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BGH · VIII ZR 8/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 8/62

►straße hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6- März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannt: April 1959 teilte sie dem Kläger mit, es sei ihr nicht mehr möglich, die Kunststoffdeckel zu verwenden, weil die Beanstandungen ihrer Kundschaft überhand nähmen und die Deckel auch objektiv fehlerhaft seien. Mai 1959» bei Eingang des Schreibens vom 10.April 1959 seien 500 000 geprägte Deckel auf Lager gewesen, er könne die Beklagte aber nicht aus dem Vertrage entlassen. I» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit ihren Schreiben vom lO.April 19 nur von einem Teil des Sukzessivlieferungsvertrages zurückgetreten sei. Das Berufungsgericht vertritt vielmehr die Auffassung, daß die damals bei dem Kläger lagernden und bereits mit der Aufschrift "Thuringia" versehenen 476 000 Oewindedeckel vom Rücktritt ausdrücklich ausgenommen waren. Aus Rechtsgründen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe ihren Rücktritt von dem Sukzessivlieferungsvertrag wegen angeblicher Schlechtlieferung des Klägers nur mit der Einschränkung erklärt, daß sie sich auf die Abnahme der vom Kläger bereits geprägten Kunststoffdeckel einlassen wollte« Während aber die Beklagte an ihre Rücktrittserklärung gebunden ist (eine Frage, die hier außer Streit steht), bedarf es der weiteren Prüfung, ob sie auch an ihrer Erklärung festgehalten werden kann, die noch auf Lager befindlichen geprägten Deckel abnehroen und bezahlen zu wollen« Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf diese Erklärung sei der Vertrag in dem entsprechenden Umfange aufrechterhalten geblieben, begegnen, wie noch zu erörtern ist, keinen rechtlichen Bedenken« Da das Berufungsgericht es offen läßt, ob die Beklagte während des Rechtsstreites auch von diesem Teil des Lieferungsvertrages zurückgetreten ist, hängt die Entscheidung Der vom Berufungsgericht gegebenen, wenn auch nicht näher ausgeführten Begründung, ein neuerlicher und weitergehender Rücktritt wäre nur dann wirksam, wenn der Beklagten neue Gründe zur Seite gestanden und sie diese auch geltend gemacht hätte, ist im Ergebnis zu folgen. Die Beklagte will ihre Erklärung dahin verstanden wissen, sie habe dem Kläger, nachdem sie im ersten Teile ihres Schreibens von dem ganzen Vertrag zurückgetreten sei, bezüglich der beim Kläger lagernden und bereits geprägten Ware ein neues Vertragsangebot gemacht, das der Kläger dann aber-nicht angenommen habe. Wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, die Beklagte habe keine neuen Gründe für einen Rücktritt vom ganzen Vertrage beigebracht, so geht es ersichtlich davon aus, daß sich die Beklagte durch ihre Erklärungen des Rechtes begeben habe, den Rücktritt auf die Verpflichtung zur Abnahme der bereits geprägten 476 000 Deckel auszudehnen. Diese Auffassung liegt auch den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde, es habe einer Antwort des Klägers auf die Anfrage über den Umfang der auf Eager befindlichen bereits geprägten Ware nicht bedurft, weil die Beklagte mit aer Erklärung vom 10. April 1959 einen Verzicht auf das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage, soweit sie es nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Denn einer Annahme der Verzichtserklärung seitens des Klägers bedurfte es zu ihrer Wirksamkeit nicht» Das Recht, von einem Sukzessivlieferung vertrage wegen Leistungsstörungen des anderen Teils zurück zutreten, ist ein Gestaltungsrecht, auf das schon durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam verzichtet werden kann (s. War aber die Beklagte an ihre Verzichtserklärung vom 10» April 1959 gebunden und hat sie für eine etwaige spätere Erklärung, nunmehr unbeschränkt vom Vertrage zurückzutreten, keine neuen Gründe vorgebracht, so ist derjenige Teil des Sukzessivlieferungsvertrages, der . Vergebens greift die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts an« Sie kann mit ihrer Auffassung, es sei sehr wohl möglich, das Schreiben vom 10.April 1959 in dem Sinne zu verstehen, wie die Beklagte,;es in Wahr- Selbst wenn die Beklagte, wie die Revision meint, auf eine Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB angewiesen wäre, so hätte sie auch die Kündigung auf die noch nicht geprägten Deckel beschränken und in übrigen auf ein Kündigungsrecht wirksam verzichten können* IIo Ebenso erfolglos greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, es seien am 10.April 1959 noch 476 000 geprägte Kunststoffdeckel beim Kläger vorrätig gewesen* Sie rügt, das Berufungsgericht sei rechts-fehlerhaft an dem im ersten Rechtszuge gestellten Beweisantrag des Schriftsatzes vom 1. März 1961 vorbeigegangen* Dort habe die Beklagte behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Kläger noch nach dem 10* April 1959 weitere Kunststoffdeckel hergestellt und mit der Prägung ,,l'hüringia,, habe versehen lassen* Die Ausführungen im Berufungsurteil, es habe keine Veranlassung bestanden, die Beklagte gemäß § 139 ZPO zur Ergänzung ihres entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens anzuregen, weil sie im zweiten Rechtszuge hiervon überhaupt nichts mehr vorgetragen habe, rechtfertigen auch die Ablehnung des Beweisantrags, sodaß im Ergebnis auch die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ohne Erfolg bleiben muß* Ein Verstoß gegen § 139 ZPO, den die Revision ebenfalls rügt, scheidet bei dieser Sachlage ohnehin aus* III* Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Anschlußberufung des Klägers, mit der er seinen Antrag dahin geändert hat, die Beklagte zur Zahlung von 10 948 DM nebst Zinsen

RücktrittBerufungsgerichtDeckelErklärungZPOSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2229 Ö?4
BGB §? 326 I, 397
Der Verzicht auf das Recht, wegen Schlechtlieferung von einem Sukzessivlieferungsvertrage zurückzutreten, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Annahme durch den Vertragspartner.
BGH,Urt.v. 6. März 1963 - VIII ZR 8/62 OLG Oldenburg
LG Oldenburg
 yilJ Z-R 8/62
Verkündet am 6, März 1965 vVüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma "Thuringia" Arthur Sch(
Kommanditgesellschaft
 (Westfalen), M|
►straße®, vertreten durch ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Werner Sch(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«,
den Kaufmann Gerold M
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
►straße
 hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6- März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29* November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zuriiekge-wieaen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Dezember 1958 einen Vertrag, wonach der Kläger im Laufe des Jahres 1959 3 Millionen Schraubgewindedeckel aus dem Kunststoff Polystrol herzustellen und der Beklagten zu dem Preise von 23 DM je 1 000 Stück auf Abruf bis zu dem 51. Dezember 1959 zu liefern hatte« Die Deckel sollten den eingeprägten Aufdruck MThüringiaM erhalten. Nachdem die Beklagte bereits 1 089 000 Stück ab-gerufen und bezahlt hatte, beanstandete sie die Deckel in ihrem Schreiben yotn 7. April 1959 als mangelhaft. Am IO. April 1959 teilte sie dem Kläger mit, es sei ihr nicht mehr möglich, die Kunststoffdeckel zu verwenden, weil die Beanstandungen ihrer Kundschaft überhand nähmen und die Deckel auch objektiv fehlerhaft seien. Im Anschluß an den Hinweis, daß auch aus anderen Gründen die Rückkehr zur Verwendung von Blechdeckeln angezeigt erscheine, heißt es am Schluß des Schreibens dem Wortlaut nach wie folgt:
"Yvir möchten Sie also heute höfliehst bitten, die Produktion der Deckel für uns einzustellen. Sollten Sie noch Deckel mit "Tfaüringian-Eindruck haben, so wollen wir Ihnen diese noch abnehmen und versuchen, bei den. Kunden, die bisher noch nichts gesagt haben, diese noch abzusetzen, damit Sie wenigstens in dieser Beziehung keinen Verlust haben.
Bitte teilen Sie uns mit, wieviel mit "Thuringia" versehene Deckel noch in Ihrem Besitz sind".
Der Kläger antwortete zunächst, er könne im Augenblick zu dem Schreiben keine Stellung nehmen, weil er sich einer Operation unterziehen müsse. Dann erklärte er im Schreiben vom 21. Mai 1959» bei Eingang des Schreibens vom 10.April 1959 seien 500 000 geprägte Deckel auf Lager gewesen, er könne die Beklagte aber nicht aus dem Vertrage entlassen. Im Dezember 1959 erhob der Kläger beim Amtsgericht in DflHIHIB
 
Klage mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zur gegen Zahlung von 115 DM 5 000 Stück aus Polystrol gefertigter Deckel abzunehmen. Die Beklagte wurde antragsgemäß und rechtskräftig verurteilt. Mit der vorliegenden, der Beklagten im Januar 1961 zugestellten Klage verlangte der Klager zunächst Zug um Zug gegen Zahlung von 10 948 DK die Abnahme von 476 000 Deckel mit der Prägung "Thüringia". Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Der Kläger hat ira Wege der Anschlußberufung seinen Antrag dahin geändert und erweitert, die Beklagte zur Zahlung von 10 948 DM nebst 8 # Zinsen seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Lieferung von 476 000 Schraubgewindedeckeln zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Anträge der Anschlußberufung im wesentlichen stat’tgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter»
Entscheidungsgründe:
I» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit ihren Schreiben vom lO.April 19 nur von einem Teil des Sukzessivlieferungsvertrages zurückgetreten sei. So wie es das Schreiben auslegt, bezieht sich die Rücktrittserklärung nicht auf die gesamten noch ausotehenden Lieferungen. Das Berufungsgericht vertritt vielmehr die Auffassung, daß die damals bei dem Kläger lagernden und bereits mit der Aufschrift "Thuringia" versehenen 476 000 Oewindedeckel vom Rücktritt ausdrücklich ausgenommen waren. An diese Erklärung hält es die
 
Beklagte fiir gebunden; es ist der Ansicht, der Kläger könne die Abnahme und Bezahlung dieser 476 000 bereits geprägter Deckel verlangen, und es sei der Beklagten versagt gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit der Klngebeantviortung, den Rücktritt auch auch auf diesen aufrechterhalten gebliebenen Vertragsteil auszudehnen. Allenfalls, so hat es ausgeführt, hätte eine wiederholte und unbeschränkte Rücktrittserklärung dann wirksam sein können, wenn die Beklagte neue Gründe dafür vorgebracht hätte. Das sei aber nicht geschehen«
II« Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Rachprüfung stand. Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg«
1. Aus Rechtsgründen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe ihren Rücktritt von dem Sukzessivlieferungsvertrag wegen angeblicher Schlechtlieferung des Klägers nur mit der Einschränkung erklärt, daß sie sich auf die Abnahme der vom Kläger bereits geprägten Kunststoffdeckel einlassen wollte« Während aber die Beklagte an ihre Rücktrittserklärung gebunden ist (eine Frage, die hier außer Streit steht), bedarf es der weiteren Prüfung, ob sie auch an ihrer Erklärung festgehalten werden kann, die noch auf Lager befindlichen geprägten Deckel abnehroen und bezahlen zu wollen« Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf diese Erklärung sei der Vertrag in dem entsprechenden Umfange aufrechterhalten geblieben, begegnen, wie noch zu erörtern ist, keinen rechtlichen Bedenken« Da das Berufungsgericht es offen läßt, ob die Beklagte während des Rechtsstreites auch von diesem Teil des Lieferungsvertrages zurückgetreten ist, hängt die Entscheidung
 
allein davon ab, ob sie das im Hinblick auf die angeführten Erklärungen im Schreiben vom 10. April 1959 noch konnte. Der vom Berufungsgericht gegebenen, wenn auch nicht näher ausgeführten Begründung, ein neuerlicher und weitergehender Rücktritt wäre nur dann wirksam, wenn der Beklagten neue Gründe zur Seite gestanden und sie diese auch geltend gemacht hätte, ist im Ergebnis zu folgen.
Die Beklagte will ihre Erklärung dahin verstanden wissen, sie habe dem Kläger, nachdem sie im ersten Teile ihres Schreibens von dem ganzen Vertrag zurückgetreten sei, bezüglich der beim Kläger lagernden und bereits geprägten Ware ein neues Vertragsangebot gemacht, das der Kläger dann aber-nicht angenommen habe. Einer solchen Würdigung steht aber die rechtlich einwandfreie Auslegung des Berufungsgerichts entgegen, die es dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1959 gegeben hat. Wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, die Beklagte habe keine neuen Gründe für einen Rücktritt vom ganzen Vertrage beigebracht, so geht es ersichtlich davon aus, daß sich die Beklagte durch ihre Erklärungen des Rechtes begeben habe, den Rücktritt auf die Verpflichtung zur Abnahme der bereits geprägten 476 000 Deckel auszudehnen. Diese Auffassung liegt auch den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde, es habe einer Antwort des Klägers auf die Anfrage über den Umfang der auf Eager befindlichen bereits geprägten Ware nicht bedurft, weil die Beklagte mit aer Erklärung vom 10. April 1959 das Risiko übernommen habe, bei den noch abzunehmenden Kunststoff deckeln könne es sich um erhebliche Mengen handeln.
Das Berufungsgericht sieht somit in der Erklärung der
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Beklagten vom 10. April 1959 einen Verzicht auf das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage, soweit sie es nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Gegen diese Auslegung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn einer Annahme der Verzichtserklärung seitens des Klägers bedurfte es zu ihrer Wirksamkeit nicht» Das Recht, von einem Sukzessivlieferung vertrage wegen Leistungsstörungen des anderen Teils zurück zutreten, ist ein Gestaltungsrecht, auf das schon durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam verzichtet werden kann (s. RGZ 78, 130, wo diese Präge hinsichtlich der Einrede der Verjährung bejahend entschieden worden ist; BGB RGRK 11« Aufl..
? 397 Anm. 4; Soergel/Siebert BGB 9- Aufl. § 397 Anm. 2; Esser Schuldrecht 2. Aufl. § 84, 2 a; Walsmann, der Verzicht, 1912, 109 ff, 196, 237)« Es kommt daher nicht darauf an, ob in dem Schreiben des Klägers vom 21.Mai 1959 oder in einer schlüssigen Handlung eine rechtzeitige Annahme oder eine Ablehnung der Verzichtserklärung erblickt werden könnte»
War aber die Beklagte an ihre Verzichtserklärung vom 10» April 1959 gebunden und hat sie für eine etwaige spätere Erklärung, nunmehr unbeschränkt vom Vertrage zurückzutreten, keine neuen Gründe vorgebracht, so ist derjenige Teil des Sukzessivlieferungsvertrages, der . die Abnahme und Zahlung der streitigen 476 000 geprägten Deckel zu dem Gegenstand hat, weiterhin wirksam.
Die Beklagte ist zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet.
. 2. Vergebens greift die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts an« Sie kann mit ihrer Auffassung, es sei sehr wohl möglich, das Schreiben vom 10.April 1959 in dem Sinne zu verstehen, wie die Beklagte,;es in Wahr-
heit gemeint habe, daß sie nämlich nur ein neues Vertragsangebot über die 476 000 Deckel habe machen wollen, nicht durchdringeno Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Auslegung möglich oder sogar naheliegend ist« Entscheidend ist vielmehr, ob die Auslegung des Berufungsgerichts einen Eechtsfehler enthält* Das ist aber nicht der Fall, auch die Revision hat einen solchen nicht aufzuzeigen vermocht.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Schreibens ohne weiteres vereinbar* Der erkennende Senat ist daher an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die von der Revision aufgeworfene Frage, ob hier statt der Bestimmungen über den Kauf Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Selbst wenn die Beklagte, wie die Revision meint, auf eine Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB angewiesen wäre, so hätte sie auch die Kündigung auf die noch nicht geprägten Deckel beschränken und in übrigen auf ein Kündigungsrecht wirksam verzichten können*
IIo Ebenso erfolglos greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, es seien am 10.April 1959 noch 476 000 geprägte Kunststoffdeckel beim Kläger vorrätig gewesen* Sie rügt, das Berufungsgericht sei rechts-fehlerhaft an dem im ersten Rechtszuge gestellten Beweisantrag des Schriftsatzes vom 1. März 1961 vorbeigegangen* Dort habe die Beklagte behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Kläger noch nach dem 10* April 1959 weitere Kunststoffdeckel hergestellt und mit der Prägung ,,l'hüringia,, habe versehen lassen*
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beweisanträge aus dem ersten Rechtszuge, wie das Berufungsgericht meint,
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als unsubstantiiert und damit als unbeachtlich anzusehen sindo Das Berufungsgericht trifft schon deshalb nicht der Vorwurf eines Verfahrensverstosses, weil die Beklagte su dem hier erörterten Punkte im zweiten Rechtszuge überhaupt niohts mehr vorgetragen hat, wie in dem Berufungsurteil ausdrücklich hervorgehoben wird* Die im ersten Rechtezuge unterlegene Partei muß dem Berufungsgericht den Streitstoff in solcher Weise unterbreiten, daß dieses erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird und welche weiteren Beweise noch angetreten werden.sollen* Eine allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, die hier nicht einmal erfolgt ist, genügt nicht (BGHZ 35, 103, 106).
Das Berufungsgericht konnte daher bei der gegebenen Sachlage davon ausgehen, die Beklagte wolle das Vorbringen des Klägers nicht mehr bestreiten und auf ihr Beweisangebot nicht mehr zurückkommen. Die Ausführungen im Berufungsurteil, es habe keine Veranlassung bestanden, die Beklagte gemäß § 139 ZPO zur Ergänzung ihres entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens anzuregen, weil sie im zweiten Rechtszuge hiervon überhaupt nichts mehr vorgetragen habe, rechtfertigen auch die Ablehnung des Beweisantrags, sodaß im Ergebnis auch die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ohne Erfolg bleiben muß* Ein Verstoß gegen § 139 ZPO, den die Revision ebenfalls rügt, scheidet bei dieser Sachlage ohnehin aus*
III* Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Anschlußberufung des Klägers, mit der er seinen Antrag dahin geändert hat, die Beklagte zur Zahlung von 10 948 DM nebst Zinsen
 
Zug um Zug gegen Lieferung der 476 000 Deckel zu verurteilen, als unzulässig verwerfen müssen. Die Anschlußberufung ist entgegen der Ansicht der Revision zulässig.
Die Revision rügt, es sei der Beklagten weder eine Anschlußberufungsschrift zugestellt noch die Anlage zu dem Protokoll übergeben worden; außerdem fehle es an jeglicher Begründung.
Darauf, ob die Partei bei Einlegung einer Anschlußberufung durch das angefochtene Urteil beschwert ist, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Auch eine zu dem Zwecke der Klageerweiterung eingelegte Anschlußberufung ist zulässig. Im übrigen genügt die Einreichung einer Schrift bei Gericht und deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung (s. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 = IM ZPO § 521 Nr. 10 und Urteil vom 3* Pebruar 1954 - VI ZR 40/53 = IM.BGB § 826 Nr. 2). Auch dem Erfordernis einer Begründung der Anschlußberufung (§ 522 a ZPO) ist genügt, da in der Anschlußschrift auf die Berufungsbeantwortung Bezug genommen •-worden ist und sich im übrigen alle Voraussetzungen für den geänderten Antrag aus den Akten ergeben (vgl. Baumbach/ Lauterbach ZPO, 27. Aufl. § 522 a Anm. 2).
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•J
 
IVo Die Revision muß daher als unbegründet zurück-gewiesen werden«
Dr
 Dorschei
Dr. Gelhaar
 Dr. Ivlezger
 Artl
Dr. Messner