Sie kamen überein, in der Weise zusammenzuarbeiten, daß der Kläger den Beklagten seinen kreditsuchenden Kunden empfehlen und der Beklagte die ihm vom Kläger vermittelten Kreditbeschaffungsaufträge bearbeiten sollte. Provisionen, die der Beklagte auf diese Weise verdienen würde, wollten die Parteien im Verhältnis 1 : 2 zv/ischen dem Kläger und dom Beklagten aufteilen. Juli 1955 auch der Beklagte persönlich mit Dr. BeflHI^B, der bei dieser Gelegenheit das dem Beklagten am 22. Im Dezember 195*3 brachte dann der Beklagte ein günstigeres Angebot der VoJ-^|^P-Ver3icherungs AG bei, das die VJPB^^-Werke indessen als verspätet zurückwiesen, weil sie inzwischen einen Kreditvertrag mit der Lebensveroicherungsgesollschaft abgeschlossen hatten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten ein Drittel der Provision, die dieser von den VflIHB-Werken erhalten hätte, wenn er mit der Klage nicht abgewiesen worden wäre. Das sei auf Grund der 1953/54 getroffenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Teilung der Provisionen geschehen» Die Parteien seien damals überoingekommen, daß der Kläger, wenn er dem Beklagten seine kreditsuchenden Kunden laufend zu-führen würde, ein Drittel der vom Beklagten verdienten Provisionen erhalten sollte. Eine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, alle seine kreditsuchenden Kunden dem Beklagten zuzuführen, und eine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten, alle ihm angetragenen Aufträge auch tatsächlich durchzuführen, könne indes, so legt das Berufungsgericht dar, nicht festgestellt werden. Der Kläger habe lediglich bekundet, daß er sich wegen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit verpflichtet gefühlt habe, sich in all den Pallen an den Beklagten zu wenden, in denen seine Kunden einen benötigten Kredit nicht schon durch ihre eigenen Beziehungen, etwa über ihre Hausbank, beschaffen konnten. Das Berufungsgericht verweist auf das Schreiben vom 5* Juni 1955, in dem der Kläger über die 3äumige Behandlung der dem Beklagten anvertrauten Angelegenheiten Beschwerde führt und den Beklagten um Rückgabe von Unterlagen in einer Reihe von Sachen bittet, falls er diese Objekte nicht bearbeiten wolle. Dafür, wie der Kläger selbst seine rechtlichen Beziehungen zu dem Beklagten beurteilt habe, bezieht sich das Berufungsgericht auf ein nicht zur Absendung gelangtes Bie einzelnen Aufträge, die der Kläger dem Beklagten erteilt hatte und damit auch den hier streitigen Auftrag, einen Kredit von 5 Millionen BM an die V^HBP-Wcrke zu verschaffen, sieht es als Einzelverträge an, die als Untermaklerverträge zu beurteilen seien. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Hauptmakler, dem die Kreditaufträge der Kreditsuchenden vom Kläger "zugebracht" worden seien, in seinen Entschluß, einen Kreditvertrag zu vermitteln, frei gewesen sei• Diese Freiheit habe ihre Grenzen nur darin gefunden, daß der Beklagte den Kläger nicht arglistig habe ausschalten dürfen. Eine Erweiterung der Pflichten, insbesondere der Sorgfaltspflichten des Beklagten lasse sich auch nicht aus dem Inhalt der Besprechung herleiten, die die Parteien anläßlich der Übertragung dos hier streitigen Auftrags der VfHH^M^-Werke geführt hätten. bei seinen Erwägungen außer acht gelassen, daß sich der dem Beklagten von den V®MB®-Werken erteilte Auftrag als eine Art Alleinauftrag darstello. Das Verteilungsabkommen gewinnt auch dann einen Sinn, wenn der Kläger dem Beklagten die Zuführung von Kreditsuchenden nur in Aussicht stellen und der Beklagte seinerseits es offenlassen wollte, ob er den einzelnen ihm zugeführten Aufträgen nachging. Ist aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoö davon ausgegangen, daß die Parteien im Juni 1955 einen Untermaklervertrag abgeschlossen haben, nach dem der Kläger es dem Beklagten überließ, mit den Victoria-Werken einen Kreditbeschaffungaauftrag einzugehen und diesem Vertrage entsprechend ein Darlehen für die VflBHB-Y/erke zu vermitteln, so ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Beklagte ursprünglich nicht verpflichtet war, den Auftrag des Klägers auszuführen. Das vom Kläger behauptete erweiterte Provisionsver-sprechen der VflHHBP-Werke, der Beklagte solle die Provision auch dann erhalten, wenn die Auftraggeberin den Kredit zwar anderweitig aufnehmen würde, der Beklagte aber ein gleich oder mindestens annähernd gleich vorteilhaftes Angebot beigebracht habe, verwandelte den dem Beklagten erteilten Auftrag nicht in einen Alleinauftrag. An dieser Grundstruktur des Vertragsverhältnisses hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die Werke sich zu dem für den Beklagten günstigen Provisionsversprechen herbeigelassen hätten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, zu demal sich ein Teil seiner Erörterungen, wenn auch in anderem Zusammenhang, mit dem angeblich von den ‘V^BHH^-Werken abgegebenen erweiterten Provisionsversprochen befaßt. Baß das Berufungsgericht trotz allem keine ausreichende Grundlage für die Annahme gesehen hat, es habe nunmehr im Sinne der Parteien gelegen, der Beklagte solle dergestalt an den Auftrag des Klägers gebunden sein, daß er ihm für jede Sorgfalt haften müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat denn auch nicht einmal behauptet, daß das ursprüngliche Vertragsverhältnis durch die angebliche Vereinbarung des erweiterten Provisionsversprechenc abgeändert worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V2IL.2R 6/66 URTEIL Verkündet am 28- Februar 1968 Jodas, Justizangosteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Oberingenieurs Han3 R in GflBBplatz - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Pinanzierungskaufmann Richard in Ha#HHBistraße ■, S c - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof, und Dt. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24» November 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückge-v/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erstattete in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsberater für Rationalisierungsfragen Gutachten, um Industriebetrieben die Möglichkeit zu eröffnen, Investierungskredite aufzunehmen. Im Jahre 1953 lernte er den Beklagten, einen Einanzmakler, kennen. Sie kamen überein, in der Weise zusammenzuarbeiten, daß der Kläger den Beklagten seinen kreditsuchenden Kunden empfehlen und der Beklagte die ihm vom Kläger vermittelten Kreditbeschaffungsaufträge bearbeiten sollte. Provisionen, die der Beklagte auf diese Weise verdienen würde, wollten die Parteien im Verhältnis 1 : 2 zv/ischen dem Kläger und dom Beklagten aufteilen. - J - Mit Schreiben vom 14. Juni 1955 erhielt der Beklagte durch Vermittlung des Klägers von den vr|Ht-Werken in NflHHB ^en Auftrag, einen Investierungskredit von ca. 5 Millionen DM gegen eine Provision von 2 i» der Kreditsumme zu beschaffen. Am Schluß dieses Schreibens hieß es; "Die Courtage wird nur dann geschuldet, wenn es zu dem Vertragsabschluß mit dem von Ihnen nachgev/ioscncn Geldgeber kommt. Annahme oder Ablehnung eines ••. Angebotes von Ihrem Geldgeber steht in unserem Ermessen. Bei Nicht-zustandekommen de3 Vertrages haben Sie keinen Anspruch auf Kostenersatz.” Diese Provisionsregelung beanstandete der Beklagte gegenüber dem Kläger, der seinerseits hierüber mit dem Vorstandsmitglied der VBHHMP-Werkc, Dr. BeflBHB» verhandelte. Über das Ergebnis dieser Besprechung berichtete der Kläger dem Beklagten durch Fernschreiben vom 22. Juni 1955: "LetzteVerhandlung mit Dr. BeflBBB ergab die Vereinbarung, daß bei gleichem Angebot und Auftragsvergabe an andere Courtage gezahlt wird." Anschließend verhandelte am 1. Juli 1955 auch der Beklagte persönlich mit Dr. BeflHI^B, der bei dieser Gelegenheit das dem Beklagten am 22. Juni 1955 vom Kläger mitgeteilte erweiterte Provisionsversprechen wiederholt haben soll. Der Beklagte brachte ein Angebot der KMBBB Lebensversicherungs-AG bei, die den -5 Millionen DM Kredit bewilligen wollte, wenn die Kreditnehmerin gleichzeitig eine Belegschaftsversicherung in Höhe der vollen Kreditsumme einging. Die VflB^p-Werke, die damals auch mit der Lebensversicherungsge- sellschaft in Verhandlungen standen, lehnten dieses Angebot schließlich als unvorteilhaft ah. Im Dezember 195*3 brachte dann der Beklagte ein günstigeres Angebot der VoJ-^|^P-Ver3icherungs AG bei, das die VJPB^^-Werke indessen als verspätet zurückwiesen, weil sie inzwischen einen Kreditvertrag mit der Lebensveroicherungsgesollschaft abgeschlossen hatten. Da die VflH^lB-Werke die Zahlung einer Provision an den Beklagten verweigerten, erhob er Klage auf Auskunft Uber die Bedingungen des mit der Lebensversicherungs- gesellschaft abgeschlossenen Kreditvertrages sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Betrages, mindestens von 100.000 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlande sgericht Nürnberg wiesen die Klage ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten ein Drittel der Provision, die dieser von den VflIHB-Werken erhalten hätte, wenn er mit der Klage nicht abgewiesen worden wäre. Er fordert demgemäß 33.333,33 DM nebst Zinsen. Der Beklagte verlangte im Wege der Widerklage vom Kläger 5.000 DM als Beitrag zu den Kosten des Vorprozesses. Das Landgericht wies die Klage durch Teilurteil ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Dor Klager habe dem Beklagten nicht nur in dem hier streitigen Palle, sondern zuvor schon in sechs oder sieben anderen Pallen Kreditverraittlungsaufträge zukommen lassen. Das sei auf Grund der 1953/54 getroffenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Teilung der Provisionen geschehen» Die Parteien seien damals überoingekommen, daß der Kläger, wenn er dem Beklagten seine kreditsuchenden Kunden laufend zu-führen würde, ein Drittel der vom Beklagten verdienten Provisionen erhalten sollte. Bei den späteren Unterredungen seien dann die verschiedenen Projekte besprochen worden, die der Kläger an den Beklagten herangetragen hatte. Eine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, alle seine kreditsuchenden Kunden dem Beklagten zuzuführen, und eine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten, alle ihm angetragenen Aufträge auch tatsächlich durchzuführen, könne indes, so legt das Berufungsgericht dar, nicht festgestellt werden. Der Kläger habe lediglich bekundet, daß er sich wegen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit verpflichtet gefühlt habe, sich in all den Pallen an den Beklagten zu wenden, in denen seine Kunden einen benötigten Kredit nicht schon durch ihre eigenen Beziehungen, etwa über ihre Hausbank, beschaffen konnten. Das Berufungsgericht verweist auf das Schreiben vom 5* Juni 1955, in dem der Kläger über die 3äumige Behandlung der dem Beklagten anvertrauten Angelegenheiten Beschwerde führt und den Beklagten um Rückgabe von Unterlagen in einer Reihe von Sachen bittet, falls er diese Objekte nicht bearbeiten wolle. Dafür, wie der Kläger selbst seine rechtlichen Beziehungen zu dem Beklagten beurteilt habe, bezieht sich das Berufungsgericht auf ein nicht zur Absendung gelangtes 6 Schreiben des Klägers vom 2. Januar 1956. In diesem Schreiben beschwerte sich der Kläger darüber, daß die Sache nur deshalb gescheitert sei, weil sie der Beklagte verzögerlich behandelt habe. Bor Beklagte habe ihn auch, so führt der Kläger weiter aus, ungenügend und nur auf ausdrückliche Aufforderung hin in-formiert. Monatelang habe er sich "auf das Angebot der Lebensveroicherungs AG beschränkt und das zweite Angebot verspätet vorgclegt. Am Schluß des Schreibens meldete der Kläger RegressansprUche an, falls er nicht zu seinem Provisionsanteil kommen sollte. Er bat um Information in drei anderen Sachen, um sich überlegen zu können, ob er dem Beklagten noch weitere Sachen anvertrauen könne. II. Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob sich die auf diesem Sachverhalt aufbauenden rechtlichen Beziehungen der Parteien als Gesollschafts- oder gesellschaftsähnlicher Vertrag ansehen ließen. Es gelangt zur Verneinung dieser Frage, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich die Parteien im Sinne des § 705 BGB gegenseitig verpflichtet hätten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in bestimmter Weise zu fördern. In der Vereinbarung über eine Zusammenarbeit sieht das Berufungsgericht nur eine lose nicht gesellschaftsvertragliche Bindung. Bie einzelnen Aufträge, die der Kläger dem Beklagten erteilt hatte und damit auch den hier streitigen Auftrag, einen Kredit von 5 Millionen BM an die V^HBP-Wcrke zu verschaffen, sieht es als Einzelverträge an, die als Untermaklerverträge zu beurteilen seien. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Hauptmakler, dem die Kreditaufträge der Kreditsuchenden vom Kläger "zugebracht" worden seien, in seinen Entschluß, einen Kreditvertrag zu vermitteln, frei gewesen sei• Diese Freiheit habe ihre Grenzen nur darin gefunden, daß der Beklagte den Kläger nicht arglistig habe ausschalten dürfen. Mit dieser Einschränkung habe er auf das Interesse des Klägers an dessen Courtagebeteiligung keine Rücksicht zu nehmen brauchen. Er habe sich bei der Ausführung des ihm von seinem ünterinakier zugetragenen Vermittlungoauftrages allein von einer verständigen und redlichen Wahrnehmung seiner eigenen Interessen leiten lassen dürfen. Eine Erweiterung der Pflichten, insbesondere der Sorgfaltspflichten des Beklagten lasse sich auch nicht aus dem Inhalt der Besprechung herleiten, die die Parteien anläßlich der Übertragung dos hier streitigen Auftrags der VfHH^M^-Werke geführt hätten. Wenn der Beklagte auch auf Befragen des Klägers, ob er das Objekt sorg- fältig bearbeiten würde, erklärt habe, er würde sich in diesem Palle, weil es sich um einen "dicken Brocken" handele, mit seiner ganzen Persönlichkeit einsetzen, so sei in dieser Äußerung nicht mehr enthalten als eine allgemeine Redewendung und Anpreisung ohne verpflichtenden Charakter. III. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Krcditbeschaf-fungsvertrag unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO ausgclegt. Sie meint, das Berufungsgericht habe auch 8 bei seinen Erwägungen außer acht gelassen, daß sich der dem Beklagten von den V®MB®-Werken erteilte Auftrag als eine Art Alleinauftrag darstello. Hätte das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt berücksichtigt, so hätte es bei seiner Auslegung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den ihm übertragenen Kreditbeschaffungsauftrag sorgfältig durchzuführen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Revision im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die losen Vereinbarungen der Parteien über ihre Zusammenarbeit bei Kredit-beSchaffungsaufträgen, die im wesentlichen in einer Abrede bestanden, wie die etwa anfallenden Provisionen zu verteilen seien, keine geeignete Grundlage für die Annahme von gegenseitigen Verpflichtungen zu dem Tätigwerden bilden können. Das Verteilungsabkommen gewinnt auch dann einen Sinn, wenn der Kläger dem Beklagten die Zuführung von Kreditsuchenden nur in Aussicht stellen und der Beklagte seinerseits es offenlassen wollte, ob er den einzelnen ihm zugeführten Aufträgen nachging. Der Schriftwechsel der Parteien gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien diese Abrede in einem anderen Sinne verstanden haben. Für die direkte oder entsprechende Anwendung von gosellschaftsrechtlichen Vorschriften ist bei dieser Sachlage daher kein Raum. Die Vereinbarungen der Parteien über ihre Zusammen- arbcit stellt daher nichts anderes dar als einen Rahmenvertrag für den Abschluß von Einzeluntermakler-verträgen, wobei die Provisionsverteilungsabrede Vertragsbedingung des Einzeluntormaklervertrages werden sollte. Daß aber die Zuführung von Kreditbeschaffungsaufträgen gegen Bewilligung eines Provisionsanteils als Untermaklervertrag anzuschen ists entspricht;, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. für Mietvertrages Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 254/61 = BB 1963, 835; und für Grundstücksverträge: das nichtveröffentlichte Senatsurteil vom 4« Juli 1966 -VIII ZR 93/65 - )• Ist aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoö davon ausgegangen, daß die Parteien im Juni 1955 einen Untermaklervertrag abgeschlossen haben, nach dem der Kläger es dem Beklagten überließ, mit den Victoria-Werken einen Kreditbeschaffungaauftrag einzugehen und diesem Vertrage entsprechend ein Darlehen für die VflBHB-Y/erke zu vermitteln, so ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Beklagte ursprünglich nicht verpflichtet war, den Auftrag des Klägers auszuführen. Dem stand die auch dem Kläger verbliebene Freiheit gegenüber, sich an andere Finanzmakler zu wenden, um über de-i»cn.ü}ätig\7oröen möglicherweise zu einem Provisionsanteil zu gelangen. Das vom Kläger behauptete erweiterte Provisionsver-sprechen der VflHHBP-Werke, der Beklagte solle die Provision auch dann erhalten, wenn die Auftraggeberin den Kredit zwar anderweitig aufnehmen würde, der Beklagte aber ein gleich oder mindestens annähernd gleich vorteilhaftes Angebot beigebracht habe, verwandelte den dem Beklagten erteilten Auftrag nicht in einen Alleinauftrag. Denn die Auftraggeberin hatte es sich ausdrücklich Vorbehalten, mit einem anderen Kreditgeber abzuschließen. Es kann daher zweifelhaft sein, ob für den Beklagten durch diese Abänderung des ursprünglichen Maklervertrages eine Verpflichtung zu dem Tätigwerden gegenüber den Werken, erwuchs. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung ließe sich die sehr weitgehende Provisionszusage der Auftraggeberin heranziehen. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil nicht die Auslegung dieses Makler-Vertrages in Frage steht, sondern es auf den mit dem Kläger abgeschlossenen Untermaklervertrag ankommt. Gemessen an der Tätigkeit des Klägers stellte sich, wie bereits dargelegt, der Untormaklervertrag als ein sogenannter Zubringervertrag dar. Denn dem Kläger oblag es, dem Beklagten die kreditsuchenden Kunden zuzuführen. Der Abschluß des Kreditbeschaffungsvertrages (Hauptmaklervertrag) sowie der spätere Abschluß des HauptVertrages (Darlehensvertrag) waren Sache des Beklagten. Eine Verpflichtung zu dem Tätigwerden bestand auf keiner Seite. An dieser Grundstruktur des Vertragsverhältnisses hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die Werke sich zu dem für den Beklagten günstigen Provisionsversprechen herbeigelassen hätten. I -11- Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, zu demal sich ein Teil seiner Erörterungen, wenn auch in anderem Zusammenhang, mit dem angeblich von den ‘V^BHH^-Werken abgegebenen erweiterten Provisionsversprochen befaßt. Baß das Berufungsgericht trotz allem keine ausreichende Grundlage für die Annahme gesehen hat, es habe nunmehr im Sinne der Parteien gelegen, der Beklagte solle dergestalt an den Auftrag des Klägers gebunden sein, daß er ihm für jede Sorgfalt haften müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eino solche Gestaltung der vertraglichen Beziehungen widerspricht - wenn nicht eine ausdrückliche andersartige Vereinbarung vorliegt - dem Sinn eines Subringervertrages, der nicht zu dem Inhalt hat, daß der Kauptmakler seinem Zubringermakler für eine erfolgreiche Tätigkeit verantwortlich sein soll. Der Kläger hat denn auch nicht einmal behauptet, daß das ursprüngliche Vertragsverhältnis durch die angebliche Vereinbarung des erweiterten Provisionsversprechenc abgeändert worden sei. Etwas Berartiges kommt auch nicht in dem vom Berufungsgericht herangezogenen nicht abgesandten Schreiben:; des Klägers an den Beklagten vom 2. Januar 1956 zu dem Ausdruck, das geschrieben wurde, nachdem die “Sache VflP" bereits gescheitert war. i ! j i I IV. Das Berufungsgericht hat somit die Klage zu Recht angewiesen. Deshalb war die Revision des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. G-elhaar Dr. Messner Dr. Weber Mormann Braxmaier