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BGH · VIII ZR 8/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 8/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei hat es die im zweiten Rechtszug erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung von 4.000 DM für nicht begründet erklärt. Das Urteil, in welchem die Beschwer des Beklagten zu 1 auf 22.765,94 DM und diejenige der Beklagten zu 2 auf 53.120,50 DM festgesetzt wurde, enthält keinen Tatbestand. Zwar ist keine(r) der Beklagten durch das Berufungsgericht mit mehr als 60.000 DM beschwert und die Revision auch nicht zugelassen. Im Falle der - hier gegebenen - einfachen Streitgenossenschaft ist die Beschwer aller Streitgenossen einer Parteiseite zusammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (BGH, Urteil vom 23. 3. In der Sache hat die Revision Erfolg, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Entscheidung regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen StreitStoff die Vorinstanz zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; neuerdings z.B. BGH, Urteile vom 12. Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich war, weil es - wie hier - sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich zwar entnehmen, daß einer der Streitpunkte zwischen den Parteien darin bestand, ob die Beklagten für die Klägerin als Handelsvertreter tätig waren oder nicht.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 8 GKG
TatbestandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
VIII ZR 8/97	Verkündet	am:
14. Mai 1997 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Rainer 01 Juliane beide wohnhaft Am
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Galerie
Michael
 vertreten durch den Geschäftsführer Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen.
nd Straßei
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin rechtsgrundlos empfangene ProvisionsZahlungen in Höhe von 21.565,94 DM (Beklagter zu 1) und 50.320,50 DM (Beklagte zu 2) - jeweils nebst Zinsen - zurückzuzahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hierbei hat es die im zweiten Rechtszug erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung von 4.000 DM für nicht begründet erklärt. Das Urteil, in welchem die Beschwer des Beklagten zu 1 auf 22.765,94 DM und diejenige der Beklagten zu 2 auf 53.120,50 DM festgesetzt wurde, enthält keinen Tatbestand. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Revision mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Beklagten haben den Erlaß eines Versäumnis-Urteils beantragt.
Entscheidungsgründe:
1.	Über die Revision der Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sachund
4
StreitStandes (BGHZ 37, 79, 81), soweit er dem Revisionsgericht zugänglich war (vgl. im folgenden unter 3).
2.	Die Revision der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die Revisionssumme erreicht. Zwar ist keine(r) der Beklagten durch das Berufungsgericht mit mehr als 60.000 DM beschwert und die Revision auch nicht zugelassen. Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Sinne von § 546 Abs. 1 ZPO ist indessen nach §§2, 5 ZPO die Summe der jeweiligen Einzelbeträge. Im Falle der - hier gegebenen - einfachen Streitgenossenschaft ist die Beschwer aller Streitgenossen einer Parteiseite zusammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 = NJW 1984, 927 unter 2; Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 = NJW-RR 1989, 1206; Senatsurteil vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat daher den nach § 546 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Wert der Beschwer auf 75.886,44 DM (21.565,94 DM + 50.320,50 DM + 4.000 DM) festgesetzt.
3.	In der Sache hat die Revision Erfolg, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Entscheidung regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen StreitStoff die Vorinstanz zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; neuerdings z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/72 und 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 = BGHR § 543 Abs. 2 Tatbe-
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stand, fehlender 10 und 11). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich war, weil es - wie hier - sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 und 28. Juni 1995 aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indessen nicht gegeben.
Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich zwar entnehmen, daß einer der Streitpunkte zwischen den Parteien darin bestand, ob die Beklagten für die Klägerin als Handelsvertreter tätig waren oder nicht. Welche Bedeutung dieser Umstand indessen für den von der Klägerin in Abrede genommenen Rechtsgrund ihrer Zahlungen hatte, bleibt ebenso unklar wie die weitere Frage, warum es zu den Zahlungen der Klägerin gekommen ist. Auch die Berechnung der Höhe der Rückzahlungsansprüche bleibt insgesamt im Dunkeln. Endlich kann auch die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht überprüft werden, weil über die Gegenforderung keine Einzelheiten mitgeteilt werden.
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4.	Wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsgericht waren für den Revisionsrechtszug keine Kosten zu erheben (§ 8 Abs. 1 GKG).
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Wiechers