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BGH · VIII ZR 7/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 7/78

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vor Übernahme des Fahrzeugs wurde auf ihren Wunsch durch Vermittlung der Klägerin eine Vollkasko-Versicherung mit 350 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen. Die Beklagte hat lediglich 350 DM bezahlt und erklärt, dieser Betrag entspreche der üblichen Selbstbeteiligung im Falle einer Vollkasko-Versicherung für den Ersatzwagen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus gegangen, daß die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für den Motorschaden an dem Fiat 128 nicht verpflichtet war, der Beklagten kostenlos einen Ersatzwagen für die Reparaturzeit zur Verfügung zu stellen. Ob das Ersatzfahrzeug im Betrieb der Klägerin als Vorführ- oder Werkstattwagen eingesetzt war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. a) Die Beklagte durfte nach Lage der Dinge das Angebot der Klägerin zu dem Abschluß eines Kfz-Leihver-trages dahin verstehen, daß die Gebrauchsüberlassung des Ersatzwagens nicht mit einem höheren Risiko für sie verbunden sein sollte als die Benutzung ihres eigenen neuen Wagens. Aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit beim Abschluß einer Vollkasko-Versicherung für den Neuwagen wußte sie, daß die Beklagte entscheidenden Wert darauf legte, Aus der Kenntnis dieses berechtigten Interesses der Beklagten erwuchs der Klägerin die konkrete Rechtspflicht, auf das Fehlen eines Vollkasko-Versicherungsschutzes für den Ersatzwagen hinzuweisen, wenn sie das Zustandekommen eines Leihvertrages mit eingeschränkter Haftung des Entleihers verhindern wollte. Da die Klägerin einen derartigen Hinweis unterlassen hat, haftet die Beklagte für schuldhafte Beschädigung des Ersatzwagens nur in dem Maße, in welchem Verschulden durch eine Vollkasko-Versicherung nicht ausgeschlossen wird, d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten grobe Fahrlässigkeit ersichtlich nicht anlasten wollen, obwohl sie beim Bremsen auf gerader Straße von der Fahrbahn derart abgekommen ist, daß der Wagen sich überschlug und gegen eine Böschung prallte. c) Die Beklagte kann sich danach mit Erfolg auf die für ihren Leihvertrag mit der Klägerin geltende Haftungsbeschränkung berufen.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 61 WG § 15 AKB2008_alt § 97 ZPO
FiatBerufungsgerichtFahrlässigkeitErsatzwagenVollkasko-VersicherungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 157 Gb, 598, 602, 276 Ci
 Der Kraftfahrzeugverkäufer, der dem Käufer über den Umfang bloßer Kulanz hinaus für die Dauer einer Garantiereparatur ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt, kann für leicht fahrlässig verursachte Schäden keinen Ersatz verlangen, wenn er es unterläßt, den Käufer auf fehlenden Kaskoversicherungsschütz hinzuweisen, obgleich er weiß, daß dieser beim Fahrzeugkauf entscheidenden Wert auf eine Vollkaskoversicherung gelegt hat.
BGH Urt v. 29. November 1978 - VIII ZR 7/78 - OLG Schleswig *	LG	Lübeck
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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Verkündet am
29. November 1978 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma in Ul
 Inhaber Kurt B(
Bei der
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Doris Bf
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
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 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Dezember 1975 erwarb die Beklagte von der Klägerin einen neuen Pkw Fiat 128. Vor Übernahme des Fahrzeugs wurde auf ihren Wunsch durch Vermittlung der Klägerin eine Vollkasko-Versicherung mit 350 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen. Etwa vier Wochen später trat am Motor des Fiat 128 sog. Kolbenfraß auf. Die Klägerin erklärte sich bereit, den Schaden im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Für die Dauer der Reparaturarbeiten, die mit zwei bis drei Tagen veranschlagt war, überließ die Klägerin der Beklagten vereinbarungsgemäß am 16. Februar 1976 kostenlos einen Fiat 127. Mit diesem Ersatzwagen verunglückte die Beklagte zwei Tage später.
 
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des unfallbedingten Schadens in Anspruch. Die Beklagte hat lediglich 350 DM bezahlt und erklärt, dieser Betrag entspreche der üblichen Selbstbeteiligung im Falle einer Vollkasko-Versicherung für den Ersatzwagen.
Das Landgericht hat der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 3 664 DM nebst Zinsen zuerkannt; das Oberlandesgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil sie die Beklagte nicht auf das Fehlen einer Vollkasko-Versicherung hingewiesen habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus gegangen, daß die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für den Motorschaden an dem Fiat 128 nicht verpflichtet war, der Beklagten kostenlos einen Ersatzwagen für die Reparaturzeit zur Verfügung zu stellen. Wenn die Vorinstanz gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung sei mehr als eine reine Gefälligkeit (Kulanz) gewesen und habe rechtsgeschäftliche Beziehungen der Leihe begründet, so ist das aus Rechtsgründen nicht
 zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe ihrer Gewährleistungspflicht dadurch genügen wollen, daß sie anstelle des an sich innerhalb weniger Stunden möglichen Austauschs des fehlerhaften Motors gegen eine neue Maschine nur einzelne Teile ersetzte. Das habe eine erheblich längere Zeit, nämlich zwei oder drei Tage beansprucht. Die Beklagte sei demnach den Interessen der Klägerin entgegengekommen, wenn sie dieser so viel Zeit für die Reparatur einräumte. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines über bloße ’'Kulanz” hinausgehenden Leihverhältnisses.
Die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben.
Ob das Ersatzfahrzeug im Betrieb der Klägerin als Vorführ- oder Werkstattwagen eingesetzt war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.
2.	Der Entleiher haftet grundsätzlich imeingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache gemäß § 276 BGB. Das gilt im vorliegenden Falle jedoch nicht.
a)	Die Beklagte durfte nach Lage der Dinge das Angebot der Klägerin zu dem Abschluß eines Kfz-Leihver-trages dahin verstehen, daß die Gebrauchsüberlassung des Ersatzwagens nicht mit einem höheren Risiko für sie verbunden sein sollte als die Benutzung ihres eigenen neuen Wagens. Das war für die Klägerin erkennbar. Aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit beim Abschluß einer Vollkasko-Versicherung für den Neuwagen wußte sie, daß die Beklagte entscheidenden Wert darauf legte,
 
die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr, Fahrzeugschaden von nicht selten beträchtlicher Höhe zu erleiden, wirtschaftlich zu begrenzen. Aus der Kenntnis dieses berechtigten Interesses der Beklagten erwuchs der Klägerin die konkrete Rechtspflicht, auf das Fehlen eines Vollkasko-Versicherungsschutzes für den Ersatzwagen hinzuweisen, wenn sie das Zustandekommen eines Leihvertrages mit eingeschränkter Haftung des Entleihers verhindern wollte. Da die Klägerin einen derartigen Hinweis unterlassen hat, haftet die Beklagte für schuldhafte Beschädigung des Ersatzwagens nur in dem Maße, in welchem Verschulden durch eine Vollkasko-Versicherung nicht ausgeschlossen wird, d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 61 WG; § 15 Abs. 2 AKB).
b)	Das Berufungsgericht hat der Beklagten grobe Fahrlässigkeit ersichtlich nicht anlasten wollen, obwohl sie beim Bremsen auf gerader Straße von der Fahrbahn derart abgekommen ist, daß der Wagen sich überschlug und gegen eine Böschung prallte. Aus dem Zusammenhang der Erwägungen der Vorinstanz ist vielmehr zu entnehmen, daß es ihr um die Abgrenzung einfacher Fahrlässigkeit zu dem unabwendbaren Ereignis zu tun war.
c)	Die Beklagte kann sich danach mit Erfolg auf die für ihren Leihvertrag mit der Klägerin geltende Haftungsbeschränkung berufen. Sie schuldete der Klägerin deshalb lediglich die der Selbstbeteiligung bei der Vollkasko-Versicherung entsprechenden 350 DM. Diesen Betrag hat sie bezahlt.
3.	Die für die Kfz-Leihe im vorliegenden Falle vereinbarte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe
 Fahrlässigkeit gilt auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien aus unerlaubter Handlung.
4.	Der Revision mußte danach der Erfolg versagt bleiben. Das löst die Kostenfolge des § 97 ZPO aus.
Braxmaier
 Claßen	Dr.	Hiddemann
 Wolf
Dr. Brunotte