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BGH · VIII ZR 9/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 9/59

Ber Wirksamkeit einer Verpflichtung sum ausschließlichen Bierbezug steht nicht entgegen, daß sie in einen Vordruck für die Überlassung von Wirtschaftsinventar als Gegenleistung hierfür aufgenommen worden ist und die Brauerei den durch Bezeichnung des Inventars ausgefüllten Vordruck von dem Gastwirt hat unterschreiben lassen, ohne ihm eine Abschrift des Vordrucks * zu bolussen oder später zu übersenden. Bas gilt auch dann, wenn der Gastwirt unwiderlegt behauptet hat, er habe den Vordruck nicht gelesen und angenommen, lediglich eine Lie 'orbeetätigung zu unterschreiben. 1949 einen Larlehns- und Bierlieferungsvertrag geschlossen, dessen Laufzeit auf die Rückzahlung des Larlehns abgestellt war* Bach diesem Vertrag war die Klägerin berechtigt, das Larlehn fristlos zu kundigen, wenn der Beklagte nicht mehr ausschließlich ihr Bier bezieht« In dem Vertrag ist ferner bestimmt, daß zusätzliche oder abändemde Abmachungen schriftlich als Vertragsnachtrag festgelegt werden müssen. jjer Vertrag hat am 31* März 1933 durch Tilgung des Larlehna sein Ende erreicht» Inzwischen hatte aber die Klägerin dem Beklagten Einrichtungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt und unter Verwendung von Vordrucken Verpflichtunga-scrieine unterzeichnen lassen» In der von dem Beklagten Unterzeichneten Urkunde vom 25. (das ist die Klägerin) solange zu beziehen, als nicht mit einer Prist von zwölf Monaten zu dem Ende eines Kalenderjahres eine Kündigung dieser Bezugsverpflichtung mittels eingeschriebenen Briefs erfolge, die jedoch frühestens zu dem Ende desjenigen Jahres zulässig sei, in dem sämtliche Einrichtungsgegenstände einwandfrei zurückgegeben würden. Die Klägerin ließ dieee Erklärung auf einem Vordruck unterzeichnen, der die Überschrift 11 Inventarschein“ trägt, ohne dem Beklagten eine Abschrift hiei'von auszuhändigen* Er habe aie Vordrucke vor der Unterzeichnung nicht gelesen und keine Kenntnis davon gehabt, daß sie auch eine Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug enthalten. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die vom Beklagten zu erteilende Auskunft sich auf die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1936 erstrecken soll« I« Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, welche Mengen Bier der Beklagte in der Zeit vom 1« Januar 1953 bis 31* Dezember 1956 von anderen Brauereien bezogen hat, mit der Begründung verneint, daß die Art des Vertragaschlussea zur Regelung einer Bierbezugsverpflichtung gegen die guten Sitten verstoße und der Wirksamkeit der Verpflichtungen aus dem Inventarschein vom 25« November 1932 und aus der Urkunde vom 28. 1« Die Verletzung dieser Vorschrift findet das Berufungsgericht bei dem Inventarschein vom 23» November 1952 in der Aufmachung und dem Text des verwendeten Vordrucks« Es schließt daraus, daß die Klägerin dem Beklagten den gesamten Vertragainhalt zu dem mindesten nicht habe deutlich vor Augen führen wollen« Die Klausel über die Bierbezugsverpflichtung und die sich darauf zu beziehenden Kündigungsbedingungen seien so angeordnet, daß von vornherein eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, der unterzeichnende Gastwirt werde sie bei Fehlen eines vorherigen Hinweises überhaupt nicht wahrnchmen oder doch in ihrer Bedeutung und Trag- Es hätte nahegelegen, die von den Entleiherpflichten verschiedenen, zu dem mindesten für die Klägerin bedeutsamsten Bestimmungen des gesamten Vertragstextes Uber einen ausschließlichen Bierbezug in einem besonderen Absatz zu regeln, wie dies für die wohl weniger ins Gewicht fallende Vereinbarung üoer Erfüllungsort und Gerichtsstand geschehen sei. machung nur den Schluß auf eine qualifizierte Empfangsbestätigung zulasse, sei nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zufällig erfolgt; die Klägerin habe diese Bestimmungen und ihre Bedeutung nicht hervorheben wollen, um damit ihren Vertragspartner nicht zu besonders sorgfältiger Prüfung des Inhalts des als Inventarschein aufgemachten Schriftstückes zu veranlassen. Die Anwendung des $ 138 Abs.l BGB setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt , Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcherakter, nach den objektiven und subjektiven Momenten gegen das gesunde Rechtsempfinden aller anständig und billig Denkenden verstößt« Dabei ist, wie das Reichsgericht in der von dem Berufungsgericht bezeichneten Entscheidung RGZ 80,219,221 ausgeführt hat, zu prüfen, ob das Geschäft mit dem in der Sitte, in der Übung zutage tretenden Empfinden der Volksgenossen, gemessen an einem durchschnittlichen Maßstab, sich in Widerspruch setzt» 1st das der Ball, so verletzt es die guten Sitten und kann darum nicht bestehen« Wenn aber die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsgeschäftes ausschließlich in einer unzulässigen V/illensbeeinflussung durch arglistige Täuschung liegt, so ist das Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht nichtig« Das ergibt eich aus der Sonderregelung in § 123 BGB« Der § 138 Abs»l BGB greift nur dann Blatz, wenn das Geschäft daneben noch andere Umstände enthält, die es als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 72,216; 114,338, 342; 115,378,363; JW 1908,710 Kr«2; WsmRspr 1912 Nr»6)« Die Tatbestände des § 138 Abe«l und 2 BGB stehen zu dem des § 123 BGB nicht derart im Verhältnis der Ausschließlichkeit zueinander, daß bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung die Anrechnung des § 138 BGB stets verneint werden müßte (vgl« BGH ürt. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist zu dem Berufungsurteil zu bemerken: Bin Vertrag» durch den dich ein Gastwirt einer Brauerei gegenüber auf mehrere Jahre zu dem ausschließlichen Bezug ihrer Biere verpflichtet» verstößt nicht gegen die guten Sitten» Bern Inhalt der behaupteten Vereinbarung über die Bierbezugsverpflichtung ist deshalb kein rechtlich zu beanstandendes Merkmal zu entnehmen. Ben Feststellungen des Berufungsurteils ist aber auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen» daß die Beklagte einen Vertragsschluß nach Maßgabe des Inventarscheins vom 25» Hovember 1952 durch Anwendung von Mitteln herbeigeführt hat» aus denen auf eine verwertlrj-che Gesinnung bei Herbeiführung der Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug geschlossen werden kann. Wie schon das Landgericht bei Prüfung der Anfechtungseinrede des Beklagten zutreffend ausgeführt hat» ist bei dem Inventarschein die Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug in dem vorgedruckten Teil in großer» d.h« in deutlich lesbarer gleichmäßiger Schrift aufgedruckt» Auch die Aufmachung dieser Urkunde» insbesondere die größer und fettgedruckte Überschrift ”Inventerschein” liefert keinen Beweis dafür» daß damit von der Klägerin der Bindruck erweckt werden sollte» es handle sich nur um eine Lieferbestätigung. Auf Grund des damals noch nicht abgewickelten Larlehneverträges vom 20» Mai 1949 ergab sich für ihn mindestens» daß die Klägerin auf eine Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug Wert legte« Wenn sie sich diaher kurze Zeit vor Ablauf • <; Sie ist im Zusammenhang mit den soeben erörterten Umständen auch nicht daraus zu entnehmen, daß dem Beklagten keine Zweitschrift des Inventarscheins überlassen worden ist. Durfte die Klägerin damit rechnen, daß der Beklagte die Lieferung der Einrichtungsgegenstände nicht ohne eine entsprechende und im Gastwirtschaftsgewerbe nicht unübliche Verpflichtung zu dem Bierbezug entgegenneh-men werde, so bedurfte es angesichts des deutlich lesbaren Textes koines besonderen Hinweises darauf, daß in dem Inventarschein die Übernahme einer solchen Verpflichtung verlangt werde. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß nach den Bedingungen dieses Inventarscheins die ausschließliche Bierbezugspflicht mit einer Frist von zwölf Monaten1 zu dem Ende eines Kalenderjahres zulässig war und durch die Kündigung vom 5* Dezember 1956 zu dem Ablauf des Jahres 1957; in welchem unstreitig das Leihinventar an die Klägerin zurückgegeben worden iat, rechtswirksam gelöst wurde« Da das Berufungsgericht von seinem Standpunkt zu Hecht sich mit der Auslegung dieser Klausel nicht befaßt hat und der Wortlaut für die Auffassung der Klägerin spricht, muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß ihr Standpunkt schlüssig ist« Das Berufungsgericht hat zu diesem Vertragsschluß aus-geführt, das zu dieser Urkunde benutzte Formular mache die Neigung der Klägerin, dem Beklagten den Umfang seiner Bierabnahmepflicht nicht deutlich werden zu lassen, eher noch klarer als der teilweise abweichende Vordruck für dxo -Erklärung'vom 25. Das Berufungsgericht vermißt dabei einen Hinweis auf den Bierbezug, Hieraus und aus dem Umstand, daß der Vordruck unter dieser Überschrift wiederum in Fettdruck - allerdings mit kleineren Buchstaben - mit folgenden Worten beginnt; Liese Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch auch im Zusammenhalt mit den zu dem Inventarschein vom 25« November 1952 oben erörterten Gedanfcengüngen keine Feststellung, die den Schluß rechtfertigen kann, die Klägerin habe arglistig oder jedenfalls in verwerflicher Weise den Beklagten zu dem ausschließlichen Bierbezug verpflichten wollen und dazu veranlaßt. Denn auch für diese Urkunde trifft zu, daß die Klägerin von dem Beklagten erwarten konnte und damit rechnen durfte, daß er eine Urkunde, die auf der Vorderseite einen deutlich lesbaren und nicht umfangreichen Text enthält, zur Kenntnis nehmen werde, bevor er die Urkunde Unterzeichnete. der leihvertrag über die 100 Saalstühle sei mit dem Beklagten eingehend erörtert worden und zwar durch ihren Angestellten ScNHHK wobei der Beklagte auf die im Vordruck niedergelegte Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin aufmerksam gemacht worden sei» Bas Inventar sei ihm dann hierdurch wäre weder ein rechtswirksamer mündlicher Vertrag geschlossen worden noch hätte dadurch der volle Text des Reverses vom 25« Januar 1955 (gemeint ist wohl die Urkunde vom 26« Januar 1955) Rechtswirksamkeit hinsichtlich der Bierbezugsverpflichtung erlangt« Bas Berufungsgericht hat dabei übersehen? lieh der Verbindlichkeit von Vereinbarungen zwischen Brauerei und Gastwirt möglichst klare Verhältnisse zu schaffen* Es kann dahingestellt bleiben» ob sich der Beklagte auf die genannte Vereinbarung der Brauereien berufen könnte» wenn sie schon bei dem Vertragssohluß vom 25« November 1952 oder jedenfalls bei dem vom 28» Januar 1955 bestanden hätte« Bas ist nicht featgestellt« Me Erwägung des Berufungsgerichts» Abmachungen dieser Bedeutung hätten auch schon im Januar 1955 klarer unzweideutiger Verträge bedurft» vermag keinen Einwand gegen die Verbindlichkeit der schriftlichen Erklärung zu rechtfertigen« Mag es auch die Hegel sein» daß Bierlieferungsverträge schriitlich abgeschlossen werden, so ist jedoch grundsätzlich auch eine mündlich getroffene Vereinbarung hierüber rechtswirksam« Es kommt hier hinzu, daß sie in den von dem Beklagten Unterzeichneten beiden Urkunden, wenn er sie gelesen hätte, für ihn klar und deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden sind« 4* Bern Berufungsgericht kann Im Ergebnis nicht auch aus einem anderen Grunde zugestimmt werden« Insoweit kommt die Einwendung des Beklagten in Betracht, daß die Parteien in dem Barlehnsvertrag vom 20« Mai 1949 vereinbart haben, zusätzliche oder abändemde Abmachungen müßten als Vertragsnachtrag schriftlich fest gelegt» werden« Soweit aber der Beklagte später unstreitig ausschließlich Bier von einer anderen Brauerei bezogen hat, ist ebenfalls der streitstoff durch das Berufungsgericht tatrichterlich noch nicht abschließend beurteilt worden.

VerpflichtungvertragenVordruckBerufungsgerichtBrauereiKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* nein Amtliche Sammlung* nein
BGB §§ 119, 123, 138 Abs.l
2359 064
Ber Wirksamkeit einer Verpflichtung sum ausschließlichen Bierbezug steht nicht entgegen, daß sie in einen Vordruck für die Überlassung von Wirtschaftsinventar als Gegenleistung hierfür aufgenommen worden ist und die Brauerei den durch Bezeichnung des Inventars ausgefüllten Vordruck von dem Gastwirt hat unterschreiben lassen, ohne ihm eine Abschrift des Vordrucks * zu bolussen oder später zu übersenden. Bas gilt auch dann, wenn der Gastwirt unwiderlegt behauptet hat, er habe den Vordruck nicht gelesen und angenommen, lediglich eine Lie 'orbeetätigung zu unterschreiben.
BGH, Urt. v. 22. Bezeaber 1959 - VIII ZR 9/59 - OLG Saarbrücken
VIII ZR 9/59
Verkündet am 22. Dezember 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Gescnäftsstelle
 Im Damen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Schloübrauerei	AG,	gesetzlich	vertreten durch
 ihren Vorstand, Brau er eidirekt or Br. Kfl^P,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Gastwirt Arthur S tl■■■■■P in D(
^••►"GiW-Straße |,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aut die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Großmann sowie der Bundearichter Artl, Dr.Borschel, Br.Mezger und Br .Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandeegerichtsin Saarbrücken vom 28. Oktober 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUekver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Lie Klägerin, die eine Brauerei betreibt, und der Be-
1949 einen Larlehns- und Bierlieferungsvertrag geschlossen, dessen Laufzeit auf die Rückzahlung des Larlehns abgestellt war* Bach diesem Vertrag war die Klägerin berechtigt, das Larlehn fristlos zu kundigen, wenn der Beklagte nicht mehr ausschließlich ihr Bier bezieht« In dem Vertrag ist ferner bestimmt, daß zusätzliche oder abändemde Abmachungen schriftlich als Vertragsnachtrag festgelegt werden müssen. jjer Vertrag hat am 31* März 1933 durch Tilgung des Larlehna sein Ende erreicht» Inzwischen hatte aber die Klägerin dem Beklagten Einrichtungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt und unter Verwendung von Vordrucken Verpflichtunga-scrieine unterzeichnen lassen» In der von dem Beklagten Unterzeichneten Urkunde vom 25. November 1952 heißt es in dem Vordruck, die Unterzeichneten seien verpflichtet, die Gegenstände sorgfältig zu pflegen, zu unterhalten und erforderlichenfalls in einwandfreiem Zustand zurückzugeben*
Im übrigen fänden die Vorschriften der §§ $98 ff BGB Anwendung o In Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Einrichtungsgegenstände verpflichteten sich aie Unterzeichneten, ausschließlich die Biere der AG Schloßbrauerei NB-
(das ist die Klägerin) solange zu beziehen, als nicht
 mit einer Prist von zwölf Monaten zu dem Ende eines Kalenderjahres eine Kündigung dieser Bezugsverpflichtung mittels eingeschriebenen Briefs erfolge, die jedoch frühestens zu dem Ende desjenigen Jahres zulässig sei, in dem sämtliche Einrichtungsgegenstände einwandfrei zurückgegeben würden. Die Klägerin ließ dieee Erklärung auf einem Vordruck unterzeichnen, der die Überschrift 11 Inventarschein“ trägt, ohne dem Beklagten eine Abschrift hiei'von auszuhändigen*
Am 29. Januar 1955 lieferte die Klägerin dem Beklagten als Leihinventar 100 Saalstühle. Der hierüber von dem Beklagten am 28. Januar 1955 Unterzeichnete Vordruck enthält
 klagte, ein Gastwirt in N
hatten am 20. Mai
4
 
die Überschrift: nBetr.: Wirtschaftsinventar" (in Fettdruck) und in dem weiteren Text für den Fall des käuflichen Erwerbs einen Eigentumsvorbehalt, darunter für den Fall dos Leihverhältnisses Bestimmungen wie im Inventarschein vom 25« November 1932 mit einer Abweichung. Nach dieser Abweichung ist die Kündigung der Bierbezugsverpflichtung frühestens zwei Jahre nach Lieferung der Gegenstände zulässig. Ler Beklagte erhielt auch von dieser Urkunde keine Abschrift.
Br bezog» wie inzwischen unstreitig geworden ist» in der Zeit von 1953 bis Oktober 1956 nicht nur Bier der Klägerin, sondern daneben auch Bier von einem Bierverleger.
Ab Oktober 1956 bezieht er ausschließlich Bier von einer anderen Brauerei.
Ler Beklagte hat die Bierabnahmepflicht am 5. Dezember 1956 gekündigt. Die Rückgabe des Leihinventars ist Ende August Anfang September 1957 erfolgt.
Hit der im Dezember 1956 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend» der Beklagte habe seit dem 1. Januar 1953 gegen seine 'Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug dadurch verstoßen» daß er Bier von anderen Brauereien als von ihr bezogen habe. Sie hat beantragt» den Beklagten zu verurteilen»
1.	ihr Auskunft darüber zu erteilen» welche Mengen Bier er vom 1. Januar 1953 ab von anderen Brauereien bezogen hat» und diese Auskunft durch den Qffenbarungs-eid zu bekräftigen»
2.	nach Erteilung der Auskunft für jeden Hektoliter anderweit bezogenen Bieres eine Entschädigung von 135® ffrs zu zahlen.
Ler Beklagte hat eingewandt, er habe zwar die von der Klägerin vorgelegten Orkunden vom 25» November 1952 und
 
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2b* Januar 1955 unterzeichnet, damit jedoch keine neue Verpflichtung zu dem Bierbezug, geschweige denn zu einem ausschließlichen Bierbezug übernommen und übernehmen wollen.
Er habe aie Vordrucke vor der Unterzeichnung nicht gelesen und keine Kenntnis davon gehabt, daß sie auch eine Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug enthalten. Kr habe sie in der Meinung unterschrieben, es handle sich um Lieferscheine, vorsorglich fechte er seine Erklärungen an. Überdies wären unter solchen Umständen etwa zustande gekommenen Vereinbarungen nichtig. Eine Berufung hierauf verstoße jedenfalls gegen den Vertrag zur Regelung des Wettbewerbs saarländischer Brauereien im Saarland vom 1. Mai 1955» Nach diesem Vertrag müsse jede für eine bestimmte Zeit befristete Bierabnahmeverpflichtung, auch soweit Vordrucke Verwendung finden, als Vertrag gekennzeichnet sein, und dem Kunden in Abschrift ausgehändigt werden» Die beiden genannten Urkunden entsprächen auch nicht der in dem Vertrag vom 20 o Mai 1949 für zusätzliche oder abändernde Abmachungen vereinbarten Schriftform. Hach der am 51. März 1953 erfolgten Amortisation des Larlehna habe er sich für völlig frei halten können.
Las Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Erteilung von Auskunft gemäß Klageantrag verurteilt»
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe gewußt und geduldet, daß er seit 1953 gewisse Mengen fremder Biere über einen Biervcscteger bezogen habe» Laraus ergebe sich auch, daß er guten Glaubens bei der Annahme gewesen sei, er habe sich der Klägerin nicht zu dem ausschließlichen Bierbezug verpflichtet« Auskunft Uber den fremden Bierbezug könne die Klägerin aber auch deshalb nicht verlangen, weil dieser für die Schadensberechnung nicht maßgebend sein könne» Lie allgemeinen Änderungen im Bierkonsum könne die Klägerin unschwer bei dem Brauereiverband erfahren, der die Prozent-
zahl des Mehrkonsums an Bier im Saarland allgemein bekanntgebe c
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die vom Beklagten zu erteilende Auskunft sich auf die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1936 erstrecken soll«
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag zur Berufung des Beklagten weiter, während dieser die Revision zurückgewiesen haben will«
Entscheidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, welche Mengen Bier der Beklagte in der Zeit vom 1« Januar 1953 bis 31* Dezember 1956 von anderen Brauereien bezogen hat, mit der Begründung verneint, daß die Art des Vertragaschlussea zur Regelung einer Bierbezugsverpflichtung gegen die guten Sitten verstoße und der Wirksamkeit der Verpflichtungen aus dem Inventarschein vom 25« November 1932 und aus der Urkunde vom 28. Januar 1953 entgegenstehe« Die Klägerin könne* so meint das Berufungsgericht, wegen Verstoßes gegen $ 136 BOB keine Bierbezugsverpflichtung aus diesen Urkunden herleiten«
1« Die Verletzung dieser Vorschrift findet das Berufungsgericht bei dem Inventarschein vom 23» November 1952 in der Aufmachung und dem Text des verwendeten Vordrucks« Es schließt daraus, daß die Klägerin dem Beklagten den gesamten Vertragainhalt zu dem mindesten nicht habe deutlich vor Augen führen wollen« Die Klausel über die Bierbezugsverpflichtung und die sich darauf zu beziehenden Kündigungsbedingungen seien so angeordnet, daß von vornherein eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, der unterzeichnende Gastwirt werde sie bei Fehlen eines vorherigen Hinweises überhaupt nicht wahrnchmen oder doch in ihrer Bedeutung und Trag-
v/eite nicht erkennen. Für ihn acheine das Formular durch seine Aufmachung nur das SenufcZungsverhältnis hinsichtlich des ihm überlassenen Inventars zu regeln. Es hätte nahegelegen, die von den Entleiherpflichten verschiedenen, zu dem mindesten für die Klägerin bedeutsamsten Bestimmungen des gesamten Vertragstextes Uber einen ausschließlichen Bierbezug in einem besonderen Absatz zu regeln, wie dies für die wohl weniger ins Gewicht fallende Vereinbarung üoer Erfüllungsort und Gerichtsstand geschehen sei. Dieses versteckte Einbauen der Bierbezugs- und Kündigungsklausel in einem Vordruck, der nicht nur in gx*oßem Fettdruck in der Überschrift als "Inventarschein'* bezeichnet werde, vielmehr I	auch	ohnehin schon auf den ersten Blick gemäß seiner Auf-
machung nur den Schluß auf eine qualifizierte Empfangsbestätigung zulasse, sei nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zufällig erfolgt; die Klägerin habe diese Bestimmungen und ihre Bedeutung nicht hervorheben wollen, um damit ihren Vertragspartner nicht zu besonders sorgfältiger Prüfung des Inhalts des als Inventarschein aufgemachten Schriftstückes zu veranlassen. Ein anderes Motiv für das «Verstecken" der Bierbezugsverpflichtung sei für den Beklagten nicht ersichtlich. Biese Auffassuhg werde noch dadurch erhärtet, daß die Klägerin dem Beklagten keine Abschrift des "Vertrages" überlassen hat. Der Beklagte habe sich also hinsichtlich des Wortlautes der eingegangenen Verpflichtung auf sein Gedächtnis verlassen müssen. Die Art und Weise eines solchen "Vertragsschlusses" verstoße gegen die guten Sitten, gegen das Hechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Den mündlichen Abschluß eines Vertrages habe die Klägerin für 1952 nicht behauptet.
Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts.
Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage, die als solche auf Grund der vom Beru-
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fungsgericht fest gestellten Tatsachen der HachpriU'ung des Hevisionsgerichts unterliegt- Auf Grund solcher Tatsachen kann jedoch den Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden«
Die Anwendung des $ 138 Abs.l BGB setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt , Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcherakter, nach den objektiven und subjektiven Momenten gegen das gesunde Rechtsempfinden aller anständig und billig Denkenden verstößt« Dabei ist, wie das Reichsgericht in der von dem Berufungsgericht bezeichneten Entscheidung RGZ 80,219,221 ausgeführt hat, zu prüfen, ob das Geschäft mit dem in der Sitte, in der Übung zutage tretenden Empfinden der Volksgenossen, gemessen an einem durchschnittlichen Maßstab, sich in Widerspruch setzt» 1st das der Ball, so verletzt es die guten Sitten und kann darum nicht bestehen« Wenn aber die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsgeschäftes ausschließlich in einer unzulässigen V/illensbeeinflussung durch arglistige Täuschung liegt, so ist das Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht nichtig« Das ergibt eich aus der Sonderregelung in § 123 BGB« Der § 138 Abs»l BGB greift nur dann Blatz, wenn das Geschäft daneben noch andere Umstände enthält, die es als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 72,216; 114,338, 342; 115,378,363; JW 1908,710 Kr«2; WsmRspr 1912 Nr»6)« Die Tatbestände des § 138 Abe«l und 2 BGB stehen zu dem des § 123 BGB nicht derart im Verhältnis der Ausschließlichkeit zueinander, daß bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung die Anrechnung des § 138 BGB stets verneint werden müßte (vgl« BGH ürt. v. 27- März 1958 - 11 SR 327/56 - S-8/9). Möglich ist, daß beim Vorhandensein einer für den Vertragsschluß ur~ säch liehen arglistigen Täuschung der Gesamtcharakter des Vertrages diesen zu einem sittenwidrigen und deshalb nichtigen Geschäft macht oder daß z«B» das auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem Vertrag auf eine arglistige Täuschung des einen Vertragspartners zu-
 
rückzuiuhren ist und deswegen das Geschäft auch ohne Anfechtung nichtig ist«
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist zu dem Berufungsurteil zu bemerken: Bin Vertrag» durch den dich ein Gastwirt einer Brauerei gegenüber auf mehrere Jahre zu dem ausschließlichen Bezug ihrer Biere verpflichtet» verstößt nicht gegen die guten Sitten» Bern Inhalt der behaupteten Vereinbarung über die Bierbezugsverpflichtung ist deshalb kein rechtlich zu beanstandendes Merkmal zu entnehmen. Bas hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Ben Feststellungen des Berufungsurteils ist aber auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen» daß die Beklagte einen Vertragsschluß nach Maßgabe des Inventarscheins vom 25» Hovember 1952 durch Anwendung von Mitteln herbeigeführt hat» aus denen auf eine verwertlrj-che Gesinnung bei Herbeiführung der Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug geschlossen werden kann. Wie schon das Landgericht bei Prüfung der Anfechtungseinrede des Beklagten zutreffend ausgeführt hat» ist bei dem Inventarschein die Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug in dem vorgedruckten Teil in großer» d.h« in deutlich lesbarer gleichmäßiger Schrift aufgedruckt» Auch die Aufmachung dieser Urkunde» insbesondere die größer und fettgedruckte Überschrift ”Inventerschein” liefert keinen Beweis dafür» daß damit von der Klägerin der Bindruck erweckt werden sollte» es handle sich nur um eine Lieferbestätigung. Ler Beklagte mußte» wenn ihm, wie jedenfalls die Urkunde ergibt» die darin aufgeführten Sinrichtungsgegen-stände leihweise» also ohne Berechnung einer Miete» zu dem Gebrauch überlassen worden sind» als Gastwirt damit rechnen, daß die Beklagte hierfür eine Gegenleistung erwartete. Auf Grund des damals noch nicht abgewickelten Larlehneverträges vom 20» Mai 1949 ergab sich für ihn mindestens» daß die Klägerin auf eine Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug Wert legte« Wenn sie sich diaher kurze Zeit vor Ablauf •	<;
dieses Vertrages zur Gestellung von Inventar bereitfand, so war es keineswegs ungewöhnlich, daß sie auch hiermit eine Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug verbinden wollte. überdies durfte die Klägerin damit rechnen, daß der Beklagte sich über die ihm in dem Vordruck angesonnenen Verpflichtungen unterrichten werde, bevor er den ihm vox'gelegten Schein unterschrieb. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Text, der die Verpflichtungen enthält, nur um wenige Zeilen handelt. Unter solchen Umständen fehlt es an einem zux*eichenden Grunde, aus dem auf eine verwerfliche Gesinnung bei Herbeiführung einer Verpflichtung zu dem Bierbe-zug geschlossen werden kann. Sie ist im Zusammenhang mit den soeben erörterten Umständen auch nicht daraus zu entnehmen, daß dem Beklagten keine Zweitschrift des Inventarscheins überlassen worden ist. Durfte die Klägerin damit rechnen, daß der Beklagte die Lieferung der Einrichtungsgegenstände nicht ohne eine entsprechende und im Gastwirtschaftsgewerbe nicht unübliche Verpflichtung zu dem Bierbezug entgegenneh-men werde, so bedurfte es angesichts des deutlich lesbaren Textes koines besonderen Hinweises darauf, daß in dem Inventarschein die Übernahme einer solchen Verpflichtung verlangt werde.
Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß nach den Bedingungen dieses Inventarscheins die ausschließliche Bierbezugspflicht mit einer Frist von zwölf Monaten1 zu dem Ende eines Kalenderjahres zulässig war und durch die Kündigung vom 5* Dezember 1956 zu dem Ablauf des Jahres 1957; in welchem unstreitig das Leihinventar an die Klägerin zurückgegeben worden iat, rechtswirksam gelöst wurde«
2. Eine Bierbezugsverpflichtung für das Jahr 1956 läßt sich nur aus der Urkunde vom 260 Januar 1955 herleiten.
Nach ihrem Inhalt hat die Klägerin dem Beklagten 100 Saal-sttihlo leihweise gelieferte Auch insoweit ist unstreitig
 
Rückgabe des Inventars im Jahre 1957 erfolgt. In dem Vordruck findet sich lür den Fall des Leihverhältnisses die Klausel über die ausschließliche Bierbezugspflicht mit der von dem Inhalt des Inventarscheins erheblichen Abweichung, daß die Kündigung frühestens zwei Jahre nach Lieferung der Gegenstände mit einer Frist von zwölf Monaten mit Ende des Kalenderjahres zulässig ist« Lie Klägerin will diese Klausel dahin ausgelegt wissen, daß die Bierbezugsverpflichtung frühestens zu dem 31. Dezember 195& gekündigt werden durfte«
Da das Berufungsgericht von seinem Standpunkt zu Hecht sich mit der Auslegung dieser Klausel nicht befaßt hat und der Wortlaut für die Auffassung der Klägerin spricht, muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß ihr Standpunkt schlüssig ist«
Das Berufungsgericht hat zu diesem Vertragsschluß aus-geführt, das zu dieser Urkunde benutzte Formular mache die Neigung der Klägerin, dem Beklagten den Umfang seiner Bierabnahmepflicht nicht deutlich werden zu lassen, eher noch klarer als der teilweise abweichende Vordruck für dxo -Erklärung'vom 25. November 1952« - Der Vordruck vom 28« Januar 1955 trägt die durch Größe und Druckart besonders hervortretende Überschrift; üBetr»; Wirtsohaftsinventar'*. Das Berufungsgericht vermißt dabei einen Hinweis auf den Bierbezug, Hieraus und aus dem Umstand, daß der Vordruck unter dieser Überschrift wiederum in Fettdruck - allerdings mit kleineren Buchstaben - mit folgenden Worten beginnt;
"Unterzeichnete haben bei der AG Schloßbrauerei
 KfBpHBHfc vorm» Friedrich Schfl^,
folgende Wirtschafts-Einrichtungsgegenstände bestellt;",
aus der darunter stehenden Rubrik für die Bezeichnung der Gegenstände und daraus, daß sich dann erst die sich ergebenden Verpflichtungen des Bestellers aus dem in kleiner Schrift gehaltenen Vordruck ergeben, schließt das Berufungsgericht, diese Aufmachung des Formulars weise besonders deutlich aus, daß die Biei’bezu&s- und Kündigungsklausei bewußt an unauffälliger Stelle des Textes eingereiht' worden sei» Dieser Text sei in mehrere Absätze aufgegliedert, die je-
weils der Regelung eines besonderen Gesichtspunktes Vorbehalten schienen» her erste betreife eine Bestimmung (den Eigentumsvorbehalt der Brauerei) für den Fall des käuflichen Erwerbes der Gegenstände, der dritte Absatz den Erfüllungsort und Gerichtsstand, dazwischen sei ein größerer Absatz einbezogen, bei dem die einleitenden Worte "Für den Fall des Leihverhältnissee" in derselben kleinen Schrift die Pflicht zur Pflege, Unterhaltung und Rückgabe der Gegenstände geregelt und die Anwendbarkeit der §§ 598 ff BGB bestimmt sei. Anschließend werde in der gleichen Zeile Ubergangslos die Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug sowie die Kündigung dieser Verpflichtung geregelt. Im Übrigen trage das Formular unten einen umrahmten Vermerks
“Die Anlieferung ist als	Inventar
 erfolgt.»
Auch dies scheine den Charakter der Urkunde als eines bloßen Leihscheines zu bestätigen.
Liese Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch auch im Zusammenhalt mit den zu dem Inventarschein vom 25« November 1952 oben erörterten Gedanfcengüngen keine Feststellung, die den Schluß rechtfertigen kann, die Klägerin habe arglistig oder jedenfalls in verwerflicher Weise den Beklagten zu dem ausschließlichen Bierbezug verpflichten wollen und dazu veranlaßt. Auch hier fehlt es an einer Feststellung von Tatsachen, die einen solchen Schluß rechtfertigen können. Denn auch für diese Urkunde trifft zu, daß die Klägerin von dem Beklagten erwarten konnte und damit rechnen durfte, daß er eine Urkunde, die auf der Vorderseite einen deutlich lesbaren und nicht umfangreichen Text enthält, zur Kenntnis nehmen werde, bevor er die Urkunde Unterzeichnete. Es besteht auch keine Lebenserfahrung dafür, daß dies regelmäßig nicht geschieht. Leshalb hätte es der Feststellung besonderer außerhalt der Urkunde liegender Umstände bedurft, welche die von dem Berufungsgericht gezogenen Folgerungen zu stützen vermöchten. Auf Grund bloßer Vermutungen - mehr kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden -
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darf eine verwerfliehe Gesinnung oder Arglist auf seiten der Klägerin nicht festgestellt werden»
Abgesehen hiervon sind die Annahmen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verpflichtungsscheins vom 26«Januar 1955 verfahrensrechtlich auch deshalb zu beanstanden? weil die Klägerin behauptet und dafür Beweis angeboten hatte? der leihvertrag über die 100 Saalstühle sei mit dem Beklagten eingehend erörtert worden und zwar durch ihren Angestellten ScNHHK wobei der Beklagte auf die im Vordruck niedergelegte Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin aufmerksam gemacht worden sei» Bas Inventar sei ihm dann
Ä	am	folgenden	Tage	geliefert	worden« Bas Berufungsgericht
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hat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet und dazu erwogen? hierdurch wäre weder ein rechtswirksamer mündlicher Vertrag geschlossen worden noch hätte dadurch der volle Text des Reverses vom 25« Januar 1955 (gemeint ist wohl die Urkunde vom 26« Januar 1955) Rechtswirksamkeit hinsichtlich der Bierbezugsverpflichtung erlangt« Bas Berufungsgericht hat dabei übersehen? daß der Vortrag der Klägerin den Ver-dacht des gewollten Versteckens auszuräumen geeignet ist? aus dem das Berufungsgericht die Sittenwirdrigkeit des Vertragsschlusses abgeleitet hat«
3« Ber Wirksamkeit beider Verpflichtungserklärungen i	steht	auch nicht die weitere Erwägung des Berufungsgerichts
 entgegen? sie könnten deshalb nicht zu einem wirksamon Abschluß geführt haben? weil Abmachungen dieser Bedeutung klarer und unzweideutiger Verträge bedurft hätten? wie es die saarländischen Brauereien in dem Vertrag zur Regelung des Wettbewerbes im Saarland vom 1« Mai 1955. anerkannt haben« Lie-ser Vertrag enthält zwar die Bestimmung? daß Jede für e"ine bestimmte Zeit befristete Bierabnahmeverpfliohtung? auch soweit Vordrucke Verwendung finden? als Vertrag gefcenhzeich-net und dem Kunden in Abschrift ausgehändigt werden muß«
Biese Vereinbarung dient erkennbar dem Interesse? hinsicht-
 
lieh der Verbindlichkeit von Vereinbarungen zwischen Brauerei und Gastwirt möglichst klare Verhältnisse zu schaffen* Es kann dahingestellt bleiben» ob sich der Beklagte auf die genannte Vereinbarung der Brauereien berufen könnte» wenn sie schon bei dem Vertragssohluß vom 25« November 1952 oder jedenfalls bei dem vom 28» Januar 1955 bestanden hätte« Bas ist nicht featgestellt« Me Erwägung des Berufungsgerichts» Abmachungen dieser Bedeutung hätten auch schon im Januar 1955 klarer unzweideutiger Verträge bedurft» vermag keinen Einwand gegen die Verbindlichkeit der schriftlichen Erklärung zu rechtfertigen« Mag es auch die Hegel sein» daß Bierlieferungsverträge schriitlich abgeschlossen werden, so ist jedoch grundsätzlich auch eine mündlich getroffene Vereinbarung hierüber rechtswirksam« Es kommt hier hinzu, daß sie in den von dem Beklagten Unterzeichneten beiden Urkunden, wenn er sie gelesen hätte, für ihn klar und deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden sind«
4* Bern Berufungsgericht kann Im Ergebnis nicht auch aus einem anderen Grunde zugestimmt werden« Insoweit kommt die Einwendung des Beklagten in Betracht, daß die Parteien in dem Barlehnsvertrag vom 20« Mai 1949 vereinbart haben, zusätzliche oder abändemde Abmachungen müßten als Vertragsnachtrag schriftlich fest gelegt» werden«
Bie Vereinbarungen Uber die Inventargestellung bilden jedoch keine Ergänzung oder Änderung des Barlehnsvertrages, sondern sind als hiervon unabhängige selbständige Vereinbarungen zu beurteilen«
Bas Berufungsgericht hat die Präge der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger (Täuschung oder Irrtums der Erklärung nicht bejaht« Insoweit ist den Pest Stellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben sind«
XI. Uber den Auskunftsanspruch der Klägerin kann jedoch auch noch keine ihr günstige Entscheidung getroffen werden.
 
kenn es ist streitig, ob der Beklagte die Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug schon ab 1* Januar 1953 verletzt hat, indem er neben dem Bier der Klägerin fremdes Bier von einem Bierverleger bezogen hat, oder ob sie, wie der Beklagte behauptet hat, diesen fremden Bierbezug stillschweigend geduldet hat. Soweit aber der Beklagte später unstreitig ausschließlich Bier von einer anderen Brauerei bezogen hat, ist ebenfalls der streitstoff durch das Berufungsgericht tatrichterlich noch nicht abschließend beurteilt worden. Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-verwiosen werden*
Die Kostenentscheidung hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.
Br. Großmann	Artl	Dr .Dorse hei	J>v »dezger Dr.Mezger
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