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BGH · VIII ZR 8/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 8/81

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3. Gründe Die Klägerin hatte gegen das angeführte Urteil durch Rechtsanwalt Prof. Juni 1981 zeigte Rechtsanwalt Dr. Krämer an, daß die Revisionsklägerin ihn mit ihrer Vertretung beauftragt habe und daß er das Verfahren aufnehme, und reichte die Revisionsbegründung ein. Er machte geltend, daß die Revisionsbegründungsfrist infolge Unterbrechung des Verfahrens nicht versäumt sei, und beantragte vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Juni 1973 (BGHZ 61, 84) entschieden hat, wird das Verfahren nicht gemäß § 244 ZPO durch den Tod des Rechtsanwalts unterbrochen, wenn für diesen ein Vertreter nach § 53 BRAO bestellt ist. Juni 1981 in der Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte gelöscht wurde, war das Verfahren bei Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 25. Der Klägerin war gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist indessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Von diesem Zeitpunkt an verband die Klägerin mit Rechtsanwalt Dr. KPBB kein Auftragsverhältnis und jedenfalls kein rechtsgeschäftlich begründetes Vollmachtsverhältnis. zwischen dem Tode des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste Rechtshandlungen des amtlich bestellten Vertreters sowie Rechtshandlungen gegenüber diesem nicht unwirksam sind. Dieser Bestimmung läßt sich nicht entnehmen, daß anstelle des verstorbenen Anwalts nunmehr dessen amtlich bestellter Vertreter von der Partei beauftragt und bevollmächtigt sei. Ob § 54 BRAO, wie Isele (BRAO, 1976, § 54 An. III B 1) meint, für die Zeit zwischen dem Tod des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste den Fortbestand des Vertretungsverhältnisses fingiert, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Frage, ob und inwieweit das Verhalten eines Anwalts der Partei zuzurechnen ist, ist nicht entscheidend, wie weit seine Vollmacht nach außen hin reicht, sondern ob er zu der maßgeblichen Zeit beauftragt war (BGHZ 31, 351, 354). Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht nämlich auf dem Gedanken, daß sie nur für die Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322 zu § 232 Abs. 2 ZPO). Die Korrespondenzanwälte der Klägerin trifft schon deswegen kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründung sfr ist, weil sie erst mit am 29.

Zitierte Normen: § 244 ZPO § 673 BGB § 54 BRAO § 232 ZPO
RechtsanwaltAnmVertreterAnwaltZPOKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 8/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der zahnärztlichen Helferin Gabriele Mf ■ in
 geb. PI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Hausfrau Winnifred L
Am T
in B
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 10. November 1981
beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt .
Die Klägerin hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
 Die Klägerin hatte gegen das angeführte Urteil durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch^HHV formund fristgerecht Revision eingelegt. Für Rechtsanwalt Prof. Dr. Schf|^|^ wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1981 Rechtsanwalt Dr. K^P^ für die Zeit vom 3. Mai bis 15. Juli 1981 als Vertreter bestellt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Schwül verstarb am 14. Mai 1981 und wurde am 2. Juni 1981 in der Liste der beim Bundesgerichts-
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hof zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Eine Revisionsbegründung wurde in der bis 25. Mai 1981 laufenden Begründungsfrist nicht eingereicht.
Am 16. Juni 1981 zeigte Rechtsanwalt Dr. Krämer an, daß die Revisionsklägerin ihn mit ihrer Vertretung beauftragt habe und daß er das Verfahren aufnehme, und reichte die Revisionsbegründung ein. Er machte geltend, daß die Revisionsbegründungsfrist infolge Unterbrechung des Verfahrens nicht versäumt sei, und beantragte vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
I. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1973 (BGHZ 61, 84) entschieden hat, wird das Verfahren nicht gemäß § 244 ZPO durch den Tod des Rechtsanwalts unterbrochen, wenn für diesen ein Vertreter nach § 53 BRAO bestellt ist. In diesem Falle tritt eine Unterbrechung des Verfahrens erst mit der Löschung des verstorbenen Anwalts in der Liste der Rechtsanwälte ein.
1. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser - soweit ersichtlich - im Schrifttum nunmehr allgemein gebilligten Entscheidung abzugehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl.
§ 244 Anm. 2 d aa; Zöller/Stephan, ZPO, 12. Aufl. § 244 Anm. 2 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
39. Aufl. § 244 Anm. 1 A a; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl.
§ 244 Rdn. B 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht,
13. Aufl. § 127 IV 1 = S. 756; a.A. Pohle bei Stein/
Jonas, ZPO, in der vor BGHZ 61, 84 erschienen Auflage § 244 Anm. II).
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2. Da der am 14. Mai 1981 verstorbene Rechtsanwalt Prof. Dr.	erst	am	2.	Juni	1981 in der Liste
 der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte gelöscht wurde, war das Verfahren bei Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 25. Mai 1981 nicht unterbrochen, so daß diese Frist versäumt ist.
II. Der Klägerin war gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist indessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1. Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Krämer an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wäre der Klägerin nur dann zuzurechnen, wenn er ihr Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gewesen wäre.
a)	Rechtsanwalt Dr. KflB war amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Prof. Dr. SchflüHPs den die Klägerin mit ihrer Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt hatte und den sie bevollmächtigt hatte. Auftrag und Vollmacht von Rechtsanwalt Prof. Dr. SchflHIV waren mit dessen Tode gemäß §§ 673, 168 Satz 1 BGB erloschen.
Von diesem Zeitpunkt an verband die Klägerin mit Rechtsanwalt Dr. KPBB kein Auftragsverhältnis und jedenfalls kein rechtsgeschäftlich begründetes Vollmachtsverhältnis.
b)	§ 54 BRAO rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Diese Vorschrift besagt nicht mehr, als daß zu dem Schutze der Parteien, auch der Gegenpartei, in der Zeit
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zwischen dem Tode des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste Rechtshandlungen des amtlich bestellten Vertreters sowie Rechtshandlungen gegenüber diesem nicht unwirksam sind. Dieser Bestimmung läßt sich nicht entnehmen, daß anstelle des verstorbenen Anwalts nunmehr dessen amtlich bestellter Vertreter von der Partei beauftragt und bevollmächtigt sei.
Ob § 54 BRAO, wie Isele (BRAO, 1976, § 54 Anm. III B 1) meint, für die Zeit zwischen dem Tod des Rechtsanwalts und seiner Löschung in der Anwaltsliste den Fortbestand des Vertretungsverhältnisses fingiert, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Frage, ob und inwieweit das Verhalten eines Anwalts der Partei zuzurechnen ist, ist nicht entscheidend, wie weit seine Vollmacht nach außen hin reicht, sondern ob er zu der maßgeblichen Zeit beauftragt war (BGHZ 31, 351, 354). Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht nämlich auf dem Gedanken, daß sie nur für die Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322 zu § 232 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch für § 85 Abs. 2 n.F. ZPO, der an die Stelle des § 232 Abs. 2 ZPO getreten ist. Da Rechtsanwalt Dr.	von	der	Klägerin	nicht	beauftragt
 war, ihre Interessen wahrzunehmen, braucht sie sich deshalb sein Verhalten nicht zurechnen zu lassen.
2. Die Korrespondenzanwälte der Klägerin trifft schon deswegen kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründung sfr ist, weil sie erst mit am 29. Mai 1981 zur Post gegebenem Rundschreiben, also nach Fristablauf, durch
 Rechtsanwalt Dr. kBHB von dem Tod von Rechtsanwalt Prof. Dr. SchflBBB unterrichtet wurden.
III. Die Kosten der Wiedereinsetzung waren gemäß § 238 Abs. 4 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann
Treier
 Dr. Brunotte