BGH · VIII ZR 7/82 vom 30.03.1983
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Sie übertrug an diesem Tage ihr Eigentum unter Vorbehalt eines Wohnrechts und des Nießbrauchs am Grundstück unentgeltlich an ihren Sohn, den Ehemann der Beklagten, und behielt sich im notariellen Vertrag das Recht vor, "von diesem Vertrag zurückzutreten für den Fall, daß der Erwerber den Grundbesitz ohne ihre Zustimmung veräußert oder seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ihr gegenüber nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt". September 1979 zeigte der Kläger der Beklagten an, daß er die Übertragung des Hälfteanteils des Grundstücks an sie vom 16. November 1980, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu dulden wegen der ihm gegen den Ehemann der Beklagen zustehenden Forderung von 44 935,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Das Oberlandesgericht hat gestützt auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG nach dem im Berufungsrechtszug allein noch gestellten Hilfsantrag des Klägers erkannt. Die Revision meint zu der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zu dem Wertersatz, weil Rückgewähr in Natur durch Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundstücksanteil infolge seiner Weiterübertragung nicht mehr möglich ist (§§ 7 Abs.1, 9 AnfG), hier fehle es an einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger als Voraussetzung für eine Anfechtung außerhalb des Konkurses. Zudem hätte bei einer Veräußerung des Grundstücks - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - die Schwiegermutter der Beklagten ihr mit einer Vormerkung gesichertes Rücktrittsrecht durchsetzen können, zu demal diese schon mit der Übertragung des Eigentumsanteiles ihres Sohnes auf die Beklagte nicht einverstanden gewesen war. Die Revision verkennt, daß eine Gläubigerbenachteiligung bereits dann gegeben ist, wenn der Schuldner sachlich ungerechtfertigt durch Weggabe eines Vermögenswertes die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt oder erschwert (BGHZ 12, 238, 240; Senatsurteil vom 2. Nur die Weggabe völlig wertloser Gegenstände aus dem Schuldnervermögen, auf die eine Zugrif fsmöglichkeit zu dem Zwecke der Verwertung nicht besteht, verkürzt das Vermögen des Schuldners nicht zu dem Nachteil der Gläubiger (Senatsurteile vom 16. Der Schuldner wie die Beklagte haben den Wert des Hälfteanteils in den von ihnen geschlossenen, notariell beurkundeten Schenkungsverträgen vom 16. des Schuldners an dem Grundstück die Realisierung eines im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Grundpfandrechts (§§ 866 ff ZPO), dem die Rückauflassungsvormerkung der Mutter des Schuldners nicht im Wege gestanden hätte, für den Kläger keine sofortige Befriedigung für seine Forderung gebracht hätte und daß der Versuch einer Zwangsversteigerung wegen des bestehenden Rücktrittsrechts nicht möglich erschien. Andererseits hätte aber der Kläger als Gläubiger eine grundbuchmäßige Sicherung seiner Forderung erhalten; denn die Rückauflassungsvormerkung bewirkte keine Grundbuchsperre (RGZ 132, 419, 424), sondern wahrte nur für das Rücktrittsrecht der Mutter des Schuldners bei dessen berechtigter Ausübung den Rang (Soergel/Baur, BGB, 11. 3. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts an, die Mutter des Schuldners habe ihr Rücktrittsrecht aus dem notariellen Vertrag vom 24. August 1970 wegen der Übertragung des Hälfteanteils von ihrem Sohn auf die Beklagte nicht ausgeübt. Es mag sein, was die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, daß die Berechtigte nach der Übertragung der zunächst im Eigentum des Schuldners gebliebenen ideellen Grundstückshälfte am 16. Tatsächlich aber, das ergibt die darüber aufgenommene notarielle Urkunde, hat die Beklagte unentgeltlich und ohne Bezugnahme auf die Ausübung des Rücktrittsrechts die Grundstückshälfte am 23. Guter Glaube des unentgeltlichen Erwerbers im Sinne von § 7 Abs. 2 AnfG liegt nur vor, wenn er als Leistungsempfänger weder weiß noch den Umständen nach annehmen muß, daß die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger des Leistenden infolge von dessen freigebiger Zuwendung verkürzt wird. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß gegen den Ehemann der Beklagten bereits im Sommer 1979 mindestens in einem Falle ein Versäumnisurteil ergangen ist, hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, daß sie noch zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs ihrer Schwiegermutter durch deren Ein-tragung im Grundbuch, also wenige Tage vor dem Zugang der Anfechtungsankündigung, noch in gutem Glauben hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ihres Mannes war (vgl. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des Hälfteanteils an dem Grundstück, für den die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 AnfG Ersatz leisten muß, erreiche mindestens die Klageforderung. Zum Wert des Hälfteanteils an dem Grundstück hatte der Kläger - abgesehen von seinem Hinweis darauf, daß in den beiden notariellen Urkunden vom 16. Mai 1979 der Schuldner wie die Beklagte den Wert jeweils mit 70 000 DM angegeben hatten -in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, daß in der entspre-chenden Lage ein qm-Preis von 350 DM für Grundstücke bezahlt An Belastungen seien bei der Übertragung der Grundstückshälfte auf die Beklagte nominal 40 000 DM und der Nießbrauch der betagten Mutter des Schuldners vorhanden gewesen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, angesichts der allseits bekannten Situation auf dem Immobilienmarkt bedürfe es keiner näheren Darlegung dazu, daß der übernommene Miteigentumsanteil mindestens den Wert der Klageforderung erreichte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Anfechtungsanzeige nach § 4 AnfG, die der Beklagten durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt worden ist, sei ihr in gehöriger Form zugegangen; denn einer Zustellung nach §§ 166 ff ZPO bedürfe es hierfür nicht. Das Reichsgericht hat zwar in RGZ 126, 76, 78 ausgeführt, das Anfechtungsgesetz verlange in § 4, daß der Gläubiger seine Anfechtungsabsicht selbst dem künftigen Anfechtungsgegner durch Zustellung eines Schriftsatzes mitteilt, wobei die Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) eingehalten werden müsse, doch wird in dieser Entscheidung zu der Frage, in welcher Form die Zustellung erfolgen muß, nichts gesagt (vgl. b) Die Ankündigung einer künftigen Anfechtung nach § 4 AnfG ist zwar der Vorpfändung nach § 845 ZPO ähnlich, bei der nach dem Gesetz die Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner zugestellt werden muß.