Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball am 4. Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht dargetan sind. Die Vermögenslosigkeit, die nach der Behauptung des Beklagten durch eine Zuwendung seiner beiden Grundstücke ^p^^und^P a an seinen 19 Jahre alten Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge eingetreten ist, rechtfertigt die Zubilligung von Prozeßkostenhilfe nicht, weil sich der Beklagte damit gezielt vermögenslos gemacht hat (BGH, Urteil vom 6. Die Verwertung des Grundstücks Da der Beklagte bei einer Verwertung des genannten Grundstücks in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung in der Revisionsinstanz zu tragen, kommt es auf seine - bisher nicht hinreichend glaubhaft gemachten - Einkommensverhältnisse (§ 115 Abs. 1 ZPO) nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 6/97 vom 4. Juni 1997 in dem Rechtsstreit 1. Wilhelm Beklagter zu 1, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 . gegen Bundeseisenbahnvermögen, Sondervermögen des Bundes gemäß Art. 1 ENeuOG vom 27. Dezember 1993, vertreten durch die Dienststelle EflB. Bl Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball am 4. Juni 1997 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht dargetan sind. Gründe: Die Vermögenslosigkeit, die nach der Behauptung des Beklagten durch eine Zuwendung seiner beiden Grundstücke ^p^^und^P a an seinen 19 Jahre alten Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge eingetreten ist, rechtfertigt die Zubilligung von Prozeßkostenhilfe nicht, weil sich der Beklagte damit gezielt vermögenslos gemacht hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82 - VersR 1984, 77, 79). Im übrigen hat der Beklagte das sich in seinem Alleineigentum befindliche landwirtschaftliche Anwesen in V^p|p, Fl. 13 N. 27 mit einem Verkehrswert von 39.478 DM für die Prozeßkosten einzusetzen. Die Verwertung des Grundstücks 3 ist ihm nicht unzu demutbar, insbesondere nicht aus den in § 88 BSHG angeführten Gründen. Da der Beklagte bei einer Verwertung des genannten Grundstücks in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung in der Revisionsinstanz zu tragen, kommt es auf seine - bisher nicht hinreichend glaubhaft gemachten - Einkommensverhältnisse (§ 115 Abs. 1 ZPO) nicht mehr an. Dr. Paulusch Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Hübsch