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BGH · VIII ZR 7/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 7/65

Nach der Darstellung des Klägers erklärten seine Verhandlungsführer die Bereitschaft nur für den Fall, daß die Beklagte bis Ende I960 50 Maschinen Die Beklagte behauptet, ihr sei fest zugesagt worden, die Maschinen träfen bereits am 18« Juli I960 bei ihr ein, so daß sie die Streuer noch auf der Messe in Libraraont ausstellen könne. Auf der Messe hatte die ebenfalls in Marche-en-Famenne ansässige Firma Streuer des Klägers ausgestellt und sich außerdem als Alleinimporteurin bezeichnet. Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß weder die Lieferung der von der Beklagten gekauften Maschinen zu einem fest bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hatte noch die Einhaltung des Lieferungstermines wesentliche Voraussetzung des Geschäfts und wesentliche Bedingung des Kaufvertrages war. Es set , wie sich aus den Bekundungen der als Zeugen verronnenen Vertreter und Angestellten des Klägers und ergebe, mündlich nichts anderes vereinbart worden. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht keine für die Beklagte günstigen Schlüsse aus dem Umstande zu ziehen, daß den ungefähren Lieferlag vom 18* Juli I960 erst nachträglich in den Auftragsschein einsetzte, weil dies mit Zustimmung des Inhabers der Beklagten geschah* Auch der Umstand, daß d?r Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß es sich bei der Ausstellung in Libramont um eine der größten Messen in Belgien handelte, bei der die Beklagte eine günstige Gelegenheit gehabt hätte, die angekauften Maschinen auf Absatzmöglichkeiten hin zu testen. Hierzu verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Vertreter des Klägers schon vor dem endgültigen Kaufabschluß mit dem Inhaber der Beklagten verhandelt hatte, ohne daß dieser darauf hinv/ies, er brauche die Maschine dringend zur Messe und ohne daß er wegen der bevorstehenden Ausstellung etwa auf einen beschleunigten Abschluß gedrängt hätte. Wenn der Inhaber der Beklagten das Zustandekommen des Geschäftes von dem rechtzeitigen Eintreffen der Maschinen abhängig gemacht hätte, so hätte der Kläger, nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die Streuer aus dem benachbarten Luxemburg kommen lassen können, und dies auch getan, weil bei der Firma V/olf S^H^in Bttelbrück ein Vorrat gelagert habe. Schließlich konnte das Berufungsgericht für seine Überzeugung, daß ein Fixgeschäft nicht bewiesen sei, auch den Umstand verwerten, daß die Beklagte in dem Schreiben vom Juli I960 zwar darauf hinwies, die Streuer seien nicht wie vereinbart, am 18.,sondern erst am 25« Juli I960 eingetroffen, sich aber in diesem Schreiben noch nicht auf den Standpunkt stellte, die Streuer seien wegen des verspäteten Eintreffens für sie unbrauchbar. Bei dieser Sachlage ist auch die von der Revision be-kämpfte Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelte, das etwa nach Ablauf des 18. Keine Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 526 BGB) ein Rücktritts-recht für sich in Anspruch nehmen könne; denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war die Leistung des Klägers am 25. Das Berufungsgericht würdigt den Umstand, daß die ebenfalls in Marche-en-Famenne ortsansässige Firma auf der Ausstellung in Libramont Miststreuer desselben Fabrikates ausgestellt und sich als Alleinimporteur für Belgien bezeichnet hat. Ein Verschulden beim Vertragsschluß sieht sie darin, daß die Vertreter des Klägers bei der Entgegennahme des Auftrags nicht darauf hinwiesen, daß die Maschinen auch von Luxemburg aus vertrieben würden. Eine positive Vertragsverletzung soll nach den Ausführungen der Revision darin begründet sein, daß der Kläger die Firma nicht dazu bewog, es zu unterlassen, sich auf der Ausstellung als Alleiniraporteurin für KjJ||^^-Streuer zu bezeichnen. Die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß der Kläger von den Absichten der Firma B^l unterrichtet war. Bag Berufungsgericht hat deshalb die Beklagte mit Hecht zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt, der der Höhe nach nicht bestritten wird» Auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der 5 Verzugszinsen bestehen keine Bedenken (§ 352 HOB).

Zitierte Normen: § 526 BGB § 97 ZPO
FirmaStreuerBelgienBerufungsgerichtKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16« Januar 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 7/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Edgard P	machines	agricoles	in	HflHHB
> n^glen, Inhaber Edgard Louis
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof* Lr. und Dr.
gegen
 Gerhard K in R
Inhaber einer Landmaschinenfabrik
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr*
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshoi's hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl,
 Br. Messner, Dr. V/eber und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23 * September 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Handelsvertreter	der	damals	als	Vertreter
 des Klägers in den Gebieten Rhf Inland-Pfalz, Luxemburg und Belgien tätig war, suchte im Juni I960 den Inhaber der Beklagten in Belgien auf, um Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger herzustellen. Am 6. Juli 19 0 bestellte die Beklagte bei
 und dem Geschäftsführer Hager des Klägers 6 landwirtschaftliche Anhänger mit Streuvorrichtung (Miststreuer), die nach dem V/ortlaut des Bestellscheins “etwa 18. Juli I960 eingehend“ geliefert werden sollten. Dabei äußerte die Beklagte auch den Wunsch, den Alleinvertrieb dieser Fabrikate für Belgien zu übernehmen. Nach ihrer Behauptung stellten ihr	und	Cf|[^	den	Gebietsschutz für Belgien
(Vallonien) fest in Aussicht, wenn sie sich bis £nde des Jahres I960 entscheiden würde. Nach der Darstellung des Klägers erklärten seine Verhandlungsführer die Bereitschaft nur für den Fall, daß die Beklagte bis Ende I960 50 Maschinen
 
übernehme und absetze. Bei den Verhandlungen vom 6, Juli I960 kam die Hede auch darauf, daß am 23« Juli I960 in LibramonV Belgien eine landwirtschaftliche Ausstellung stattfinde. Die Beklagte behauptet, ihr sei fest zugesagt worden, die Maschinen träfen bereits am 18« Juli I960 bei ihr ein, so daß sie die Streuer noch auf der Messe in Libraraont ausstellen könne. In den auf der Rückseite des Auftragsscheins abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen des Klägers, ist unter Nr. 7 bestimmt, daß Lieferfristen nur schätzungsweise angegeben werden und daß ihre Überschreitung den Käufer lediglich zur Nachfristsetzung berechtigt.
Der Kläger sandte die Maschinen am 13. Februar I960 mit der Bahn ab. Sie trafen am 19. Juli I960 in Verviers ein, wo die Verzollung stattfand. Von dort wurden sie, wie in dem Auftragsschein vorgesehen, nach Marche-en-Famenne weitergeleitet, kamen dort aber erst am 25* Juli i960 an, nachdem die Ausstellung in Libramont bereits im G-ange war.
Auf der Messe hatte die ebenfalls in Marche-en-Famenne ansässige Firma	Streuer	des	Klägers	ausgestellt	und
 sich außerdem als Alleinimporteurin bezeichnet.
Da die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises verweigerte, klagte der Kläger den Betrag von 14 524,05 DM nebst 9 Zinsen ein. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte in der Hauptsache und wegen 5 $ Zinsen und wies die Klage wegen der restlichen Ziiisen ab. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerieht-lichen Urteils.
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EntscheidungsgrUnde:
I.	Gegen die Anwendung des deutschen Rechts bestehen keine Bedenken, weil sich die Parteien hierüber einig sind (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats in NJ\7 1962,
1005).
II.	Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß weder die Lieferung der von der Beklagten gekauften Maschinen zu einem fest bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hatte noch die Einhaltung des Lieferungstermines wesentliche Voraussetzung des Geschäfts und wesentliche Bedingung des Kaufvertrages war. Ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 361 BGB, 376 HGB, das der Beklagten das Recht zu dem Rücktritt des Vertrages bei nicht fristgerechter Lieferung gewährt hätte,
 liegt daher nach seiner Ansicht nicht vor. Es beruft sich hierfür auf die Angaben im Auftragsschein: "Liefertag etwa 18. Juli I960 eingehend" und es verweist auf die Lieferbedingungen des Klägers, wonach die Lieferfristen nur schätzungsweise angegeben werden. Es set , wie sich aus den Bekundungen der als Zeugen verronnenen Vertreter und Angestellten des Klägers	und	ergebe, mündlich nichts anderes
 vereinbart worden. Han hab- durch nachträgliche Einfügung des ungefähren Liefertages am 18, Juli I960 lediglich dem Wunsch des Inhabers der Beklagten, die Streuer bereits in der Aus-stellungszeit zur Verfügung zu haben, nach Möglichkeit nach-kommen wollen.
III.	Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision bekämpft die Feststellungen im Berufungsurteil ohne Erfolg.
 
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht keine für die Beklagte günstigen Schlüsse aus dem Umstande zu ziehen, daß	den	ungefähren
 Lieferlag vom 18* Juli I960 erst nachträglich in den Auftragsschein einsetzte, weil dies mit Zustimmung des Inhabers der Beklagten geschah* Auch der Umstand, daß d?r 18.Juli I960 als Eingangsdatum vermerkt ist, zwingt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu der Annahme eines Fixgeschäfts.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß es sich bei der Ausstellung in Libramont um eine der größten Messen in Belgien handelte, bei der die Beklagte eine günstige Gelegenheit gehabt hätte, die angekauften Maschinen auf Absatzmöglichkeiten hin zu testen. Des ungeachtet war es nicht gehindert, den Bekundungen der Zeugen C^m^^^und	zu	folgen, die die
 Darstellung des Klägers bestätigten. Seine Überzeugung wird zudem durch die von ihm gewürdigten näheren Umstände des Falles gestützt, die ebenfalls gegen das Vorliegen eines Fixgeschäftes sprechen. Hierzu verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Vertreter des Klägers	schon	vor
 dem endgültigen Kaufabschluß mit dem Inhaber der Beklagten verhandelt hatte, ohne daß dieser darauf hinv/ies, er brauche die Maschine dringend zur Messe und ohne daß er wegen der bevorstehenden Ausstellung etwa auf einen beschleunigten Abschluß gedrängt hätte. Wenn der Inhaber der Beklagten das Zustandekommen des Geschäftes von dem rechtzeitigen Eintreffen der Maschinen abhängig gemacht hätte, so hätte der Kläger, nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die Streuer aus dem benachbarten Luxemburg kommen lassen können, und dies auch getan, weil bei der Firma V/olf S^H^in Bttelbrück ein Vorrat gelagert habe. Schließlich konnte das Berufungsgericht für seine Überzeugung, daß ein Fixgeschäft nicht bewiesen sei, auch den Umstand verwerten, daß die Beklagte in dem Schreiben vom
 
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29. Juli I960 zwar darauf hinwies, die Streuer seien nicht wie vereinbart, am 18.,sondern erst am 25« Juli I960 eingetroffen, sich aber in diesem Schreiben noch nicht auf den Standpunkt stellte, die Streuer seien wegen des verspäteten Eintreffens für sie unbrauchbar.
Bei dieser Sachlage ist auch die von der Revision be-kämpfte Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelte, das etwa nach Ablauf des 18. Juli I960 überhaupt nicht mehr habe erfüllt werden können und auf dessen Beurteilung die Grundsätze der Unmöglichkeit hätten Anwendung finden müssen. War kein fixer Liefertermin vereinbart, der 18. Juli I960 vielmehr nur als ungefährer Ankunftstag angenommen, so entfällt auch die Möglichkeit, die Verspätung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu beurteilen. Vielmehr trug die Beklagte das Risiko, daß sie die Maschinen nicht mehr zur Ausstellung verwenden konnte.
Keine Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 526 BGB) ein Rücktritts-recht für sich in Anspruch nehmen könne; denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war die Leistung des Klägers am 25. Juli I960 noch rechtzeitig. Außerdem trjfft den Kläger an dem späteren Eintreffen der Streuer bei der Beklagten auch kein Verschulden.
 
IV.	Das Berufungsgericht würdigt den Umstand, daß die ebenfalls in Marche-en-Famenne ortsansässige Firma auf der Ausstellung in Libramont Miststreuer desselben Fabrikates ausgestellt und sich als Alleinimporteur für Belgien bezeichnet hat. Es meint, ein Leistungsverweigerungs-recht könne die Beklagte hieraus nicht herleiten. Vielmehr sei dieser Umstand ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufgeschäftes, weil die Übertragung des Gebietsschutzes an die Beklagte nicht, wie diese behauptet habe, zur Bedingung des Kaufvertrages erhöhen worden sei. Es sei zwar der /unseh der Beklagten gewesen, Alleinvertreterin der
 treuer in Wallonien zu werden. Hager habe das jedoch davon abhängig gemacht, daß die Beklagte sich zur Abnahme einer Mindestmenge von 50 Stück bis Ende des Jahres i960 entschließe. Hierauf sei die Beklagte nicht eingegangen. Deshalb sei der Vertrag ohne eine entsprechende Bedingung zustande gekommen und rechtswirksam geblieben.
Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Kläger die Firma	nicht	direkt
 beliefert, geschweige denn ihr das ÄLleinvertriebsrecht übertragen hatte. Vielmehr hatte diese Firma ihre Streuer von der Firma Wolf	in	Ettelbrück/Luxemburg bezogen,
 die ihrerseits mit dem Kläger in Verbindung stand.
V.	Unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Beklagten über die durch die Firma	hervorgerufene	Situation verneint. Bei der
 unter IV» erörterten Sachlage bestehen hiergegen keine Bedenken.
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VT. Die Revision meint, die Beklagte habe deswegen vom Vertrage zurücktreten dürfen, weil der Kläger ihr aus Verschulden beim Vertragsschluß und aus positiver Vertragsverletzung hafte. Ein Verschulden beim Vertragsschluß sieht sie darin, daß die Vertreter des Klägers bei der Entgegennahme des Auftrags nicht darauf hinwiesen, daß die Maschinen auch von Luxemburg aus vertrieben würden. Zu einem solchen Hinweis sei der Kläger verpflichtet gewesen, damit sichergestellt wurde, daß die Beklagte die gekauften Streuer auch absetzen könne. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Sine solche Hinweispflicht bestand nicht, solange der Beklagten kein Alleinverkaufsrecht eingeräumt war.
Eine positive Vertragsverletzung soll nach den Ausführungen der Revision darin begründet sein, daß der Kläger die Firma	nicht dazu bewog, es zu unterlassen, sich
 auf der Ausstellung als Alleiniraporteurin für KjJ||^^-Streuer zu bezeichnen. Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß der Kläger von den Absichten der Firma B^l unterrichtet war. Zu einer Besuch der Messe war der Kläger aber entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet.
Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß er Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag schuldhaft verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
VII. Bag Berufungsgericht hat deshalb die Beklagte mit Hecht zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt, der der Höhe nach nicht bestritten wird» Auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der 5 Verzugszinsen bestehen keine Bedenken (§ 352 HOB). Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Webe
 Braxmaier
Dr. Haidinger
 Artl
Dr. Messner