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BGH · VIII ZR 7/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 7/13

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 7. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10. Mai 2011 berücksichtigte die Beklagte nicht den der Höhe nach unstreitigen Bonus von 95 €. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 7 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 95 € gegen die Beklagte nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil er die Kündigung bereits zu dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ausgesprochen habe. Unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des Bonus erst dann erhalte, wenn er länger als zwölf Monate Strom von der Beklagten bezogen habe. nat bereits entschieden hat, teilt er nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gefordert - ein volles Jahr bestand, hat der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Aktionsbonus. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 305c BGB § 562 ZPO
BonusKlauselKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 7/13
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
URTEIL
Verkündet am:
19. Juni 2013 Ermel
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung
 eines "Aktionsbonus" aus einem Stromlieferungsvertrag.
2	Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages,
 dessen Laufzeit am 1. Februar 2010 begann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in Ziffer 7.3 folgende Regelung:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. [Beklagte] schließen, gewährt Ihnen F.	einen	einmaligen	Bonus.	Dieser	wird
 nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten
-3-
vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F.	beliefert
 wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
3	Das	Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des
 Klägers nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 31. Januar 2011. In der Schlussrechnung vom 3. Mai 2011 berücksichtigte die Beklagte nicht den der Höhe nach unstreitigen Bonus von 95 €.
4	Mit	seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des Bonus von 95 € nebst
 Zinsen sowie Auslagen in Höhe von 10 €. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Bonus nebst Zinsen stattgegeben und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
5	Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
 Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
-4-
I.
6	Das	Berufungsgericht	hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
 Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7	Dem	Kläger	stehe ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe
 von 95 € gegen die Beklagte nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil er die Kündigung bereits zu dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ausgesprochen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Klausel in ihrer Auslegung eindeutig. Unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des Bonus erst dann erhalte, wenn er länger als zwölf Monate Strom von der Beklagten bezogen habe.
8	Diese	Beurteilung	hält	rechtlicher	Nachprüfung nicht stand. Wie der Se-
nat bereits entschieden hat, teilt er nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen (Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, juris Rn. 10, und VIII ZR 246/12, juris Rn. 11).
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien - wie von Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gefordert - ein volles Jahr bestand, hat der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Aktionsbonus. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen.
Dr. Freilesen	Dr.	Milger	Dr.	Achilles
 Dr. Schneider	Dr.	Bünger
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.08.2012 - 9 C 87/12 -LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2012 - 56 S 67/12 -