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BGH · VIII ZR 7/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 7/70

Die Kosten des Revisionsrechtszuges mit Ausnahme derjenigen, die der Rechtsanwalt als Verwalter im Konkurse über das Vermögen des Beklagten auf Grund des Vergleiches vom 10. September I960 vermieteten sie dem Beklagten, über dessen Vermögen während des Re-visionsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet worden ist, eine Teilfläche zur Errichtung einer Tankstelle mit den nötigen Nebeneinrichtungen bis zu dem 31. Monaten nach Einreichung des Antrags bei der Stadtverwaltung noch nicht erteilt sein, so steht beiden Vertragspartnern ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Senat hat auf Antrag der Kläger gegen ihn ein Versäumnisurteil dahin erlassen, daß das unterbrochene Verfahren als aufgenommen gilt und die Revision zurückgewiesen wird. Februar 1971 sind sich die Kläger und der Konkursverwalter unter Abschluß eines Vergleichs darüber einig gewesen, daß der Konkursverwalter aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist und daß aus den Versäumnisurteil vom 10. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 1961 eingereicht worden sei, habe, so meint das Berufungsgericht, die Frist von vier Wochen für die Ausübung des Rücktrittsrechts an sich zwar am 2.Januar 1962 begonnen, hach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beginne aber die Frist, die für die Ausübung eines Rechtes gesetzt ist, erst dann, wenn der Berechtigte Kenntnis von den Umständen erlange, von denen das Recht abhängt. Das objektive Ereignis, also die Einreichung des Baugesuches, allein maßgebend sein zu lassen, entspräche deswegen nicht der Sachlage, weil dieses Ereignis nur von dem Willen des Beklagten abhängt und der hiernach maßgebende Zeitpunkt zunächst nur ihm, nicht aber den Klägern bekannt war. Es habe in der Hand des Beklagten gelegen, den Klägern den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches rechtzeitig mitzuteilen und dadurch zu erreichen, daß die Frist von vier Wochen sofort ab 2.Januar 1962 zu laufen begonnen habe. Die Frist von vier Wochen, innerhalb deren der Rücktritt erklärt werden mußte, sei deshalb nur gewahrt, wenn die Kläger nicht schon früher als vier Wochen vor dem 28. Januar 1962, von dem maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches Kenntnis bekommen hätten. a) Die Revision wendet sich einmal gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Frist von vier Wochen, innerhalb deren der Rücktritt erklärt werden mußte, habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die Kläger Kenntnis von dem Zeitpunkt erlangt hatten, zu dem das Baugesuch eingereicht worden ist. Hätte, wie die Revision geltend macht, das Berufungsgericht seine Folgerung allein daraus gezogen, daß in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, die den Ausschluß eines Rechtes nach dem Ablauf einer Frist vorsehen, der Beginn der Ausschlußfrist an die Kenntnis von dem Eintritt der Voraussetzungen des Rechtes geknüpft ist (so z.B. Es hat sehr wohl die Möglichkeit gesehen, die Vereinbarung der Parteien auch dahin aufzufassen, daß das objektive Ereignis der Einreichung des Baugesuches allein maßgebend sein solle, hat aber eine solche Ansicht abgelehnt und gemeint, das entspräche nicht der "Sachlage”, d.h. nicht dem Zweck, den die Parteien bei Berücksichtigung der Umstände des Falles mit der Abrede haben erreichen wollen. Das Berufungsgericht durfte bei seiner Auslegung in Erwägung ziehen, daß die Einreichung des Baugesuches allein von dem Willen des Beklagten abhängig und der Zeitpunkt zunächst nur ihm, nicht aber den Klägern bekannt war. Im vorliegenden Falle hatte der Beginn der Ausschlußfrist von vier Wochen eine doppelte Voraussetzung: Einmal den Ablauf eines Jahres seit Einreichung des Gesuches, zu dem anderen das Unterbleiben der Genehmigung während dieser Frist. Ob in der Frist von einem Jahr nach Einreichung eine Genehmigung nicht erteilt war, konnten sie nur wissen, wenn sie hierüber Kenntnis erlangten. Vom Standpunkt der Revision aus hätten die Kläger also, um sicher zu gehen, daß sie ihr Recht nicht Die Revision greift zu Unrecht die Meinung des Berufungsgerichts an, es hätte in der Hand des Beklagten gelegen, den Klägern den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches rechtzeitig mitzuteilen und dadurch zu erreichen, daß die Frist von vier Wochen sofort ab 2. Es mutet ihm zu, für den Fall, daß er sofortige Klarheit haben wolle, den Klägern den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und die Tatsache, daß das Gesuch bisher nicht beschieden sei, mitzuteilen. Im übrigen ist das Rücktrittsrecht auch nicht eine den Beklagten einseitig belastende Bestimmung, die durch Schweigen über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu Fall zu bringen, dem Beklagten gestattet sein müsse. Der Beklagte hätte, wenn durch Verzögerung der Baugenehmigung etwa sein Interesse an dem Bau der Tankstelle erloschen wäre und er sich eine andere Tankstelle hätte verschaffen wollen, ebensogut mit der Beschränkung auf die Frist von vier Wochen vom Vertrage zurücktreten können. b) Das Berufungsgericht nimmt an, den Beweis, daß die Kläger schon früher als vier Wochen vor dem 28. Januar 1962, vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches Kenntnis erhalten hätten, habe der Beklagte nicht geführt. Darüber, ob die Kläger, wenn sie den Zeitpunkt der Einreichung gekannt hätten, auch Kenntnis davon hätten haben müssen, daß innerhalb der Jahresfrist die Bauerlaubnis nicht erteilt worden war, enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Sie waren auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das schon den Beweis für die Kenntnis des Zeit- Die Abrede,daß der Rücktritt innerhalb von vier Wochen erklärt werden muß, bildet nicht ein Tatbestandsmerkmal des Rechtes zu dem Rücktritt, sondern stellt die Vereinbarung einer sogenannten Ausschlußfrist dar. Dieser vernichtende Umstand ist vom Gegner des Rücktrittsberechtigten, also dem Beklagten, zu beweisen, der auf diese Weise die Wirkungen des Rücktritts auszuräuraen sucht. Januar 1962 von dem Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches Kenntnis erlangt hätten, beruhe auf Verfahrensverstößen. Die Revision will mit anderen Worten sagen, das Berufungsgericht hätte zu der Würdigung kommen müssen, die Kläger hätten gewußt, daß das Baugesuch schon vor dem 31. Zu Unrecht meint die Revision, daraus, daß die Kläger im Dezember I960 das Baugesuch unterzeichnet haben, ergebe sich zwingend, daß es zu diesem Zeitpunkt auch der Baubehörde vorgelegt worden sei. Mai 1965, dessen Übergehung die Revision rügt, haben die Kläger lediglich vorgetragen, sie hätten im Dezember I960 das Baugesuch des Beklagten unterschrieben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrage der Kläger zur Räumung des Grundstücks verurteilt. Zu dem Einwand des Beklagten, er sei nicht im Besitz des Grundstücks gewesen, führt das Berufungsgericht aus, nach § 3 des Mietvertrages gelte das Grundstück mit Abschluß des Vertrages an den Mieter übergeben. Ferner habe, so macht die Revision geltend, das Berufungsgericht nicht berücksichtigt,daß das Grundstück von der Straße her keinen Eingang gehabt, vielmehr nur über ein anderes Grundstück der Kläger habe betreten werden können. Diese Ausführungen der Revision vermögen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei in der Lage gewesen, die Gewalt über das Mietgrundstück auszuüben, nicht zu erschüttern. wollten, so bedeutete der Umstand, daß sie möglicherweise noch den Schlüssel zu dem Gartentor in Besitz hatten, nicht, daß sie über das Grundstück verfügen wollten, Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß die Kläger dem Beklagten kein Hindernis bereiteten, das ihm vermietete Grundstück über das den Klägern gehörige zu erreichen, und daß sie den Schlüssel nur für den Beklagten verwahrten.

Zitierte Normen: § 313 ZPO § 121 BGB § 97 ZPO
GrundstückRücktrittZeitpunktFristBerufungsgerichtKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

N' i c h no 111 a a; e w e r k: ja iHlfl!/	:	nein
ZPO § 282 (Beweislast)
Wer Rechtsfolgen aus dem Ablauf einer Ausschlußfrist für sich herleitet, hat den Ablauf der Frist zu beweisen ,
BGH, Urt. v. 21.April 1971 - VIII ZR 7/70 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7/70	URTEIL	Verkündet	am
21. April 1971 Scheibl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Mineralgroßhändlers Max
 Straße f),
in
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1 . 2.
3.
4.
den kaufmännischen Beamten Peter den Konditormeister Paul E E HIHHHK t
die Witwe Margarete S flHHHHHHI geh.
in ungeteilter Erbengemeinschaft, sämtlich in Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 10. Juni 1970 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges mit Ausnahme derjenigen, die der Rechtsanwalt
 als Verwalter im Konkurse über das Vermögen des Beklagten auf Grund des Vergleiches vom 10. Februar 1971 zu tragen hat, werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks in	Mit schriftli-
chem Vertrag vom 9. September I960 vermieteten sie dem Beklagten, über dessen Vermögen während des Re-visionsrechtszuges das Konkursverfahren eröffnet worden ist, eine Teilfläche zur Errichtung einer Tankstelle mit den nötigen Nebeneinrichtungen bis zu dem 31. Dezember 1985. Nach § 3 des Vertrages galt das vermietete Grundstück mit Abschluß des Vertrages als an den Mieter übergeben. Die Vermieter verpflichteten sich in § 6 des Vertrages, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Mieters dahin zu bestellen, daß dem Mieterdas ausschließliche Recht zustehe, auf dem Grundstück den Vertrieb von Auto-Treib- und Schmierstoffen jeder Art vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie eine Tankanlage samt Nebeneinrichtungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Diese Dienstbarkeit wurde in das Grundbuch eingetragen. In einer gleichfalls am 9. September I960 Unterzeichneten Zusatzvereinbarung wurde u.a. folgende Abmachung getroffen:
"Sollte die Baugenehmigung nach Ablauf von 1? Monaten nach Einreichung des Antrags bei der Stadtverwaltung noch nicht erteilt sein, so steht beiden Vertragspartnern ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Rücktritt muß in diesem Falle innerhalb von 4 Wochen durch Einschreibebrief erklärt werden. Den Antrag wird MJ (Beklagter) unverzüglich stellen."
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Der deklngto h;i t, dns Gesuch um Hnuf**;en<?Kmi»«riiri•*: uns t,re LI, ig am ?. «J anuar 1961 e i ngerc i eh t,. Am ?7. Februar 196.? richteten die Klager an den geklagten ein bei diesem am 28. Februar 1962 eingegangenes Schreiben folgenden Inhalts:
"Unter Hinweis auf § 2 des Zusatzvertrages vom 9.9.1960 möchten wir hiermit diese Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung kündigen. Innerhalb der vorgesehenen Frist von 12 Monaten wurde Ihrerseits die Baugenehmigung nicht beschafft. Wir bitten Sie um Rückgabe der Unterlagen. Gleichzeitig wollen Sie auch die Löschung der zu Ihren Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit veranlassen; siehe § 4 der Zusatzvereinbarung. "
Mit einem am 16. April 1962 bei der Bauordnungsbehörde der Stadt N|HB eingeganSeneri Schreiben nahmen die Kläger ihre Zustimmung zu dem Baugesuch des Beklagten zurück. Die Bauordnungsbehörde teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April 1962 mit, aus diesem Grunde könne die Genehmigung des Baugesuchs vorerst nicht erfolgen.
Die Kläger verlangen mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Räumung des Grundstücks und zur Bewilligung der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
Der Beklagte begehrt mit der Widerklage, die Kläger zu verurteilen, die Zustimmung zu seinem Bauvorhaben auf dem Mietgrundstück zu erteilen und an ihn einen Betrag von 96 700 DM nebst Zinsen als Er-
 
sats des Schadens zu zahlen, der ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis zu dem 30. Juni 1964 durch die Verweigerung der Zustimmung zu dem Baugesuch entstanden sei, sowie festzustellen, daß die Kläger ihm allen seit dem 1. Juli 1964 aus diesem Grunde entstehenden Schaden zu ersetzen haben.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und den Widerklageantrag weiter.
Der Konkursverwalter über das Vermögen des Beklagten hat im Termin vom 10. Juni 1970, zu dem er zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache geladen war, erklärt, er lehne die Aufnahme des Verfahrens ab. Zur Sache hat er keine Anträge gestellt. Der Senat hat auf Antrag der Kläger gegen ihn ein Versäumnisurteil dahin erlassen, daß das unterbrochene Verfahren als aufgenommen gilt und die Revision zurückgewiesen wird.
Beide Beklagte (der Konkursverwalter und der Gemeinschuldner) haben gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Im Termin vom 10. Februar 1971 sind sich die Kläger und der Konkursverwalter unter Abschluß eines Vergleichs darüber einig gewesen, daß der Konkursverwalter aus dem Rechtsstreit
 ausgeschieden ist und daß aus den Versäumnisurteil vom 10. Juni 1970 keine Rechte hergeleitet werden. her Konkursverwalter hat ausdrücklich erklärt, daß er die streitbefangenen Vermögenswerte freigebe.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beklagte hat ausdrücklich gegen das Versäumnisurteil vom 10. Juni 1970 Einspruch eingelegt. Sein Einspruch ist unzulässig. Der Termin vom 10.Juni 1970 war zur Aufnahme und mündlichen Verhandlung allein gegen den Konkursverwalter bestimmt. Er ist auch allein als Partei nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Urteil bezeichnet worden. Nur der Konkursverwalter ist daher durch das Versäumnisurteil betroffen und beschwert. Ihm allein stand, weil er die Partei ist, gegen die das Versäumnisurteil erlassen worden ist, gegen das Urteil nach § 338 ZPO der Einspruch zu. Der Einspruch des nichtbeteiligten Beklagten muß deshalb nach § 341 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
II. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 1962 wirksam von dem Mietvertrag zurückgetreten sind. Da der Antrag auf Genehmigung des Baugesuches am 2. Januar 1961 eingereicht worden sei, habe, so meint das Berufungsgericht, die Frist von vier Wochen für die
 
Ausübung des Rücktrittsrechts an sich zwar am 2.Januar 1962 begonnen, hach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beginne aber die Frist, die für die Ausübung eines Rechtes gesetzt ist, erst dann, wenn der Berechtigte Kenntnis von den Umständen erlange, von denen das Recht abhängt. Das müsse auch hier gelten. Das objektive Ereignis, also die Einreichung des Baugesuches, allein maßgebend sein zu lassen, entspräche deswegen nicht der Sachlage, weil dieses Ereignis nur von dem Willen des Beklagten abhängt und der hiernach maßgebende Zeitpunkt zunächst nur ihm, nicht aber den Klägern bekannt war. Es habe in der Hand des Beklagten gelegen, den Klägern den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches rechtzeitig mitzuteilen und dadurch zu erreichen, daß die Frist von vier Wochen sofort ab 2.Januar 1962 zu laufen begonnen habe. Das Schreiben der Kläger vom 27. Februar 1962, durch das sie den Rücktritt erklären, sei dem Beklagten am 28. Februar 1962 zugegangen. Die Frist von vier Wochen, innerhalb deren der Rücktritt erklärt werden mußte, sei deshalb nur gewahrt, wenn die Kläger nicht schon früher als vier Wochen vor dem 28. Februar 1962, also früher als am 31. Januar 1962, von dem maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches Kenntnis bekommen hätten. Dafür, daß die Frist nicht gewahrt sei, trage der Beklagte die Beweislast. Diesen ihm obliegenden Beweis habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt.
2. Diese Auffassung greift die Revision vergeblich an.
a) Die Revision wendet sich einmal gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Frist von vier Wochen, innerhalb deren der Rücktritt erklärt werden mußte, habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die Kläger Kenntnis von dem Zeitpunkt erlangt hatten, zu dem das Baugesuch eingereicht worden ist.
Die Revision meint, die Frist zur Ausübung des Rücktritts hätten die Parteien allein von einem objektiv feststellbaren Zeitpunkt, nämlich dem Ablauf von 12 Monaten nach Einreichung des Baugesuches, abhängig gemacht. Es sei Sache der Kläger gewesen, sich um die Fristberechnung selbst zu kümmern.
Hätte, wie die Revision geltend macht, das Berufungsgericht seine Folgerung allein daraus gezogen, daß in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, die den Ausschluß eines Rechtes nach dem Ablauf einer Frist vorsehen, der Beginn der Ausschlußfrist an die Kenntnis von dem Eintritt der Voraussetzungen des Rechtes geknüpft ist (so z.B. §§ 121 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Satz 1, 532 Satz 1 BGB), so wäre das allerdings fehl-sam. In diesem Sinne ist aber das Berufungsgericht nicht zu verstehen. Vertragsparteien können den Beginn einer Ausschlußfrist auch lediglich vom Eintritt eines Ereignisses abhängig machen, ohne es auf die Kenntnis des Berechtigten abzustellen. Ob das eine oder andere gewollt ist, muß durch Auslegung ermittelt werden. Eine solche Auslegung hat das Berufungsgericht getroffen. Es hat sehr wohl die Möglichkeit gesehen, die Vereinbarung der Parteien auch dahin aufzufassen, daß das objektive Ereignis der Einreichung des Baugesuches allein maßgebend sein solle, hat aber eine solche Ansicht abgelehnt und gemeint,
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das entspräche nicht der "Sachlage”, d.h. nicht dem Zweck, den die Parteien bei Berücksichtigung der Umstände des Falles mit der Abrede haben erreichen wollen. Diese Auslegung einer Individualvereinbarung ist im Revisionsverfahren nur der beschränkten Nachprüfung zugänglich. Ein Rechtsverstoß ist nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht durfte bei seiner Auslegung in Erwägung ziehen, daß die Einreichung des Baugesuches allein von dem Willen des Beklagten abhängig und der Zeitpunkt zunächst nur ihm, nicht aber den Klägern bekannt war. Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung auch den Gesichtspunkt verwertet, daß das Gesetz dann, wenn aus dem Verhalten einer Partei der anderen ein Recht erwächst, die Geltendmachung dieses Rechtes aber an eine Ausschlußfrist geknüpft ist, im allgemeinen die Ausschlußfrist erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des Rechtes beginnen läßt, so ist das nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Falle hatte der Beginn der Ausschlußfrist von vier Wochen eine doppelte Voraussetzung: Einmal den Ablauf eines Jahres seit Einreichung des Gesuches, zu dem anderen das Unterbleiben der Genehmigung während dieser Frist. Wann die Jahresfrist ablief, konnten die Kläger nur errechnen, wenn sie den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches kannten. Ob in der Frist von einem Jahr nach Einreichung eine Genehmigung nicht erteilt war, konnten sie nur wissen, wenn sie hierüber Kenntnis erlangten. Vom Standpunkt der Revision aus hätten die Kläger also, um sicher zu gehen, daß sie ihr Recht nicht
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verloren, erst einmal ein Jahr nach Vertragsschluß Erkundigungen einziehen müssen, ob die Bauerlaubnis erteilt sei, da der Beklagte sich verpflichtet hatte, den Antrag unverzüglich zu stellen. Dabei konnten sie möglicherweise auch erfahren, wann der Antrag eingereicht war. Damit hatten sie aber noch keine völlig sichere Berechnungsgrundlage. Es bedurfte dann, nachdem sie den Endpunkt der Jahresfrist errechnen konnten, bei Ablauf der so gefundenen Erist der erneuten Erkundigung, ob nunmehr die Baugenehmigung erteilt sei. Das Berufungsgericht legt ersichtlich die Abrede der Parteien dahin aus, solche Erkundigungspflichten hätten den Klägern nicht obliegen sollen. Die Revision greift zu Unrecht die Meinung des Berufungsgerichts an, es hätte in der Hand des Beklagten gelegen, den Klägern den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches rechtzeitig mitzuteilen und dadurch zu erreichen, daß die Frist von vier Wochen sofort ab 2. Januar 1962 zu laufen beginne. Ausschlußfristen haben in der Regel den Zweck, zugunsten des Gegners des Berechtigten Klarheit zu schaffen und ihn der Willkür des Berechtigten zu entziehen. Ist eine Ausschlußfrist nicht ausdrücklich vereinbart, so gibt der Gesetzgeber dem Gegner in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit, dem Berechtigten eine angemessene Frist zu setzen, so gerade für den Rücktritt in § 355 BGB. Nichts anderes will das Berufungsgericht im Grunde genommen hier sagen. Es mutet ihm zu, für den Fall, daß er sofortige Klarheit haben wolle, den Klägern den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und die Tatsache, daß das Gesuch bisher nicht beschieden sei, mitzuteilen. Das Berufungsge-
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rieht tritt damit dem sonst naheliegenden Einwand entgegen, der Beklagte werde, wenn der Beginn der Ausschlußfrist auf die Kenntnis der Kläger abgestellt werde, deren Willkür ausgeliefert. Abgesehen davon könnten die Kläger sich auf ihre Unkenntnis nicht berufen, wenn sie sich arglistig einer Kenntnisnahme entzogen hätten. Dafür liegt indessen nichts vor. Im übrigen ist das Rücktrittsrecht auch nicht eine den Beklagten einseitig belastende Bestimmung, die durch Schweigen über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu Fall zu bringen, dem Beklagten gestattet sein müsse. Das Rücktrittsrecht war zugunsten beider Parteien vereinbart. Der Beklagte hätte, wenn durch Verzögerung der Baugenehmigung etwa sein Interesse an dem Bau der Tankstelle erloschen wäre und er sich eine andere Tankstelle hätte verschaffen wollen, ebensogut mit der Beschränkung auf die Frist von vier Wochen vom Vertrage zurücktreten können.
b) Das Berufungsgericht nimmt an, den Beweis, daß die Kläger schon früher als vier Wochen vor dem 28. Februar 1962, also früher als am 31. Januar 1962, vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches Kenntnis erhalten hätten, habe der Beklagte nicht geführt. Darüber, ob die Kläger, wenn sie den Zeitpunkt der Einreichung gekannt hätten, auch Kenntnis davon hätten haben müssen, daß innerhalb der Jahresfrist die Bauerlaubnis nicht erteilt worden war, enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Sie waren auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das schon den Beweis für die Kenntnis des Zeit-
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Punkts der Einreichung des Gesuches nicht für geführt hält, nicht erforderlich.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Beweislast verkannt. Diese Rüge ist nicht begründet. Der Rücktrittsberechtigte muß allerdings die Umstände beweisen, die ihn zu dem Rücktritt berechtigen, im vorliegenden Fall also, daß bis zu dem 2. Januar 1962 das Baugesuch nicht genehmigt worden war. Diese Tatsache ist nicht streitig. Hier geht es um etwas anderes. Die Abrede,daß der Rücktritt innerhalb von vier Wochen erklärt werden muß, bildet nicht ein Tatbestandsmerkmal des Rechtes zu dem Rücktritt, sondern stellt die Vereinbarung einer sogenannten Ausschlußfrist dar. Ausschlußfristen sind Fristen, innerhalb deren eine Handlung vorgenommen, insbesondere eine Erklärung abgegeben werden soll, widrigenfalls die Handlung nicht vorgenommen werden kann. Die Unterlassung der Handlung hat den Untergang des Rechtes zur Folge, das durch die Vornahme der Handlung entstehen sollte.Daraus folgt die Regel, daß derjenige, der die Folgen des Ablaufs einer Ausschlußfrist geltend macht,ihren Ablauf zu beweisen hat. So hat z.B., wer sich auf die Ausübung eines Anfechtungsrechtes beruft, nicht die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung zu beweisen, sondern die Beweislast dafür trifft den Gegner, der also den Zeitpunkt beweisen muß, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Irrtum Kenntnis erlangt hat (Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl.S.382, 384). Im vorliegenden Fall geht der Streit darum,ob ein rechtsausschließendes Gestaltungsrecht wie das
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Rücktrittsrecht durch die rechtsvernichtende Vertragsnorm der Ausschlußfrist wieder beseitigt worden ist. Dieser vernichtende Umstand ist vom Gegner des Rücktrittsberechtigten, also dem Beklagten, zu beweisen, der auf diese Weise die Wirkungen des Rücktritts auszuräuraen sucht.
Die Revision macht schließlich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß die Kläger schon früher als am 31. Januar 1962 von dem Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches Kenntnis erlangt hätten, beruhe auf Verfahrensverstößen. Die Revision will mit anderen Worten sagen, das Berufungsgericht hätte zu der Würdigung kommen müssen, die Kläger hätten gewußt, daß das Baugesuch schon vor dem 31. Januar 1961 eingereicht worden und bis zu dem 31. Januar 1962 nicht be-schieden worden war. Rechtsverstöße sind aber nicht zu erkennen. Es geht nicht darum, ob die Kläger - etwa durch Erkundigung - von diesen Tatsachen hätten Kenntnis erlangen können, sondern ob sie tatsächlich Kenntnis gehabt haben. Zu Unrecht meint die Revision, daraus, daß die Kläger im Dezember I960 das Baugesuch unterzeichnet haben, ergebe sich zwingend, daß es zu diesem Zeitpunkt auch der Baubehörde vorgelegt worden sei. Der Zeuge gHH hat erklärt, er habe den Klägern Mals Zeitpunkt der eventuellen Einreichung” den Januar 1961 genannt. Das Berufungsgericht brauchte hieraus nicht zu folgern, den Klägern sei bekannt gewesen, daß das Gesuch vor dem 31. Januar 1961 eingereicht worden war. Aus den Worten des Zeugen mußten die Kläger allenfalls entneh-
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men, daß das Gesuch möglicherweise noch im Januar eingereicht werden werde. Im Schriftsatz der Kläger vom 17. Mai 1965, dessen Übergehung die Revision rügt, haben die Kläger lediglich vorgetragen, sie hätten im Dezember I960 das Baugesuch des Beklagten unterschrieben. Sie seien damals der Meinung gewesen, das Baugesuch sei schon längst, wie vereinbart worden war, beim Baubüro eingereicht gewesen. Unstreitig war das aber ein Irrtum der Kläger. Über diesen Irrtum sind sie nach der eigenen Darstellung des Beklagten mindestens durch den Zeugen Göbel aufgeklärt worden.
III. Das Berufungsgericht hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrage der Kläger zur Räumung des Grundstücks verurteilt. Zu dem Einwand des Beklagten, er sei nicht im Besitz des Grundstücks gewesen, führt das Berufungsgericht aus, nach § 3 des Mietvertrages gelte das Grundstück mit Abschluß des Vertrages an den Mieter übergeben. Nach § 854 Abs.2 BGB genüge die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers zu dem Besitzerwerb, wenn der Erwerber in der Lage sei, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Im vorliegenden Pall habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Grundstück zu betreten. Die Kläger hätten ihrerseits das Grundstück seit Abschluß des Vertrages nicht mehr bearbeitet und nicht mehr genutzt. Der Beklagte habe bereits im April 1961 den Klägern gegenüber die Absicht geäußert, einige Arbeiten auf dem Grundstück auszuführen, insbesondere ein paar Bäume zu beseitigen. Der Beklagte habe mit-
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hin den Besitzwillen gehabt, während andererseits die Kläger zu erkennen gegeben hätten, daß sie den Besitz nicht mehr ausüben wollten.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unstreitigen Sachverhalt, daß das Grundstück eingezäunt gewesen sei, nicht berücksichtigt. Es habe auch die Behauptung des Beklagten übergangen, die Gartentür zu dem Grundstück sei verschlossen gewesen, er habe einen Schlüssel zu dem Grundstück nicht in Händen gehabt, er, der Beklagte, müsse mit Nichtwissen bestreiten, daß die Gartentür jederzeit offen gewesen sei. Ferner habe, so macht die Revision geltend, das Berufungsgericht nicht berücksichtigt,daß das Grundstück von der Straße her keinen Eingang gehabt, vielmehr nur über ein anderes Grundstück der Kläger habe betreten werden können.
Diese Ausführungen der Revision vermögen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei in der Lage gewesen, die Gewalt über das Mietgrundstück auszuüben, nicht zu erschüttern. Die Übergabe eines Schlüssels ist zwar ein Anzeichen für die Übertragung der Gewaltausübung. Damit ist aber nicht gesagt, daß dann, wenn der Zugang zu einem Grundstück über ein anderes Grundstück führt und der Schlüssel zu einem Gartentor sich noch bei demjenigen befindet, der den Besitz übertragen will, für den, der den Besitz erwerben will, die Möglichkeit, die Gewalt über die Sache auszuüben, ausgeschlossen ist.
Wenn die Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, das Grundstück nicht mehr nutzen und in Besitz haben
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wollten, so bedeutete der Umstand, daß sie möglicherweise noch den Schlüssel zu dem Gartentor in Besitz hatten, nicht, daß sie über das Grundstück verfügen wollten, Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß die Kläger dem Beklagten kein Hindernis bereiteten, das ihm vermietete Grundstück über das den Klägern gehörige zu erreichen, und daß sie den Schlüssel nur für den Beklagten verwahrten.
IV. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum zu Lasten des Beklagten erkennen lassen, war seine Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Mezger	Dr.	Messner
 Mormann	Dr.	Hiddemann