Wird in diesem Falle die Klage des Zessionärs wegen begründeter Aufrechnung abgewiesen und der Zedent zur Zahlung des Restbetrages verurteilt, diese Entscheidung des Berufungsgerichts sodann von den beiden unterlegenen Parteien gemeinsam angegriffen, so ist die Revision des Zedenten nicht deshalb unzulässig, weil seine Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung des Restbetrages die Revisionßsurame nicht übersteigt« Die verschiedenen Parteirollen der unterlegenen Parteien stehen in diesem Falle der Zusainmenreehnung ihrer Beschwer für die Revision nicht entgegen» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl,Br. Mezger, Br. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Januar 1964 im Werk der Firma eine Drehbank Type DSD zusammen mit einem Interessenten, dem Kaufmann Willi G^H^ aus Bremen. Die Firma L^|H^ stellte sich jedoch auf den Standpunkt, daß die Lieferung deshalb nicht vorge-noramen werden könne, weil ihr jetziger Inhaber die Drehbank bereits anderweit verkauft hatte. Der Inhaber der Firma Le^HIM) bemühte sich deshalb um das Zustandekommen dieses Geschäfts und suchte am 29« Januar 1964 zu diesem Zweck den Kaufmann Bremen auf.Von dort telefonierten beide mit der Firma L^|fe, wobei die größere Drehbank be- auf* und erhielt von dieser ein Schreiben, in dem die Firma erklärte, sie ziehe die Auftragsbestätigung vom 21. i eine besondere Auftragsbestätigung unter diesem Datum aus, in der sie bestätigte, die Drehbank SK an die Firma verkauft zu haben. meldete die Firma^^l^^der Firma daf3 die Drehbank versandbereit sei, und verlangte unter Bezugnahme auf die beigefügte Rechnung Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Differenzbetrages von 5 364 DK. Die Firma bestritt gegenüber der Firma die Drehbank SK gekauft zu haben, und stellte auch in Abrede, daß der Kaufpreis für diese Drehbank mit ihrer Forderung auf Bezahlung der gelieferten Bauteile für die Heizungsanlage habe verrechnet werden sollen. In diesem Rechtsstreit berief sich; die Firma darauf, daß die Klageforderung bereits vor Abtretung erloschen sei, und stellte den Anspruch auf Bezahlung der Drehbank in Höhe des eingeklagten Betrages zur Verrechnung. In einer besonderen Klage verlangte die Firma Zahlung von 5 364 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung einer ^BB^-Hochleistungs-Drehbank, wie in der Auftragsbestätigung vom 30, 1. Mit der Revision verfolgt die Firma^^|[Bl & Co., die in diesem Rechtszuge als Revisionsklägerin zu 1 bezeichnet ist, die abgewiesene Klageforderung von 18 116 DM nebst Zinsen weiter., Das Berufungsgericht nimmt an, die Forderung der Firma auf den Kaufpreis für an die Firma ge- lieferte Ware sei bereits vor Abtretung dieser Forderung an die Klägerin durch Verrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten aus dem Verkauf der Drehbank erl.oschen* Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, es habe sich bei dieser Urkunde in Wirklichkeit nur um einen Beleg für die Akten der Firma VHRBA handeln sollen, nicht geführt* Diese Behauptung habe der kaufmännische Angestellte der Firma der im ersten Rechtszuge als Zeuge vernommen worden ist und den das Berufungsgericht nach erneuter Vernehmung auf seine Aussage beeidet hat, nicht bestätigt. Diese Bekundung liefere indes keinen ausreichenden Beweis dafür, daß dies zwischen dem Inhaber der Firma und dem Angestellten^J0|0 der Firma 400> so besprochen worden sei* Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß die Firma 00010 nicht verpflichtet gewesen sei, der Auftragsbestätigung vom 30. Insoweit komme es auf das Beweisangebot der Klägerin, mit dem sie Frau 4000^ als Zeugin der Verhandlungen in Bremen und des von dort am 29. Januar 1964 mit der Firma 40^^ ge-führten Telefongesprächs dafür benannt hatte, daß dabei nicht ihr Ehemann, sondern der Kaufmann 400^to die Drehbank bestellt habe, nicht an. Selbst dann, wenn die Zeugin aus den Verhandlungen bei dem Telefongespräch die Überzeugung gewonnen hätte, daß 40|00 der Besteller der Drehbank sei - was mit der Aussage des Kauf inarms 40100 (vom 4. Denn wenn man unterstelle, daß bei dem Telefongespräch am 29« Januar 1964 nicht sondern Gmehling die Drehbank bei der Firma bestellt habe, so sei der Kaufvertrag an diesem Tage zwischen und zustandegekommen. Dann wiche die uAuftragsbestätigung" vollständig von der telefonischen Vereinbarung ab und wäre ein neues Angebot, das die Firma nicht durch bloßes Stillschweigen habe annehmen können. 14 Frau Zeugin dafür benannt, daß Gmehling bei dem Ferngespräch am 29.Januar 1964 mit dem Angestellten der Firma die angebotene Drehbank bei ihm bestellt hatte. Das Berufungsgericht hat deshalb erneut geprüft, ob es auf ihre Vernehmung für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, und dies verneint. bestellt hatte, das Schreiben vom 30.Januar 1964 nicht als Auftragsbestätigung gegenüber der Firma werten dürfen, ist nach den vom Berufungsgericht gewürdigten besonderen Umständen des Falles nicht zu folgen. Das Berufungsgericht sieht darin ein Anzeichen dafür, daß die Firma Käuferin der Drehbank war, deshalb deren Übereignung von der Firma verlangen und sich zur Übereignung der Drehbank verpflichten konnte. Dezember 1964 vortragen ließ, sie habe die Geräte bei der Firma nur bestellt, weil die Firma sich verpflichtet hatte, von ihr eine Drehbank abzunehmen, die bei der Firma hergestellt war und dort von der Beklagten (Firma in Gegen- Unter diesen Umständen, deren Würdigung rechtlich möglich und deshalb von der Revision nicht angreifbar ist, durfte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Firma verpflichtet gewesen sei, der ihrem Inhaber ausgehändigten Auftragsbestätigung vom 30. Januar 1964 unverzüglich zu widersprechen, wenn sie nicht als Vertragspartner des Kaufs gelten wollte, Ba ein solcher Widerspruch nicht nachgewiesen worden ist, durfte die Kaufpreisforderung der Be klagten für die Brehbank mit der Forderung der Firma gegen diese verrechnet werden. Bie Revision der Firma Sie wendet sich gegen den Anspruch der Firma auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 5 364 BM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung der in der Klage bezeichneten Brehbank. Die Revisionssumme des § 546 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann erreicht, wenn sie sich aus der Zusammenrechnung der Beschwer von Streitgenossen ergibt«, Es stellt sich die Frage, ob eine solche Zusammenrechnung nur dann statthaft ist, wenn nach einer Verbindung von zwei oder mehreren 'Rechtsstreitigkeiten die durch die Entscheidung beschwerten Parteien die gleiche Parteirolle erlangt haben und damit auf derselben Parteiseite stehen. Jedenfalls in einem solchen Falle entspricht es dem Rechtsgedanken des § 546 ZPO, die Streitwerte zusammenzurechnen und auch die Revision der Firma unter diesem Gesichtspunkt als zulässig zu erachten In der Sache selbst kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben, insoweit wird auf die Begründung für die Zurückweisung dieses Rechtsmittels der Firma& Co. oben zu I verwiesen.
r Rae hschlagewerk ö ja BG-HZs nein ZPO §§ 5, 147 0 546 2036 0?2 Hat der Schuldner einer Forderung der Zahlungsklage des Zessionärs die Aufrechnung mit einer bestrittenen höheren Gegenforderung gegen den Zedenten entgegcngehulten und den hierfür nicht verwendeten Rent gegen diesen eingoklagt, so kann das Gericht beide Prozesse wogen des Streits um die bestrittene Forderung zu dem Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbinden« Wird in diesem Falle die Klage des Zessionärs wegen begründeter Aufrechnung abgewiesen und der Zedent zur Zahlung des Restbetrages verurteilt, diese Entscheidung des Berufungsgerichts sodann von den beiden unterlegenen Parteien gemeinsam angegriffen, so ist die Revision des Zedenten nicht deshalb unzulässig, weil seine Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung des Restbetrages die Revisionßsurame nicht übersteigt« Die verschiedenen Parteirollen der unterlegenen Parteien stehen in diesem Falle der Zusainmenreehnung ihrer Beschwer für die Revision nicht entgegen» BttH, Urt. v» 15. Januar 1969 - VIII ZR 8/67 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2H8/6I URTEIL Verkündet .m 15.Januar 1969 Mückenhausen, Jus tizangestellto •ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Firma 0. 3tr7 2. der Firma Robert tr. m (l & Co» in Klägerin und ilevisionsklägerin, in J>i Beklagten und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma Werkzeugtnaschineniabrik, Inhaber Ing. Otto in A Beklagte, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl,Br. Mezger, Br. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Bie Revisionen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.Oktober 1966 werden zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Revisionsbeklagten in diesem Rechtszuge tragen die Revisionsklägerin zu 1): 5/4» die Revisionsklägerin zu 2): 1/4. Jede Revisionsklägerin trägt ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. V/erkzeugmaschinenfabrik in Bubbecke einen Kessel mit Ölbrenner und andere Bauteile für eine Heizungsanlage in einer Y/erkhalle. Ihre Kaufpreisforderung beträgt gemäß Rechnung vom 12. Bezember 1965 18 116 BM. Biesen Be- Von Rechts v/egen Tatbestand: Bie Firma Robert lieferte der Firma die Forderung der Firm trag zahlte die Firma nicht, sondern behauptete, habe durch den Kaufpreis für die Gegenlieferung einer Drehbank getilgt werden sollen. Die Firma Le^HHife bestritt, daß die behauptete Abrede getroffen worden sei. Sie bemühte sieh gleichwohl um einen Interessenten für eine Drehbank und besichtigte am 20. Januar 1964 im Werk der Firma eine Drehbank Type DSD zusammen mit einem Interessenten, dem Kaufmann Willi G^H^ aus Bremen. Diese Drehbank wurde auf Grund einer Verhandlung mit einem Angestellten der Firma L^|^^ an diesem Tage gekauft, wobei streitig ist, ob hierbei als Käufer die Firma Robert Le^^HHfeoder der Kaufmann aufgetreten ist. Die Drehbank sollte nach den Besprechungen sofort geliefert werden. Die Firma L^|H^ stellte sich jedoch auf den Standpunkt, daß die Lieferung deshalb nicht vorge-noramen werden könne, weil ihr jetziger Inhaber die Drehbank bereits anderweit verkauft hatte. Deshalb übersandte die Firma der Firma De^||Hk eine vom 21. Januar 1964 datierte Auftragsbestätigung, in der sie bestätigte, der Firma Le^^H^^ eine L^(^Hochleistungs-Drehbank LSD verkauft zu haben, jedoch als Lieferzeit ca. 2 - 3 Monate angab, mit dem Vermerk, die am Vortage besichtigte Maschine sei inzwischen verkauft worden und könne daher nicht ausgeliefert werden. In weiteren Verhandlungen bot die Firma L^|^k eine gröfiere und teurere Drehbank Type SK für 23 480 DM an, die sofort lieferbar sei. Der Inhaber der Firma Le^HIM) bemühte sich deshalb um das Zustandekommen dieses Geschäfts und suchte am 29« Januar 1964 zu diesem Zweck den Kaufmann Bremen auf. Von dort telefonierten beide mit der Firma L^|fe, wobei die größere Drehbank be- stellt haben soll, während die Firma L^|^ das Geschäft mit der Firma Le^^^^^ abgeschlossen haben will. Der Inhaber der Firma Le^HBHfe suchte am. 30. Januar 1964 die Firma t auf* und erhielt von dieser ein Schreiben, in dem die Firma erklärte, sie ziehe die Auftragsbestätigung vom 21. Januar 1964 zurück, hierfür komme die Auftragsbestätigung Nr. 860/64 vom 30. Januar 1964 "in Ansatz”.Gleichzeitig händigte die Firma dem Inhaber der Firma i eine besondere Auftragsbestätigung unter diesem Datum aus, in der sie bestätigte, die Drehbank SK an die Firma verkauft zu haben. Am 19» Februar 1964 meldete die Firma^^l^^der Firma daf3 die Drehbank versandbereit sei, und verlangte unter Bezugnahme auf die beigefügte Rechnung Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Differenzbetrages von 5 364 DK. Bei der Abwicklung dieses Geschäfts ergaben sich Schwierigkeiten. Später erklärte der Kaufmann daß er an der Drehbank nicht interessiert sei. Die Firma bestritt gegenüber der Firma die Drehbank SK gekauft zu haben, und stellte auch in Abrede, daß der Kaufpreis für diese Drehbank mit ihrer Forderung auf Bezahlung der gelieferten Bauteile für die Heizungsanlage habe verrechnet werden sollen. Dies erklärte die Firmaausdrücklich in ihrem Schreiben an die Firma vom 10. Juni 1964. Am selben läge trat sie ihre Forderung auf Bezahlung der Heizung;: teile an die Firma & Co. in Dortmund ab. Diese verlang- te mit der durch Zahlungsbefehl vom 18. August 1964 eingeleiteten Klage Zahlung des Rechnungsbetrages der Rechnung vom 12. Dezember 1963 nebst 10 $ Zinsen ab 1. Juni 1964. In diesem Rechtsstreit berief sich; die Firma darauf, daß die Klageforderung bereits vor Abtretung erloschen sei, und stellte den Anspruch auf Bezahlung der Drehbank in Höhe des eingeklagten Betrages zur Verrechnung. In einer besonderen Klage verlangte die Firma Zahlung von 5 364 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung einer ^BB^-Hochleistungs-Drehbank, wie in der Auftragsbestätigung vom 30, 1. 1964 beschrieben. Das Landgericht hat die beiden Verfahren nur zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden und dann in jeder Sache durch besonderes Urteil über die Klagen entschieden. Es hat die Klage der Firma & Co. abgev/iesen und der Klage der Firma gegen die Firma gemäß Klageantrag unter Ermäßigung des Zinssatzes stattgegeben. Beide Urteile sind mit getrennt eingelegten Berufungen von der jeweils unterlegenen Partei angefochten worden. Das Oberlandesgericht hat die beiden Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann die Berufungen nach weiterer Beweisaufnahme zurüekgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Firma^^|[Bl & Co., die in diesem Rechtszuge als Revisionsklägerin zu 1 bezeichnet ist, die abgewiesene Klageforderung von 18 116 DM nebst Zinsen weiter., während die Firma die volle Ab- weisung der gegen sie gerichteten Klage auf Zahlung von 5 364 DM nebst Zinsen (Zug um Zug gegen Lieferung der Drehbank) erstrebt. Die Revisions beklagte beantragt, die Revision der Firma als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sals unbegründet zurückzuweisen, und ferner: die Revision der Firma 401^ & Co. als unbegründet zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe: I. Der Anspruch der Firma klägerin zu 1 & Co . r Revisions- Der Anspruch dieser Klägerin hängt davon ah, oh ihre Rechtsvorgängj^rin, die Firma Robert die Drehbank von der beklagten Firma gekauft hat, die Gegen- stand der Auftragsbestätigung vom 30* Januar 1964 ist* Das Berufungsgericht nimmt an, die Forderung der Firma auf den Kaufpreis für an die Firma ge- lieferte Ware sei bereits vor Abtretung dieser Forderung an die Klägerin durch Verrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten aus dem Verkauf der Drehbank erl.oschen* Es begründet dies mit folgenden Feststellungen und Erwägungen: Die Firma habe der ihr aus gehändigten Auftrags- bestätigung nicht unverzüglich widersprochen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, es habe sich bei dieser Urkunde in Wirklichkeit nur um einen Beleg für die Akten der Firma VHRBA handeln sollen, nicht geführt* Diese Behauptung habe der kaufmännische Angestellte der Firma der im ersten Rechtszuge als Zeuge vernommen worden ist und den das Berufungsgericht nach erneuter Vernehmung auf seine Aussage beeidet hat, nicht bestätigt. Den Beweis dafür, daß der Inhaber der Firma der Auftragsbe- stätigung am 30. Januar 1964 insoweit widersprochen habe, als darin seine Firma als Käuferin aufgeführt sei, werde durch die Bekundungen des Heizungstechnikers vom 12.Januar 1966 nicht geführt. habe zwar bekundet, der Kaufmann habe ihm nach seiner Rückkehr aus Bremen die an die Firma 40»00 addressierte Auftragsbestätigung mit dem Bemerken übergeben, sie sei ungültig, die Firma 4M» eine gleichlautende Auftragsbestätigung erhalten. Diese Bekundung liefere indes keinen ausreichenden Beweis dafür, daß dies zwischen dem Inhaber der Firma und dem Angestellten^J0|0 der Firma 400> so besprochen worden sei* Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß die Firma 00010 nicht verpflichtet gewesen sei, der Auftragsbestätigung vom 30. Januar 1964 hinsichtlich des Addressaten zu widersprechen. Insoweit komme es auf das Beweisangebot der Klägerin, mit dem sie Frau 4000^ als Zeugin der Verhandlungen in Bremen und des von dort am 29. Januar 1964 mit der Firma 40^^ ge-führten Telefongesprächs dafür benannt hatte, daß dabei nicht ihr Ehemann, sondern der Kaufmann 400^to die Drehbank bestellt habe, nicht an. Selbst dann, wenn die Zeugin aus den Verhandlungen bei dem Telefongespräch die Überzeugung gewonnen hätte, daß 40|00 der Besteller der Drehbank sei - was mit der Aussage des Kauf inarms 40100 (vom 4. Januar 1965) in dem Rechtsstreit Gebr. 40^^ gegen 0000^ 12 0 312/64 DG Bremen:: in Widerspruch stünde -so wäre ihre Aussage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Selbst wenn man dieser Zeugin vollen Glauben schenken würde, verbliebe es dabei, daß die Firma 00010t der Auftragsbestätigung vom 30. Januar 1964 unverzüglich hätte widersprechen müssen. Das wird von dem Berufungsgericht mit weiteren Erwägungen begründet. Die Revision rügt, die Vernehmung der Ehefrau hätte nicht unterbleiben dürfen. Sie sieht einen Verfahrens-Verstoß darin, daß das Berufungsgericht eine Beweiswürdigung r ihrer unterstellten Aussage vorgenommen habe. Darin liege eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung. Der Verfahrensverstoß sei auch erheblich. Denn wenn man unterstelle, daß bei dem Telefongespräch am 29« Januar 1964 nicht sondern Gmehling die Drehbank bei der Firma bestellt habe, so sei der Kaufvertrag an diesem Tage zwischen und zustandegekommen. Dann wiche die uAuftragsbestätigung" vollständig von der telefonischen Vereinbarung ab und wäre ein neues Angebot, das die Firma nicht durch bloßes Stillschweigen habe annehmen können. Diese Rügen greifen nicht durch. Die Klägerin (Firma & Co.) hat in der Berufungsbegründung vom 22. April 1966 S. 14 Frau Zeugin dafür benannt, daß Gmehling bei dem Ferngespräch am 29.Januar 1964 mit dem Angestellten der Firma die angebotene Drehbank bei ihm bestellt hatte. Frau sollte in dem Ver- handlungstermin über die Berufung als Zeugin vernommen werden, ist jedoch wegen einer Erkankung nicht erschienen. Das Berufungsgericht hat deshalb erneut geprüft, ob es auf ihre Vernehmung für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, und dies verneint. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Denn das Berufungsgericht hat die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung als wahr unterstellt. Sie bedurfte daher keines Beweises. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe dann, wenn ie Drehbank bei der Beklagten am)29..Januar«,..19.64 bestellt hatte, das Schreiben vom 30.Januar 1964 nicht als Auftragsbestätigung gegenüber der Firma werten dürfen, ist nach den vom Berufungsgericht gewürdigten besonderen Umständen des Falles nicht zu folgen. L Es trifft auch nicht zu, daß in dem unterstellten Fall der telefonischen Bestellung der Drehbank durch aus dem späteren Verhalten der Firma nicht ge- schlossen v/erden könne, sie habe sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, als Vertragspartner der Firma angesehen zu v/erden und zu-gelten* Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung der besonderen Umstände ohne Rechtsverstoß weiter folgendes als erheblich erachtet: Der Kauf mann in Bremen war Lieferant der Firmadiese seine Kundin. In der vergleichsweisen Regelung vom 2. April 1964 vor dem beim Landgericht geführten Rechtsstreit der Firma Gebr. gegen (12 0 312/64), in dem die dortige Klägerin eine abgetretene Forderung der Firma gegen die Firma geltend machte, verpflichtete sich diese, der Klägerin bis spätestens 15. April 1964 das Eigentum an einer ^^^^-Hochleistungs-Drehbank der in der Auftragsbestätigung vom 30. Januar 1964 beschriebenen Type zu übertragen. Das Berufungsgericht sieht darin ein Anzeichen dafür, daß die Firma Käuferin der Drehbank war, deshalb deren Übereignung von der Firma verlangen und sich zur Übereignung der Drehbank verpflichten konnte. Für besonders wesentlich hält das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, daß die Firma in jenem Prozeß mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1964 vortragen ließ, sie habe die Geräte bei der Firma nur bestellt, weil die Firma sich verpflichtet hatte, von ihr eine Drehbank abzunehmen, die bei der Firma hergestellt war und dort von der Beklagten (Firma in Gegen- rechnung übernommen worden sei. Das Berufungsgericht ver- 10 weist ferner auf den Vortrag der Berufungsklägerinnen, also auch der Firma & Co., daß die Firma ein starkes Interesse an dem Zustandekommen des Brehhankkaufs gehabt habe, weil sie erkannt habe, angesichts der Einstellung der Firma nur Uber den Brehbankkauf als- bald ihre Forderung aus der Lieferung von teilen der Heizungs anlage realisieren zu können. Bas Berufungsgericht hält es nach den von ihm gewürdigten G-esam turns fänden für möglich, daß die Firma aus der Situation heraus sich ent- schlossen habe, nunmehr der Forderung der Firmaauf Vornahme eines Gegengeschäfts nachzukommen. Unter diesen Umständen, deren Würdigung rechtlich möglich und deshalb von der Revision nicht angreifbar ist, durfte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Firma verpflichtet gewesen sei, der ihrem Inhaber ausgehändigten Auftragsbestätigung vom 30. Januar 1964 unverzüglich zu widersprechen, wenn sie nicht als Vertragspartner des Kaufs gelten wollte, Ba ein solcher Widerspruch nicht nachgewiesen worden ist, durfte die Kaufpreisforderung der Be klagten für die Brehbank mit der Forderung der Firma gegen diese verrechnet werden. Biese Verrechnung ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs gerichts bereits vor Abtretung der Forderung an die Klägerin vorgenommen worden. Bamit war ihre Klage von Anfang an unbegründet, so daß ihre Revision keinen Erfolg haben kann. II. Bie Revision der Firma Sie wendet sich gegen den Anspruch der Firma auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 5 364 BM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung der in der Klage bezeichneten Brehbank. 11 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob die Revision zulässig ist, weil der mit dieser Klage geforderte Betrag die Revisionssumme nicht überschreitet. Die Revisionssumme des § 546 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann erreicht, wenn sie sich aus der Zusammenrechnung der Beschwer von Streitgenossen ergibt«, Es stellt sich die Frage, ob eine solche Zusammenrechnung nur dann statthaft ist, wenn nach einer Verbindung von zwei oder mehreren 'Rechtsstreitigkeiten die durch die Entscheidung beschwerten Parteien die gleiche Parteirolle erlangt haben und damit auf derselben Parteiseite stehen. Bas mag bei anderer Fallgestaltung von Bedeutung sein. Hier ist der Rechtsgrund, der in beiden Verfahren im Streit ist, derselbe, nämlich die Kaufpreisforderung der Firma gegen die Firma auf Bezahlung der Drehbank. Jedenfalls in einem solchen Falle entspricht es dem Rechtsgedanken des § 546 ZPO, die Streitwerte zusammenzurechnen und auch die Revision der Firma unter diesem Gesichtspunkt als zulässig zu erachten In der Sache selbst kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben, insoweit wird auf die Begründung für die Zurückweisung dieses Rechtsmittels der Firma& Co. oben zu I verwiesen. Besondere Revisionsrügen, die nur den Rechtsstreit der Firma als Beklagte betreffen, sind nicht erhoben. Ein sachlich-rechtlicher Fehler ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. III. Demnach sind beide Revisionen als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz ist berücksichtigt worden, daß durch die Zusammenrechnung der Streitwerte der in gesonderten Prozessen erhobenen Klagean- 12 Sprüche für diesen Rechtsaug ein einheitlicher Streitwert gebildet wird. Demnach hat die Revisionsklägerin zu 1 von den Gerichtskoaten und den außergerichtlichen Kosten der Revisionsbeklagten.3/4, die Revisionsklägerin au 2 von diesen Kosten 1/4 zu tragen. Jede. Revisionsklägerin trägt außerdem die ihr selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten (§§ 97, 100 ZPO). Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Dr. Messner Mormann