Die Beklagte überwachte den Bestand der Sachen und erhielt in Ausführung des Vertrages vom 21. April 1954 schloß der Kläger mit der Beklagten auf Grund mündlicher Verhandlungen vom gleichen Tage einen schriftlichen Kaufvertrag über die Sicherungsgüter zu dem Preise von 17 200,- DM. Der Kläger legte auf sofortigen Abschluß des Vertrages Wert; denn er Gefürchtete, daß das Institut sonst in die Hände eines anderen Interessenten gelangen könnte, zu demal zwischen ihn und v. Die Beklagte stellte sich daher auf den Standpunkt, daß der Kaufvertrag nicht allein auf Grund jener Liste abgeschlossen werden könne, zu demal alle jetzt vorhandenen Sicherungsgüter die Kaufpreisfor-derung gegenüber dem Kläger sichern sollten. Die diesem Vertrag unterliegenden Verkaufsguter (soweit sic sich aus der bisherigen und aus der neuen Liste ergeben) verbleiben bis zur restlosen Abzahlung des Gesamtkaufpreises in Höhe von nil7Ä200,— im Eigentum des Bankhauses & 10HAKG /Sie Beklagte/." Bas Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam aH Geschlossen, Bie Sachen, die Gegenstand des Kaufes gewesen se en, seien - so erwägt es - zv)ar nicht bestimmt, aber doch ber stimmbar gewesen. Auf Grund der Zeugenaussagen legt es den § 1 Abs. 2 des Vertrages dahin aus, daß die Parteien einig gewesen seien, daß der Bestand der Sicherungsgüter, wie er in der ursprünglich dem Vertrag von 21. Der Kläger habe danach für den Fall; daß v. Die Beklagte, die von dem gespannten Verhältnis zwischen den Kläger und v. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe uhter Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133, 157, 242 BGB bei der .Auslegung des § 5 Hr. 1 als aufschiebende Bedingung unberücksichtigt gelassen, daß der Kauf auf seiten des Klägers nicht -nur dessen Interesse an der Fortsetzung des Instituts gegolten habe, sondern für ihn euch desha?.b vorteilhaft gewesen sei, ’..•eil dadurch die dingliche Haftung der in der chemischen Abteilung des Instituts vorhandenen Sicherungsgüter für die Darlehensforderung der Beklagten weggefallen sei. auch das Berufungsgericht • den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist doch kein Anhalt dafür ersichtlich; daß es ihn unberücksichtigt gelassen hätte, übrigens würde im Rahmen des Gedankenganges der Revision nicht unbeachtet bleiben können, daß der Kläger durch den Vertrag Schuldner einer Kaufpreisforderung wurde, die der Höhe nach der restliehen Darlehensforderung der Beklagten gegen v. Die Revision bemängelt ferner, das BerufungBgericht habe bei Auslegung des Kaufvertrages die Behauptung der Beklagten übersehen, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages • gewußt habe, welche Sachen damals im Institut vorhanden ge- / wesen seien» Hach Auffassung der Revision hat das Berufungs-/ gericht auch in dieser Beziehung gegen die unter I aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Das Berufungsgericht-;, hat festgestellt und bei Auslegung des Kaufvertrags herticksic tigt, daß der Kläger sich bei dessen Abschluß ungefähr im klaren gewesen ist, was zu den im Institut vorhandenen Sachen: gehörte. Das Berufungsgericht fährt fort, der Kauf sei in der Schwebe gewesen, bis sämtliche Sieherungsgüter dem Kläger übergeben werden seien« Der Vertrag sei hinfällig geworden, weil v, nicht alle diese Sachen herausgegeben habe. ‘.7a s an Sachen - ob Sicherungsguter oder nicht - überhaupt i:n Institut vorhanden gewesen sei, ergebe sich .aus der Liste vom 29- ifitrz 1954- In ihr seien u. Da die Kisten auch in der Liste vom 29» L!ärz 1954 als vorhanden aufgeführt seien, seien sie Gegenstand des Kaufvertrages. Ohne sie habe der Kläger den Betrieb des Instituts nicht durchführen können. In § 5 Nr, 1 des Vertrages sei übrigens nicht zwischen Sachen unterschieden, die für den Betrieb des Instituts wesentlich und nicht wesentlich gewesen seien. Selbst wenn man aber davon auszugehen hätte, daß es gegen freu und Glauben verstieße, wenn der Kläger sich auf diese VertragsboStimmung bei Pehlen von unwesentlichen Sachen beriefe, so träfe das gerade auf die Kisten nicht zu. Den Beweisantritten der Beklagten dafür, daß die leisten nicht Sicherungsgüter gewesen seien, brauchte das Be Das Berufungsgericht hat nicht unerörtert gelassen, ot "die" vom Kläger als fehlend, d. Übrigens hat entgegen der Annahme der Revision die Beklagte ] in das Wissen des Tierpflegers i nur gestellt, daß .j rait 3 250,- Lli auf gef Uhr t", Damit hat der Kläger nicht behauptet, es seien nur 25 lüsten vorhanden gewesen, sondern angegeben, es habe sich um 25 Kisten im Yferto von zusammen 1 230,- ELI und um weitere 2 x 25 = 50 Kisten im Werte von zusammen 2 000,- E2£ gehandelt . Kürz 1954 zwei Posten zu je 25 Kisten im Werte von je 40,- DM verzeichnet sind, kann auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht hat nur 50 Kisten berücksichtigt, ohne übrigens auf Grund der Aussage des Zeugen v. . Darauf, ob und in welchem umfange die Kisten von Dr. gebraucht worden sind und ob sie zwischen dem medizinischen ‘ Institut und den Molkereien hin- und hergeschickt wurden, kommt es nicht an. Wie keiner besonderen Erörterung bedarf, ist der Hinweis der Revision rechtsirrtümlich, der Klüger habe die Kisten, weil sie ihm verkauft worden seien, "ohne weiteres an sich ziehen können", das "wäre für ihn ein leichtes gewesen". - Der weitere Hinweis der Revisions daß der Kläger sich nicht darum bemüht habe, die Kisten zu erhalten, steht im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß e” bald nach Abschluß des Kaufvertrages immer wieder die unterbliebene Hsrausgc.bc der Kisten betont hat. IV- Inwiefern es darauf ankommen könnte, ob - v;ie die Beklagte behauptet hat - der Kläger den Dr, Bf|^^ davon ab-gehalten hat, SiclierungsgUtor zu übernehmen, ist nicht ersichtlich. V. Da unstreitig die Kisten in dem Institut vorhanden war« und da cie ferner Sicherung3güter waren, waren auch sie durch den Vertrag vom 8. Diese Unterlassung ist im Verhältnis zwischen den Parteien nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Kisten im normalen Betrieb des Instituts "dauernd unterwegs" waren. Die Revision bekämpft die oben wiedergegebene Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Kisten um Sachen gehandelt habe, die für den Betrieb nicht unwesentlich gewesen seien. Sie rügt es als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht der Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe vorzutragen; daß die Kisten am 8. hat auch über den von ihm auf 40,- DM geschätzten Vtert der Kisten und über deren Beschaffenheit ausgesagt. Im übrigen kommt es nach der das Revisions-gericht bindenden Auffassung des Berufungsgerichts ersichtlich weniger auf den Geldwert der übrigens besonders stabil gebauten und gerade für den Milchtransport eingerichteten Kisten als vielmehr darauf an, daß sie für die unterbrechungslose WeiterfUhrung des Betriebes dem Kläger unentbehrlich gewesen sind. Wenn das Berufungsgericht außerdem bemerkt, sie hätten einen erheblichen Geldwert gehabt, so ist das im Zusammenhang seiner ^rwägungen dahin zu verstehen, daß der Kläger, wenn Um überhaupt eine sofortige Beschaffung anderer Kisten möglich gewesen wäre, dafür Mittel hätte aufbringen müssen, die den Zeitwert, der ihm verkauften gebrauchten Kisten sehr spürbar überstiegen. Daher geht die Hüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe.§ 286 und §§ 133» 157 und 242 BGB verletzt, indem es die Kisten nicht als im Rahmen des KaufVertrages völlig unwesentliche Sachen gewürdigt habe. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht sei auf die Behauptung der Beklagten nicht eingegang^n, daß für den Kläger der Kaufvertrag deshalb kein Interesse i mehr gehabt habe, weil es ihm nicht gelungen sei, v. Möller-/ zu dem Verkauf des Instituts an ihn zu veranlassen, - Es mag sein, daß der Kläger sich - wie Übrigens aus seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16. - Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die aufschiebende Bedingung,unter dar die Parteien den' Kaufvertrag abgeschlossen haben, insofern ausgefallen ist, als v< Holler 50 d^m Kläger verkaufte Kisten nicht herauogegeben hat. Die Beklagte ist um die^om Kläger auf den Kaufpreis bezahlten 10 000,- Dil ungerechtfertigt bereichert und ist deshalb zur Herausgabe dieses Betrages an.ihn verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht erörtert noch, ob etwa die Beklagte unter den Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers von diesem Entgelt für die Benutzung derjenigen ihn verkauften Sachen zu beanspruchen habe, die v. Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag unter diesem Gesichtspunkt f o'lgendermaßen auB: Die Parteien seien hei Yer-trag8schiuß davon ausgegangen, daß der Kläger mit den ihm verkauften und von dem Zeugen v, herauszugebenden Sachen die in dem Institut anfallenden Arbeiten ohne Unterbrechung fortsetzen solle. Y/enn daher die Beklagte - so erwägt das Berufungsgericht weiter - unter diesen Umständen einerseits damit einverstanden gewesen sei, daß der Kläger mit den ihm verkauften Sachen das Unternehmen sofort weiter betreibe, andererseits aber sich auf den in § 5 Nr. 1 des Vertrages • vereinbarten Schwebezustand eingelassen habe, ohne bei Ausfall der aufschiebenden Bedingung eine Nutzungsentschädigung zu vereinbaren, so habe das nur Sinn haben können, daß sie insoweit das Risiko der unentgeltlichen Benutzung tragen wolle, wie der Kläger das Risiko einer nutzlosen Arbeit für den Fall auf sich genommen habe, daß ihm nicht alle verkauften Sachen ausgehändigt würden. Bas würde an sich dazu führen, daß auch die Vereinbarung über die unentgeltliche Benutzung der dem Kläger herausgegebenen Sicherungs guter nicht in Kraft getreten ist und daß auch in dieser Be-. Indessen ist den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu zu entnehmen, daß es die Vereinbarung gerade auch für den Fall des Ausfalls der aufschiebenden Bedingung als getroffen ansieht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Beklagten nicht3 aus den von der Revision angeführten § 819 Abs. 1 BGB zu entnehmen; denn daß die Benutzung der Sachen des rechtlichen Grundes ermangelt, stellte sich erst am 16, Septe’nber 1954- heraus. Es geht in dieser Beziehung davon aus, daß die Beklagte erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtseuges vorgetragen habe, der Klüger habe die ihm übergebenen Sachen von April bis zu dem Sommer 1954 zunächst benutzt, so daß er sich zu mindesten diese Abnutzung zurechnen lassen müsse. Es habe sich auch nicht damit zu befassen gehabt, wie im Hinblick auf § 529 Abs. 5 ZPO mit einer von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung mit Rücksicht auf eine erforderliche weitere Sachaufklärung* zu erfahren gewesen wäre. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 551 Ur ZPO verletzt, in dem es den Gegenanspruch der Beklagten nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. hat die Beklagte zur Frage der Benutzung der Sachen nicht nur die oben wiedergegebene Bemerkung gemacht# sondern ferner dem Sinne nach vorgetragen# sie könne notfalls gegen den Klageanspruch mit erheblichen Gegenforderungen aufrechnen# und die Klageforderung so mindestens großen Teils sum Erlöschen bringen. Ber Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Ausgangspunkt hinsichtlich ihrer Ansprüche aus der Benutzung und Abnutzung der Sachen auch nach dem 16. Immerhin lassen die Bemerkungen der Beklagten erkennen, daß sie aus ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers einen Anspruch herleiten und mit ihm mindestens z.
2321 089
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/•' VIII ZR 9/5?
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Verkündet laut Protokoll am 19» November 1957 Klett, JustizsekretUr ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
der Firma Bankhaus
in IitBIHB!' _________________
haftenden Gesellschafter Karl Henning v.
_____________ RflHR & Kommanditgesellschaft
in G—fcp^n?z Ü, ^rtreten durch den persönlich
. in
Beklagten 5 Berufungsklägerin und RevisionslclUgerin, - Proseßbevollmächtigfcer: Rechtsanwalt ])r.
gegen
den Chemiker Br. Y/erner L R fltyveg
in
Kläger; Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
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hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gel-haar- Br- Spieler, Br. Mezger und Br. Messner . . . . i
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für Recht erkannt: i „
Bie Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger und der Kaufmann v, M hatten
zusammen ein diagnostisches Institut in betrieben
und dafür von der Beklagten einen Kredit in Höhe von 25 000;- DH erhaltene Zur Sicherung der Darlehensfo.rde-rung der Beklagten schlossen sie mit ihr am 21, September 1950 einen schriftlichen Sicherungsiibereigniuigsvertragc Danach haben sie der Beklagten die in der Anlage zu dem Vertrag aufgeführten, in Institut vorhandenen Sachen übereignet, Nach § 6 des Vertrages waren sie verpflichtet, die Sicherheit zu erhöhen oder der Beklagten andere Sicherheiten zu gewähren, soweit der V/ert der übereigneten Sachen beeinträchtigt werden sollte,
l'm Jahre 1951 trennten sich der Kläger und v, MflP, nachdem es zwischen ihnen zu Unstimmigkeiten gekommen war, v ° behielt die medizinische Abteilung des Instituts
und blieb zugleich Inhaber des Instituts, während der Kläger dessen chemische Abteilung Übernahm, Die Beklagte entließ den Kläger aus der persönlichen Haftung; ‘.dagegen blieb die dingliche Haftung auch der zur chemischen Abteilung gehörenden, sicherungstibereigneten Sachen bestehen. Die Beklagte überwachte den Bestand der Sachen und erhielt in Ausführung des Vertrages vom 21. September 1950 weitere Sachen übereignet. Alle nach dem Stande vom 28. November 1952 danach übereigneten Sachen wurden in einer von dem Kaufmann v. auf gestellten und der Beklagten überge-
benen liste zusammengef aßtwelche die Überschrift "Anlage zu dem Sicherungsiibereignungavertrag von 21. 9. 50" hat.
Im Jahre 1953 konnte v» seinen Verpflichtungen
zur iülckzahlimg von Kapital und zur Bezahlung von Zinsen nicht nachkor.up.en. Die Beklagte drängte ihn auf eine liege--
lung. erwog damals den Verkauf des Instituts*
Deshalb fertigte er zusammen mit Präule in Dr« die sich zu jener Zeit für den Erwerb des Instituts interessierte, am 29. liärz 1954 eine Liste der in dem Institut vorhandenen Sachen an.
Die Beklagte kündigte dem Kaufmann v. am
April 1954 den Kredit fristlos; dessen Schuld berechnete sie auf 17 741,20 Dü. Außer der Zahlung dieses Betrages verlangte sie von ihm wiederholt die Zusendung eines Stückes "der von Ihnen vorzunehmenden Neuaufstellung des Sicherungsverzeicbnisses".
Am 8. April 1954 schloß der Kläger mit der Beklagten auf Grund mündlicher Verhandlungen vom gleichen Tage einen schriftlichen Kaufvertrag über die Sicherungsgüter zu dem Preise von 17 200,- DM. Die angeforderte Liste lag dabei nicht vor. Der Kläger legte auf sofortigen Abschluß des Vertrages Wert; denn er Gefürchtete, daß das Institut sonst in die Hände eines anderen Interessenten gelangen könnte, zu demal zwischen ihn und v. HQBHweiterhin Spannun bestanden. - Die Parteien waren darüber einig, daß die Liste, die die Anlage des Vertrages vom 21, September 1950. war, nicht dem gegenwärtigen Bestand der in dem Institut vorhandenen Sachen entsprach. Die Beklagte stellte sich daher auf den Standpunkt, daß der Kaufvertrag nicht allein auf Grund jener Liste abgeschlossen werden könne, zu demal alle jetzt vorhandenen Sicherungsgüter die Kaufpreisfor-derung gegenüber dem Kläger sichern sollten. Deshalb trafen die Parteien in dem Kaufvertrag u. a. folgende Bestimm] mungen:
§ 1 Abs. 2:
"Verkauft sind also die Sicherungsgüter, wie sie sich? aus dem Sicherungsübereifnungsvertrag nebst Anlage vom 21.9*50 ergeben. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, daß die Anlage dieses Sicherungsüber-' eignungsvertrages demnächst berichtigt werden muß una
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daß alsdann sämtliche sich aus der neuen Liste ergebenden Gegenstände an die Stelle der in dem erstbenannten Vertrag aufgeführten Gegenstände treten,"
§ 3 Abs* 1 und 2:
"Bis zur restlosen Abzahlung der Schuld /Jämlich des Kaufpreise^'’ wird zwischen Gläubiger und Schuldner folgendes vereinbart:
Die diesem Vertrag unterliegenden Verkaufsguter (soweit sic sich aus der bisherigen und aus der neuen Liste ergeben) verbleiben bis zur restlosen Abzahlung des Gesamtkaufpreises in Höhe von nil7Ä200,— im Eigentum des Bankhauses & 10HAKG /Sie
Beklagte/."
§ 5:
«Voraussetzung für diesen Kaufvertrag ist,
1) Daß der bisherige Inhaber der Firma
Ip0PP Herr Viktor v» die
siclierungsgüter an das Bankliaus LVP &
Kommanditgesellsciiaft /die Beklagte^ bezw. im Auftrag der Bank an Herrn Dr. Ing. /den Kläger^ direkt herausgibt.
2)
• c * e e •
Der Kläger hat der Beklagten auf den Kaufpreis alsbald
10 000.- Dt? bezahlt.
Am 6. April 1954 übersandte v. L?(Hfc der Beklagten "die gewünschte ITeuaufStellung der im Institut vorhandenen Gegenstände" unter Beifügung der Liste, die em 29. März 1954 aufgestellt worden war; er bemerkte dazu, daß die Liste je- . denfalls die Mindestzahl der vorhandenen Gegenstände enthalte, daß diese Zahl sich aber möglicherweise noch erhöher Einige Tage vorher hatte er dem Kläger ein anderes Stück der gleichen Liste zukommen lassen; dieser gab es am 9' April . 1954 an die Beklagte weiter
Hoch im April 1954 übergab v. MPHB dem Kläger in größerem Umfang Sachen, die im Institut vorhanden waren. Der Kläger beanstandete jedoch, daß ihn zahlreiche in der Liste vom 29* i!ärz 1954 verzeichnete Sachen nicht übergeben worden seien, darunter insbesondere auch ungefähr 85 Kilchtransportkisten»
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Tierställe und versetzbare Innenwände. Die Beklagte, der der Kläger dies mitgeteilt hatte, wandte sich deswegen biB zu dem August 1954 mehrfach vergeblich an v, der da-
rauf zunächst eine Prüfung der Angelegenheit zugesagt hatte.' Er hat uic jene Zeit das Institut an Br. Bosse veräußert.
30er Kläger hat mit Schreiben vom 16. September 1954 den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklärt, weil er nicht alle ihm verkauften Inventarstücke erhalten habe. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung des Betrages von 10 000,- US! nebst Verzugszinsen.
Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.’; Bas Oberlandesgericht hat deren Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision betreibt die Beklagte ihren Antrag auf Abweijsung der Klage weiter. Ber Kläger beantragt, das Rechts-/ mittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
A.
Bas Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam aH Geschlossen, Bie Sachen, die Gegenstand des Kaufes gewesen se en, seien - so erwägt es - zv)ar nicht bestimmt, aber doch ber stimmbar gewesen. Auf Grund der Zeugenaussagen legt es den § 1 Abs. 2 des Vertrages dahin aus, daß die Parteien einig gewesen seien, daß der Bestand der Sicherungsgüter, wie er in der ursprünglich dem Vertrag von 21. September 1950 beigefüg-ten Liste verzeichnet gewesen sei, nicht mehr habe maßgebend;, sein können, daß vielmehr alle am 8. April 1954 vorhandenen Sicherungsgüter verkauft sein sollten. Welche Sachen das im einzelnen seien, sei damals freilich den Parteien noch unbe-.!
kannt gewesen. Sie hätten indessen deren Erfassung in einer "neuen Liste" vorgesehen. Damit sei dem Erfordernis der,Be-stimmbarkeit der verkauften Sache Genüge geschehen.. -.Each dem übereinstimmenden Willen der Parteien seien nicht etwa nur die durch v = herausgegebenen Sicherungsguter ver-
kauft worden, sondern alle im Institut vorhandenen Sicherungsgüter; denn im Vertrag sei zwischen verkauften Sachen (§§ 1 und 3) und den herauszugebenden, aber nicht herausgegehenen Sachen (§ p) unterschieden. - § 5 Nr. 1 des Verti'ages habe eine Sicherung für beide Parteien bedeutet. Der Kläger habe danach für den Fall; daß v. nicht alle Sicherungsgüter
herausgeben' sollte, seine Bewegungsfreiheit behalten. Denn der Kauf würde - so fährt das Berufungsgericht fort - für
ihn wirtschaftlich sinnlos gewesen sein, wenn er etwa die
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Sachen nicht so vollständig erhalten sollte, daß er den Betrieb des Instituts ungehindert fortsetzen könnte. Die Beklagte, die von dem gespannten Verhältnis zwischen den Kläger und v. gewußt habe, sei daran interessiert gewesen,
sich wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages infolge etwaiger Weigerung des Zeugen v. die Sachen herauszugeben, dem
Kläger gegenüber nicht schadensersatzpfiichtig zu machen ./.Die Bestimmung in § 5 Nr. 1 sei daher als eine auf sc Jii ebenda^ Bedingung anzusehen.
/
*
I. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe uhter Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133, 157, 242 BGB bei der .Auslegung des § 5 Hr. 1 als aufschiebende Bedingung unberücksichtigt gelassen, daß der Kauf auf seiten des Klägers nicht -nur dessen Interesse an der Fortsetzung des Instituts gegolten habe, sondern für ihn euch desha?.b vorteilhaft gewesen sei, ’..•eil dadurch die dingliche Haftung der in der chemischen Abteilung des Instituts vorhandenen Sicherungsgüter für die Darlehensforderung der Beklagten weggefallen sei.
Die Huge ist unbegründet. V/enn. auch das Berufungsgericht • den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist doch kein Anhalt dafür ersichtlich; daß es ihn unberücksichtigt gelassen hätte, übrigens würde im Rahmen des Gedankenganges der Revision nicht unbeachtet bleiben können, daß der Kläger durch den Vertrag Schuldner einer Kaufpreisforderung wurde, die der Höhe nach der restliehen Darlehensforderung der Beklagten gegen v. Holy ler aus dem Kreditvertrag fast entsprach.
II. Die Revision bemängelt ferner, das BerufungBgericht habe bei Auslegung des Kaufvertrages die Behauptung der Beklagten übersehen, daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages • gewußt habe, welche Sachen damals im Institut vorhanden ge- / wesen seien» Hach Auffassung der Revision hat das Berufungs-/ gericht auch in dieser Beziehung gegen die unter I aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Der V.rille de; Parteien sei dahin gegangen, daß der Kläger nur diese Solchen übernehmen solle.
Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht-;, hat festgestellt und bei Auslegung des Kaufvertrags herticksic tigt, daß der Kläger sich bei dessen Abschluß ungefähr im klaren gewesen ist, was zu den im Institut vorhandenen Sachen: gehörte. 3s ist nicht ersiclitliGh, was daraus zu Gunsten der Beklagten gefolgert werden könnte. Das Berufungsgericht hat .. den Vertrag dahin ausgelegt, daß Gegenstand des Kaufvertrages die vorhandenen SicherungBgüter gewesen seien.
III. Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum sowie keinen Verstoß gegen' Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Das Revisiohsge-'
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rieht ist deshalb an diese Auslegung gebunden. Danach hat der-Kläger die am 8. April 1954 in dem Institut vorhandenen Sich?, ungsgüter gekauft unter der aufschiebenden Bedingung, daß Bie herausgebe*
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3.
Das Berufungsgericht fährt fort, der Kauf sei in der Schwebe gewesen, bis sämtliche Sieherungsgüter dem Kläger übergeben werden seien« Der Vertrag sei hinfällig geworden, weil v, nicht alle diese Sachen herausgegeben habe.
‘.7a s an Sachen - ob Sicherungsguter oder nicht - überhaupt i:n Institut vorhanden gewesen sei, ergebe sich .aus der Liste vom 29- ifitrz 1954- In ihr seien u. a. 50 Milchtransport-leisten auf geführt. Diese Kisten seien zwar nicht in der ursprünglich dem Vertrag vom 21. September 1950 beigefügten Liste, v;ohl aber in der Liste vom 28, November 1952 verzeichnet gewesen und damit als Sicherungsgüter ausgewiesen. Da die Kisten auch in der Liste vom 29» L!ärz 1954 als vorhanden aufgeführt seien, seien sie Gegenstand des Kaufvertrages.
Der Zeuge v» I-3{0HI habe diese Kisten nicht herausgegeben. Ihr realen sei für den Kläger nicht etwa von nur unerheblicher Bedeutung gewesen. Sie hätten einen erheblichen Wert darge-stellt«. Ohne sie habe der Kläger den Betrieb des Instituts nicht durchführen können. In § 5 Nr, 1 des Vertrages sei übrigens nicht zwischen Sachen unterschieden, die für den Betrieb des Instituts wesentlich und nicht wesentlich gewesen seien. Selbst wenn man aber davon auszugehen hätte, daß es gegen freu und Glauben verstieße, wenn der Kläger sich auf diese VertragsboStimmung bei Pehlen von unwesentlichen Sachen beriefe, so träfe das gerade auf die Kisten nicht zu. Der Kaufvertrag sei daher schon deelialb hinfällig geworden, weil die Kisten nicht ausgehändigt werden seien»
Die von der Revision hiergegen erhobenen, im wesentlichen auf Verstöße gegen § 28*5 2P0 gestützten Bügen sind unbegründete
I.- Den Beweisantritten der Beklagten dafür, daß die leisten nicht Sicherungsgüter gewesen seien, brauchte das Be
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rufungsgericht nicht zu entsprechen. Vie bereits bemerkt,
teilige Darstellung des Klägers als bewiesen angesehen. Gegenüber dem eindeutigen Inhalt dieser Liste wäre es auf die Beweisantritto nur angekommen; wenn die Beklagte die
Sicherungsgiiter verloren. In dieser Beziehung ergibt indessen das Vorbringen der Beklagten keinen Anhaltspunkt.
aber nicht herausgegebene Sieherungsgüter bezeichnet hat, Eigentum der Lieferantin geblieben und zu 3eginn des Jahres 1954 anscheinend wegen Verseuchung verbrannt worden seien.
- Darauf, ob dem Kläger am 3. April 1954 bekannt war, welche Sachen im Institut vorhanden waren, kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an, wie in dem in Abschnitt A II erörterten Zusammenhang. Es genügt vielmehr die Feststellung des Berufungsgerichts, daß 50 Kisten vorhanden waren.
II. Das Berufungsgericht hat nicht unerörtert gelassen, ot "die" vom Kläger als fehlend, d. h. als nicht herausgegeben te zeichneten Sachen Sicherungsgüter waren, sondern ob "alle" jene Sachen diese Eigenschaft hatten. Es steht also nicht in.»< Widerspruch hierzu, daß hach der Überzeugung des Berufungs- '.-j gerichts jedenfalls die Kisten Sicherungsgüter waren. d
Das Berufungsgericht durfte das aus der Liste vom 28. Ho-.] \ ember 1952 schließen, obwohl den Sicherungslibereignungsver- I trag vom 21. September 1950 ursprünglich die Liste von dieses] Sage beigefügt wal*. Denn an deren Stelle war die Liste vom 28*1 November 1952 getreten. Audi waren die Parteien am 8. April j 1954 darüber einig, daß die Liste vom 21. September 1950 für die Bestimmung dessen, was verkauft sen, keinesfalls mehr I maßgebend sein könne. 1
hat es an iland der Liste vom 28. November 1952 die gegen-
Behauptung aufgestellt hätte, die Kisten hätten durch eine die Liste abündernde Vereinbarung später den Charakter als '•
Übrigens hat entgegen der Annahme der Revision die Beklagte ] in das Wissen des Tierpflegers i nur gestellt, daß .j
die Tierställe, die der Kläger ebenfalls als zwar ihm verkauf«
*
III. Ttes die Sahl der vorhandenen, aber nicht herausgegebenen Kisten betrifft, so ist in der Klageschrift (nicht in einem bei den Gerichtsakten nicht feststellbaren Schriftsatz vom 19« September 1950) vorgetragen, es seien in der Liste vom 29« März 1954 Kisten "in drei Posten zu 25 Stück .. rait 3 250,- Lli auf gef Uhr t", Damit hat der Kläger nicht behauptet, es seien nur 25 lüsten vorhanden gewesen, sondern angegeben, es habe sich um 25 Kisten im Yferto von zusammen 1 230,- ELI und um weitere 2 x 25 = 50 Kisten im Werte von zusammen 2 000,- E2£ gehandelt . Ob es auf einem Irrtum beruht, daß in der Liste vom 29. Kürz 1954 zwei Posten zu je 25 Kisten im Werte von je 40,- DM verzeichnet sind, kann auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht hat nur 50 Kisten berücksichtigt, ohne übrigens auf Grund der Aussage des Zeugen v. ?>!^[|^, daß jede dieser Kisten schätzungsweise mindestens 40,- DIS Wert gewesen sei, eine entsprechende Peststellung zu treffen.
. Darauf, ob und in welchem umfange die Kisten von Dr. gebraucht worden sind und ob sie zwischen dem medizinischen ‘ Institut und den Molkereien hin- und hergeschickt wurden, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß v. sie weder
dem Kläger noch der Beklagten herausgegeben hat. Wie keiner besonderen Erörterung bedarf, ist der Hinweis der Revision rechtsirrtümlich, der Klüger habe die Kisten, weil sie ihm verkauft worden seien, "ohne weiteres an sich ziehen können", das "wäre für ihn ein leichtes gewesen". Hätte er nämlich, so gehandelt, würde er verbotene Eigenmacht begangen, also sich rechtswidrig verhalten haben. Es trifft demnach nicht zu, daß er den Eintritt der aufschiebenden Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hätte .und daß sie deshalb als eingetreten zu gelten habe. - Der weitere Hinweis der Revisions daß der Kläger sich nicht darum bemüht habe, die Kisten zu erhalten, steht im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß e” bald nach Abschluß des Kaufvertrages immer wieder die unterbliebene Hsrausgc.bc der Kisten betont hat.
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Ob der Kläger zu seinem "Rücktritt" vom Kaufvertrag auch dadurch veranlaßt worden ist. daß er sich Br. R^^s Wettbewerb nicht gewachsen gefühlt hat, ist unerheblich.
IV- Inwiefern es darauf ankommen könnte, ob - v;ie die Beklagte behauptet hat - der Kläger den Dr, Bf|^^ davon ab-gehalten hat, SiclierungsgUtor zu übernehmen, ist nicht ersichtlich. T/ird dies unterstellt; so rechtfertigt das insbesondere nicht die Auffassung, daß es arglistig sei, wenn der Kläger die Klagcfcx-derung auf einen Kaufvertrag stützt, »dessen Erfüllung in Bezug auf die Liiichkistcn nicht gegeben" ist«. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger bereits am 8, April 1954 wußte, v. werde die Kisten nicht
herausgeben; ist nicht ersichtlich. Für das Gegenteil spricht, daß der Klüger alsbald danach 10 000,- DU auf den Kaufpreis engezahlt hat. An Dr. B^Bl, dem v. die Kisten ausge- .
händigt hat- heranzutreten, war nicht Sache des Klägers.
V. Da unstreitig die Kisten in dem Institut vorhanden war« und da cie ferner Sicherung3güter waren, waren auch sie durch den Vertrag vom 8. April 1954 von Beklagten an den Kläger ver-:| kauft. V, hat die Kisten nicht herausgageben. Diese
Unterlassung ist im Verhältnis zwischen den Parteien nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Kisten im normalen Betrieb des Instituts "dauernd unterwegs" waren. Denn immerhin müssen sie nach und nach von den Ilolkeroien mit der zu untersuchenden;! ttilch wieder zu dem Institut zurückgelangt sein, v, hätte
sie also von Fall zu Fall aus dem Betrieb ziehen und herausgeben können. Schon aus diesen Grunde hat das Berufungsgericht im Gegensatz zur AuffasEung der Revision den § 139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Bedeutung hingewiesen hat, die es der "Zdilchkistenangelegenheit" beigemessen hat. Daß es sie für erheblich gehalten hat, konnte die Beklagte aus der vorangegangenen Beweisaufnahme schließen, in der Zeuge v. über die mit den Kilchkisten geübte Handhabung ausgesagt hat.
VI. Die Revision bekämpft die oben wiedergegebene Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Kisten um Sachen gehandelt habe, die für den Betrieb nicht unwesentlich gewesen seien. Sie rügt es als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht der Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe vorzutragen; daß die Kisten am 8. April 1954 höchstens 5,- DM Wert gewesen seien.
Diese Hüge ist unbegründet; denn der Zeuge v. hat auch über den von ihm auf 40,- DM geschätzten Vtert der Kisten und über deren Beschaffenheit ausgesagt. Die Beklagte hätte deshalb von sich aus abweichende Behauptungen auf-zusteilen gehabt. Im übrigen kommt es nach der das Revisions-gericht bindenden Auffassung des Berufungsgerichts ersichtlich weniger auf den Geldwert der übrigens besonders stabil gebauten und gerade für den Milchtransport eingerichteten Kisten als vielmehr darauf an, daß sie für die unterbrechungslose WeiterfUhrung des Betriebes dem Kläger unentbehrlich gewesen sind. Wenn das Berufungsgericht außerdem bemerkt, sie hätten einen erheblichen Geldwert gehabt, so ist das im Zusammenhang seiner ^rwägungen dahin zu verstehen, daß der Kläger, wenn Um überhaupt eine sofortige Beschaffung anderer Kisten möglich gewesen wäre, dafür Mittel hätte aufbringen müssen, die den Zeitwert, der ihm verkauften gebrauchten Kisten sehr spürbar überstiegen. Daher geht die Hüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe.§ 286 und §§ 133» 157 und 242 BGB verletzt, indem es die Kisten nicht als im Rahmen des KaufVertrages völlig unwesentliche Sachen gewürdigt habe.
VII. Darauf, ob die von der Beklagten gegen v. er~
stattete Strafanzeige auf den Angaben des Klägers beruht oder nicht, kommt es nicht an. Im übrigen wird in dieser Anzeige dem Zeugen v. u. a* vorgeworfen, daß er die als "Ver-
eandgefäße" bezeichneten Kisten nicht herausgegeben habe.
VIII. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht sei auf die Behauptung der Beklagten nicht eingegang^n, daß für den Kläger der Kaufvertrag deshalb kein Interesse i mehr gehabt habe, weil es ihm nicht gelungen sei, v. Möller-/ zu dem Verkauf des Instituts an ihn zu veranlassen, - Es mag sein, daß der Kläger sich - wie Übrigens aus seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16. September 1954 entnommen werden kann- deshalb von dem Vertrage lossagen wollte/ Entscheidend ist, daß ihm der Vertrag in § 5 Br. 1 dafür eine Handhabe bot.
- Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die aufschiebende Bedingung,unter dar die Parteien den' Kaufvertrag abgeschlossen haben, insofern ausgefallen ist, als v< Holler 50 d^m Kläger verkaufte Kisten nicht herauogegeben hat. Damit ist <^er Kaufvertrag hinfällig geworden. Die Beklagte ist um die^om Kläger auf den Kaufpreis bezahlten 10 000,- Dil ungerechtfertigt bereichert und ist deshalb zur Herausgabe dieses Betrages
an.ihn verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). /
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Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht auch ent-.-, gegen den Vorbringen der Beklagten, daß der Kläger durch sein Verhalten trotz der unterbliebenen Herausgabe der Kisten den Kaufvertrag bestätigt habe. Die Revision macht insoweit keine Beanstandungen geltend.
I. Das Berufungsgericht erörtert noch, ob etwa die Beklagte unter den Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers von diesem Entgelt für die Benutzung derjenigen ihn verkauften Sachen zu beanspruchen habe, die v. Holler an ihn herausgegeben hat. l;s verneint dies entgegen der Auffassung der Beklagten für die Zeit bis zu dem
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an 16. September 1954 von Kläger erklärten "Rücktritt".
Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag unter diesem Gesichtspunkt f o'lgendermaßen auB: Die Parteien seien hei Yer-trag8schiuß davon ausgegangen, daß der Kläger mit den ihm verkauften und von dem Zeugen v, herauszugebenden
Sachen die in dem Institut anfallenden Arbeiten ohne Unterbrechung fortsetzen solle. Es sei ihnen nämlich darauf angekommen zu verhindern, daß v. °hne ihr Zutun einem
anderen Interessenten die Möglichkeit zu wirksamem Wettbewerb verschaffe. Y/enn daher die Beklagte - so erwägt das Berufungsgericht weiter - unter diesen Umständen einerseits damit einverstanden gewesen sei, daß der Kläger mit den ihm verkauften Sachen das Unternehmen sofort weiter betreibe, andererseits aber sich auf den in § 5 Nr. 1 des Vertrages • vereinbarten Schwebezustand eingelassen habe, ohne bei Ausfall der aufschiebenden Bedingung eine Nutzungsentschädigung zu vereinbaren, so habe das nur Sinn haben können, daß sie insoweit das Risiko der unentgeltlichen Benutzung tragen wolle, wie der Kläger das Risiko einer nutzlosen Arbeit für den Fall auf sich genommen habe, daß ihm nicht alle verkauften Sachen ausgehändigt würden.
Zwar ist der Kaufvertrag infolge, des Ausfalls der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam geworden. Bas würde an sich dazu führen, daß auch die Vereinbarung über die unentgeltliche Benutzung der dem Kläger herausgegebenen Sicherungs guter nicht in Kraft getreten ist und daß auch in dieser Be-. Ziehung Bereicherungsrecht zu gelten hat. Indessen ist den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu zu entnehmen, daß es die Vereinbarung gerade auch für den Fall des Ausfalls der aufschiebenden Bedingung als getroffen ansieht. Biese Vereinbarung ist daher in ihrer Wirksamkeit vom Ausfall der Bedingung nicht berührt worden. Eine solche Auslegung des Vertrages ist möglich. Bas Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das verkennt die Revision, wenn sie darauf
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hinweistj es müsse die gesetzliche Regelung gelten» da die Parteien anderes nicht ausdrücklich vereinbart hätten.. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Beklagten nicht3 aus den von der Revision angeführten § 819 Abs. 1 BGB zu entnehmen; denn daß die Benutzung der Sachen des rechtlichen Grundes ermangelt, stellte sich erst am 16, Septe’nber 1954- heraus.
II- Was die spätere Zeit anlangt, so läßt das Berufungs-gerieht unerörtert, ob die Beklagte etwa insoweit ein .Entgelt für die Benutzung zu beanspruchen habe. Es geht in dieser Beziehung davon aus, daß die Beklagte erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtseuges vorgetragen habe, der Klüger habe die ihm übergebenen Sachen von April bis zu dem Sommer 1954 zunächst benutzt, so daß er sich zu mindesten diese Abnutzung zurechnen lassen müsse.
Es meint, daß danach die Beklagte für die Zeit nach dem 16. September 1954 keine Gegenansprüche geltend gemacht habe und daß ein dahingehendes Vorbringen auch nicht Prozeßstoff gewesen sei. Deshalb sei in dieser Beziehung für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ 139 ZPO) kein Baum. Es habe sich auch nicht damit zu befassen gehabt, wie im Hinblick auf § 529 Abs. 5 ZPO mit einer von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung mit Rücksicht auf eine erforderliche weitere Sachaufklärung* zu erfahren gewesen wäre.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 551 Ur ZPO verletzt, in dem es den Gegenanspruch der Beklagten nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ausgefüiirt, axis welchem verfahrensrechtlichen Grunde es meint, den Anspruch materiell nicht prüfen zu dürfen.
Abgesehen davon bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, was die Beklagte unter i<r. 4
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der Berufungsbegründung vorgebracht hat. Bach diesem Teil der BeinifungsbegrUndung; die ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. hat die Beklagte zur Frage der Benutzung der Sachen nicht nur die oben wiedergegebene Bemerkung gemacht# sondern ferner dem Sinne nach vorgetragen# sie könne notfalls gegen den Klageanspruch mit erheblichen Gegenforderungen aufrechnen# und die Klageforderung so mindestens großen Teils sum Erlöschen bringen. Der Kläger müsse sich nämlich entgegenhalten lassen, daß er einen wesentlichen 'feil der von ihm übernommenen Sachen nicht mehr herausgeben könne und außerdem für die Verschlechterung von anderen derartigen ' Sachen einsustehen habe, die nach seiner Rücktrittserklärung . eingetreten sei. Er habe die von ihm übernommenen Sachen im April 1954 auf 14 0C05- ISS bewertet. Was davon noch vorhanden sei, habe infolge Gebrauchs durch den Kläger und infolge langer Lagerung den Wert erheblich verloren. Lie Frage, was der Kläger nicht mehr herausgeben könne, werde mit Hilfe der als Zeugen benannten v. und Fräulein Br.
geklärt werden müssen.
Bie Revision sieht darin eine ins einzelne gehende Barlegung der Gegenforderung und die Erklärung, daß mit ihr eventuell aufgerechnet werde. Etwaige in dieser Beziehung obwaltende Zweifel aufzuklären, sei das Berufungsgericht naoh § 139 ZPO verpflichtet gewesen.
Ber Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Ausgangspunkt hinsichtlich ihrer Ansprüche aus der Benutzung und Abnutzung der Sachen auch nach dem 16. September 1954 etwas vorgebracht hat. Ber Revision kam indessen nicht in der Auffassung gefolgt werden, dieses Vorbringen sei so vollständig gewesendaß es ohne weiteres zu einer sachlichen Stellungnahme insbesondere etwa zur Anordnung einer Be-
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wei sauf nah-ne ausgereicht hätte, Vielrae lir geht dieses Vorbringen über allgemeine Bemerkungen und Andeutungen nicht hinaus-Daß dem sc ist, ergeben auch die dazu gestellten Beweisanträge, die in ihrer Unbestimmtheit unzweifelhaft bloße Beweisermittlungsanträge und deshalb unbeachtlich sind. Immerhin lassen die Bemerkungen der Beklagten erkennen, daß sie aus ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers einen Anspruch herleiten und mit ihm mindestens z. T. aufrechnen zu können meint. Das hätte das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verenlassen müssen.; der Beklagten Gelegenheit zur Vervollständigung ihres Vorbringens zu geben. Der Verstoß gegen diese Pflicht führt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die Revision nichts darüber aiigibt, was die Beklagte behauptet haben würde, wenn das Berufungsgericht ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihrer .Bemerkungen gegeben hätte.
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• Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Koatenfolge aus § 97 ZPO surlickzuweisen.
Dr. Großmann Dr. Gelhaar Dr, Spieler
Dr. Mesger 3)r. Messner
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