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BGH · VIII ZR 8/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 8/65

gegen den Gastwirt Georg in EHPo ^VIBh^latz Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« April 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichte Dr, Mezger, Dr, Weber, Mormann und Bra:rmaier für Recht erkannt: Ferner wollten Sie anstatt der anständigen Krepp-Servietten Tuch-Servietten einführen und zwar Tuch-Sorvietton nur für den Gast, der eine Speise über PM 7o50 zu sich nimmt,und die anderen Gäste, die am gloichon Tische sitzen und eine einfachere Hausmannskost Hoben, mit einer Papierserviette bedenken* Unserem Einwand hierzu begegneten Sie damit, diese Angolegenhoit dem Takt des Kellners zu überlassen, was aber in Anbetracht unseres Großbetriebes nicht durchführbar ist. Sie mag für den Wartesaal des Hauptbahnhofs durchaus gut sein 9 aber die Karte für das "SflHHpM" be stiemen wir, ganz abgesehen davon, daß getrüffelte Gänse-lober, Kaviar, Hummern und Weinbergschnecken geradezu eine Faust auf dem Auge bedeuten würden, wemit sich unser Herr DflBK zur lächerlichen Figur der Altstadt machen ließe." Der Kläger bestreitet, daß diese Gründe der wahre /«nlaß gewesen seien, ihn im letzten Augenblick nicht als Pächter zu nehmen, und steht auf dem Standpunkt, daß der Pachtvertrag, möge er auch noch nicht unterschrieben gewesen sein, bereits bindond zustande gekommen sei« Br hat mit der Klage von der Beklagten Zahlung von 10 000 DM vor langt, dio er bei Übernahme des mohr VGrdion't haben wür- Io Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag nicht zustande gekommen soi, woil Demmor die Beklagte endgültig erst habe binden wollen«, wenn er dem Kläger das für ihn bestimmte Vertragscxemplar unterschrieben zurückgege-ben habe (§ 154 Abs. 2 BGB). Denn schon das Schreiben D^BPs vom 9« Januar 1965 habe bei dem Kläger den Eindruck erweckt, daß die Wahl endgültig auf ihn gefallen sei. Als er dann am 19° Januar 1965 DfllB die Vertragsexemplare unterschrieben zurückgegeben habe, habe er dessen Erklärung - dio das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt er wolle den Vertrag nochmals mit don anderen Gesellschaftern durchsprechen und ihm dann ein un-terzeichnotes Exemplar zuschicken, nur als Hinweis auf eine Formalität auffasson können. Zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen dafür, daß sie im letzten Augenblick den Vertrag nicht untorschrieben habe, meint das Berufungsgericht, diese Gründe könnten ihre Haftung nicht ausräumon. 1* Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine le-denken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus Verschulden vor Vertragsschluß haftet, obwohl das Berufungsgericht das Zustandekommen des Pachtvertrages mangels Schriftform verneint. Voraussetzung ist dann allerdings, daß der eine Teil dem anderen Teil den bevorstehenden Vertrags abschluß als gesichert hingestollt hat (BGH Urt.v. 16. Fs konnte die Erklärung D^|Ps9 der Kläger könne nun seine geplanten Anschaffungen machen, dahin beurteilen«, daß er damit dessen Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt habe. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17o Mai 1962 (VII ZR 224/64 = WM 1962 9 936 = BB 1962* 816) , v/onach eine Partei, die nach Verhandlungen schließlich den Vertragsabschluß ablehnt, dem anderen Teil die von ihm gemachten Aufwendungen nicht schon deshalb ersetzen muß9 v/eil sie trotz Kenntnis von diesen Aufwendungen den Vertragsabschluß verweigert. wahren, Ber Revision ist zuzugeben, daß sich das aus den von ihr angeführten Bestimmungen des Pachtvertrages entnehmen läßt, Fs mag daher zutreffon, daß die Beklagto dann, wenn der Kläger während der Pachtzoit diesen Vertragsbestimmungen zuwider das "StfIHHft11 in eine nach modernen Grundsätzen geführto Gaststätte umgewandelt hätte Demgegenüber wendet die Revision ein, daß die Kaß-stäbe, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und an die fristlose Kündigung bei einem bereits laufenden Vertrag anzulegen sind, nicht mit gleicher Strenge für den Fall gelten können, in welchem, wie hier, der Vertrag noch nicht geschlossen ist« Fs mag sein, daß dann auch weniger gev/ichtige Gründe ausroichen können, um eine Haftung dessen, der die Vertragoverhandlungen abbricht, aus culpa in contrahendo auszuschließen (vglo BGH NJW 1956? Januar 1965 billigto, als der Kläger von MSB das Inventar übernähme Bei diesem Stand der Dinge konnte das Berufungsgericht von ihm verlangen, erst noch einmal den Versuch zu machen, den Kläger von seinen Vorhaben abzubringen und sich von ihm versprechen zu lassen, die Gaststätte 11 im Geiste des Vortrages11 zu führeno Erst dann, v/enn diese Aussprache mißlungen oder dabei das Vertrauen D^IBs in etv/aige Zusagen des Klägers ernsthaft erschüttert worden v/äre, hätte er sich, ohne ersatzpflichtig zu werden, von seinen vorangegangenen Erklärungen lösen können«. 3* Eine andere Präge ist es, ob die Beklagte einv/enden kann* ihre Haftung werde durch ein Mitverschulden des Klägers gemindert* Insofern meint die Revision«, der Kläger habe bereite dadurch den plötzlichen Entschluß DflBFs, doch nicht an ihn, den Kläger, zu verpachten, mitverschuldet und mitverursacht, daß er bei ihm schon durch seine Pläno und Vorhaben Zweifel an seiner künftigen Vertragstreue erweckt habe* In der lat kann auch die Haftung aus culpa in contrahendo durch Anwendung des § 234 BGB schon dem Grunde nach gemindert worden (RGZ 97, 336, 339; 151, 357; BAGE 14«, 206 ss JZ 1964» 324)o Bas Berufungsgericht hat die Frage eines Mitverschuldens des Klägers geprüft, allerdings nur untor dem Gesichtspunkt, ob ihn oin solches v/egon der Art und des Umfangs seiner Anschaffungen zur last zu legen ist* Bas hat es verneint0 Baß ihn aber auch schon hinsichtlich der Entstehung der Schadensursacho, also dem Grunde nach, eine Mitschuld treffen kann, hat das Berufungsgericht nicht erörtert* Boch nötigt dies nicht zur 4o Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte schon in seinem Grundurtoil darüber entscheiden müssen, ob der Kläger wirklich für all die Anschaffungen, hinsichtlich deren er Ersatz bzw® Freistellung begehrt, Schadensersatz verlangen könno® Zwar muß ein Grundurteil üter all das entscheiden, was zu dem Grund des Klaganspruchs gehört, damit im Rachverfahren nur noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden ist® Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht aber nicht verstoßen® Wenn es den Klaganspruch dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so hat es damit noch nicht ausgesprochen;, daß auch jeder der einzelnen Posten, aus denen der Klaganspruch zusammengesetzt ist, seinem Grunde nach berechtigt ist® Auch insoweit ist die Beklagte in der läge, ihre Einwendungen in Rachverfahron unbeschränkt vorzubringen®

Zitierte Normen: § 154 BGB
vertragenGrundBerufungsgericht®PächterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2088 066 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 8/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19oApril 1967 Klctt, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der "Brauerei zu dem	Wilhelm	Erben	Komman-
ditgesellschaft, vertreten durch ihrenpersönlich haftenden Gesellschafter Franz DflB in DflHHH Hl atraßo
 Beklagten und Revioionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Gastwirt Georg
 in EHPo ^VIBh^latz Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« April 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichte Dr, Mezger, Dr, Weber, Mormann und Bra:rmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10, Zivilsenats dos Oberlandosgerichts Düsseldorf vom 30o Oktober 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Brauerei ist Inhaberin der Gaststätte "Zum SfBHHB" in	Da sich ihr langjähriger
 Pächter MflP Ende 1962 zur Ruhe setzen wollte, suchte sie einen neuen Pächter. Sie wurde von dem Düsseldorfer Castro nomen SBHHBauf den Kläger hingewiesen, der in I ssen Pächter einer Gaststätto war. Nach mündlichen und schriftlichen Erörterungen über einige Bedingungen in dem Int-wurf dos Pachtvertrages, den der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, DBB? dem Kläger vorgolegt hatto, wählte DBHI den Kläger als neuen Pachter aus und stolltc ihn der Belegschaft des nSBHBf' bei der Veih-nachtofeier als den Nachfolger MI
vor
 
Am 4-c Januar 1963 übersandte DI^B den Kläger den Pachtvertrags der bis 30» Juni 1967 laufen sollte, und schrieb dabei:
•'Nachdem nun gestern auf Grund Ihrer Initiative die Wahl des zukünftigen Pächters auf Sie gefallen ist, möchten wir Ihnen und Ihrer Gattin zu dieser Entscheidung unsere besten Glückwünsche übermitteln ... Wio telefonisch zwischen Ihnen und unserem Herrn D^fl^ besprochen, war die Eröffnung für Preitag den 18. oder Samstag den 19.1. vorgosohen. Wir glauben aber auf Grund der immer wieder neu auftretenden Überraschungen beim Ur.- und Ausbau der Räumlichkeiten erst mit dem 24« oder 25.1. rechnen zu können» ...
Verabredungsgemäß überreichen wir Ihnen nun als Anlage den Pachtvertrag in zv/eifacher Ausfertigung mit der Bitto, ihn mit Ihrer sowie der Unterschrift Ihrer verehrten Gattin zurücksenden zu wollen. Alsdann worden wir Ihnen ein Exemplar mit unserer Unterschrift für Ihre Akten zugehen lassen»"
Am 19» Januar 1963 suchte der Klägor	im	"S|
auf, unterschrieb die beiden Vertragscxemplare und gäbe sie PdHI? dor sie an sich nahm, sic aber nicht sogleich auch unterschrieb, nach seiner Behauptung deshalb nicht, woil er den Vertrag nochmals mit den anderen Gesellschaftern durchsprechen vrolltc. Am 21» Januar 1963 war der Kläger erneut im	und verhandelte hier - in Ce-
genwart DCHB3 - mit M^fc wegen der Ubornahmc des sog. Klein-Inventars, das er von ihm für 15 000 DM kaufte. Zugleich übergab	ihm	eine	Erklärung,	in	der	er	zu	sei-
nen, des Klägers, Gunsten auf seine Konzession verzichtete. In dieson Tagen bostollto der Kläger bei zahlreichen Lieferanten noueo Inventar sov/ie Wein, Sekt und Spirituosen, insgesamt für fast 50 000 DM.
 
/.
Am 22o Januar 1963 entschloß sich	jedoch.,	die
 Gaststätte dem Kläger nicht zu verpachten* Pas teilte er noch am Abend SflH^pQmit9 von den es dGr Kläger alsbald erfuhr* Mit Brief vom 23» Januar 1963 begründete er seinen Sinnesv/andol wie folgt:
111. Aus den wiederholten Besprechungen, insbesondere in den lotzton Tagen, mußten wir zu unserem Bedauern feststollon, daß Sie tatsächlich den wahren Geist unseres Hauses nicht erfaßt haben, senst hätten Sio uns nicht den Vorschlag machen kennen, in unserem alten, mit der Tradition unserer Stadt soit über dreihundert Jahren verbundenen Brauhause Kellner im Brack bedienen zu lassen und damit den ganzen Nymbus zu zerstören*
Auch hätten Sie nicht Vorschlägen können, daß Sie eine Weinkarte aufzulegen gedächten, mit der Begründung, daß in jedem guten Hause eine gute Fla-scho Wein und eine guto Flasche Sekt zu haben sein müsse* Pas war aber in vergangener Zeit nicht und wird auch in Zukunft nicht sein*
Ferner wollten Sie anstatt der anständigen Krepp-Servietten Tuch-Servietten einführen und zwar Tuch-Sorvietton nur für den Gast, der eine Speise über PM 7o50 zu sich nimmt,und die anderen Gäste, die am gloichon Tische sitzen und eine einfachere Hausmannskost Hoben, mit einer Papierserviette bedenken* Unserem Einwand hierzu begegneten Sie damit, diese Angolegenhoit dem Takt des Kellners zu überlassen, was aber in Anbetracht unseres Großbetriebes nicht durchführbar ist. Jedenfalls würde kein vernünftiger Mensch ein solches Haus auch nur noch einmal betreten, in dem er mit einer Papierserviette bedacht wird, während ein anderer Gast an seinem Tisch oino Tuch-Serviette erhält.
Ebenfalls vollkommen fehl am Platze wäre oine rie-sonhafte Kaffeemaschine auf unserem Buffet, zural wir .ja schließlich kein Cafö, sondern eben "das S^BBBIB" sind, in dem sage und schreibe täglich für otwa PM 50,— Kaffee verkauft wird. Es fehlte dann nur noch eine Musikbox und wir machten uns zu dem Gelächter unserer alten S^HH^P^reunde 0 Wir sind ein alter Brauerei-Betrieb, der wir auch in Zukunft bleiben wollen*
 
O O O O 1
o o o O o
4. Unsere Speisekarte mit dem alten Bild des S|____
^■pvon 1628 hat Ihnen bei uns gut gefallen, die selbst auch in Fremdenführern lobend erwähnt und als '’künstlerisch11 bezeichnet wird. Unsere Trucker-Firma legt uns nun eine Konfektions-Speisekarte vcr, wio man sio in jedem namenlosen Betrieb findet. Sie mag für den Wartesaal des Hauptbahnhofs durchaus gut sein 9 aber die Karte für das "SflHHpM" be stiemen wir, ganz abgesehen davon, daß getrüffelte Gänse-lober, Kaviar, Hummern und Weinbergschnecken geradezu eine Faust auf dem Auge bedeuten würden, wemit sich unser Herr DflBK zur lächerlichen Figur der Altstadt machen ließe."
Der Kläger bestreitet, daß diese Gründe der wahre /«nlaß gewesen seien, ihn im letzten Augenblick nicht als Pächter zu nehmen, und steht auf dem Standpunkt, daß der Pachtvertrag, möge er auch noch nicht unterschrieben gewesen sein, bereits bindond zustande gekommen sei« Br hat mit der Klage von der Beklagten Zahlung von 10 000 DM vor langt, dio er bei Übernahme des	mohr	VGrdion't	haben	wür-
de als in seiner Essener Gaststätte. Außerdem hat er Irsatz seiner Aufwendungen begehrt, die er im Vertrauen auf den Vertragsabschluß gemacht habe, nämlich Erstattung von 26 096,98 UM, die er für Wäsche, Geschirr und Küchengeräte schon bezahlt habe, sowie Befreiung von don Verbindlichkeiten, die er gegenüber fünf anderen Lieferanten durch Bestellung von Bestecken, Wein und Spirituosen eingegangen sei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er 10 000 BM als Nichterfüllungsschaden verlangt hat, hat aber seinen Anspruch auf Ersatz scinos Vertrauensscha-dens im Grunde für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte WiedorherStellung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfange.
 
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Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag nicht zustande gekommen soi, woil Demmor die Beklagte endgültig erst habe binden wollen«, wenn er dem Kläger das für ihn bestimmte Vertragscxemplar unterschrieben zurückgege-ben habe (§ 154 Abs. 2 BGB). Jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, hafte die Beklagte dem Kläger aus Verschulden vor Vertragsschluß auf Ersatz seiner Aufwendungen. Denn schon das Schreiben D^BPs vom 9« Januar 1965 habe bei dem Kläger den Eindruck erweckt, daß die Wahl endgültig auf ihn gefallen sei. Als er dann am 19° Januar 1965 DfllB die Vertragsexemplare unterschrieben zurückgegeben habe, habe er dessen Erklärung - dio das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt er wolle den Vertrag nochmals mit don anderen Gesellschaftern durchsprechen und ihm dann ein un-terzeichnotes Exemplar zuschicken, nur als Hinweis auf eine Formalität auffasson können. Das vor allem deshalb, weil9wie das Berufungsgericht feststollt, DBB an jenem Tage die Frage des Klägers, ob er nun die von ihm schon in die *.;ege geleiteten Anschaffungen machen könne, bejaht habe. Zudem habe DflBP os gebilligt, als MBP zwei Tage später dem Kläger das Inventar verkauft und die Konzessionsverzichtn-Erklärung übergeben habe.
Zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen dafür, daß sie im letzten Augenblick den Vertrag nicht untorschrieben habe, meint das Berufungsgericht, diese Gründe könnten ihre Haftung nicht ausräumon. Demmer hätte erst seine Bedenken dem Kläger mitteilon und ihm klarmachon müssen, daß, falls er auf seinen Plänen beharre, der 7er-
 
trag nicht unterschrieben vjerdo. In Anbetracht des späten Zeitpunkts, in welchem er den Klüger schließlich doch at-golehnt habe, habe er dies nicht allein damit rechtfertigen können., daß dios.cr Pläne für eine andere Gestaltung des Ic-triebes gehabt und darüber sowie über die Zweckmäßigkeit des Umbaus mit Angestellten des	gesprochen
 habe. Violmohr hätto er, so wie in § 17 des Pachtvertrages vorgesehen, erst mit ihm eine Aussprache herbeiführen müssen o Es sei anzunehmon, daß sich dabei der Klüger den Wünschen BflBo gebougt hätte, weil er sich bei der Pachtung des	wohl	wesentlich	verbessert hätte0
IIo
 Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand,
1* Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine le-denken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus Verschulden vor Vertragsschluß haftet, obwohl das Berufungsgericht das Zustandekommen des Pachtvertrages mangels Schriftform verneint. Dies stand nur oinom Erfüllungsanspruch oder einem auf das volle Erfüllungsintoresse gerichteten Schadensersatzanspruch des Klägers entgegen, nicht aber einem Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens. Auch in den Füllen, in wolchen es mangels Einhaltung der gesetzlich ver-goschriebonon oder der vereinbarten Form nicht zu einem Vertrag gekommen ist, kann eine Haftung aus culpa in contrahendo Platz greifen {vgl. BGHZ 6, 330, 335; BGH NJW 1965, 812 = BGHV/arn 1965 Nr. 38). Voraussetzung ist dann allerdings, daß
 der eine Teil dem anderen Teil den bevorstehenden Vertrags abschluß als gesichert hingestollt hat (BGH Urt.v. 16. I'ai 1954 - I ZR 255/52 = IM § 276 (Pa) Nr. 3 = MDR 1954, 346 und Urteil des erkennenden Senats vom 19» Oktober I960 - VIII ZR 133/59 = IM § 276 (Fa) Nr. 11 = MDR 1961, 49).
Wenn das Berufungsgericht dies im vorliegenden Pall bejaht hat 9 so ist das rechtlich einwandfrei. Fs konnte die Erklärung D^|Ps9 der Kläger könne nun seine geplanten Anschaffungen machen, dahin beurteilen«, daß er damit dessen Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt habe. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17o Mai 1962 (VII ZR 224/64 = WM 1962 9 936 = BB 1962* 816) , v/onach eine Partei, die nach Verhandlungen schließlich den Vertragsabschluß ablehnt, dem anderen Teil die von ihm gemachten Aufwendungen nicht schon deshalb ersetzen muß9 v/eil sie trotz Kenntnis von diesen Aufwendungen den Vertragsabschluß verweigert. In vorliegenden Pall hat	die	Aufv/endungen	des	Klä-
gers nicht nur gekannt, sondern durch eine ausdrückliche Erklärung ausgelöst. Bas Berufungsgericht hat nur für jene Anschaffungen, die der Kläger zeitlich nach dieser Erklärung Bfllfes gemacht hatte, den Klaganspruch für gerechtfertigt erklärt,
2, Die Revision macht geltend, daß die Beklagte besonderen Wert darauf gelegt habe, den mit der Tradition ndcr alten vaterstädtischen Kulturstätte1' verbundenen Charakter des	auch unter dem neuen Pächter zu be-
wahren, Ber Revision ist zuzugeben, daß sich das aus den von ihr angeführten Bestimmungen des Pachtvertrages entnehmen läßt, Fs mag daher zutreffon, daß die Beklagto dann, wenn der Kläger während der Pachtzoit diesen Vertragsbestimmungen zuwider das "StfIHHft11 in eine nach modernen Grundsätzen geführto Gaststätte umgewandelt hätte
 
das Pachtverhältnis gemäß § 18c des Vertrages hätte kündigen können«. Jedoch wäre eine solche fristlose Kündigung erst dann zulässig gev/esen, wenn der Kläger trotz einer Ahmahnung und trotz einer Ankündigung, daß ihm notfalls gekündigt werden müsse, bei seinem vertragswidrigen Verhalten verblieben v/äre (RGZ 104<> 26) o
Demgegenüber wendet die Revision ein, daß die Kaß-stäbe, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und an die fristlose Kündigung bei einem bereits laufenden Vertrag anzulegen sind, nicht mit gleicher Strenge für den Fall gelten können, in welchem, wie hier, der Vertrag noch nicht geschlossen ist« Fs mag sein, daß dann auch weniger gev/ichtige Gründe ausroichen können, um eine Haftung dessen, der die Vertragoverhandlungen abbricht, aus culpa in contrahendo auszuschließen (vglo BGH NJW 1956? 1531)o Im vorliegenden Fall konnte sich aber das Berufungsgericht darauf stützen, daß	dem	Kläger	am
19« Januar 1963 auf dessen Frage ausdrücklich erklärt hatte, er könne nun seine geplanten Anschaffungen machen, und daß er es am 21. Januar 1965 billigto, als der Kläger von MSB das Inventar übernähme Bei diesem Stand der Dinge konnte das Berufungsgericht von ihm verlangen, erst noch einmal den Versuch zu machen, den Kläger von seinen Vorhaben abzubringen und sich von ihm versprechen zu lassen, die Gaststätte 11 im Geiste des Vortrages11 zu führeno Erst dann, v/enn diese Aussprache mißlungen oder dabei das Vertrauen D^IBs in etv/aige Zusagen des Klägers ernsthaft erschüttert worden v/äre, hätte er sich, ohne ersatzpflichtig zu werden, von seinen vorangegangenen Erklärungen lösen können«. Dafür, daß eine solche Aussprache nicht möglich oder von vornherein zwecklos gewesen wäre, hat die Beklagte nichts vorgotragon3
 
Vielmehr geht das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei davon aus«, die Anpachtung des	wäre	für den
 Kläger so lohnend gewesen, daß er sich voraussichtlich den Wünschen DflHfes gefügt hätte* Daher hat das Berufungc gericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht § 266 ZPO vorletzt«, wenn es davon abgesehen hat, den Geschäftsführer und den Küchenchef des "SfliHHIlB1' zu vernehmen* Mag ihnen der Kläger auch seine Pläne als feste Vorhaben, an denen es nichts mehr zu rütteln gebe, geschildert haben so konnte das Berufungsgericht dennoch von Demner verlängern,, zuerst einmal zu versuchen, den Kläger von diesen "festen Vorhaben" unter der Androhung abzubringen, andernfalls den Vertrag nicht zu unterschreiben,,
3* Eine andere Präge ist es, ob die Beklagte einv/enden kann* ihre Haftung werde durch ein Mitverschulden des Klägers gemindert* Insofern meint die Revision«, der Kläger habe bereite dadurch den plötzlichen Entschluß DflBFs, doch nicht an ihn, den Kläger, zu verpachten, mitverschuldet und mitverursacht, daß er bei ihm schon durch seine Pläno und Vorhaben Zweifel an seiner künftigen Vertragstreue erweckt habe*
In der lat kann auch die Haftung aus culpa in contrahendo durch Anwendung des § 234 BGB schon dem Grunde nach gemindert worden (RGZ 97, 336, 339; 151, 357; BAGE 14«,
206 ss JZ 1964» 324)o Bas Berufungsgericht hat die Frage eines Mitverschuldens des Klägers geprüft, allerdings nur untor dem Gesichtspunkt, ob ihn oin solches v/egon der Art und des Umfangs seiner Anschaffungen zur last zu legen ist* Bas hat es verneint0 Baß ihn aber auch schon hinsichtlich der Entstehung der Schadensursacho, also dem Grunde nach, eine Mitschuld treffen kann, hat das Berufungsgericht nicht erörtert* Boch nötigt dies nicht zur
- -
Aufhebung des Grundurteil3, weil feststeht, daß die Fe-klagto auch bei Anwendung des § 254 BGB aus Verschulden bei Vortragsschluß haftet® Denn eine etv/aige Mitschuld des Klägers würde seinen auf Ersatz des Vertrauensscha-dens gerichteten Klaganspruch keinesfalls völlig aus-schließon® Die Regelung in den Fällen der §§ 122, 179,
307 BGB gilt hier nicht ;.RGZ 151, 357). Infolgedessen kann der Einwand des Mitverschuldens den Betragsverfahren Vorbehalten bleiben (BGHZ 1, 36)® Der Beklagten bleibt die Möglichkeit, im Rachverfahren eine Mitschuld des Klägers an dem Scheitern der Vertragsverhandlungen näher zu begründen®
4o Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte schon in seinem Grundurtoil darüber entscheiden müssen, ob der Kläger wirklich für all die Anschaffungen, hinsichtlich deren er Ersatz bzw® Freistellung begehrt, Schadensersatz verlangen könno® Zwar muß ein Grundurteil üter all das entscheiden, was zu dem Grund des Klaganspruchs gehört, damit im Rachverfahren nur noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden ist® Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht aber nicht verstoßen® Wenn es den Klaganspruch dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so hat es damit noch nicht ausgesprochen;, daß auch jeder der einzelnen Posten, aus denen der Klaganspruch zusammengesetzt ist, seinem Grunde nach berechtigt ist® Auch insoweit ist die Beklagte in der läge, ihre Einwendungen in Rachverfahron unbeschränkt vorzubringen®
 IIIo
 Da sich somit dio Revision? jedenfalls im Ergebnis? als erfolglos erweist? war sie zurückzuweisen«,
Die Kostenentschoidung folgt aus § 97 ZPO«,
Dr„ Haidinger	Dr„	Mezger	Dra	Y/eber
 Mormann
Braxmaier