Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Die Klägerin hat im Konkurs der Gemeinschuldnerin vom Beklagten aufgrund ihres erweiterten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der beiden an sich bezahlten Baumaschinen verlangt, weil sie unstreitig noch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin aus, ihrer laufenden Geschäftsverbindung hatte. ■ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin zur Zeit der Veräußerung der beiden Baumaschinen Eigentümerin derselben aufgrund ihres mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalts in der Form eines Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts gewesen ist, Die Revision meint, der Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt in den Lieferungsbedingungen der Klägerin habe keine Wirkung gehabt; denn er habe sich nur auf sämtliche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen bezogen und damit nicht solche Forderungen erfaßt, die erst nach dem Kauf der beiden Maschinen infolge von Reparaturarbeiten oder Ersatzteillieferungen entstanden sind, nachdem der Kaufpreis für beide Maschinen unstreitig von der Gemeinschuldnerin im Laufe der Geschäftsverbindung bezahlt worden war. 3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Eigentumsvorbehalt auch wegen künftig erst entstehender Forderungen in der Form des Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts wirksam vereinbart werden kann (RGZ 147, 321, Dabei ist nicht verkannt worden, daß die Anerkennung eines solchen Eigentumsvorbehalts dort ihre Grenze finden muß, wo seine Ausdehnung auf andere Forderungen als die ursprüngliche Kaufpreisforderung dem Sinn eines KaufVertrags so sehr widerspricht, daß der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel einen Mißbrauch der Vertragsfreiheit beinhalten würde (Senatsurteil vom 10. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen die Forderungen der Klägerin, deretwe-gen sie den Eigentumsvorbehalt geltend macht, Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie Wechsel- und Diskontspesen, die ersichtlich mit den Lieferungen von Baumaschinen durch die Klägerin an die Gemeinschuldnerin in engem Zusammenhang stehen. Wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß tatsächlich nur noch Rechnungen der Klägerin für Reparaturarbeiten und Ersatzteillieferungen gegenüber der Gemeinschuldnerin offenstanden, dann kann hieraus gegen die Wirksamkeit des in den Bedingungen der Klägerin enthaltenen Eigentumsvorbehalts nichts hergeleitet werden; denn daß sich ein Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen erstrecken kann, ist im Senatsurteil vom 10. Es kann nämlich nicht als Mißbrauch des Eigentumsvorbehalts als Kreditsicherungsmittel angesehen werden, wenn sich der Lieferant einer Kaufsache sein Eigentum auch für alle Forderungen vorbehält, die ihm für Arbeiten zur Unterhaltung der Sache erwachsen. 4. Wenn das Berufungsgericht die Eigentumsvorbehalts-Klausel in den AGB der Klägerin dahin verstanden hat9 daß sie sämtliche, auch iii der Zukunft erst entstehenden Forderungen der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung erfassen sollte, so ist diese naheliegende Auslegung aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstanden. Daß die Gemeinschuldnerin Jemals ihren sich aus der Geschäftsverbindung zur Klägerin ergebenden Schuldsaldo ausgeglichen hätte und der Eigentumsvorbehalt deshalb erloschen wäre, ist nicht behauptet. 239 ff» 261 meint, das Erlöschen eines Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts setze immer einen in aller Regel nicht zu demutbaren Abbruch der Geschäftsverbindung voraus, verkennt sie, daß ein solcher Eigentumsvorbehalt mit Jedem Kontoausgleich zwischen den Beteiligten erlischt und durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteiligten nicht wieder auf lebt (vgl. Die Revision vertritt weiter die Auffassung, die ursprünglich auf Herausgabe der Maschinen gerichtete Klage hätte deshalb abgewiesen werden müssen, weil der Klägerin allenfalls ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zugestanden habe, well der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Sicherung von Forderungen gedient habe, die nicht den Leistungsgegenstand betreffen, und weil er daher einer Sicherungsübereignung entspreche. aufgrund ihres - wie oben dargelegt - wirksamen Eigentumsvorbehalts im Zeitpunkt der Veräußerung der beiden Baumaschinen Eigentümerin derselben gewesen, ist richtig, gleichgültig, ob ihr als Absonderungsberechtigter deshalb auch ein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen den Beklagten zustand, wie sie ihn im ersten Rechtszug geltend gemacht hat. 3* Wenn die Revision meint, das ursprüngliche Herausgabeverlangen der Klägerin sei unberechtigt gewesen, so verkennt sie, daß der Sicherungseigentümer, der kraft der Sicherungsvereinbarung berechtigt ist, sich aus dem Sicherungsgut zu befriedigen, vom Konkursverwalter als Besitzer des Sicherungsgutes Herausgabe zu dem Zwecke der abgesonderten Befriedigung aufgrund seines dinglichen Rechts (§ 127 Abs. 2 KO) verlangen kann; denn er ist ebenso wie der Inhaber eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts (§§ 1235, 383 Abs.3 BGB) dazu berechtigt, im Konkursfalle sich ohne gerichtliches Verfahren aus der Verwertung des Sicherungsgutes zu befriedigen (RGZ 157, 40, 45; BGHSt 3, 32, 35 f; OLG Hamburg NJW 1961, 610, 612; KG JZ 1956, 123, 124; Mentzel/Kuhn, KO 8. Die Klägerin hat demnach mit Recht vom Beklagten aufgrund ihres erweiterten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der beiden Maschinen gefordert, auch wenn ihr nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen ihrer noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin zustande
Nachschlagewerk: ja BGHZs_____________nein BGB § 929 Ein erweiterter (Kontokorrent-) Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Ausgleich der zwischen den Parteien bestehenden Forderungen. KO § 127 Abs. 2 Der Sicherungseigentümer kann im Konkurs des Sicherungsgebers die Herausgabe des Sicherungsgutes zu dem Zwecke der abgesonderten Befriedigung aufgrund seines dinglichen Rechts verlangen. BGH, Urt. v. 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 7/76 URTEIL Verkündet am 23. November 1977 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts V. in FfliHB/NM, BrQB* Straße ^ als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma BagUHB GmbH in FflBB/MM, Haf“ Weg a> Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma 0 & K Or^BHB & KoJ K^^FuM-Straße 9, vertreten • glieder Carl W. BM und Dr. He! in D(BB-D( lurch die Vorstandsmit-KoMBl, ebenda 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 (/. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1977 durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte an die Firma Ba^^HIHHB GmbH (Gemeinschuldnerin), mit der sie seit 1957 in Geschäftsverbindung stand und deren Konkursverwalter der Beklagte ist, in den Jahren 1970 und 1972 je einen Bagger und einen Raupenlader zu ihren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen "A geliefert, die folgende Klausel ent- halten : MIV. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum.w Die Klägerin hat im Konkurs der Gemeinschuldnerin vom Beklagten aufgrund ihres erweiterten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der beiden an sich bezahlten Baumaschinen verlangt, weil sie unstreitig noch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin aus, ihrer laufenden Geschäftsverbindung hatte. Das Landgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Klägerin hat dieses Urteil vollstreckt. Nach einer Vereinbarung der Parteien sind die beiden Maschinen für insgesamt 50 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von der Klägerin verkauft worden. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß sie im Zeitpunkt der Veräußerung Eigentümerin der beiden Baumaschinen gewesen ist. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag entsprochen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels . Entscheidungsgründe 1. 1. ■ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin zur Zeit der Veräußerung der beiden Baumaschinen Eigentümerin derselben aufgrund ihres mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalts in der Form eines Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts gewesen ist, 2. Die Revision meint, der Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt in den Lieferungsbedingungen der Klägerin habe keine Wirkung gehabt; denn er habe sich nur auf sämtliche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen bezogen und damit nicht solche Forderungen erfaßt, die erst nach dem Kauf der beiden Maschinen infolge von Reparaturarbeiten oder Ersatzteillieferungen entstanden sind, nachdem der Kaufpreis für beide Maschinen unstreitig von der Gemeinschuldnerin im Laufe der Geschäftsverbindung bezahlt worden war. Ein Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt, der auch die Sicherung zukünftiger Forderungen einschließe, sei unzulässig; derm hierbei komme der Käufer, der unter Eigentumsvorbehalt eine Sache gekauft habe, erst mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu einem Eigentumserwerb. 3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Eigentumsvorbehalt auch wegen künftig erst entstehender Forderungen in der Form des Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts wirksam vereinbart werden kann (RGZ 147, 321, 325 f; BGHZ 26, 185, 190 = WM 1958, 252; Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56 = WM 1958, 818, 819 = NJW 1958, 1231; vom 15. Juni 1964 - VIII ZR 305/62 * BGHZ 42, 53, 59 = WM 1964, 814, 817 » NJW 1964, 1788, 1790; vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 * WM 1968, 447, 448 * NJW 1968, 885; vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 = WM 1968, 644, 645 = NJW 1968, 1516, 1519; vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 = WM 1971, 347, 348 = NJW 1971, 799; vom 28. September 1977 - VIII ZR 82/76 - zur Veröffentlichung bestimmt -; vgl. Kuhn in WM 1971, 1038, 1043 und 1972, 206, 209). Dabei ist nicht verkannt worden, daß die Anerkennung eines solchen Eigentumsvorbehalts dort ihre Grenze finden muß, wo seine Ausdehnung auf andere Forderungen als die ursprüngliche Kaufpreisforderung dem Sinn eines KaufVertrags so sehr widerspricht, daß der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel einen Mißbrauch der Vertragsfreiheit beinhalten würde (Senatsurteil vom 10. Februar 1971 aaO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen die Forderungen der Klägerin, deretwe-gen sie den Eigentumsvorbehalt geltend macht, Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie Wechsel- und Diskontspesen, die ersichtlich mit den Lieferungen von Baumaschinen durch die Klägerin an die Gemeinschuldnerin in engem Zusammenhang stehen. Wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß tatsächlich nur noch Rechnungen der Klägerin für Reparaturarbeiten und Ersatzteillieferungen gegenüber der Gemeinschuldnerin offenstanden, dann kann hieraus gegen die Wirksamkeit des in den Bedingungen der Klägerin enthaltenen Eigentumsvorbehalts nichts hergeleitet werden; denn daß sich ein Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen erstrecken kann, ist im Senatsurteil vom 10. Februar 1971 (aaO) bereits ausgesprochen worden. Es kann nämlich nicht als Mißbrauch des Eigentumsvorbehalts als Kreditsicherungsmittel angesehen werden, wenn sich der Lieferant einer Kaufsache sein Eigentum auch für alle Forderungen vorbehält, die ihm für Arbeiten zur Unterhaltung der Sache erwachsen. Hieran wird festgehalten. 4. Wenn das Berufungsgericht die Eigentumsvorbehalts-Klausel in den AGB der Klägerin dahin verstanden hat9 daß sie sämtliche, auch iii der Zukunft erst entstehenden Forderungen der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung erfassen sollte, so ist diese naheliegende Auslegung aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstanden. Daß die Gemeinschuldnerin Jemals ihren sich aus der Geschäftsverbindung zur Klägerin ergebenden Schuldsaldo ausgeglichen hätte und der Eigentumsvorbehalt deshalb erloschen wäre, ist nicht behauptet. Soweit die Revision im Anschluß an die Ausführungen von Graf Lambsdorff in Handbuch des Eigentumsvorbehalts Rdnr. 239 ff» 261 meint, das Erlöschen eines Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts setze immer einen in aller Regel nicht zu demutbaren Abbruch der Geschäftsverbindung voraus, verkennt sie, daß ein solcher Eigentumsvorbehalt mit Jedem Kontoausgleich zwischen den Beteiligten erlischt und durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteiligten nicht wieder auf lebt (vgl. BGHZ 42, 53» 58). II. 1. Die Revision vertritt weiter die Auffassung, die ursprünglich auf Herausgabe der Maschinen gerichtete Klage hätte deshalb abgewiesen werden müssen, weil der Klägerin allenfalls ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zugestanden habe, well der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Sicherung von Forderungen gedient habe, die nicht den Leistungsgegenstand betreffen, und weil er daher einer Sicherungsübereignung entspreche. Deshalb sei, so meint die Revision, auch der Jetzt noch streitige Feststellungsantrag unbegründet. 2. Die vom Berufungsgericht auf den geänderten Antrag der Klägerin getroffene Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihres - wie oben dargelegt - wirksamen Eigentumsvorbehalts im Zeitpunkt der Veräußerung der beiden Baumaschinen Eigentümerin derselben gewesen, ist richtig, gleichgültig, ob ihr als Absonderungsberechtigter deshalb auch ein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen den Beklagten zustand, wie sie ihn im ersten Rechtszug geltend gemacht hat. 3* Wenn die Revision meint, das ursprüngliche Herausgabeverlangen der Klägerin sei unberechtigt gewesen, so verkennt sie, daß der Sicherungseigentümer, der kraft der Sicherungsvereinbarung berechtigt ist, sich aus dem Sicherungsgut zu befriedigen, vom Konkursverwalter als Besitzer des Sicherungsgutes Herausgabe zu dem Zwecke der abgesonderten Befriedigung aufgrund seines dinglichen Rechts (§ 127 Abs. 2 KO) verlangen kann; denn er ist ebenso wie der Inhaber eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts (§§ 1235, 383 Abs. 3 BGB) dazu berechtigt, im Konkursfalle sich ohne gerichtliches Verfahren aus der Verwertung des Sicherungsgutes zu befriedigen (RGZ 157, 40, 45; BGHSt 3, 32, 35 f; OLG Hamburg NJW 1961, 610, 612; KG JZ 1956, 123, 124; Mentzel/Kuhn, KO 8. Aufl. § 127 Anm. 16; Böhle-Stamschräder, KO 12. Aufl. § 127 Anm. 5; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 127 Anm. 8). Der Sicherungsnehmer muß lediglich einen etwa aus der Verwertung erzielten Überschuß nach Bereicherungsgrundsätzen an die Konkursmasse abliefern. Soweit in der Rechtsprechung eine abweichende Meinung hierzu geäußert wurde, kann dem nicht gefolgt werden. In RG JW 1938, 1828, 1829 ist lediglich am Rande ohne nähere Begründung erwähnt, daß der Sicherungsnehmer mit Rücksicht auf das Recht des Konkursverwalters, die Verwertung der Masse selbst vorzunehmen, die Herausgabe des Sicherungsgutes nicht verlangen könne. Das Landgericht Aachen (MDR 1955, 239, 240) stellt in unzulässiger Weise die Sicherungsübereignung dem Pfändungspfandrecht gleich (vgl. dazu OLG München NJW 1954, 887). 8 - Die Klägerin hat demnach mit Recht vom Beklagten aufgrund ihres erweiterten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der beiden Maschinen gefordert, auch wenn ihr nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen ihrer noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin zustande III« Die Revision des Beklagten war daher kosten pflichtig (§97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Dr. Hiddemann Claßen Herr Ri BGH Hoffmann ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben Wolf Merz Dr. Hiddemann