April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger so wie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner,Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Der Ehemann der im ersten Rechtszug mitbeklagten Gudrun Schfm|, Ferdinand Schfll^K, kaufte 1963 von den Eheleuten Loibl in Obermenzing eine größere Grundfläche, parzellierte sie und verkaufte die Parzellen als Baugrundstücke an eine Reihe von Kaufinteressenten. Bei den Verhandlungen über die Rückabwicklung dieses Vertrages erhielt der Kläger - wie auch zahlreiche andere Käufer - unter dem Briefkopf "Gudrun SchdÜ" und einer entsprechenden maschinengeschriebenen Schlußformel ein Schreiben vom 12. Mai 1966, das von Gudrun SchJ^-m rechts sowie von dem inzwischen verstorbenen Willy Sq|HB - der Beklagte ist sein Nachlaßver* waiter - links unterzeichnet war und folgenden Wortlaut hat: Bei der Auslegung derartiger Willenserklärungen - so hat der Senat in den beiden vorgenannten Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 30, 33) ausgeführt - sei auch dann vom objektiven Erklärungswert auszugehen, wenn in Frage stehe, ob der Erklärende eine Erklärung im eigenen oder im fremden Namen abgegeben oder nur bei der Erklärung eines anderen mitgewirkt habe. Auch aus dem Umstand, daß die Urkunde außer von der Firmeninhaberin selbst von ScHH| mitunterzeichnet sei, dürfe der Leser, der nur die Urkunde sehe und keine weiteren Zusammenhänge kenne, nach der Ver-kehrsauffassung entnehmen, daß beide Unterzeichner namens der "Firma" Gudrun Scb(HiHHdie Bürgschaftserklärung gezeichnet hätten. Angesichts dieses objektiven Erklärungswertes der Urkunde verstoße aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung gegen §§ 133, 157 BGB, solange sie nicht durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände gestützt werde. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher bereits im Ausgangspunkt insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt, als das Gericht bei der Auslegung in erster Linie auf den Willen des Erklärenden abgestellt hat und nicht, wie geboten, vom objektiven Erklärungswert ausgegangen ist. Das wird das Berufungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden erneuten Auslegung des Schreibens vom 12. Mai 1966 zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob sich aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ein hinreichender Anhalt für einen eigenen Verbürgungswillen des SdflHHHH ergibt. Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. April 1971 Mückenhausen, Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 6/70 URTEIL in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Hans-Ulrich S __ in MiHHHflR NflHBstraße flfe als Verwalter über den Nachlaß des Willy S< Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. gegen Xaver S n in Qi reg, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der VIII. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger so wie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner,Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der im ersten Rechtszug mitbeklagten Gudrun Schfm|, Ferdinand Schfll^K, kaufte 1963 von den Eheleuten Loibl in Obermenzing eine größere Grundfläche, parzellierte sie und verkaufte die Parzellen als Baugrundstücke an eine Reihe von Kaufinteressenten. Eine dieser Parzellen kaufte 1965 der Kläger und leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 20 000 DM. Da Ferdinand SchfljHB seinen Verpflichtungen gegenüber den Eheleuten iflH nicht nachkam, traten diese ihm gegenüber vom Kaufvertrag zurück. Daraufhin erklärte auch der Kläger seinerseits den Rücktritt vom Vertrag. Bei den Verhandlungen über die Rückabwicklung dieses Vertrages erhielt der Kläger - wie auch zahlreiche andere Käufer - unter dem Briefkopf "Gudrun SchdÜ" und einer entsprechenden maschinengeschriebenen Schlußformel ein Schreiben vom 12. Mai 1966, das von Gudrun SchJ^-m rechts sowie von dem inzwischen verstorbenen Willy Sq|HB - der Beklagte ist sein Nachlaßver* waiter - links unterzeichnet war und folgenden Wortlaut hat: "Gudrun Sei ___ Bauträger und GrundstücksVerwertung Herrn Yaver Sp 8011 13 eg mH||, 12.5.1966 BBlpstraße (jf/I Betrifft: Bürgschaft für Ferdinand Sc Grundstückskaufvertrag Sc S Hiermit erkläre ich Herrn Xaver SpiHB, dass, falls das Grundstück Untermenzing nicht baureif wird oder zurückverbrieft wird, ich die Bürgschaft, somit die Verpflichtung der von Ihnen geleisteten Zahlung für Ferdinand SchflB” übernehme. gez. Hochachtungsvoll gez.G.Sch Gudrun Sc - 4 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Grund der Mitunterzeichnung durch den verstorbenen Willy ScfB~ auf Rückzahlung der 20 000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht sieht in der Urkunde vom 12. Mai 1966 eine formgültige Bürgschaftserklärung davon ausgegangen werden, daß derjenige, der eine Er klärung unterzeichne, auch an diese gebunden sein Zeichnung der Urkunde seinen eigenen Verbürgungswil-len deutlich zu dem Ausdruck gebracht. Die jetzige Ein- Verpflichtungswillen die Urkunde lediglich als MGe ben, widerspreche kaufmännischen Gepflogenheiten und jeder Lebenserfahrung; dies um so mehr, als rechtsverbindliche Erklärungen der Eirmeninhaberin Gudrun Entscheidungsgründe verstorbenen Willy S nicht nur der Gudrun sondern auch des Grundsätzlich müsse wolle. So habe auch S durch die Mitunter- lassung des Beklagten, Sc habe ohne eigenen schäftsführer" der Firma Gudrun Sc unterschrie- Sc wie S bekannt gewesen sei, kei- ner zweiten Unterschrift bedurft hätten Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Erfolg angegriffen. Der Se- nat hat sich bereits in zwei Urteilen vom 20. Mai 1970 (VIII ZR 54/69 = WM 1970, 816 und VIII ZR 192/69), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit völlig gleichlautenden, gegenüber zwei anderen Grundstückskäufern abgegebenen derartigen "Bürgschaftserklärungen" und ihrer Auslegung durch das Berufungsgericht befaßt. Bei der Auslegung derartiger Willenserklärungen - so hat der Senat in den beiden vorgenannten Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 30, 33) ausgeführt - sei auch dann vom objektiven Erklärungswert auszugehen, wenn in Frage stehe, ob der Erklärende eine Erklärung im eigenen oder im fremden Namen abgegeben oder nur bei der Erklärung eines anderen mitgewirkt habe. Die Urkunde vom 12. Mai 1966 stelle sich aber nach äußerem Erscheinungsbild und Wortlaut, insbesondere der gewählten "Ich"-Form und der maschinenschriftlichen Schlußformel "Hochachtungsvoll - Gudrun SchflHHi" für den Empfänger und objektiven Betrachter als Firmenschreiben der Kauffrau Gudrun SchflHHB dar. Auch aus dem Umstand, daß die Urkunde außer von der Firmeninhaberin selbst von ScHH| mitunterzeichnet sei, dürfe der Leser, der nur die Urkunde sehe und keine weiteren Zusammenhänge kenne, nach der Ver-kehrsauffassung entnehmen, daß beide Unterzeichner namens der "Firma" Gudrun Scb(HiHHdie Bürgschaftserklärung gezeichnet hätten. Angesichts dieses objektiven Erklärungswertes der Urkunde verstoße aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung gegen §§ 133, 157 BGB, solange sie nicht durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände gestützt werde. \ SV*» <5 Diese Erwägungen des Senats gelten in vollem Umfang auch für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher bereits im Ausgangspunkt insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt, als das Gericht bei der Auslegung in erster Linie auf den Willen des Erklärenden abgestellt hat und nicht, wie geboten, vom objektiven Erklärungswert ausgegangen ist. Das wird das Berufungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden erneuten Auslegung des Schreibens vom 12. Mai 1966 zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob sich aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ein hinreichender Anhalt für einen eigenen Verbürgungswillen des SdflHHHH ergibt. Insoweit könnte insbesondere von Bedeutung sein, ob ScflHiHHI - wie in den mehrfach in diesem Rechtsstreit angezogenen Parallelverfahren behauptet und auch vom Kläger nochmals ausdrücklich im Revisionsrechtszug vorgetragen worden ist - in irgendeiner Form an der Firma Gudrun SchHHHBBbeteiligt war oder doch jedenfalls etwas Derartiges dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hatte. Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Haidinger Dr. Mezger Dr. Messner Mormann Dr. Hiddemann