaufvertrag ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde. Sie gab der Klägerin die Leistungsdaten für die Maschine an und sicherte .zu, daß die Schere bruch- und rißfrei sei. Die Maschine mit dazugehörenden Teilen wurde in Kehl am 16. Januar 1956 nach Beaahlung des Kaufpreises durch den von der Klägerin zur Übernahme der Maschine entsandten Meister auf einen von einem Trans-portunternehmer gestellten Lastkraftwagen verladen und von diesem der Klägerin nach Niederndorf, Kreis Siegen, zu-gcliefert. Im April $956 setzte die Klägerin die Maschine zusammen und probierte sie aus. Dabei wurde ein Hiß in dem Stahlgußständer der Maschine festgestellt. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20. April 1956 mit, infolge des langen Winters sei die Maschine nicht eher zur Aufstellung gekommen, so daß sie die Maschine erst vor wenigen Tagen habe zusammenbauen und in Betrieb setzen können. Dabei sei festgestellt worden, daß der Scherenkörper an der Scherenseite einen etwa 200 bis 300 mm langen Riß zeige, der geschweißt und durch Spachtel und Farbe überdeckt und deshalb nur sehr schwer festzustellen gewesen sei, wobei, jedoch an dieser Stelle wieder ein Anriß zu beobachten sei, der auf eine Überlastung des Scherenteils zurückgeführt werden könne. Außerdem beanstandete die Klägerin, die Maschine sei wesentlich älter als in dem Angebot der Beklagten vom 22. November 1955 angegeben, die in diesem Schreiben gemachten Leisxungsangaben träfen nicht zu. Mit dieser Begründung stellte die Klägerin die Maschine der Beklagten zur Verfügung. Da diese dem Wand-
3
lungsbegehren nicht entsprochen hat., verlangte die Klägerin mit dem am 17« Juli 1956 beantragten Zahlungsbefehl die Erstattung des bezahlten Kaufpreises und der Versendungskosten mit zusammen 6389,75 DM, Die Klägerin hat sodann mit ihrem Hauptantrag gebeten, die Beklagte zu verurteilen0 die Formeisenschere mit Motor und Werkzeugen zurückzunehmen und an die Klägerin den soeben genannten Betrag mit Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin auf Grund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten in erster Reihe nur Nachbesserung verlangen könne und daß die Beseitigung des Mangels durch faahgerechtes Schweißen möglich sei, jedenfalls bestehe aber deshalb kein Recht auf Wandlung, weil die Klägerin die Untersuchung der Maschine erst Mitte April 1956 vorgenommen und danach die Mängelanzeige gemacht habe.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren außer dem oben wiedergegebenen Hauptantrag mehrere Hilfsanträge gestellt. Die Beklagte hat nach weiterer Beweisaufnahme nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben und dazu behauptet, die Maschine sei bei der Beklagten am 16. Januar 1956 bereits in Kehl übernommen, jedenfalls sei sie der Klägerin noch an diesem Tage zugeliefert worden, so daß die Verjährungsfrist aus § 477 BGB am 17« * Juli 1956 bei Einreichung des Antrages auf Erlaß des Zahlungsbefehls abgelaufen gewesen sei.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, in der Übernahme der Maschine in Kehl liege noch keine Ablieferung. im Sinne des § 477 BGB. Die Maschine hätte zudem vereinbarungsgemäß erst am Bestimmungsort zu dem Zwecke der Untersuchung zusammengebaut werden müssen. Dort sei sie nicht schon am 16, Januar, sondern erst am 18. Januar
 
1956 eingetroffen. Außerdem hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Mängel der Maschine arglistig verschwiegen.
Bas Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rücknahme der Maschine und zur Zahlung des verlangten Betragen nebst Zinsen verurteilt.
Bagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB sei bei Einreichung des Zahlungsbefehls nicht ?.* abgelaufen gewesen. Biese Auffassung des Berufungsgerichts hält die Revision für falsch. Sie meint? die Klage müsse allein schon wegen Verjährung der Klagforderung abgewiesen werden.
Bas Berufungsgericht hat offen gelassen? ob der Lastkraftwagen des mit dem Transport der Maschine beauftragten Transportunternehmers noch am Abend des 16. Januar 1956 bei der Klägerin in Siegen eingetroffen ist, hat aber unterstellt? daß er noch an diesem Tage.bei der Klägerin entladen worden sei. Es hat dazu erwogen? aus der Tatsache? daß die Maschine bei der Beklagten in auseinandergenommenem Zustand verladen worden sei? ergebe sich, daß die Ablieferung im Sinne des Gesetzes nicht schon mit der Verladung erfolgt sei. Babei spiele es keine Rolle, daß die Montage nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin vorgenommen werden sollte. iEntscheidend sei allein, wann die Möglichkeit der Nachprüfung gegeben ge-
 
wesen sei.. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 14«. Januar 1956 mitgeteilt, daß ihr Meister die Maschine nicht näher kenne und ihr keine Gewähr dafür bieten könne, daß er wirklich alles restlos von der Beklagten übernehme« Damit habe die Klägerin auch ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß allein mit der körperlichen Übernahme der einzelnen Teile durch ihren Meister die Ablieferung nicht als erfolgt anerkannt werden könne, daß sie sich deshalb auf die Zusicherung der Beklagten verlassen müsse, mit anderen Worten daß sie sich die Nachprüfung Vorbehalten müsse. Diese Auffassung habe die Beklagte durch ihr Einverständnis mit dem Schreiben vom 14« Januar 1956 bestätigt; daher sei die Ablieferung im Sinne des § 477 BGB erst erfolgt, als die Maschine bei der Klägerin eingetroffen sei und von ihr hätte ge^af** prüft und untersucht werden können. Dieser Zeitpunkt sei aber frühestens der 1?. Januar.. 1.956 gewesen. Selbst wenn die Maschine noch am 16. Januar 1956 am Bestimmungsort abgeladen worden sein sollte, so habe doch an diesem Tage keine Untersuchungsmöglichkeit mehr bestanden. Von der Klägerin habe nicht verlangt werden können, daß sie nach Betriebsschluß. derartige Prüfungen anstellte, die umso schwieriger gewesen seien, als eine volle Montage unwidersprochen 1 bis 1 1/2 Wochen in Anspruch genommen hätte. Auch eine flüchtige Überprüfung, die sich lediglich auf das Vorhandensein aller Einzel- und Ersatzteile bezogen hätte, würde Stunden in Anspruch genommen haben. Eine solche Überprüfung in einer besonderen Nachtschicht .durchzuführen, v/äre für die Klägerin nicht zu demutbar gev/esen. Daraus ergäbe sich, daß die Ablieferung in diesem besonders gelagerten Falle frühestens am 17« Januar 1956 vollzogen v/orden und die Verjährungsfrist daher am 17» Juli 1956 bei Einreichung des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Zahlungsbefehl sei alsbald zugestellt worden. -Demnach sei die Verjährungsfrist nach § 693 ZPO i.Ver'^ .mit § 209 BGB rechtzeitig unterbrochen worden.
1
6
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ablieferung sei frühestens erst an 17» Januar 1956 vollzogen worden« Ihr ist in Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen«
1. Nach § 477 BGB verjähren die Gewährleistungsan-Sprüche beim Kauf beweglicher Sachen, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten seit der Ablieferung. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (Prot. I, 702) ergibt sich, daß bei dem ihr zugrundeliegenden § 397 des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Beginn der Verjährung an die "Übergabe u der Kaufsache geknüpft werden sollte und daß die Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs beschlossen'.'» hat,,, .das Y/ort "Übergabe" durch "Ablieferung" zu ersetzen.
Man hatte erwogen, den Beginn der Verjährung an einen Seitpunkt zu knüpfen, in welchem dem Käufer die Möglichkeit gegeben sei, tatsächlich über die Sache zu verfügen, sie zu untersuchen und etwaige Mängel zu entdecken. Dabei ist man davon ausgegangen, diese Möglichkeit sei mit der Ablieferung gegeben, dagegen nicht in allen Fällen mit der Übergabe. Es wurde darauf hingewiesen, daß der Begriff der Ablieferung eine genügend feststehende technische Bedeutung erlangt habe (vgl. RGZ 5,29,31), da auch das damals geltende Handelsgesetzbuch auf diesen Begriff abstelle (Art. 347 bis 349) und in Art. 349 den Verjährungsbeginn ebenfalls an den Zeitpunkt der Ablieferung knüpfe.
Das Reichsgericht hat den Begriff der "Ablieferung" in Art. 347, 349 ..Ü#HGB, § 377 Abs.l HGB und § 477 Abs.l BGB dahin erläutert, die Ablieferung sei nicht als Rechtsgeschäft, sondern als eine einseitige Handlung des Verkäufers zu verstehen, wobei wesentlich sei, daß der Käufer die Möglichkeit erlangt habe, sich durch streng einseitigen Akt sofort den Gewahrsam der Ware zu verschaffen, diese zu untersuchen und darüber tatsächlich zu verfügen (vgl.
7
 RGZ 5,29,31; RG vom 11» Januar 1895 in Bolze: Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen Band XVI Nr.416; JW 1899, 181,182 r.Sp. zu Art, 349 /■■'.ADHGB); es hat die "Ablieferung“ als den Vorgang bezeichnet, durch den der Käufer in Erfüllung des Kaufvertrages in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zur Kaufsache kommt, daß sie in die Verfügungsgewalt des Käufers derart gelangt, daß er nunmehr die Beschaffenheit der Ware prüfen könne (RG JW 1908,
 431 Nr.2; vgl. RG JY/ 1905,79 Nr.17; 1903,244 Nr.26), Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung^, daß es für den Zeitpunkt der "Ablieferung" einer bei dem Käufer noch zusammenzubauenden Maschine wesentlich ist, ob der Zusammenbau von dem Verkäufer übernommen ist, oder ob die Maschine in Teilen, deren Zusammenbau nicht zu den Verpflichtungen des Verkäufers gehört, zu liefern ist. Hat der Käufer die Maschine zusammenzubauen, dann ist die Ablieferung der Kauf-sache regelmäßig schon dadurch bewirkt, daß der Verkäufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die dem Käufer zu liefernden Teile der Maschine aufgibt und diese in den Gewahrsam des Käufers übergehen; damit ist die "Ablieferung" vollendet. Wenn dagegen bei Lieferung einer Maschine der Verkäufer die Aufstellung, die "Montierung", übernommen hat, wird der Käufer,erst dann in den Stand gesetzt, die Maschine (oder eine von dem Verkäufer zu errichtende Anlage) auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen, wenn diese Arbeiten durch den Verkäufer ausgeführt worden sind (so RG JV/ 1899 aaO unter Hinweis auf Bolze aaO Band XVII Nr.470 = JW 1894,22). In einem solchen Pall erfüllt der Verkäufer seine Leistungspflicht in Bezug auf die Kaufsache erst durch die Aufstellung der Maschine; erst damit verschafft er dem Käufer die uneingeschränkte Möglichkeit, die Maschine zu erproben und über sie tat-
 
sächlich zu verfügen. Nur in dein Pall, daß die Montierung der Maschine vom Verkäufer in Erfüllung des Kaufvertrages vorzunehmen ist, setzt also die Ablieferung die Vollendung der Montierung und ihre Kundgabe an den Käufer voraus (RG JW 1903,244; 1908,431; Soergel/Hahne BGB § 477 II 1; vgl. ferner Staudinger/Ostler, BGB 11.Auf1. §*477 Nr.24; Palandt/Gramm, BGB 19sAufl. § 477 Anm.2; HÖniger in Düringer/Hachenburg, HGB 3-Aufl. (1932)
§ 377 Anm.10; Heinichen in HGB RGRK (1943) § ill Anm.16).
Die Ausführungen von Hildebrandt (vgl. Schlegelber-ger/Hildebrandt, HGB 3.Aufl. (1956) § 377 Anm.41), der die Ablieferung immer erst mit der Montierung der Maschine als vollendet ansieht, vermögen nicht zu überzeugen: Hildebrandt hatte sich in der 2.Auflage des Kommentars von Geßler/Hefermehl/Hildebrandt/Schröder Seite 1424 für seine Auffassung nur auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1908,431 bezogen. In dem dort entschiedenen Pall gehörte aber zur Erfüllungspflicht des Verkäufers als Nebenleistung gerade das Montieren des verkauften Apparates und das Reichsgericht hat nur für diesen Pall ausgesprochen, daß eine Ablieferung im Sinne des § 477 Abs.l HGB und noch mehr eine Ablieferung im Sinne des § 377 Abs.l HGB die vollendete Montierung voraussetze, wie sich auch aus den Verv/eisungen des Reichsgerichts auf die Entscheidungen JW 1894,22 und JW 1903*
244 deutlich ergibt. Auf diese Reichsgerichtsentscheidung konnte Hildebrandt sich also zur Begründung seiner Ansicht nicht mit Erfolg berufen. In der 3-/Auflage (1956) des Kommentars von Schlegelberger/Hildebrandt (§ 377 Anm.41) beruft Hildebrandt sich allerdings auf die E nt-scheidung des Obersten Gerichtshofes Wien vom 5- Mai 1954 (Juristische Blätter 1955*539; BB 1954,1009); jedoch verweist diese ^Entscheidung ihrerseits wieder auf die soeben besprochenen Ausführungen von Hildebrandt in der
 fr
- S -
2»Auflage seines Kommentars. Damit wird also eine weitere Begründung für die von Hildebrandt und dem Obersten Gerichtshof Wien vertretene /.Ansicht nicht gegeben» Der mit der herrschenden Lehre ohne eigene Begründung in Widerspruch stehenden /Ansicht von Hildebrandt kann daher nicht gefolgt werden.
Da die Aufstellung der Schere unstreitig nicht durch die Beklagte als Verkäuferin, sondern durch die Klägerin als Käuferin zu erfolgen hatte, ist die Ablieferung in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Klägerin sich den "Gewahrsam an der Schere verschaffen wollte”, und die Schere damit "derart in ihre Verfügungsgewalt gelangt ist, daß sie deren Beschaffenheit prüfen konnte”, ohne daß es auf den Zeitpunkt der Montierung der Maschine ankommt.
2. Die Klägerin meint, dieser Zeitpunkt sei eingetreten, als die Beklagte durch ihren nach Kehl entsandten Meister die Maschine auf ihre Kosten durch einen von der Klägerin beauftragten Spediteur oder einen anderen Transportunternehmer habe abtransportieren lassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ablieferung der gekauften Ware an den Käufer schon darin gesehen werden kann, daß der Verkäufer sie einem Frachtführer des Käufers übergibt (vgl. RG Recht 1923 Nr.1352; Hei-nichen aaO), oder ob regelmäßig bei Übernahme der Kaufsache durch einen besonderen Beauftragten des Käufers die Ablieferung als vollzogen anzusehen ist. Im vorliegenden Falle hat.das Berufungsgericht in der besonderen Gestaltung des Sachverhalts, insbesondere in dem Hinweis der Klägerin in dem Schreiben vom 14« Januar 1956, daß ihr Meister Lflpgar nicht in der Lage sei, sich von der Vollständigkeit der zu übernehmenden Teile der Maschine in Kehl zu überzeugen, einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür gefunden, daß in diesem Vorgang nicht schon eine vollendete Ablieferung liegen sollte, und daß dies auch dem übereinstimmenden Wil?ien der Parteien entsprochen
- 10
habe. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In den Kehler Vorgängen ist daher eine Ablieferung nicht zu erblicken.
5. Dagegen wäre die Ablieferung am 16. Januar 1956 erfolgt, wenn die Maschine bereits an diesem Tage bei der Klägerin in der Weise abgeladen worden wäre, daß die Klägerin die unbeschränkte Verfügungsgev/alt über die gelieferten Teile erlangt hätte. Hierdurch wäre die Klägerin in die Lage versetzt worden, die gelieferten Teile, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich war, zu untersuchen, ihre Vollständigkeit festzustellen und •,anschließend die Maschine zu einem für sie geeigneten Zeitpunkt in Betrieb zu setzen. Für die Frage der Ablieferung als tatsächlichen Vorgang ist nicht entscheidend, ob die Klägerin noch am Tage der Ablieferung in der Lage war, auch nur mit der Prüfung der Vollständigkeit der abgelieferten Teile zu beginnen. .»Die Verjährung läuft von der Ablieferung selbst dann, v/enn die Untersuchung weder bei der Ablieferung noch längere Zeit nachher möglich ist (Kuhn in BGB RGRK ll.Aufl.
 § 477 Anm.4). ."Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es also für die Vollendung der Ablieferung nicht darauf an, ob nicht einmal “eine flüchtige Überprüfung, die sich lediglich auf das Vorhandensein aller Einzel- und Ersatzteile beschränkt hätte, an jenem Abend möglich gewesen war oder nicht”; erst recht ist unerheblich, daß "eine volle Montage unwidersprochen 1 bis 1 1/2 Wochen in Anspruch genommen hätte". Damit greifen diese beiden vom Berufungsgericht angeführten Umstande nicht durch, wegen deren das Berufungsgericht trotz der von ihm unterstellten Abladung der Maschine am Abend des 16. Januar 1956 eine Ablieferung für diesen Tag verneint.
- 11
4» Allerdings wäre die vom Berufungsgericht für den Abend des 16» Januar 1956 unterstellte Abladung der Maschine bei der Klägerin dann nicht als "Ablieferung" anzuerkennen, v;enn die Abladung in einem der Klägerin nicht zu demutbaren Zeitpunkt ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden wäre (vgl« Baumbach/Duden, HUB 13.Auf1. § 377 Anm.5 B)„ Das'Berufungsgericht meint zwar* "die erforder-. liehe Überprüfung in einer besonderen Nachtschicht durchzuführen, sei der Klägerin nicht zu demutbar gewesen"« Damit allerdings sind die Voraussetzungen der nicht als Ablieferung zu wertenden Abladung "zur- Unzeit" keinesfalls erfüllt. Denn die am Tage der Abladung bestehende Möglichkeit der Überprüfung, ob die Maschine in ihren Teilen vollständig abgeliefert worden ist, stellt, wie oben ausgeführt worden ist, gerade nicht eine Voraussetzung der Ablieferung dar. Die Unmöglichkeit einer solchen Überprüfung für sich allein kann daher die Ablieferung noch nicht zur Abladung "zur Unzeit" machen, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat. Nähere Ausführungen darüber zu /machen, was in diesem Sinne unter "Unzeit" und "Unzu demutbarkeit" zu verstehen ist, erübrigt sich für den Senat, weil es bisher an einer Feststellung des näheren Zeitpunktes und der Umstände des Abladens der Maschine überhaupt fehlt. Das gilt umso mehr, als nicht einmal fe3tsteht, ob die Abladung, wie von der Klägerinsbehaup-tet und dem Berufungsgericht unterstellt, überhaupt am 16. Januar oder, wie von der Beklagten behauptet wird, erst am 18. Januar 1956 erfolgt ist.
Bei der vom Berufungsgericht erfolgten Unterstellung, daß die Abladung des Lastkraftwagens bereits am 16. Januar 1956 im Betriebe der Klägerin erfolgt ist, kann die Einrede der Verjährung daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unbegründet zurückgewiesen werden.
- 12
5* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß mit der für den 16. Januar 1956 unterstellten Abladung am Bestimmungsort die Ablieferung nicht vollzogen worden sei und daß dahingestellt bleiben könne, ob der Lastkraftwagen erst später bei der Klägerin eingetroffen ist, stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar,
a) .'Aus den besonderen Umständen des Einzelfalles kann zwar eine stillschv/eigende Vereinbarung entnommen werden, daß die Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht schon von der Ablieferung, sondern von einem späteren Zeitpunkt (z.B. einer Probevorführung) beginnen soll; eine solche Verlä-ngerung der Verjährungsfrist ist in § 477 Abs.l Satz 2 BGB abweichend von § 225 BGB ausdrücklich zugelassen o Auch kann durch Vereinbarung von Garantiefristen eine Verlängerung: #der Verjährungsfrist herbeigeführt werden«. So kann einer befristeten Garantie die Bedeutung beigelegt werden, daß der Beginn der Verjährungsfrist des § 477 BGB anders bestimmt und bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, in welchem der den Anspruch auf Gewährleistung begründende Mangel entdeckt wird» In der Vereinbarung einer über die Verjährungsfrist hinausgehenden Garantiefrist v/ird in der Regel eine vertragsmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist zu finden sein (RG JW 1910,117), deren Dauer durch Auslegung zu bestimmen ist» Wenn ein entsprechender Vertragswille festzustellen ist, kann die Bedeutung einer Garantieleistung sogar darin bestehen, daß die in § 477 BGB bestimmte Frist erst vom Ablauf der Garantiefrist an laufen soll (vgl. RGZ 65,119,121; OLG Posen OLG 38,120). Dagegen wird, wie das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen hat (RGZ 91,305; 128,211,213), eine über die Verjährungsfrist nicht} hinausgehende Garantiefrist mangels besonderer ■ Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Vertragswillen auf die Verjährung keinen Einfluß haben.
I
- 13
b) Eine Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist des § 477 BGB oder eine Verlängerung dieser Fgfj/st ist jedoch dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch .nicht zu entnehmen0
In den dem Kaufvertrag mit der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 9» Januar 1956 zugrunde gelegten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Garantiefristen vorgesehen, wobei indes zu Nr«6 der Bedingungen einleitend bestimmt ist, daß Dauer und Umfang der Garantie von Pall zu Pall festgelegt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hinsichtlich der Zusicherung von Bruch-und Rißfreiheit eine Garantiefrist bei dem Abschluß des Vertrages jedenfalls nicht schriftlich vereinbart worden. Dagegen hat es dem nur auszugsweise mitgeteilten Schreiben der Beklagten vom 9« November 1956 entnommen, daß sie ’die entscheidende Frist von drei Monaten ab Inbetriebnahme" als vereinbart angesehen habe und daß diese Frist daher als vereinbart gelten müsse. Die Nr.6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bestimmt:
"6. Garantie: Dauer und Umfang wird von Fall zu Fall festgelegto Für offertgemäße Lieferung, für gebrauchte und Werksneue Maschinen aus zweiter Hand kann bis zur Dauer von 6 Monaten bei Tagund Nachtbetrieb auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Inbetriebnahme an, Garantie geleistet werden in der Weise, daß ich mich verpflichte, alle Mi Bestände, welche bei regelrechtem achtstündigem Betrieb Vorkommen, im Werke unentgeltlich beseitigen lasse oder Ersatz liefere, jedoch ohne irgend eine andere Entschädigung... Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn solche sofort nach Erhalt der Ware oder Bekanntwerden eines Fehlers innerhalb der Garantiezeit mitgeteilt werden."
Die Nr.7 der Bedingungen lautet:
"7. Gebrauchte Maschinen verkaufe bezw. liefere ich im allgemeinen mit entsprechender Garantie für absolute Betriebstüchtigkeit und Offertähnlichkeit. Der Umfang der Garantie muß in jedem Fall festgelegt und von mir schriftlich bestätigt sein. Eingehende Besichtigung und Prüfung der Maschinen durch Fachleute empfehle ich dringend, da ich nachträgliche Beanstandungen nicht berücksichtige."
ä
-14-
Diese Bedingungen sind der Auslegung durch das He-viöionsgericht zugänglich, weil sie ersichtlich dazu bestimmt sind, die Gesamtheit der Lieferungsvertrage der Beklagten in einem Gebiet, das über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, einheitlich zu regeln (BGHZ 7,365,368). Selbst wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß die Parteien eine Garantiefrist von drei Monaten vereinbart haben und daß diese Frist mit der Inbetriebnahme der Maschine beginnen sollte., so würde sich daraus noch nicht ohne weiteres ergeben, daß diese Garantiefrist über die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB hinausreicht, da nicht feststeht, daß die Maschine erst nach dem 16» April 1956 in Betrieb genommen worden ist» Überdies erscheint es zweifeihaft, ob schon aus der Anknüpfung der Garantiefrist an die Inbetriebnahme in den Bedingungen gefolgert v/erden kann, daß die Parteien hiermit stillschweigend vereinbart haben, die Verjährung solle erst mit der Inbetriebnahme der Maschine beginnen oder jedenfalls erst mit der Garantiezeit ablaufen. Es bestehen aber auch Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien eine Garantiefrist von drei Monaten vereinbart haben. Die ausdrücklich bestätigte Zusicherung der Beklagten, daß die Schere bruch- und rißfrei sei, bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Mangel, der nach der Inbetriebsetzung der Maschine eintreten könnte, sondern auf das Hichtvorhandensein dieses Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Festlegung einer Garantiefrist fiür eine solche Zusicherung war deshalb nicht schon nach der Art der Zusicherung notwendig. /Andererseits ist in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vorausgesetzt, daß Dauer und Umfang eitou.vGarantie von Fall zu Fall festgelegt v/erden, so daß hieraus gefolgert v/erden kann, die in den Bedingungen vorgesehenen Garantiefristen sollten überhaupt nur zur Anwendung kommen, wenn in den KaufVereinbarungen hinsichtlich gegebener Garantien auch ihre
 Dauer ausdrücklich geregelt ist. Die Bedeutung der Erklärung der Beklagten in dem von dem Berufungsgericht angezogenen Schreiben vom 9«» November 1956 läßt sich im Rahmen dieses durch Auslegung seitens des Senats ermittelten Inhalts der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abschließend nur beurteilen, wenn das Schreiben mit seinem vollständigen Inhalt im Zusammenhang mit der damals geführten » Korrespondenz geprüft und gewürdigt wird. Nach alledem kann der erkennende Senat nicht schon selbst zu der Feststellung gelangen, die Verjährungsfrist für Gewährlei-stungsansprüche der Klägerin aus der ihr gegebenen Zusicherung der Bruch- und Rißfreiheit sei in ihrem Beginn abweichend von § 477 BGB hinausgeschoben worden.
6. IDie Verjährungseinrede der Beklagten bedarf somit einer weiteren Prüfung in tatsächlicher Beziehung. Hierauf würde es allerdings dann nicht ankommen, v/enn die Beklagte sich darauf berufen könnte, die Klägerin habe den Mangel, aus dem sie ihren Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages herleitet, nicht rechtzeitig gerügt. Dem Beru*;/■ fungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung zur unverzüglichen Mangelanzeige nicht verletzt hat, wie unter II der Entscheidungsgründe näher erläutert wird. Dabei kann die Behauptung der Klägerin offen bleiben, ihr seien Mängel der Maschine arglistig verschwiegen worden.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung Und Mängelanzeige habe hier für die Klägerin deshalb nicht bestanden, weil eine Garantiefrist von drei Monaten vereinbart worden sei. In dieser Vereinbarung sei zugleich die Vereinbarung einer Rügefrist enthalten, die an die Stelle der gesetzlich bestimmten Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge getreten sei. In einer Hilfsbegründung hat das
- 16
Berufungsgericht dann aber ferner ausgeführt, die im April 1956 ausgesprochene Rüge würde in diesem besonderen Falle auch dann noch als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB anzusehen sein, wenn anzunehmen wäre, "daß die Regelung der Ziff.6 der Lieferungsbedingungen über die Dauer der Rügefrist mangels einer dort in Satz 1 vorgesehenen Festlegung nicht- stillschweigend vereinbart wäre", wenn also - so ist das Berufungsurteil zu verstehen - die Garantiebestimmungen der Ziff.6 deshalb nicht 'anzuwenden wären, weil "Dauer und Umfang der Garantie von Fall zu Fall festgelegt" sein müßten (Satz 1 der Ziff.6) und diese Voraussetzung möglicherwiese doch nicht gegeben sei.
Die Revision macht geltend, die Auslegung der Ziff.6 der Bedingungen könne nicht dazu führen, daß die Garantie ohne besondere Festlegung gelten solle; außerdem setze das Berufungsgericht rechtsirrtümlich eine Garantiefrist, wie sie in Hr.6 der Lieferungsbedingungen vorgesehen sei, mit der Rügefrist gemäß § 377 HGB gleich. Die Haftung für üinen innerhalb der Garantiezeit aufgetretenen Mangel entfalle auch dann, wenn nicht rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt werde. Selbst wenn alsö im vorliegenden Falle eine Garantiefrist als vereinbart anzusehen wäre, so würde die Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelrüge davon überhaupt nicht berührt worden sein. Das Berufungsgericht habe dies auch bei der Heranziehung des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 9* November 1956 verkannt und außerdem dieses Schreiben nur unvollständig gewürdigt, indem es die Schlußworte des mitgeteilten Auszuges unberücksichtigt gelassen habe, in denen es heißt, daß eine andere Entschädigung als Ersatzlieferung bezw. unentgeltliche Beseitigung des Mangels ausgeschlossen sc.-i.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Er-
i
-17 -
gebnis gelangt ist, daß eine Garantiefrist von drei Monaten als vereinbart gelten müsse. Auch wenn hiervon auszugehen wäre, so müßte doch der Revision darin zuge-stimmt werden, daß die Vereinbarung einer Garantiefrist nicht ohne weiteres mit der Vereinbarung einer Rügefrist gleichgestellt werden kann, die den Käufer der Verpflichtung zur unverzüglichen Mangelanzeige im Sinne des § 377 HGB enthebt (vgl. RG JW 1910,117). Die Garantiefrist kann die Bedeutung haben, daß, wenn sich während ihrer Dauer ein Mangel zeigt, vermutet v/erden soll, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, so daß den Verkäufer die Beweislast dafür trifft, daß er tatsächlich mangelfrei geliefert hat. Die Bedeutung der Garantiefrist kann aber auch darin liegen, daß der Verkäufer über § 459 BGB hinaus auch für die Mängel, die während ihres Laufs ezit'st ehern, Gewähr leisten und Ersatz liefern soll (vgl. Kuhn in BGB RGRK ll.Aufl. § 477 Anm.8)o Welche Bedeutung die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehene Garantiefrist hat, ist Auslegungsfrage. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß es die Zusicherung der Bruch-und Rißfreiheit auf den Zustand der Maschine im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bezogen hat, so daß es naheliegen würde, in dieser Beziehung der Garantiefrist der Nr.6 der Lieferungsbedingungen die Bedeutung einer Beweisver-mutung beizulegen. Es bedarf jedoch keiner abschließenden ■Entscheidung der Präge, ob hier mit der von dem Berufungsgericht angenommenen Garantiefrist eine Rügefrist vereinbart worden ist. Denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls darin zugestimmt werden, daß auch dann, wenn keine Rüge-frist vereinbart ist, die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. April 1956 ausgesprochene Rüge noch als rechtzeitig im Sinne des § 377 $GB angesehen werden muß.
18 -
Die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung entfällt nämlich nach § 377 HUB dann, wenn sie nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang nicht tunlich ist. Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß die Maschine in auseinanderge-nommenem Zustand geliefert worden ist, daher nicht betriebsfähig war und daß sie bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und montiert werden mußte, wobei auf die .'Witterungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen war. Ferner hat es feotgestelltj daß die Wetterverhältnisse des ausgehenden Winters 1955/56 besonders ungünstig waren. Hieraus folgt zwar noch nicht zwingend, daß jegliche Untersuchung der gelieferten Teile untunlich war. Das BerufUftigsgericht nimmt aber an, daß der Klägerin die Untersuchung der Maschine auf Bruch- und Rißfreiheit sowie auf ihre Leistungsfähigkeit nur im normalen Arbeitsgang zu demutbar war. Wenn es in Würdigung der besonderen Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, daß von der Klägerin nur verlangt werden konnte, die Maschine Min der Formader vorgesehenen Verwendung” zu prüfen, und daß sie somit die Montage solange hinauc-zögern durfte, bis sie die Maschine, wie geplant, im Freien aufstellen konnte, dies aber wegen der Witterungsverhältnisse und der Dauer der Aufstellungsarbeiten vor der zweiten Aprilhälfte nicht möglich war, so hat es hieraus rechtlich bedenkenfrei schließen dürfen, eine Untersuchung der Maschine sei im ordentlichen Geschäftsgang vorher nicht tunlich gewesen.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision erhebt den Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß für § 377 HGB ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Entscheidend sei nicht der Geschäftsgang des Käufers, sondern der regelmäßige Geschäftsgang eines Geschäfts dieser Art, wobei betriebstechnische Schwierigkeiten und Kosten in Kauf zu nehmen seien. Diese Rüge geht
 
schon deshalb fehl, weil die Würdigung des Berufungsgerichts nicht auf eine besondere Geschäftsübung bei der Klägerin abstellt, sondern auf die allgemeinen Verhältnisse der Lieferzeit und der Zeit bis zu der Inbetriebsetzung der Maschine sowie auf die besonderen den Liefergegenstand betreffenden Umstände. Das ist zulässig und kann nicht den Vorwurf begründen, das Berufungsgericht habe den Begriff des ordnungsmäßigen Geschäftsganges im Sinne des § 377 HGB verkannt.
2. Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung S.5/6 zur Frage der Untersuchungspflicht der Beklagten darauf bezogen, im Altmaschinenhandel sei die sofortige Untersuchung einer gelieferten Maschine unter Zuziehung eines Sachverständigen üblich, deshalb dürfe sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß es aich um einen versteckten Mangel gehandelt habe. Die Revision rügt, das Berufungn gericht hätte das Vorliegen solchen Handelsbrauchs durch Einholung der von der Beklagten beantragten Auskunft der Industrie- und Handelskammer in Siegen prüfen müssen, da der Brauch auch für die Frage wesentlich sei, ob die Mangelanzeige noch als rechtzeitig angesehen werden könne.
Auch diese Rüge ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat die Frage, ob hier die Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang vor der Inbetriebnahme der Maschine im April nicht tunlich war, nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles geprüft und beurteilt. Demgegenüber ist es unerheblich, ob sonst im Altmaschinenhandel die sofortige Untersuchung einer gelieferten Maschine unter Heranziehung eines Sachverständigen handelsüblich ist. Wenn ein solcher Handelsbrauch bestanden hat, so durfte die Klägerin hiervon aus den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Kaufgeschäfts abweichen.
III. Das Oberlandesgericht sieht als erwiesen an, daß der beanstandete Riß im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhan-
20	-
den v/ar, daß also der Maschine in diesem Zeitpunkt eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat (§ 459 Abs.2 BGB),
Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO. Sie verweist auf schrift-sätzliches Vorbringen der Beklagten ih den Vorinstanzen, wonach diese bestritten hatte, daß es sich um eine alte Rißbildung handele. Y/äre dies der Fall, so hätte sie von der Firma Y/flUHHUV	(W)	in	Geis-
lingen festgestellt werden müssen, welche die Maschine vor dem Verkauf (mutmaßlich 35951 oder 1952) überholt und instandgesetzt habe. Hierfür hatte sich die Beklagte auf Auskunft der Firma WMF und auf das Zeugnis des dortigen Sachbearbeiters, des Ingenieurs	bezogen. Dazu hatte
 die Beklagte noch vorgetragen, nach der Überholungsarbeit durch die WMF sei die Maschine in das Lager der Beklagten nach Kehl gekommen und von dort, ohne in der Zwischenzeit benutzt worden zu sein, an die Klägerin weiterveräußert worden. Die Revision ist nun der Ansicht, das Berufungsgericht hätte nicht zu der Feststellung kommen dürfen, daß der beanstandete Riß im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden gewesen sei, ohne diesen Beweisangeboten nachzugehen o Die Rüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil das Gutachten des Sachverständigen Kückes vom 30. Oktober 1957? auf das das Berufungsgericht seine Feststellungen gestützt hat, keinen Raum für die Annahme läßt, der Riß könnte erst nach der Lieferung der Maschine an die Klägerin entstanden sein. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, es handle sich um einen alten Schaden, der Riß könne nicht durch das Probeschneiden bei der Klägerin entstanden sein. Auch wenn aber die von der Beklagten beantragte Beweisaufnahme ergeben würde, daß zur Zeit der Überholung der Maschine bei der WMF, die nach Erinnerung der Beklagten bereits in den Jahren 1951 oder 1952 stattgefunden haben soll, keinerlei Risse an der Maschine vorhanden gewesen sind, so wäre damit noch nicht dargetan, daß der Mangel nicht später vor dem Gefahrübergang entstanden sein kann.
r
21
IVo Das Berufungsgericht hat es für unerheblich angesehen. ob derartige Risse, wie die Beklagte behauptet, durch sachgemäßes Schweißen so ausgebessert werden können, daß die Leistungsfähigkeit der Maschine die gleiche bleibt, wie die einer völlig fehlerfreien» Der Sinn der verlangten Zusicherung, so führt das Berufungsgericht aus, sei der gewesen, daß die Klägerin unter allen Umständen eine rißfreie Maschine haben wollte, um alle Schwierigkeiten, die durch einen etwa auch behebbaren Riß entstehen könnten, auszuräumen. Auch eine einwandfreie geschweißte Maschine mit zunächst voller Leistungsfähigkeit sei eben keine rißfreie Maschine» Ob sich aus der zunächst gelun-genen Schweißung später Unzuträglichkeiten ergeben würden, sei nicht voraussehbar» Die Übernahme der "Garantie" habe dazu gedient, allen diesen Ungewißheiten aus dem Y/ege zu gehen» Es komme daher auch nicht darauf an, ob die von dem Sachverständigen Kückes geäußerte Ansicht zutreffend sei, daß ein geschweißter Querschnitt einen gesunden Querschnitt niemals voll ersetzen könne. /Entscheidend sei, daß im Ralle einer technisch einwandfreien Schweißung aus der geschweißten Schere keine rißfreie Maschine werde, daß also die Maschine mit der zugesicherten Eigenschaft "riß-frei" eben nicht geliefert werden könne»
Demgegenüber macht die Revision geltend, der 7/and-lungsanspruch der Klägerin wäre unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls dann unbegründet, wenn der Riß so geschweißt werden könnte, daß die Maschine nach dem Schweißen voll einsatzfähig sein würde. Dann würde es sich um einen geringfügigen, im Verkehr nicht beachteten Mangel handeln. Das Oberlandes-g^richt hätte deshalb dem Antrag der Beklagten entsprechen müssen, hierüber ein Sachverständigengutachten beizuziehen. Es hätte auch zu den Einwand der Beklagten, die Berufung der Klägerin auf den Riß verstoße unter
22
den gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben, im Urteil Stellung nehmen müssen (§§ 286, 313 ZPO). Überdies habe die Beklagte durch den Antrag auf Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer unter Beweis gestellt, daß im Maschinenhandel die Zusicherung von Bruch- und Rißfreiheit üblicherweise nicht das Pehlen von Schwund- und Dehnungsrissen bei Stahlkörpern umfasse.
Um den Ursprung des Risses festzustellen, hätte da3 Berufungsgericht das Obergutachten eines Schweißsachverständigen einholen müssen, auf das sich der Beklagte bezogen habe. Diesem wäre die Feststellung, daß es sich nur um einen Schwund- oder Dehnungsriß handle, im Gegensatz zu dem Sachverständigen Kückes auf Grund der besonderen fachlichen Kenntnisse eines Schweißsachverstän-digen möglich gewesen.
Das Berufungsgericht brauchte vom Standpunkt seiner Auslegung aus, daß die Zusicherung der Beklagten sich auf jegliche Risse ohne Rücksicht auf deren Art und Ursache beziehe, entgegen der Ansicht der Revision nicht weiter zu prüfen, ob der Klägerin eine Beseitigung der festgestellten Rißbildung durch Schweißen nach Treu und Glauben zugemutet werden könne. Der Verkäufer hat nämlich für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft grundsätzlich auch dann Gewähr zu leisten, wenn der Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigt wird (vgl. Kuhn in BGB RGRK § 459 Anm.23?26). Die Haftung nach § 459 Abs.2 BGB ist umfassender als nach Abs.l, da sie nicht bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist. Allerdings werden trotzdem ganz geringfügige? im Verkehr nicht beachtete Fehler nach Treu und Glauben auch hier nicht in Betracht kommen (OLG 22, 224). Von einer solchen Unerheblichkeit kann aber im vorliegenden Falle schon deshalb keine Rede sein, da durch den feistgestellten Riß die Gebrauchsfähigkeit der Maschi-

- -
ne beeinträchtigo worden ist und selbst nach dem Vorbringen der Beklagten erst eine Schweißung erforderlich wäre, um diese Beeinträchtigung zu beseitigen,.
Dagegen könnte für die Auslegung der Zusicherung, daß die Schere bruch- und rißfrei sei, von Bedeutung sein, wenn wirklich der unter Beweis gestellte Handelsbrauch bestehen sollte, wonach im Maschinenhandel die Zusicherung von Kißfreiheit üblicherweise nicht Schv/und-und Dehnungsrisse bei Stahlkörpern umfassen soll. Wenn festgestellt werden könnte, daß es sich um eine Bißbildung der genannten Art handelt, so könnte der Handelsbrauch, der in diesem Rechtszuge unterstellt werden muß, zu einer andbreh Beurteilung der Haftung der Beklagten führen» Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Zusicherung die Behauptung der Beklagten über das Bestehen den. angeführten Handelsbrauchs in Betracht gezogen hat und aus welchen Gründen es diese Behauptung für unerheblich angesehen hat» Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht ohne v/eitereo sagen, daß der behauptete Handelsbrauch, wenn er bestünde, gegenüber dem Wortlaut der erörterten Zusicherung keine Bedeutung haben könnte. Deshalb leidet das Berufungsurteil auch in diesem Punkt an einem Rechtsfehler, der unabhängig von der Frage der Verjährung zur Aufhebung des Urteils nötigt.'
V. Zusammenfassend ergibt sich also, daß das Berufungs urteil deshalb aufgehoben werden muß, weil das Berufungs gericht die Einrede der Verjährung als unbegründet angesehen hat und hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nötig sind» Wenn diese ergaben sollten, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgtpeift, so wird das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Handelsbrauch zu prü
 
fen haben. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß die Zusicherung der Rißfreiheit aich nicht auf Schwund- und Dehnungsrisse bezieht, so müßte weiter geprüft werden, ob die festgestellte Rißbildung unter diese Ausnahme fällt.
Aus diesen Gründen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Dr.Pagendarm Dr.Gelhaar
 Artl
Dr.Spieler
 Dr.Dorschei