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BGH · VIII ZH 9/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 9/59

Rechtsanwalt Br. wird der Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechts- "Wirtschaftliche Mitteilungen11 der Beutschen Bank AG® vom Januar 1959). Dritten Verordnung Uber die Erhöhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7, März 1951 (Amtsbl. Diese Anordnung hat keine Beziehung zu der Bewertung von .in französifechen Pranken ausgedrUckten Forderungen in der Deutschen Währung, Auch die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland vom 29* Juni 1959 (BGBl I 402), die erst mit dem Ablauf des 5. Juli 1959 in Kraft getreten ist (vgl, Bekanntmachung über die Beendigung der Übergangszeit im Saarland vom 50- Juni 1959» BGBl I 401) ändert nichts daran, daß ein in französichen Pranken ausgedrücktes Klagbegehren vom Tage der Änderung dessen Parität nach dem neuen Kurs in Deutscher Mark • zu bewerten ist.

AmtsblVerordnungPranke®BrKursWährung

Volltext der Entscheidung

Beschluß
VIII ZH 9/59
V
2359 O'O
In Sachen
 der Schloßbrauerei	AG®,	vertreten	durch	ihren
 Vorstand Brauereidirektor Br. HpBPin BMHHHB/ SPP,
Klägerin« Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 in Bi
 den Gastwirt Arthur Si Gflpstraße P,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
wird der Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechts-
zug auf
7650,- BM
festgesetzt*
Gründe s
Ber Senat folgt den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die zu einer Ermittlung des Streitwertes von 900 000 Französischen Franken für den Berufungs-rechtszug geführt haben® Ber Betrag ist zu dem Kurse von 100 Franken - 0,8507 Beutsche Mark umzurechnen, der nach der Abwertung der französischen Währung Ende Bezember 1958 dem Kurse vom Tage der Revisionseinlegung (14.. Januar 1959) entspricht (vgl. "Wirtschaftliche Mitteilungen11 der Beutschen Bank AG® vom Januar 1959). Banach ergibt sich ein Streitwert von abgerundet 7650 BM.
Der Heranziehung dieses Kurses steht nicht etwa Art* 9 Hr- 2 des Saarl. Rechtsangleichungsgesetzes vom 22, Dezember . 1956 (Amtsbl. 1667 ff) in Verbindung mit § 5 Abs. '■ der Saarl. Dritten Verordnung Uber die Erhöhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7, März 1951 (Amtsbl. 441) entgegen. Denn in Art. 9 Nr. 2 aaO wird lediglich angeordnet, daß in der Übergangszeit,, während der im Saarland noch die französische Währung galt, bei Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, in denen die Deutsche Mark genannt wird, an Stelle dieser Währung der französische Prank, umgerechnet zu dem Kurse von 100 Pranken = eine Deutsche Mark, anzuwenden ist. Diese Anordnung hat keine Beziehung zu der Bewertung von .in französifechen Pranken ausgedrUckten Forderungen in der Deutschen Währung, Auch die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland vom 29* Juni 1959 (BGBl I 402), die erst mit dem Ablauf des 5. Juli 1959 in Kraft getreten ist (vgl, Bekanntmachung über die Beendigung der Übergangszeit im Saarland vom 50- Juni 1959» BGBl I 401) ändert nichts daran, daß ein in französichen Pranken ausgedrücktes Klagbegehren vom Tage der Änderung dessen Parität nach dem neuen Kurs in Deutscher Mark • zu bewerten ist.
Karlsruhe, den 28. Juli 1959 Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
 Dr,Großmann
 Dr .Messner '