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BGH · VIII ZR 8/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 8/71

Ansprüche aus § 2 AbzG verjähren in den Fristen des § 196 BGB. Die Revision gegen das Urteil des 15, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3* Dezember 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurtickgewiesen. Die Klägerin begehrt mit der im November 1969 erhobenen Klage Zahlung von 6 258 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihr nach § 2 AbzG zustehenden Anspruchs auf Vergütung für die Gebrauchsüberlassung des Lkw. Die Beklagten haben Verjährung geltend gemacht. Entscheidungsgründe Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - darin beizutreten, daß Ansprüche aus § 2 AbzG in den Fristen des § 196 BGB verjähren. 2. Auf das nach der Systematik des Gesetzes bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 195 BGB zu den §§ 196 ff BGB kann es nicht ankommen. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings die Bestimmung des § 196 BGB auf den Anspruch aus § 2 AbzG keine unmittelbare Anwendung finden. Dieser Anspruch ist auch nicht im weiteren Sinne ein Anspruch "für Lieferung von Waren". Der Anspruch für Lieferung von Waren, die Kaufpreisforderung, geht durch den Rücktritt unter; der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses dem Verkäufer zustehende Anspruch aus § 2 AbzG ist mit dem Kaufpreisanspruch nicht identisch (BGHZ 51, 69, 73). Eine unmittelbare Anwendung des § 196 BGB auf den Anspruch aus § 2 AbzG ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages in der gleichen Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch verjähren (BGH Urt. v. Sie ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, der damit im Ergebnis der neueren Meinung (KG NJW 1969, 1255 m.w.Nachw.; Ostler/Weidner,AbzG 6.Aufl. den Wert seiner Leistungen zurück, sondern hat darüber hinaus als Ausgleich für das Scheitern des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ersatz der infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen. ähnelt dem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses, der ebenfalls in den Fristen des § 196 BGB verjährt, wenn diese Fristen bei Zustandekommen des Vertrages für den Erfüllungsanspruch gegolten hätten (BGH Urt. v. Denn eine vertragliche Grundlage wird für die Anwendung des § 196 BGB nicht vorausgesetzt (BGHZ 48, 125, 127). Nicht nur die anstelle des Erfüllungsanspruchs tretenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw# nicht rechtzeitiger Erfüllung unterliegen der kurzen Verjährung, wenn der Erfüllungsanspruch in den Fristen des § 196 BGB verjährt wäre, sondern auch die Ansprüche aus Verschulden bei Vertrags Schluß (BGH Urt. v. b) Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB sprechen insbesondere auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Vor allem auch unter diesem Gesichtspunkt ist es geboten, auf Ansprüche aus § 2 AbzG die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB anzuwenden. Der in der Regel wirtschaftlich schwächere Abzahlungskäufer soll innerhalb angemessener Frist nach dem Rücktritt des Abzahlungsverkäufers wissen, woran er ist, ob er mit gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu rechnen hat oder nicht.

Zitierte Normen: § 2 BGB § 97 ZPO
BGBRücktrittAbzGFristAnspruchAnwendungKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:______________Ja
 AbzG § 2; BGB §§ 195, 196
Ansprüche aus § 2 AbzG verjähren in den Fristen des § 196 BGB.
BGH, Urt. v. 9.Februar 1972 - VIII ZR 8/71 - OLG Frankfurt ’	LG	Marburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 8/71	URTEIL	Verkflndet	am
9. Februar 1972 Scheibl
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma^Auto-S^MBlt Inhaber Karl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3* Dezember 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurtickgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagten kauften für ihren im Handelsregister nicht eingetragenen Fuhrbetrieb am 16. Dezember 1963 bei der Klägerin unter EigentumsVorbehalt einen Lkw Henschel.
Die Finanzierung des Restkaufpreises übernahm die Firma	Zur	Tilgung	des Kreditbetrages zu-
züglich Nebenkosten stellte die Klägerin 24 Wechsel aus, die der Beklagte zu 1) annahm und für welche die Beklagte zu 2) Wechselbürgschaft leistete. Ende 1964 nahm die Klägerin den Lkw zurück, weil sie nach ihren Vertragsinhalt gewordenen Geschäftsbedingungen zu dem Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt war, wenn
 
auch nur ein Wechsel nicht rechtzeitig eingelöst wurde, und schon auf die ersten Wechsel keine Zahlung erfolgte.
Die Klägerin begehrt mit der im November 1969 erhobenen Klage Zahlung von 6 258 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihr nach § 2 AbzG zustehenden Anspruchs auf Vergütung für die Gebrauchsüberlassung des Lkw. Die Beklagten haben Verjährung geltend gemacht. Beide Vorinstanzen haben dieser Einrede stattgegeben und deshalb die Klage abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten begehren, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - darin beizutreten, daß Ansprüche aus § 2 AbzG in den Fristen des § 196 BGB verjähren.
1.	In welcher Frist Ansprüche aus den §§ 346 ff BGB verjähren, ist umstritten, kann aber offen bleiben, weil § 2 AbzG eine Sonderregelung enthält und daher Ansprüche aus den §§ 346 ff BGB und aus § 2 AbzG nicht notwendig in der gleichen Frist verjähren müssen.

2.	Auf das nach der Systematik des Gesetzes bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 195 BGB zu den §§ 196 ff BGB kann es nicht ankommen. Denn die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB ist nur die rechtliche, nicht die tatsächliche Regel. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn das Gesetz nicht eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt hat. Die Ausnahmefälle sind so zahlreich, daß sie in Wirklichkeit häufiger sind als die Regel (Staudinger/Coing, BGB
 11. Aufl. § 195 Randn. 2).
3.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings die Bestimmung des § 196 BGB auf den Anspruch aus § 2 AbzG keine unmittelbare Anwendung finden. Dieser Anspruch ist auch nicht im weiteren Sinne ein Anspruch "für Lieferung von Waren". Der Anspruch für Lieferung von Waren, die Kaufpreisforderung, geht durch den Rücktritt unter; der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses dem Verkäufer zustehende Anspruch aus § 2 AbzG ist mit dem Kaufpreisanspruch nicht identisch (BGHZ 51, 69, 73). Eine unmittelbare Anwendung des § 196 BGB auf den Anspruch aus § 2 AbzG ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages in der gleichen Frist wie
 der vertragliche Erfüllungsanspruch verjähren (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 - VII ZR 15/70 = NJW 1972,
95 = WM 1971, 1543 m.w.Nachw.). In diesen Fällen ist nämlich die Anwendbarkeit des § 196 BGB dadurch begründet, daß die Ansprüche auf einen "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" gehen. Deshalb kann der
 
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung hinsichtlich der Verjährung dem Anspruch für Lieferung von Waren gleichgestellt werden. Bei den Ansprüchen aus § 2 AbzG ist es anders.
4.	Es kann daher nur eine rechtsähnliche Anwendung der Bestimmung des § 196 BGB in Betracht kommen. Sie ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, der damit im Ergebnis der neueren Meinung (KG NJW 1969, 1255 m.w.Nachw.; Ostler/Weidner,AbzG 6.Aufl.
§ 1 Anm. 189; Palandt/Putzo,BGB 31.Auf1. AbzG § 2 Anm.le und § 1 Anm. 7 b) entgegen der älteren Auffassung in Rechtsprechung und abweichend von einem Teil der Rechtslehre (OLG Karlsruhe NJW 1964, 1802 m.w.Nachw.;
Mezger DB 1965, 315; Messner LM § 2 AbzG Nr. 10) folgt.
a)	§ 2 AbzG gewährt dem Verkäufer mehr, als er im Regelfälle nach den :§§ 346 ff BGB verlangen kann. Nach den Rücktrittsvorschriften haben die Vertragsteile nach der Rücktrittserklärung die empfangenen Leistungen zurückzugewähren bzw. den Wert der geleisteten Dienste oder der Überlassung des Gebrauchs einer Sache zu ersetzen. Nach § 2 AbzG erhält hingegen der Verkäufer nicht nur seine Leistungen bzw. den Wert seiner Leistungen zurück, sondern hat darüber hinaus als Ausgleich für das Scheitern des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ersatz der infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen. Dieser Anspruch ist zwar mit dem Anspruch für Lieferung von Waren nicht gleichzusetzen, steht aber mit ihm in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang und
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ähnelt dem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses, der ebenfalls in den Fristen des § 196 BGB verjährt, wenn diese Fristen bei Zustandekommen des Vertrages für den Erfüllungsanspruch gegolten hätten (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 aaO). Das spricht dafür, daß auch die Ansprüche aus § 2 AbzG in diesen Fristen verjähren.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche aus § 2 AbzG eine vertragliche Grundlage haben. Denn eine vertragliche Grundlage wird für die Anwendung des § 196 BGB nicht vorausgesetzt (BGHZ 48, 125, 127). Nicht nur die anstelle des Erfüllungsanspruchs tretenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw# nicht rechtzeitiger Erfüllung unterliegen der kurzen Verjährung, wenn der Erfüllungsanspruch in den Fristen des § 196 BGB verjährt wäre, sondern auch die Ansprüche aus Verschulden bei Vertrags Schluß (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 aaO),auf Ersatz des VertrauensSchadens gemäß §§ 122 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB (BGHZ 49, 77,
 83) und auf Herausgabe einer Bereicherung (BGHZ 48,
 125, 127).
b)	Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB sprechen insbesondere auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. § 196 BGB dient der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Ansprüche aus den Geschäften des täglichen Uehens, die im Wirtschaftsleben häufig Vorkommen, sollen kurzfristig abgewickelt werden. Die erwünschte schnelle Abwicklung wird durch die Bestimmung des § 196 BGB unterstützt. Eine 30jährige
 
Verjährung wäre in derartigen Fällen unangemessen, weil sie die Beteiligten lange im Ungewissen darüber ließe, ob sie noch mit Ansprüchen zu rechnen haben oder nicht (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 aaO). Diese Erwägung trifft auch auf die Ansprüche aus § 2 AbzG zu.
c)	Entscheidend fällt ins Gewicht, daß das Abzahlungsgesetz eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fordert, wie sich aus § 6 ergibt (Ostier/Weidner aaO Einl. Anm. 20). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt die Beachtung des Gesetzeszwecks, der bewußt die Belange des Abzahlungskäufers weit mehr als diejenigen des Abzahlungsverkäufers schützt (BGHZ 15, 171, 174). Bei Fragen der Auslegung muß also beachtet werden, daß die Schlechterstellung des Abzahlungsverkäufers geradezu der gesamte Inhalt des Abzahlungsgesetzes ist (Ostler/Weidner aaO). Vor allem auch unter diesem Gesichtspunkt ist es geboten, auf Ansprüche aus § 2 AbzG die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB anzuwenden. Der in der Regel wirtschaftlich schwächere Abzahlungskäufer soll innerhalb angemessener Frist nach dem Rücktritt des Abzahlungsverkäufers wissen, woran er ist, ob er mit gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu rechnen hat oder nicht. Die Belange des Abzahlungsverkäufers, die gegenüber denen des Abzahlungskäufers zurücktreten müssen, werden gleichwohl nicht unbillig beeinträchtigt, wenn er sich innerhalb von zwei bzw. vier Jahren nach seinem Rücktritt schlüssig werden muß, ob er Ansprüche aus § 2 AbzG geltend machen will.
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5.	Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, den Lkw Ende 1964 zurückgenommen. Demnach war im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klageforderung verjährt. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Mormann	Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann