* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 6/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 6/63

In letzter Linie macht er einen Schadensersatz-anspruch deshalb geltend, weil der Beklagte es bewirkt habe, daß er, der Kläger, für die Einrichtung, mit der er die Geschäftsräume versehen habe, von'dem Nachfolger nicht habe eine Entschädigung erlangen können, und weil die Einrichtungsgegenstände, die er hätte entfernen dürfen, verloren gegangen seien. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß nach §§ 275, 323 BGB ein Vermieter, der Geschäftsräume mit der Verpflichtung zu dem Betriebe eines Elaschenbierhandels und einer Stehbierhalle . vernietet hat, von der Pflicht zur Überlassung der Mieträume frei wurde, wenn der Mieter nach Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft infolge politischer Belastung dauernd außerstande war, das Geschäft zu betreibeno Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil lediglich ausgeführt, eine dauernde Unmöglichkeit sei nicht anzunehmen, wenn die Möglichkeit bestanden habe, daß dem Mieter ein Treuhänder bestellt werde und dom Vermieter bei einer solchen Gestaltung des Mietverhältnisses die Einhaltung des Vertrages nach Treu und Glauben zu demutbar gewesen sei» Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß die amerikanische Militärregierung trotz mehrmaliger Anträge des Klägers und seiner Ehefrau die Einsetzung eines Treuhänders für den Beklagten ausdrücklich abgelehnt habe und daß die Bestellung eines Treuhänders im Juli 1945 und auch später nicht möglich gewesen säi. Der Zusammenhang der Entscheidung qgründe ergibt jedoch, daß es der Auffassung ist, dem Beklagten habe nicht zugemutet werden können, mit der erneuten Vermietung der Geschäftsräume zu warten, bis möglicherweise deutsche Behörden dem Kläger einen Treuhänder bestellten« Es führt aus, es sei erwiesen, daß die Versorgung der Bewohner mit Getränken im Sommer 1945 ein vordringliches Problem gewesen sei« Die alsbaldige WiedererÖffnung des Ausschanks zur Versorgung der Bewohner mit Getränken sei unabweisbar gewesen. Der Kläger hat selbst zugegeben, daß, selbst wenn das Wirtschaftsbereinigungsamt geneigt gewesen wäre, ihm einen Treuhänder zu bestellen, die Bestellung nicht sofort erfolgt wäre, sondern voraussichtlich einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Der Kläger ist der Auffassung, nach § 15 Abs,9 des Mietvertrages sei er berechtigt gewesen, von einem von ihm vorzuschlagenden Nachfolger ein Entgelt für den Geschäftswert zu beanspruchen. Hätte der Beklagte ihm Mitteilung von der beabsichtigten anderweiten Vermietung, gemacht, so würde er ihm geeignete Mieter vorgeschlagen haben, die bereit gewesen wären, ihm, dem Kläger, für den Geschäftswert ein Entgelt zu zahlen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Bundesgerichtshof habe die Auffassung des ersten Beru-fungsurteils bestätigt, daß dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zusteheo Auf die Gründe des Berufungsund Revisionsurteils werde Bezug genommen. Die genannte Vertragsbeotimmung des § 15 Absatz 9 geht dahin, der Kläger sei berechtigt, für Einrichtungen, mit denen er den Laden versehen habe, von dem Nachfolger eine Entschädigung zu verlangen. Im ersten Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß der Kläger eine Ablösung nur für die Ladeneinrichtung fordern dürfe, daß aber von einer Ablösung des Geschäftsv/ertes keine Rede sei. Der erkennende Senat hat im ersten Urteil ausgeführt, aus dieser für das Revisionsverfahren bindenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Auslegung dos Sinnes des Vertrages ergebe sich zugleich, daß der Beklagte nicht dadurch etwa gegen Treu und Glauben verstoßen haben könne, daß er es unterlassen habe, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, sich den Geschäftswert zu erhalten» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe im zweiten Berufungsurteil geglaubt, an die Ausführungen des ersten Revisionsurteils gebunden zu sein, und habe sich nicht für berechtigt gehalten, eine Nachprüfung des früheren Berufungsurteils vorzuneh-nen. Bei erneuter Auslegung des § 15 Absatz 9 des Vertrages und unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger im Jahre 1937 bei der Übernahme des Ladens an seinen Vorgänger für den Geschäftswert eine Zahlung geleistet habe, hätte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen müssen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, einen Nachfolger vorsuschlagen, mit dem er sich über eine Entschädigung für den Geschäftswert hätte einigen können. Bas Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf die Gründe seines ersten Urteils Bezug genommen und hat hinzugefügt, der Beklagte 3ei, wie ausgeführt, in der Wahl des Nachfolgers frei gewesen. Wenn dao Berufungsgericht sich auch auf das erste Revisionsurteil bezieht, so liegt darin nur der Hinweis, daß auch das Revisionsgericht die vor-genommene Würdigung nicht beanstandet habe. Es mag allerdings sein, daß der Beklagte außerhalb vertraglich festgesetzter Pflichten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen war, die erneute Vermietung, wenn ihm das zu demutbar war, so vorzunehmen, daß sie für den Kläger möglichst wenig Schaden brachte. Der Beklagte hätte deshalb möglicherweise die Verpflichtung gehabt, einen Bewerber, der bereit war, dem Kläger ein Entgelt für den Geschäftswert zu zahlen, einem gleichgeeigneten Bewerber, der dazu nicht bereit war, vorzuziehen. Das hat der Kläger nicht behauptet, insbesondere auch nicht in dem Schriftsatz vom 9» Januar 1953, dessen Übergehung die Revision rügt. Der Kläger wirft in diesem Schriftsatz dem Beklagten lediglich vor, er habe ihn nicht darauf hingewiesen, durch einen Vertreter oder Treuhänder Fürsorge für das Geschäft zu treffen. Der Kläger fordert unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung urid Vertragsverletzung Schadensersatz dafür, daß die ihm gehörige Ladeneinrichtung entweder vom Beklagten weggenommen oder anderweitig verloren gegangen ist und er für sie von seinem Nachfolger eine Entschädigung nicht hat erlangen können. Das Berufungsgericht hält hach durchgeführter Beweisaufnahme nicht für erwiesen, daß der Beklagte durch vertragswidriges Verhalten oder unerlaubte Handlung in das Eigentum des Klägers eingegriffen hat. Habe der Beklagte dem Kläger den Besitz an den Räumen entzogen und verbotene Eigenmacht geübt, so treffe ihn die Bev/eislast, daß das Inventar bei Besitzentziehung nicht mehr vorhanden gewesen sei« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich überhaupt verbotener Eigenmacht schuldig gemacht hat. Da das Berufungsgericht für den Zeitpunkt, in dem verbotene Eigennacht allenfalls geübt sein könnte, eine ausdrückliche Feststellung getroffen hat, kommt es auf die Bev/eiolaot nicht an. Die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Klägers vom 17.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LadeGeschäftswertBerufungsgerichtTreuhänderNachfolgerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2235 069
o6
VIII ZR 6/63
Verkündet am 7« Oktober 1964 Klett,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Paul M e straße
 in MI
NÄ-
Klügers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.fe.a.
gegen
 den Rechtsanwalt Karl f, B i	und	den	Wirtschaftsprüfer Dr. Wolf-Dietrich S	,	beide
 in MSBBB? UflBHfcstraße IB •? als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Baumeisters Bernhard Bflp} wohnhaft gewesen in MCHP-BoflB, BBHIBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HB -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das im schriftlichen Verfahren am 8. Oktober 1962 ergangene,
 den Parteien am 10. Oktober 1962 zuge-
\
stellte .Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
«0
Tatbestand;
Der bisherige Beklagte ist nach Erlaß des Beru-fungsurtoils verstorben. Die Testamentsvollstrecker haben den Rechtsstreit aufgenoihmen. Die beklagte Partei wird im folgenden als der Beklagte bezeichnet.
Der Beklagte, Eigentümer der nach ihm benannten Wohnsiedlung "BoBB" in	hat durch schriftli-
chen Mietvertrag vom 29« Juni 1937 einen Laden und einen Keller des Hauses F®^-Ma®-Straße 9 an den Kläger und dessen Ehefrau zur Ausübung eines Flasohenbier-handols und zu dem Betrieb einer Stehbierhalle vermietet.
In dem Vorwort zu dem Vertrage, das als Bestandteil des Vertrages bezeichnet v/ird, heißt es, der Vermieter habe den Laden errichtet, um den Mietern der "BoflBt" die Möglichkeit zu geben, innerhalb der ''BoBHHB^11 selbst ausgezeichnete Flaschenbiere erhalten zu können. Die Mietzeit war auf zwei Jahre festgesetzt. Von da ab sollte der Vertrag beiderseits vierteljährlich schriftlich kündbar sein.
Der Kläger war Mitglied der NSDAP (Altparteigenosse) und Leiter der Kreisgruppe MflHI Stadt und Land der Wirtochaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Zuletzt führte er auch die Geschäfte des Ortsgruppenleiters in der "BoflBB11. Nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen wurden der Kläger und seine Ehefrau von Ende April 1945 bis zu dem 6. Juni 1945 in Internierungs-haft genommen. Die durch Kriegseinwirkung teilweise beschädigten Geschäftsräume waren bis Mitte Juni 1945 von Besatzungstruppon belegt. Ohne den Kläger zu verständigen und ihn zu kündigen, vermietete der Beklagte am 23. Juli 1945 den Laden und Kellerraum an den Gastv/irt Ludwig	Der Kläger hat sein Gewerbe als Gastwirt
 nicht wieder ausgeübt,
 
Der Kläger erblickt in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung des mit ihm geschlossenen Mietvertrages. Er verlangt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten Ersatz des ihm durch die anderv/eite Vermietung der Räume angeblich entstandenen Schadens. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 7000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Er fordert in erster Linie Ersatz des ihm infolge Entziehung der Geschäftsräume seit dem 1. Januar 1950 entgangenen Verdienstes. In zweiter Linie stützt er den Klageanspruch darauf, daß der Beklagte ihm durch die Vermietung der Geschäftsräume die Möglichkeit genommen habe, den im Gewerbebetriebe enthaltenen Geschäftswert durch Veräußerung des Unternehmens an einen Nachfolger zu verwerten. In letzter Linie macht er einen Schadensersatz-anspruch deshalb geltend, weil der Beklagte es bewirkt habe, daß er, der Kläger, für die Einrichtung, mit der er die Geschäftsräume versehen habe, von'dem Nachfolger nicht habe eine Entschädigung erlangen können, und weil die Einrichtungsgegenstände, die er hätte entfernen dürfen, verloren gegangen seien.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben dio Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 22. Oktober 1957 das Berufungsurteil aufgehoben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (VIII ZR 295/56 - LM BGB § 323 Abc.l (Nr.5). Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wiederum zurück-gewiooen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagten Testamentsvollstrecker beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Hevision kann keinen Erfolg haben»
I.	Yerdienotausfall»
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß nach §§ 275, 323 BGB ein Vermieter, der Geschäftsräume mit der Verpflichtung zu dem Betriebe eines Elaschenbierhandels und einer Stehbierhalle . vernietet hat, von der Pflicht zur Überlassung der Mieträume frei wurde, wenn der Mieter nach Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft infolge politischer Belastung dauernd außerstande war, das Geschäft zu betreibeno Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil lediglich ausgeführt, eine dauernde Unmöglichkeit sei nicht anzunehmen, wenn die Möglichkeit bestanden habe, daß dem Mieter ein Treuhänder bestellt werde und dom Vermieter bei einer solchen Gestaltung des Mietverhältnisses die Einhaltung des Vertrages nach Treu und Glauben zu demutbar gewesen sei»
Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß die amerikanische Militärregierung trotz mehrmaliger Anträge des Klägers und seiner Ehefrau die Einsetzung eines Treuhänders für den Beklagten ausdrücklich abgelehnt habe und daß die Bestellung eines Treuhänders im Juli 1945 und auch später nicht möglich gewesen säi. Bei einem solchen Sachverhalt sind Schadensersatzforderungen des Klägers wegen entgangenen Gewinns unbegründet, zu welchem Zeitpunkt auch immer er während der Dauer der amerikanischen Militärregierung den Anspruch auf Überlassung der Miet-räune verloren haben mag. Er hätte wegen seiner politischen Belastung aufgrund der Anordnung der Besatzungsmacht keinen Gewinn aus dem Eiaschenbierhandel und der Stehbierhalle ziehen können.
 
Me Feststellungen des Berufungsgerichts greift die Revision erfolglos an. Unerheblich ist, ob die Militärregierung einen Treuhänder hätte bestellen können. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Militärregierung die Bestellung eines Treuhänders abgelehnt hat, also einen Treuhänder nicht hat bestellen wollen. Unrichtig ist, daß das Berufungsgericht seine Auffassung auf das Schreiben der Militärregierung von 29. Oktober 1947 gründet, von dem die Revision meint, ec beruhe auf unrichtiger Information. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht nur unterstützend angozogen. Das Schwergewicht der Würdigung legt es auf die Aussage der Ehefrau des Klägers, die bekundet hat, der Kläger sei, um wieder in den Besitz des Ladens zu kommen, mehrmals zur damaligen Property-Control gegangen, habe aber nichts erreicht. Der Kläger habe erstrebt, daß der Laden unter treuhänderische Verwaltung komme und entweder von seiner Schwiegertochter oder von der früheren Bedienung des Klägers als Treuhänderin und Vertreterin geführt werde. Der Kläger sei aber immer abgewiesen worden. Damit sind, was den entgangenen Gewinn betrifft, alle Angriffe der Revision gegenstandslos, mit denen sie geltend macht, der Beklagte habe vertragswidrig den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Treuhänderstellung aufmerksam gemacht, er habe ihn von der anderweiten Vermietung keine Nachricht gegeben und ihn vorsätzlich aus den Mieträumen zu entfernen gesucht. Unerheblich ist bei dieser Sachlage auch, ob der Beklagte sich etwa den Besitz der Räume durch verbotene Eigenmacht verschafft hat.
Die Revision verweist darauf, daß im Oktober 1945 oinc deutsche Behörde, das Wirtschaftsbereinigungs-arat, seine Tätigkeit aufgenommen habe und einen Treuhänder hätte bestellen können. Die Revision will offen-
6
A.J
bar sagen, der Beklagte hätte mit einer Y/iederver-mictung der Räumeso»»lange warten müssen, bis der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, bei dieser deutschen Behörde die Ernennung eines Treuhänders zu versuchen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage zwar nicht ausdrücklich befaßt«. Der Zusammenhang der Entscheidung qgründe ergibt jedoch, daß es der Auffassung ist, dem Beklagten habe nicht zugemutet werden können, mit der erneuten Vermietung der Geschäftsräume zu warten, bis möglicherweise deutsche Behörden dem Kläger einen Treuhänder bestellten« Es führt aus, es sei erwiesen, daß die Versorgung der Bewohner mit Getränken im Sommer 1945 ein vordringliches Problem gewesen sei« Die alsbaldige WiedererÖffnung des Ausschanks zur Versorgung der Bewohner mit Getränken sei unabweisbar gewesen. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Tatsachengebiet. Im übrigen hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte schon im Sommer 1945 mit der Einrichtung deutscher Behörden habe rechnen können. Überdies stellt das Berufungsgericht fest, die Bestellung von Treuhändern durch das Wirtschaftsbereinigungsamt habe erst am 26. Oktober 1945 begonnen. Der Kläger hat selbst zugegeben, daß, selbst wenn das Wirtschaftsbereinigungsamt geneigt gewesen wäre, ihm einen Treuhänder zu bestellen, die Bestellung nicht sofort erfolgt wäre, sondern voraussichtlich einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Es ist daher unerheblich, ob, wie der Kläger behauptet,
“i
die Belieferung der "BoflIB" mit Bier erst am 3. September 1945 eingesetzt hat. Wenn das Berufungsgericht hierüber nicht Beweis erhoben hat, so bildet das keinen Verfahrensverstoß.
II.	Geschäftswert«
 
Der Kläger ist der Auffassung, nach § 15 Abs,9 des Mietvertrages sei er berechtigt gewesen, von einem von ihm vorzuschlagenden Nachfolger ein Entgelt für den Geschäftswert zu beanspruchen. Hätte der Beklagte ihm Mitteilung von der beabsichtigten anderweiten Vermietung, gemacht, so würde er ihm geeignete Mieter vorgeschlagen haben, die bereit gewesen wären, ihm, dem Kläger, für den Geschäftswert ein Entgelt zu zahlen.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Bundesgerichtshof habe die Auffassung des ersten Beru-fungsurteils bestätigt, daß dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zusteheo Auf die Gründe des Berufungsund Revisionsurteils werde Bezug genommen. Da der Beklagte in der Y/ahl des Nachfolgers frei gewesen sei, sei er für den Verlust des Geschäftswertes nicht verantwortlich zu machen; es fehle an der Widerrechtlich-koit seines Tuns, Einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen, die angeblich geneigt gewesen wären, den Geschäftswert zu erstatten, bedürfe es daher nicht. Die genannte Vertragsbeotimmung des § 15 Absatz 9 geht dahin, der Kläger sei berechtigt, für Einrichtungen, mit denen er den Laden versehen habe, von dem Nachfolger eine Entschädigung zu verlangen. Für die Auswahl des Nachfolgers bedurfte es der Zustimmung des Beklagten. Im ersten Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß der Kläger eine Ablösung nur für die Ladeneinrichtung fordern dürfe, daß aber von einer Ablösung des Geschäftsv/ertes keine Rede sei. Der erkennende Senat hat im ersten Urteil ausgeführt, aus dieser für das Revisionsverfahren bindenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Auslegung dos Sinnes des Vertrages ergebe
- 8

sich zugleich, daß der Beklagte nicht dadurch etwa gegen Treu und Glauben verstoßen haben könne, daß er es unterlassen habe, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, sich den Geschäftswert zu erhalten»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe im zweiten Berufungsurteil geglaubt, an die Ausführungen des ersten Revisionsurteils gebunden zu sein, und habe sich nicht für berechtigt gehalten, eine Nachprüfung des früheren Berufungsurteils vorzuneh-nen. Bei erneuter Auslegung des § 15 Absatz 9 des Vertrages und unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger im Jahre 1937 bei der Übernahme des Ladens an seinen Vorgänger für den Geschäftswert eine Zahlung geleistet habe, hätte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen müssen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, einen Nachfolger vorsuschlagen, mit dem er sich über eine Entschädigung für den Geschäftswert hätte einigen können. Der Auffassung der Revision kenn nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf die Gründe seines ersten Urteils Bezug genommen und hat hinzugefügt, der Beklagte 3ei, wie ausgeführt, in der Wahl des Nachfolgers frei gewesen. Damit hat es zu erkennen gegeben, es mache sich die Ausführungen des ersten Beru-fungsurteils zu eigen. Baß es sich durch das erste Revisionsurteil für gebunden halte und eino erneute Würdigung deshalb nicht vornehme, ist aus der Passung der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Im Gegenteil lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beweisangebote des Klägers seien unerheblich und bedürften keiner Berücksichtigung, die Folgerung zu, daß es sich damit bewusst mit dem Vortrag im Schriftsatz
 des Klägers vom 9* Januar 1953 auseinandergesetzt hat. Wenn dao Berufungsgericht sich auch auf das erste Revisionsurteil bezieht, so liegt darin nur der Hinweis, daß auch das Revisionsgericht die vor-genommene Würdigung nicht beanstandet habe. Die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung im Revisionsverfahren. Im vorliegenden Pall ist ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Es mag allerdings sein, daß der Beklagte außerhalb vertraglich festgesetzter Pflichten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen war, die erneute Vermietung, wenn ihm das zu demutbar war, so vorzunehmen, daß sie für den Kläger möglichst wenig Schaden brachte. Der Beklagte hätte deshalb möglicherweise die Verpflichtung gehabt, einen Bewerber, der bereit war, dem Kläger ein Entgelt für den Geschäftswert zu zahlen, einem gleichgeeigneten Bewerber, der dazu nicht bereit war, vorzuziehen. Als solche Bewerber bezeichnet der Kläger die Gastv/irte und	Seine	Verpflichtung könnte der Beklagte:
aber nur verletzt haben, wenn er gewußt hätte, daß diese bereit waren, dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen. Das hat der Kläger nicht behauptet, insbesondere auch nicht in dem Schriftsatz vom 9» Januar 1953, dessen Übergehung die Revision rügt. Der Kläger wirft in diesem Schriftsatz dem Beklagten lediglich vor, er habe ihn nicht darauf hingewiesen, durch einen Vertreter oder Treuhänder Fürsorge für das Geschäft zu treffen. Der Kläger meint, er würde für eine Verwertung des Geschäftswertes gesorgt haben, wenn der Beklagte ihm den genannten Hinweis gegeben hätte und wenn eine Treuhänderbestellung unüberwindliche Schwierigkeiten gemacht hätte. Daß oder	eine	Entschädigung bezahlt hätten, war
 indessen nach der bindenden Auslegung des § 15 Absatz 9 entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht selbstverständlich.
III.	Ladeneinrichtung

- 10
Der Kläger fordert unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung urid Vertragsverletzung Schadensersatz dafür, daß die ihm gehörige Ladeneinrichtung entweder vom Beklagten weggenommen oder anderweitig verloren gegangen ist und er für sie von seinem Nachfolger eine Entschädigung nicht hat erlangen können. Das Berufungsgericht hält hach durchgeführter Beweisaufnahme nicht für erwiesen, daß der Beklagte durch vertragswidriges Verhalten oder unerlaubte Handlung in das Eigentum des Klägers eingegriffen hat. Schon aufgrund der eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Besatzungskostenamt sieht das Berufungs-gericliycfen Beweis als erbracht an, daß bei dem Auszug der Besatzungstruppen aus dem Läden am 15. Juni 1945 die Ladeneinrichtung noch unversehrt vorhanden gewesen sei. Im übrigen meint das Berufungsgericht, bleibe auch die Möglichkeit offen, daß zwischen dem Auszug der Besatzungstruppen und der Inbesitznahme des Ladens durch den Beklagten und Weitergabe an den Nachmieter Mü^Bfc am 15« Juli 1945 der Ausschank durch dritte unbekannte Personen nochmals heimgesucht und ausgeraubt worden sei. Hierfür würde den Beklagten eine Verantwortung nicht treffen. Da der Kläger und seine Ehefrau noch im Juli 1945 den Schlüssel zu dem Laden besessen hätten, wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesene das nach dem Auszug der amerikanischen Truppen etwa noch vorhandene Inventar si-cherzustcllen.
Die Angriffe der Hevision gegen diese Würdigung gehen fehl. Die Revision meint, das Berufungsgericht
11
habe die Beweislast verkannt. Habe der Beklagte dem Kläger den Besitz an den Räumen entzogen und verbotene Eigenmacht geübt, so treffe ihn die Bev/eislast, daß das Inventar bei Besitzentziehung nicht mehr vorhanden gewesen sei« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich überhaupt verbotener Eigenmacht schuldig gemacht hat. Vor der Übernahme d£o Ladens durch Müfll^ hätte nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger, der in Besitz des Schlüssels zu dem Laden war, das etwa noch vorhandene Inventar sicherstellen können. Bis dahin war ihm also auf keinen Fall der Besitz am Laden entzogen. Verbotene Eigenmacht könnte dor Beklagte also frühestens durch die Einweisung des Mieters MüHB, also am 15« Juli 1945, geübt haben. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Verkaufsraum bereits völlig ausgeplündert. Ungeklärt ist nur geblieben, ob die letzte Plünderung schon zur Zeit der Räumung durch die Besatzungs-truppen erfolgt war oder zwischen dem 15.»^ Juni, und 15. Juli 1945 geschehen ist. Da das Berufungsgericht für den Zeitpunkt, in dem verbotene Eigennacht allenfalls geübt sein könnte, eine ausdrückliche Feststellung getroffen hat, kommt es auf die Bev/eiolaot nicht an. Die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Klägers vom 17. November 1958 unbeachtet gelassen, geht ins Leere. In ihm lqgt der Kläger lediglich dar, weshalb er sich zur Anmeldung des Schadens beim Becatzungskostenamt für berechtigt gehalten hat. Wenn das Berufungsgericht aus der Anmeldung Schlüsse zu Ungunoten des Klägers zieht, so liegt das im
- 12
A)
Rahmen der ihm zustehenden und nur beschränkt nachprüfbaren Bev/eiswürdigung. Im übrigen erklärt der Kläger in diesem Schriftsatz ausdrücklich, auf jeden Pall sei die Plünderung vor der Übernahme durch Hüller eingetreten.
IVo Die Revision dos Klägers v/ar daher zurückzu-v/eisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr.Haidingor
 Dr.Gelhaar
 Dr.Dorschei
 Dr.Mezger
 Mormann