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BGH · V ZR 41/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 41/60

Pie Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz setzt auch hei Verurteilungen zur Herausgabe von Grundstücken und bei Räumungsurteilen voraus,, daß der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 713 Aba <,2 ZPO gestellt hat (Abweichung vom Beschluß des V0 Zivilsenats vom 19o März I960 - V ZR 41/60 - IM ZPO §719 Nro 16/17) o Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ein-zustellen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht um die 3efugnis zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nachgesucht (§ 713 Abs« 2 ZPO). Zivilsenat in seinem Beschluß vom 19« März I960 - V ZR 41/60 -(LIvl ZPO § 719 Kr» 16/17 = NJW I960, 821) ausgesprochen, bei Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstückes könne der Schuldner auch dann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs«, 2 ZPO erreichen, wenn er im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 713 Abs« 2 ZPO nicht gestellt habe» Dem vermag der beschließende Senat nicht zu folgen» Wenn auch § 720 ZPO bei einer Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks und bei einem Räunungsurteil nicht anwendbar ist, so kann doch der Schuldner auch in diesen Pallen bei Erwirkung der Abwendungsbefugnis gemäß § 713 Abs« 2 ZPO jede VollstrecKungs-maßnahse des Gläubigers und somit auch jeden Rächteil, den ihm die Zwangsvollstreckung bringen kann, durch Sicherheitsleistung vermeiden» Allerdings kann er dieses Ziel auch bei einem Vollatreckungsnachlaß nach J 713 Abs»2 ZPO dann nicht erreichen, wenn er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, oder wenn der Gläubiger sich seinerseits erbietet, Sicherheit zu stellen und wenn er dann tatsächlich auch Sicherheit leistet» Ob das der Fall ist, kann aber vom Revisionsgericht nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn der Schuldner dem Berufungsgericht durch Stellung eines Antrages nach § 713 Abs» 2 ZPO die Möglichkeit einer Entscheidung Uber ihn eröffnet hat» Eine hypothetische Beurteilung dieser Fragen im Verfahren über don Antrag nach § 719 AbSo 2 ZPO iot in Anbetracht der Bedeutung der Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nicht angängige Der Vo Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er dieser Auffassung dos beschließenden Senats zustimnt» Deshalb bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsacheno Dr. Haidinger Dr» Gelhaar Dr« Dorschei Dr<> Mezger Mormann Es handelt sich bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22«, März 1966 um kein Urteil, sondern um einen Beschluß«>

Zitierte Normen: § 713 ZPO
ZwangsvollstreckungSicherheitsleistungMärzBeschlußZPOZivilsenatSchuldner

Volltext der Entscheidung

2097 070
1 *V|
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 719 AbSo 2, 713 Abs.2
Pie Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz setzt auch hei Verurteilungen zur Herausgabe von Grundstücken und bei Räumungsurteilen voraus,, daß der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 713 Aba <,2 ZPO gestellt hat (Abweichung vom Beschluß des V0 Zivilsenats vom 19o März I960 - V ZR 41/60 - IM ZPO §719 Nro 16/17) o
BGH„ ftrtoV» 22o März 1966 -VIII ZR 8/66 -
BUNDESGERICHTSHOF
"T
VIII ZR 8/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der I'rau Rosa linde ß straße V (Gaststätte
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
die Schloßquellbrauerei K 1	AG,	gesetzlich
 vertreten durch ihren Vorstand in ilM|HBm,SMBBBtraße 4
9
Klägerin und Rovisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigto II Instanz;
Rechtsanwälte in
 Br
u.a •
/ to
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22» ,-iärz 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der BundeBrichter Ir. Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr. Ilezger und Mormann
 beschlossen;
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26o November 1965 wird über den 31»März 1966 hinaus nicht weiter eingestellto
 GrUnde :
Das Berufungsgericht hat die Beklagte vorläufig vollstreckbar verurteilt, die Gaststätte	l>flBB"
in	VV^I^HÄstraße	fl|, die sie von der Klägerin
(unter-)gepachtet hat, zu räumen. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ein-zustellen. Der erkennende Senat hat diesem Antrag durch Beschluß vom 28. Januar 1966 für die Zeit bis zu dem 31» Marz 1966 stattgegeben«,
Bine weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung Uber den 31» März 1966 hinaus ist nicht gerechtfertigt«
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht um die 3efugnis zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nachgesucht (§ 713 Abs« 2 ZPO). Diese Unterlassung steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz entgegen (3GHZ 16,
 
 376; 17, 123; 18, 399)« Allerdings hat der V. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 19« März I960 - V ZR 41/60 -(LIvl ZPO § 719 Kr» 16/17 = NJW I960, 821) ausgesprochen, bei Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstückes könne der Schuldner auch dann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs«, 2 ZPO erreichen, wenn er im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 713 Abs« 2 ZPO nicht gestellt habe» Dem vermag der beschließende Senat nicht zu folgen» Wenn auch § 720 ZPO bei einer Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks und bei einem Räunungsurteil nicht anwendbar ist, so kann doch der Schuldner auch in diesen Pallen bei Erwirkung der Abwendungsbefugnis gemäß § 713 Abs« 2 ZPO jede VollstrecKungs-maßnahse des Gläubigers und somit auch jeden Rächteil, den ihm die Zwangsvollstreckung bringen kann, durch Sicherheitsleistung vermeiden» Allerdings kann er dieses Ziel auch bei einem Vollatreckungsnachlaß nach J 713 Abs»2 ZPO dann nicht erreichen, wenn er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, oder wenn der Gläubiger sich seinerseits erbietet, Sicherheit zu stellen und wenn er dann tatsächlich auch Sicherheit leistet» Ob das der Fall ist, kann aber vom Revisionsgericht nur dann zuverlässig beurteilt werden, wenn der Schuldner dem Berufungsgericht durch Stellung eines Antrages nach § 713 Abs» 2 ZPO die Möglichkeit einer Entscheidung Uber ihn eröffnet hat»
Denn es hangt häufig wesentlich von der Höhe der vom Berufungsgericht bestimmten Sicherheitsleistung ab, ob der Schuldner sie erbringen kann» Auch ist ein Anerbieten des Gläubigers, seinerseits Sicherheit zu leisten, überhaupt erst dann rechtlich beachtlich, wenn der Schuldner zuvor den Antrag nach § 713 Abs» 2 ZPO gestellt hat»
Eine hypothetische Beurteilung dieser Fragen im Verfahren
 über don Antrag nach § 719 AbSo 2 ZPO iot in Anbetracht der Bedeutung der Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nicht angängige
 Der Vo Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er dieser Auffassung dos beschließenden Senats zustimnt» Deshalb bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsacheno
 Dr. Haidinger	Dr»	Gelhaar	Dr«	Dorschei
 Dr<> Mezger
 Mormann
VIII ZR 8/66
Zu: VIII ZR 8/66	-	ZPO	§§	719 Abs.2, 71? Abs.2
Es handelt sich bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22«, März 1966 um kein Urteil, sondern um einen Beschluß«>
Karlsruhe, den 29« März 1966
Bundesgerichtshof VIIIoZivilsenat Geschäftsstelle