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BGH · VIII ZR 6/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 6/61

In einem »weiteren Vertrage mit der Frau Sei vom 12« September 1956 kaufte der Beklagte zu 2 zu dem Preise von 10000 DM deren Rohproduktengeschäft in Berlin-Tegel» In einem Rechtsstreit der Frau Sch^K^ gegen den Beklagten zu 2 (Az, 12 P 21/57 des Landgerichts Berlin, 2MJ 2085/57 des Kammergerichts) ist ausgesprochen Das Konto der Firma Sch^|^|BHI^ bei der Klägerin wies zu dem 31» August 1956 eine Schuld von 15 390,94 DM auf.Die Klägerin setzte ihre Schrotteinkäufe über den Kaufmann F^^^ bei der Beklagten zu 1 fort. Dieser Endabrechnung liegt zu Grunde, daß die Beklagte zu 1 die Schuld der Firma Sch| von 15 309994 DM übernommen habe. Das Berufungsgericht führt aus, die auf Grund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobenen weiteren Beweise hätten die nötige Überzeugung ausgeschlossen, daß die Schuld der Frau Sch^BBMfe von der Beklagten zu 1 oder von ihren Gründern übernommen worden sei. betrifft, so meint das Berufungsgericht, nicht fest stellen zu können, daß bei den Gesprächen, die zwischen dein Beklagten zu 2 mit den Zeugen F^|^ und SchpUBMHD über die Art der Geschäftsverbindung mit der Klägerin geführt worden seien, denen das Berufungsgericht aber eine verpflichtende Y/irkung nicht beilegt, auch von einer Schuldübernahme die Rede gewesen sei. Den Aussagen des Zeugen F^^ ständen seine Einlassung in den Strafakten 54 Ms 78/57 der Staat^anv/altschaft Berlin gegenüber, nach der die Firma Sch^mHMHfc noch am 31» August 1956 eine Vorkasse von 10 000 DM erhalten habe, die praktisch auf die Firma (die Beklagte zu 1) übergegangen sei, sowie die Erklärung in den Strafakten, die an Sch^HflHH gegebenen Vorkassen hätten automatisch weiter für die KG gearbeitet. Die Revision glaubt, es sei nicht verständlich, worin das Berufungsgericht den Widerspruch der Darstellungen des Zeugen gesehen habe. c) Eine Schuldübernahme hat das Berufungsgericht auch nicht in den Verhandlungen finden können, die anläßlich der Gründung der Beklagten zu 1 bei dem Notar Br. stattgefunden haben. Abgesehen davon, daß die etwaige Vertragspartnerin Sch^flHUBl^^ nicht zugegen gewesen sei, könne aus dem Schweigendes Beklagten zu 2 zu der Äußerung des Zeugen $000 nicht geschlossen werden, daß er in diesem Augenblick eine rechtlich verbindliche Schuldübernahme habe erklären wollen. gedient, sei schon deshalb abwegig3 weil eine andere Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten zu 1 als die Zusammenarbeit mit der Klägerin und die Finanzierung der Einkäufe durch die Klägerin nicht vorhanden gewesen seio Pie Äußerung des Zeugen F^^P gegenüber dem Notar Dr„ B^[P stelle daher die einzige logische Erklärung über die wirtschaftlichen Vorstellungen der Gesellschafter der Beklagten zu 1 dar. Das Berufungsgericht habe deshalb davon ausgehen müssen, daß tatsächlich eine Einigung zwischen "den genannten Zeugen11 (gemeint anscheinend die Zeugen SchppppH^ und F(^p) und dem Beklagten zu 2 über die Übernahme der Vorkasse und der damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen erfolgt sei. Wenn Fpp erklärte, die zu gründende Beklagte zu 1 wolle mit dem von der Firma Schpjjjj^^PHB) gegebenen Betrage ein schon entriertes Geschäft (also auf Ankauf von Schrott gerichtetes Geschäft, das die Firma SchppjpHP schon eingegangen war,) abwickeln, so folgt daraus nicht zwingend, daß die Beklagte zu 1 die bindende Erklärung abgegeben habe, die Schuld der Firma Schppppp zu übernehmen. Höchstens ergibt sich daraus, daß die Beklagte zu 1 den von der Firma Schpj|pp||| schon angekauften Schrott der Klägerin ausliefern und den aus diesem Geschäft fließenden Gewinn erzielen wolle. Im übrigen hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, wie eine solche Erklärung gegenüber dem den Gesellschaftsvertrag beurkundenden Notar einen Vertrag mit Frau SchPP über eine Schuldübernahme habe zustande kommen lassen Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Kommanditist der Beklagten habe werden sollen, daß also seine Haftung von vornherein auf seine Einlage begrenzt gewesen sei. Das ist zwar richtig, indessen trifft die Erwägung des Berufungsgerichts insofern das Richtige, als F^^ an dem Gewinn der Beklagten zu 1 zur Hälfte beteiligt sein sollte und deshalb sehr wohl daran interessiert sein konnte, daß die Beklagte zu 1 nicht mit Schulden der Firma Sch^KB belastet werde. Wenn die Revision ferner geltend macht, F^^ habe befürchten müssen, daß er selbst für Schulden der Firma Sch^BB» haftbar gemacht werden oder die Klägerin Ansprüche der Firma Sch^pmm^ gegen ihn pfänden und sich überweisen lassen werde, s© brauchte das Berufungsgericht diese Überlegungen nicht anzustellen. Aus dem gleichen Grunde brauchte es auch entgegen der Ansicht der Revision nicht dem Umstande nachzugehen, daß mit Frau Sch^UBHBP verlobt gewesen sein soll und deshalb ein Interesse daran gehabt habe, aas Beru- Die Revision meint ferner, fungsgericht habe erwägen müssen, daß die Beklagte zu 1 nur habe arbeiten können, wenn die Klägerin, wie es bei den Geschäft sbezi-eliungen mit der Firma Sch^^m^ der Fall gewesen sei, die Schrotteinkäufe vorfinanzierte. Wie oben erwähnt, hat selbst sich indessen nur dahin geäußert, mit der erhaltenen Vorkasse habe die Beklagte zu 1 ein schon eingegangenes Geschäft der Firma abwickeln Sol- Die Vorstellung, daß die Beklagte zu 1 die Schuld der Firma Sch^BHHHHi aus der Gewährung der Vorkasse nicht übernommen habe, daß andererseits der schon angekaufte Schrott nicht Eigentum der Beklagten zu 1 habe werden sollen, hat denn auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge ausdrücklich bei der Prüfung der Beweisanzeichen verwertet. 10 000 DM verzeichnet gewesen» Diese Tatsache durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision Bedeutung beimessen, ohne die Aussage des Zeugen de3 früheren Buchhalters der Beklagten zu 1, zu werten, auf dem Postscheckkonto des Zeugen F^^ sei ein Betrag von 10 000 DM vorhanden gewesen und die Beklagte zu 1 habe Schrott im Werte von 6 bis 7000 DM übernommen,, Selbst wenn der Zeuge der Meinung gewesen ist, 10000 DM Fehl geht nämlich das Vorbringen der Revision, der Beklagte zu 2 habe sich während des gesamten Rechtsstreits niemals dagegen verwahrt, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 einen Betrag von 5293,67 DM unter dem 1. September 1956 als Gegenwert für 31,604 to Schrott gutgeschrieben habe, den die Firma Sch^m|[^| der Beklagten zu 1 überlassen und den diese an die Klägerin geliefert habe. November 1956 konnte der Beklagte Zu 2 also nicht ersehen, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 den angeblich von der Firma Sch( ^^übernommenen Schrott gut bringen wollte. liefert und im Hafen für die Klägerin verladen worden, damit habe die Beklagte zu 1 nichts zu tun«, In diesem Vorbringen liegt sinngemäß auch ein Bestreiten der Richtigkeit des mit der Berufungsbegründung überreichten Auszuges, f) Daraus, daß dem Beklagten zu 2 bei einigen Besprechungen mit dem Zweigstellenleiter K^H^ der Klägerin ab Oktober 1956 der jeweilige Kontostand mitgeteilt sein soll, sowie aus einer etwaigen Unterrichtung über den Kontostand durch Übersendung von Auszügen lasse sich, so meint das Berufungsgericht, eine Schuldübernahme nicht herleiton. Zwar hätten die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, daß sie unmittelbar nach Empfang des Kontoauszuges vom 22, November 1956 der Vorbelastung mit etwa 15 000 DM widersprochen hätten. Jedoch zeige der übrige Sachverhalt, insbesondere das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 2, Januar 1957, in dem er um Aufklärung über die Vorbelastung gebeten habe, daß er keine rechten Vorstellungen über den Inhalt der Vorbelastung und ihre Auswirkungen gehabt habe. Gegenüber diesen Feststellungen bringt die Revision vor, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Zeugen Br» B^P schließen müssen, daß der Beklagte zu 2 sich über den Rechtsgrund und den Umfang einer übernommenen Haftung im klaren gewesen sei. Mit dieser Rüge kann die Revision aber nicht gehört werden, da sie in unzulässiger Y/eise die dem Tatsachenrichter vor behaltene Würdigung angreift» Bas Berufungsgericht hat, wie oben zu c erwähnt, aus der Bekundung des Zeugen Br. gerade nicht die Überzeugung gewinnen können, der Beklagte zu 2 habe sich auf Grund der bei den Verhandlungen bei dem Zeugen F^Jp dem Br» B4^ gegenüber abgegebenen Erklärung ein klares Bild von einer Haftungsübernahme gemacht. In dieser Richtung lasse aber das Beweisergebnis keine einwandfreien Feststellungen zu* Dabei würdigt das Berufungsgericht, daß die klaren Aktenvermerke des bei den meisten Besprechungen zugegen gewesenen Rechtsanwalts vom 12o und 14* Januar 1957 ergäben, einer Schuldbegründung aus Schuldübernahme sei stets widersprochen worden. 2. a) Das Berufungsgericht sieht auch nicht als erwiesen an, daß eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen der Klägerin als Gläubigerin der Firma Sch^mpp^p und der Beklagten zu 1 nach § 414 BGB zustande gekommen ist. Die Revision meint, die Erklärung, das Konto solle auf den Namen der Beklagten zu 1 weitergeführt werden, könne keinen anderen Sinn haben als den einer Schuldübernahme. Dafür, daß das Berufungsgericht die Umstände übersehen hat, die zu der Übersendung der Firma Sch bestanden habe, sei für diese zu demal unter dem vom Berufungsgericht verwerteten Gesichtspunkt, daß die Beklagte zu 1 nur die von der Firma SchMp schon eingegangenen Geschäfte noch abwickeln so] te, möglich. Die Klägerin etwa nach § 139 ZPO zu befragen, ob sie noch Beweis dafür antreten wolle, daß bei seiner Erklärung davon ausgegangen sei, das Konto der Beklagten zu 1 Y/erde mit der Verbindlichkeit der Firma Sch^ belastet v^erden, bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsgericht kein Anlaß. Die Revision meint, das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, daß der Beklagte zu 2 dem Zeugen F^^ nur als Strohmann habe dienen sollen, daß F^|^ die Geschäftsführung nach seinem Willen betrieben, die Kasse allein verwaltet und wenigstens am Anfang völlig allein gehandelt habe. fur ihn Erklärungen namens der Gesellschaft abzugeben, Soweit die Revision geltend machen will, der Beklagte zu 2 habe ausdrücklich Vollmacht erteilt, einen Schuldübernahmevertrag zu 1 zu schließen, ist das Revisionsgericht aber an die entgegenstehende Feststellung des Berufungsgerichts gebunden. Die Revision glaubt weiter, es liege wenigstens der Tatbestand einer Duldungsvollmacht, zu demindest aber einer Anscheinsvollmacht vor, und macht dazu geltend, die Klägerin habe unter Beweis gestellt, daß der Beklagte zu 2 gegen das ständige alleinige Auftreten des gegenü- Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte zu 2, der nach dem Gesellschaftsvertrage seine Lastenausgleichsansprüche einbringen sollte, sich mit einer solchen Rolle hat begnügen wollen. Im übrigen hat das Berufungsgericht , wenn es auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, daß eine Schuldübernahme nicht zustande gekommen sei, verweist, sich auch die Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkte zu eigen gemacht, -jas Landgericht hatte dargelegt, zwar habe der Das Berufungsgericht hat, wie schon oben zu 1 f ausgeführt, bindend festgestellt, daß dem Beklagten zu 2 eine klare Übersicht gefehlt habe, da die Durchführung der jv/eiligen Geschäfte für ihn kaum übersehbar gewesen sei und die monatlichen Abrechnungen eine deutliche Kennzeichnung der Vorbelastung mit rund 15 000 DM nicht enthalten hätten. Die Revision vermißt eine Prüfung des Sachverhalts daraufhin, ob die Beklagten den von der Klägerin geforderten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei VertragsSchluß oder positiver Vertragsverletzung oder wegen sittenwidriger Schadenszufügung schulden. Sie trägt vor, sowohl F^^fe als auch der Beklagte zu 2 seien sich darüber klar gewesen, daß nach der Übernahme der wesentlichen Aktivwerte der Firma Sch^^p mmm diese außerstande gesetzt worden sei, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Da die Beklagte zu 1 und ihre Gesellschafter, den Anschein erweckt hätten, daß die Beklagte zu 1 für die Schulden der Firma SchBUHHHP einstehe, hätten sie verhindert, daß die: Klägerin rechtzeitig die auf dem Postscheckkonto des fBBP noch vorhandenen 10 000 DM in Anspruch genommen habe. Im Rechtsstreit hat die Klägerin, wie auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils oiedergibt, nur vorgebracht, die Beklagten seien einmal auf Grund einer Schuldübernahme verpflichtet, fürdie Schuld der Firma einzutreten, zu dem anderen hafteten sie aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, weil sie zweckgebundene Vorkassen, die die Beklagte zu 1 im Dezember 1956 für den Schrottankauf bei der Osthavelländischen Eisenbahn erhalten habe, zu dem Teil anderweitig verwandt und bereits für sie, die Klägerin, erworbenen Schrott an andere Händler veräußert hätten. Dafür, daß die Beklagte zu 1 durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma Schgeschlossenen Vertrage Pflichten, die durch Vertragsverhandlungen oder Vertrag gegenüber der Klägerin begründet worden sind, verletzt habe, fehlt es an einem Vortrag der Klägerin. daß im Einselfall ein Gläubiger im Vertrauen auf die Mitteilung der Schuldiibernahme es unterlassen habe, von dem ursprünglichen Schuldner die Forderung einzuziehen, und daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Schuldübernehmer, dem das Vertrauen des Gläubigers bekannt gewesen sei, sich zu einer Zeit, in der ein Vorgehen gegen den ursprünglichen Schuldner keinen Erfolg Dort hat die Klägerin behauptet, zur Zeit der Übernahme der Vermögensgegenstände der Firma hätte, wenn die Beklagte zu 1 nicht aufgetreten wäre, die noch ausstehende Forderung der Klägerin bei der Firma Sch^^ ohne weiteres eingezogen werden können; denn auf dem Platz der Firma Sch^^mHfe habe sich noch ein Schrottbestand im Werte von mindestens 7000 DM befunden, außerdem hätte der noch vorhandene Restbetrag aus den Vorkassen der Klägerin von der Firma Sch^P^BBIB^ zurückgewährt werden können. Auf diesen Vortrag ist die Klägerin aber nach Zurückweisung der Sache in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr zu-rückgekommen. 1* Die Revision ist der Ansicht, der Klageanspruch sei in Höhe von 5293,67 DM selbst dann begründet, wenn die Auffassung des angefochtenen Urteils und der Vertrag der Beklagten richtig wären, Sie trägt vor, der Schlußsaldo aus den Geschäften der Parteien mit 15 509,67 DM habe zur Grundlage, daß der Beklagten zu 1 der Wert des angeblich von der Firma Scübernommenen und von dieser der Klägerin noch nicht bezahlten Schrottbfe-standes im Werte von 5293,67 DM gutgeschrieben worden sei. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründungsschrift eine Aufstellung über tägliche Lieferungen und Zahlungen überreicht, in der sich unter dem 1. Der Vortrag der Klägerin ist dahin zu verstehen - und so muß auch in der Tat die Gutschrift angesehen werden -, daß die Beklagte zu 1 den von der Firma Sch^mH^ übernommenen Schrott an sie, die Klägerin, verkauft habe und ihr dafür der Kaufpreis mit dem Betrage von 5293,67 DM gutgebracht worden sei. Hatte aber die Beklagte zu 1 den Schrott von der Firma Schtatsächlich nicht erhalten, so konnte sie ihn auch nicht auf eigene Rechnung verkaufen. April I960 haben die Beklagten ferner unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23, März I960 ausdrücklich vorgetragen, der von der Klägerin in ihrer Aufstellung angeführte Bestand von 31»604 to Schrott im Werte von 5293»67 DM sei nicht übernommen worden, mit dem Schrott, den die Firma in ein Schiff verladen und an die Klägerin geliefert habe, habe die Beklagte zu 1 nichts zu tun. Von diesem Blickpunkt aus hat das Berufungsgericht die von der Klägerin zur Grundlage ihrer Klage gemachte Abrechnung und den beiderseitigen Parteivortrag nicht gewürdigt. Diese Rechnung weist aber eine Gutschrift von 5293,67 DM nicht auf.Das Berufungsgericht, an das insoweit die Sache zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, was es mit der angeblichen Gutschrift von 5293,67 DM auf sich hat. Die beiden letzten Beträge sind nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls Schulden der Firma Die Forderung der Klägerin aus der Geschäftsverbindung kann sich daher allenfalls noch auf (20 803,34 - 15 556,44 s=) 5246,90 DM belaufen.

Zitierte Normen: § 414 BGB § 25 HGB § 92 ZPO
FirmaBerufungsgerichtErklärungZeugeSchuldübernahmeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2212 054
VIII ZR 6/61
Verkündet am 14» Juli 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Walter W^|P, Schrottbearbeitungswerk, Schrott-Altmetall- Nutzeisen-Großhandlung o Zweigniederlassung
 in B(
Straße
 vertreten
___	  _	_	pPjVt
 durch den AlleinrnnaDer Kaufmann Günther w^^P^
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
I. die Firma Ernst	Kommanditgesällschaft^Schro^-
großhandel, Kutzeisen, Metallgroßhandel, in B^PPPHPPfe, K^ppPpstraße in Liquidation, vertreten durch derwoquidator Kurt B^^P
2o därer^persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Ernst ' ItPPPP, ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12V Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16, Dezember I960 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 10 253,10 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und der Klägerin mehr als zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des ersten Revisionsverfährans aüfejlegt worden -sind. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- lra -
Im übrigen wird die Revision zurüekgewiesen.
Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Klägerin auferlegt. Die Entscheidung über das restliche Drittelvird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
... 2 -Tatbestand:
Die Klägerin hat seit dem Jahre 1955 mit der eingetragenen Firma Käthe	in	in
 laufender Geschäftsverbindung gestanden» Sie kaufte von der Firma	für	die	der	Kaufmann	F^^l
auftrat, Schrott; diese erhielt, um für die Klägerin den Schrott einkaufen zu können, von ihr in der ]Jegel sogenannte Vorkassen,
 Mitte 1956 nahm der Beklagte zu 2, der als Flüchtling aus der sowjetischen Besatzungszone nach Westberlin gekommen war, mit dem Kaufmann $0/^ Vertragsverhandlungen zwecks gemeinsamen Schrotthandels auf» F^^^ suchte einen Konzessionsträger zur Fortführung des tatsächlich von ihm allein betriebenen Großhandels mit Schrott, da ihm die Großhandelserlaubnis bereits im Jahre 1951 entzogen worden war und der Frau Sch^m^H^ die Entziehung ihrer Gewerbeerlaubnis für den Kleinhandel mit Rohprodukten drohte» Durch notariellen Vertrag vom 11, September 1956 gründeten der Beklagte zu 2 und der Kaufmann eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 1, an der sich der Beklagte zu 2 als persönlich haftender Gesellschafter und der Kaufmann F^^ als Kommanditist beteiligten. Die Befugnis zur Führung der Geschäfte, deren Beginn auf den 1. September 1956 festgelegt wurde, stand beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich zu*
In einem »weiteren Vertrage mit der Frau Sei vom 12« September 1956 kaufte der Beklagte zu 2 zu dem Preise von 10000 DM deren Rohproduktengeschäft in Berlin-Tegel» In einem Rechtsstreit der Frau Sch^K^ gegen den Beklagten zu 2 (Az, 12 P 21/57 des Landgerichts Berlin, 2MJ 2085/57 des Kammergerichts) ist ausgesprochen
 
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worden, daß dieser Vertrag nichtig sei, da Frau
 den Beklagten zu 2 arglistig getauscht habe»
Die Firma Sch^^HMIBP ist im Handelsregister am 26. Anril 1957 gelöscht worden.
Die Klägerin hatte dem Kaufmann	für	die	Firma
 Sch^mBHBk am 24* August und 28. August 1956 je einen Scheck über 10 000 DM als Vorkasse gegeben. Das Konto der Firma Sch^|^|BHI^ bei der Klägerin wies zu dem 31» August 1956 eine Schuld von 15 390,94 DM auf.
Die Klägerin setzte ihre Schrotteinkäufe über den Kaufmann F^^^ bei der Beklagten zu 1 fort. 3)^^^ hatte der Klägerin mitgeteilt, daß die Firma	in
 der Beklagten zu 1 ab 1. September 1956 aufgegangen sei.
In einem mit dem Briefkopf und. dem Firmenstempel der Beklagten zu 1 versehenen, von ihm Unterzeichneten Schreiben vom 2. Oktober 1956 wiederholte er diese Mitteilung und bat außerdem, eine entsprechende Kontenänderung vorzunehmen. Den Beklagten zu 2 lernte der Handlungsbevollmächtigte der Berliner Niederlassung der Klägerin Erhard K^^ etwa Oktober/November 1956 kennen. Auf die bei einem solchen Treffen geäußerte Bitte des Beklagten zu 2 übersandte K00 der Beklagten zu 1 einen nur mit "K”. Unterzeichneten, nach dem Vortrag der Beklagten ohne Bezeichnung des Kontos versehenen Kontoauszug vom 22. November 1956, der einen Saldovortrag zu dem 1. September 1956 zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 15 390,94 DM ausweist. Ein zweiter, der Beklagten zu 1 zugegangener Kontoauszug vom 12. Dezember 1956 endet mit einer Schuld der Beklagten zu 1 in Höhe von 20 796,06 DM.
Unter dem 2, Januar 1957 fragte die Beklagte zu 1 bei der Klägerin an, wie sich der Saldovortrag vom
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1„ September 1956 zusammensetze. Sie wies darauf hin, daß sie erst ab 1. September 1956 den Geschäftsbetrieb aufgenommen habe und daß ihr Konto feeinen Debet saldo an diesem Tage habe aufweisen können. In ihrer Antwort vom 3-Januar 1957 teilte die Klägerin mit, daß der Saldo von 15 390*94 DM im Einverständnis mit Herrn F^|^ von dem Konto	auf	das	der	Beklagten	umgebucht	wor-
den sei. Mit Schreiben vom 6. Januar 1957 bestritt die Beklagte zu 1, die Schuld der Firma Schübernommen und dem Kaufmann	die	Vollmacht	zu einer derarti-
gen Erklärung gegeben zu haben.
Im Januar 1957 stellte-die«Beklagte zu 1 ihren Betrieb wegen fehlender Mittel und wegen der zwischen den Gesellschaftern eingetretenen Zerwürfnisse ein.
Das^von der Klägerin geführte Konto der Beklagten zu 1 ergab zu dem 18. Januar 1957 einen Schuldenstand von 15 509?67 DM. Dieser Endabrechnung liegt zu Grunde, daß die Beklagte zu 1 die Schuld der Firma Sch| von 15 309994 DM übernommen habe.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung des sich aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu 1 ergebenden Betrages von rund 15 500 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom 8. Dezember 1959 (VIII ZR 134/58 - BGHZ 31, 321 - ) aufgehoben worden. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent seheidungsgründe:
A,
Io Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob die Beklagten für die Schuld der Firma Schj einzustehen haben, ob also der von der Firma Sei
 angeblich geschuldete Betrag mit Recht in die Endabrechnung der Klägerin eingesetzt worden ist. Das Berufungsgericht führt aus, die auf Grund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobenen weiteren Beweise hätten die nötige Überzeugung ausgeschlossen, daß die Schuld der Frau Sch^BBMfe von der Beklagten zu 1 oder von ihren Gründern übernommen worden sei.
1» Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen den Beklagten und Frau Sch^Ü^H^HB zustande gekommen ist. Den Abschluß eines solchen Vertrages sieht es im Gegensatz zu der im ersten Berufungsurteil vertretenen Meinung nicht als erwiesen an. Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit Verfahrensrügen an.
a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von der Auffassung des ersten Berufungsurteils abweichende Tatsachenv/ürdigung nicht ausreichend begründet. Dabei verkennt die Revision aber, daß das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung weiteren Beweis erhoben hat und daß es seine abweichende Überzeugung, wie es ausdrücklich hervorhebt, auf Grund der weiteren Beweisaufnahme gewonnen hat. Im übrigen hat es seine 7/ürdigung eingehend begründet, so. daß ohne weiteres ersichtlich ist, v/orauf sich die abweichende Ansicht stützt.
b)	Was den angeblichen Abschluß eines Schuldübernahrae-vertrages vor oder bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages
 
betrifft, so meint das Berufungsgericht, nicht fest stellen zu können, daß bei den Gesprächen, die zwischen dein Beklagten zu 2 mit den Zeugen F^|^ und SchpUBMHD über die Art der Geschäftsverbindung mit der Klägerin geführt worden seien, denen das Berufungsgericht aber eine verpflichtende Y/irkung nicht beilegt, auch von einer Schuldübernahme die Rede gewesen sei. Den Aussagen des Zeugen F^^ ständen seine Einlassung in den Strafakten 54 Ms 78/57 der Staat^anv/altschaft Berlin gegenüber, nach der die Firma Sch^mHMHfc noch am 31» August 1956 eine Vorkasse von 10 000 DM erhalten habe, die praktisch auf die Firma	(die Beklagte zu 1) übergegangen sei,
 sowie die Erklärung in den Strafakten, die an Sch^HflHH gegebenen Vorkassen hätten automatisch weiter für die KG gearbeitet. Ferner sei die Aussage der Zeugin in den Strafakten zu berücksichtigen, nach der Schulden nicht vorhanden gewesen seien, mithin von PdiH^M auch nicht übernommen werden seien.
Die Revision glaubt, es sei nicht verständlich, worin das Berufungsgericht den Widerspruch der Darstellungen des Zeugen	gesehen	habe.	Es	könne keinem Zwei-
fel unterliegen, daß die Aussagen in den Strafverfahren die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen vor dem Berufungsgericht geradezu bestätigten* Die Revision will damit wohl rügen, die Beweiswürdigung sei unmöglich und verstoße gegen die Denkgesetze. Das trifft aber nicht zu.
Das Berufungsgericht meint offenbar, wenn F^pi im Strafverfahren die Ansicht geäußert habe, die Vorkassen seien "praktisch11 oder "automatisch" auf die Beklagte zu 1 übergegangen, spreche das gegen eine ausdrückliche Vereinbarung. Dieser Schluß ist möglich. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin Sch^mppB^ macht die Revision geltend, sie beruhe auf einem Irrtum über die Lage der Firma
 
Sch
 im Zeitpunkt der Betriebsübernahme- Ob
 ein Irrtum der Zeugin Vorgelegen hat, brauchte das Berufungsgericht indessen nicht zu entscheiden. War die Zeugin
 nicht bestanden, liegt der Schluß nahe und konnte vom Berufungsgericht gezogen worden, daß Frau die Übernahme der Schuld auch nicht vereinbart habe.
c)	Eine Schuldübernahme hat das Berufungsgericht auch nicht in den Verhandlungen finden können, die anläßlich der Gründung der Beklagten zu 1 bei dem Notar Br. stattgefunden haben. Das Berufungsgericht folgt zwar ersichtlich der Bekiindimg des Zeugen Dr. B^p. Dieser hat ausgesagt, auf seine Frage, ob denn kein Geld zur Verfügung stehe, habe '$1^00 erklärt, die Firma SchpppH^BPIK stehe in Geschäftsverbindung mit der Firma W^|^p) und habe von dieser eine Vorkasse in Höhe von 10 000 oder 15 000 DM erhalten. Mit diesem Gelde wolle die neue Firma B^fPPP das von der Firma Sch^ppmi^ entrierte Geschäft abwickeln. Diese Erklärung des ^0^0 habe auch der Beklagte zu 2 gehört. Ihm, dem Zeugen, sei erinnerlich, daß der Beklagte zu 2 die-ser Erklärung nicht widersprochen habe.
Er habe den Eindruck gehabt, daß er ihr zustimme. Das Berufungsgericht führt aber aus, diese Äußerung des $0^0 habe nur der Beruhigung des Notars gedient und habe keinerlei rechtliche Wirkung gehabt. Abgesehen davon, daß die etwaige Vertragspartnerin Sch^flHUBl^^ nicht zugegen gewesen sei, könne aus dem Schweigendes Beklagten zu 2 zu der Äußerung des Zeugen $000 nicht geschlossen werden, daß er in diesem Augenblick eine rechtlich verbindliche Schuldübernahme habe erklären wollen.
Die Revision meint, demgegenüber, der Gedanke, die Erklärung des $000 habe nur der Beruhigung des Dr. Bgpp
 der Auffassung, eine Schuld der Firma Sch
 habe
 
gedient, sei schon deshalb abwegig3 weil eine andere Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten zu 1 als die Zusammenarbeit mit der Klägerin und die Finanzierung der Einkäufe durch die Klägerin nicht vorhanden gewesen seio Pie Äußerung des Zeugen F^^P gegenüber dem Notar Dr„ B^[P stelle daher die einzige logische Erklärung über die wirtschaftlichen Vorstellungen der Gesellschafter der Beklagten zu 1 dar. Das Berufungsgericht habe deshalb davon ausgehen müssen, daß tatsächlich eine Einigung zwischen "den genannten Zeugen11 (gemeint anscheinend die Zeugen SchppppH^ und F(^p) und dem Beklagten zu 2 über die Übernahme der Vorkasse und der damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen erfolgt sei.
Die Auslegung der Erklärung des Zeugen	und	die
 Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, sind nur der beschränkten Nachprüfung zugänglich. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn Fpp erklärte, die zu gründende Beklagte zu 1 wolle mit dem von der Firma Schpjjjj^^PHB) gegebenen Betrage ein schon entriertes Geschäft (also auf Ankauf von Schrott gerichtetes Geschäft, das die Firma SchppjpHP schon eingegangen war,) abwickeln, so folgt daraus nicht zwingend, daß die Beklagte zu 1 die bindende Erklärung abgegeben habe, die Schuld der Firma Schppppp zu übernehmen. Höchstens ergibt sich daraus, daß die Beklagte zu 1 den von der Firma Schpj|pp||| schon angekauften Schrott der Klägerin ausliefern und den aus diesem Geschäft fließenden Gewinn erzielen wolle. Im übrigen hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, wie eine solche Erklärung gegenüber dem den Gesellschaftsvertrag beurkundenden Notar einen Vertrag mit Frau SchPP über eine Schuldübernahme habe zustande kommen
 lassen
 
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d)	Das Berufungsgericht hat bei seiner 'Würdigung eine Reihe von Beweisanzeichen behandelt, deren Würdigung die Revision ebenfalls mit Verfahrensrügen angreift.
So meint das Berufungsgericht’,: es sei nicht recht ersichtlich, weshalb der Zeuge	interessiert	gewesen
 sein sollte, selbst für eine Schuld in der Zukunft ein-treten zu müssen, für die bisher die Firma rechtlich allein einzutreten gehabt habe, obwohl diese Firma tatsächlich nur der Mantel gewesen sei, der die eigenen Geschäfte des	zu decken gehabt habe, ähnlich wie
 es	auch bei der Gründung der Beklagten zu 1 geplant
 habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß	Kommanditist der Beklagten habe werden
 sollen, daß also seine Haftung von vornherein auf seine Einlage begrenzt gewesen sei. Das ist zwar richtig, indessen trifft die Erwägung des Berufungsgerichts insofern das Richtige, als F^^ an dem Gewinn der Beklagten zu 1 zur Hälfte beteiligt sein sollte und deshalb sehr wohl daran interessiert sein konnte, daß die Beklagte zu 1 nicht mit Schulden der Firma Sch^KB belastet werde. Wenn die Revision ferner geltend macht, F^^ habe befürchten müssen, daß er selbst für Schulden der Firma Sch^BB» haftbar gemacht werden oder die Klägerin Ansprüche der Firma Sch^pmm^ gegen ihn pfänden und sich überweisen lassen werde, s© brauchte das Berufungsgericht diese Überlegungen nicht anzustellen. Die Revision hat selbst nicht vorgebracht, daß derartiges im Rechtsstreit als Grund für die Schuldübernahme angeführt worden sei. Aus dem gleichen Grunde brauchte es auch entgegen der Ansicht der Revision nicht dem Umstande nachzugehen, daß	mit Frau Sch^UBHBP verlobt gewesen
 sein soll und deshalb ein Interesse daran gehabt habe,
 aas Beru-
 
oi 6 ZU. entlasten. Die Revision meint ferner, fungsgericht habe erwägen müssen, daß die Beklagte zu 1 nur habe arbeiten können, wenn die Klägerin, wie es bei den Geschäft sbezi-eliungen mit der Firma Sch^^m^ der Fall gewesen sei, die Schrotteinkäufe vorfinanzierte. Eine solche Vorfinanzierung hätte aber die Beklagte zu 1 nicht erwarten können, wenn sie die Haftung für die Schulden der Firma	nicht übernommen hätte.
Solche Erwägungen hat das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich angestellt. Wie oben erwähnt, hat
 selbst sich indessen nur dahin geäußert, mit der erhaltenen Vorkasse habe die Beklagte zu 1 ein schon eingegangenes Geschäft der Firma	abwickeln	Sol-
len. Das konnte, wie ebenfalls schon ausgeführt, bedeuten, daß die Beklagte zu 1 den schon für die Firma Sch^BBHB angekauften Schrott an die Klägerin ausliefern wolle. Wäre das geschehen, hätte die Klägerin keinen Anlaß gehabt, nunmehr für neue mit der Beklagten zu 1 vorzunehmende Schrottgeschäffe dieser eine Vorkasse zu verweigern.
Die Vorstellung, daß die Beklagte zu 1 die Schuld der Firma Sch^BHHHHi aus der Gewährung der Vorkasse nicht übernommen habe, daß andererseits der schon angekaufte Schrott nicht Eigentum der Beklagten zu 1 habe werden sollen, hat denn auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge ausdrücklich bei der Prüfung der Beweisanzeichen verwertet.
e)	Das Berufungsgericht hebt nämlich hervor, daß weder in der Eröffnungsbilanz noch in der von	dem
 Beklagten zu 2 Unterzeichneten Eröffnungsinventur die Geldbeträge und die angeblich im Zusammenhang mit der Schuldübernahme bestehenden Schrottbestände im Werte von rund 5000 DM in irgend einer Form in Erscheinung träten. Auch in einem Journal seien die Vorkassen oder
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SchrottbeStände überhaupt nicht eingetragen gewesen» vielmehr sei in einem Journal unter dem 1, September 1956 eine Einlage des	als	"Darlehen per Kasse" von
10 000 DM verzeichnet gewesen» Diese Tatsache durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision Bedeutung beimessen, ohne die Aussage des Zeugen de3 früheren Buchhalters der Beklagten zu 1, zu werten, auf dem Postscheckkonto des Zeugen F^^ sei ein Betrag von 10 000 DM vorhanden gewesen und die Beklagte zu 1 habe Schrott im Werte von 6 bis 7000 DM übernommen,, Selbst wenn der Zeuge	der	Meinung gewesen ist, 10000 DM
auf dem Konto des PflB’ das anfänglich zugleich als Konto der Beklagten zu 1 benutzt worden ist, hätten nicht lediglich zur Abwicklung des von der Firma Sch^^^g^HP ein~ geleiteten Geschäfts gedient und der Schrott sei Eigentum der Beklagten zu 1 gewesen, so schließt das doch- die Würdigung nicht aus, daß jedenfalls bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz und der unter Mitwirkung von	und
 dem Beklagten zu 2 zustande gekommenen Eröffnungsinventur ein anderer Gedanke zu dem Ausdruck gebracht worden ist»
Das Berufungsgericht war nicht gehindert, diesem Umstand nicht nur für das Innenverhältnis der Gesellschafter, sondern auch für die Beurteilung dessen, was die Gesellschafter gegenüber Dritten haben erklären wollen, Gewicht beizulegen» Im übrigen hat das Berufungsgericht, insoweit für die Revision unangreifbar, festgestellt, dem Beklagten zu 2 sei offensichtlich aus den Erklärungen seines Mitgesellschafters F^^ und der Frau	nur	so-
viel hinsichtlich der Vorkassen bekannt gewesen, daß der hierfür angeschaffte Schrott bereits vorhanden sei und der Klägerin zur Verfügung stehe. Ohne Rechtsirrtum schließt das Berufungsgericht, der Beklagte zu 2 habe aus den Erklärungen entnehmen können, daß allenfalls die
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neu zu gründende Kommanditgesellschaft nur noch ihren Kamen für die Abwicklung dieses Geschäfts hergebe.
Eine andere Frage ist, ob der Beklagten zu 1 in der Endabrechnung aus dem Verkauf der angeblich übernommenen 31,604 to Schrott an die Klägerin ein Betrag von 5293,67 DM gutgebracht worden ist. Wenn es zu Unrecht geschehen wäre, könnte das, wie noch zu erörtern ist, dazu führen, daß der Klägerin auf Grund einer berichtigten Abrechnung ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages zu3teht. Für die Prüfung, ob die Beklagte zu 1 die Schuld der Firma Sch^|^
übernommen hat, besagt es nichts. Fehl geht nämlich das Vorbringen der Revision, der Beklagte zu 2 habe sich während des gesamten Rechtsstreits niemals dagegen verwahrt, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 einen Betrag von 5293,67 DM unter dem 1. September 1956 als Gegenwert für 31,604 to Schrott gutgeschrieben habe, den die Firma Sch^m|[^| der Beklagten zu 1 überlassen und den diese an die Klägerin geliefert habe. Richtig ist zwar, daß sich ein solcher Posten in der mit der Berufungsbegründung der Klägerin vom 3. Oktober 1957 überreichten Aufstellung findet. Biese Aufstellung stimmt indessen mit dem der Beklagten zu 1 zugegangenen Kontoauszug vom 22. November 1956 nicht überein. In diesem wird der Beklagten laut Rechnung vom 29. September 1956 ein Betrag von 34 157,69 DM gutgebracht. Diese Rechnung enthält aber ebensowenig wie die mit Schriftsatz der Klägerin vom 23. April 1957 überreichte weitere Aufstellung über Lieferungen der Beklagten zu 1 einen Posten von 5293,67 DM.
Bei Übersendung des Auszuges vom 22. November 1956 konnte der Beklagte Zu 2 also nicht ersehen, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 den angeblich von der Firma Sch( ^^übernommenen Schrott gut bringen wollte. Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagten der mit der Berufungsbegründung überreichten Aufstellung nicht widersprochen
 
hätten. Vielmehr haben sie in der Erwiderung vom 28, Dezember 1957 ausdrücklich vorgetragen, rund 31 to Schrott seien von der Firma Sch^mmm^ an (^e	ge-
liefert und im Hafen für die Klägerin verladen worden, damit habe die Beklagte zu 1 nichts zu tun«, In diesem Vorbringen liegt sinngemäß auch ein Bestreiten der Richtigkeit des mit der Berufungsbegründung überreichten Auszuges,
f)	Daraus, daß dem Beklagten zu 2 bei einigen Besprechungen mit dem Zweigstellenleiter K^H^ der Klägerin ab Oktober 1956 der jeweilige Kontostand mitgeteilt sein soll, sowie aus einer etwaigen Unterrichtung über den Kontostand durch Übersendung von Auszügen lasse sich, so meint das Berufungsgericht, eine Schuldübernahme nicht herleiton. Der Beklagte zu 2 habe annehmen dürfen, daß den Vorkassen entsprechende Warenlieferungen gegenüberständen, Hinzukomme, daß die Durchführung der jeweiligen (Jeschäfte für den Beklagten zu 2 kaum übersehbar gewesen sei, da die Abrechnung nur einmal monatlich erfolgt und noch dazu von der Klägerin selbst auf Rechnungsformularen der Beklagten zu.l vorgenommen worden sei. Zwar hätten die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, daß sie unmittelbar nach Empfang des Kontoauszuges vom 22, November 1956 der Vorbelastung mit etwa 15 000 DM widersprochen hätten. Aus den Bekundungen des Zeugen	ergebe sich nur ein er-
folgloses und den Inhalt des Anrufes nicht genügend erkennbar machendes Gespräch mit einer anscheinend nicht im Bild befindlichen Angestellten der Klägerin. Jedoch zeige der übrige Sachverhalt, insbesondere das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 2, Januar 1957, in dem er um Aufklärung über die Vorbelastung gebeten habe, daß er keine rechten Vorstellungen über den Inhalt der Vorbelastung und ihre Auswirkungen gehabt habe. Wie wenig die Klägerin
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selbst eine Sehuldübernahme, an der der Beklagte zu. 2 mit eigenen Ydllenserklärungen hätte beteiligt sein müssen, als vorliegend angesehen habet beweise ihr Schreiben vom 3» Januar 1957, in dem sie mit keinem Wort auf Umstände hingewiesen habe, aus denen eine Sehuldübernahme hätte gefolgert werden können«, Vielmehr habe sie mit rdem Hinweis auf die "im Einverständnis mit Herrn	erfolgte	Umbu-
chung" einen Tatbestand vorgetragen, der erkenneA lasse, daß sie Erklärungen oder ein Verhalten des Beklagten zu 2 in Verbindung mit Äußerungen des Mitgesellschafters F^^ bisher nicht als eine Sehuldübernahme angesehen habe«,
Gegenüber diesen Feststellungen bringt die Revision vor, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Zeugen Br» B^P schließen müssen, daß der Beklagte zu 2 sich über den Rechtsgrund und den Umfang einer übernommenen Haftung im klaren gewesen sei. Mit dieser Rüge kann die Revision aber nicht gehört werden, da sie in unzulässiger Y/eise die dem Tatsachenrichter vor behaltene Würdigung angreift» Bas Berufungsgericht hat, wie oben zu c erwähnt, aus der Bekundung des Zeugen Br.	gerade	nicht	die
 Überzeugung gewinnen können, der Beklagte zu 2 habe sich auf Grund der bei den Verhandlungen bei dem Zeugen F^Jp dem Br» B4^ gegenüber abgegebenen Erklärung ein klares Bild von einer Haftungsübernahme gemacht.
g)	Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Vorgänge anläßlich einer Besprechung bei dem Notar Br. B^fl) im Januar 1957 erörtert. Es führt aus, die Zeugen Br. Wpp, Br» Bflp und	hätten	im	wesentlichen	nur	bekun-
den können, daß man allerseits von einer Schuld der Beklagten zu 1 ausgegangen sei. Entscheidend sei aber allein, ob der konkrete Schuldgrund erörtert worden sei. In dieser Richtung lasse aber das Beweisergebnis keine
 einwandfreien Feststellungen zu* Dabei würdigt das Berufungsgericht, daß die klaren Aktenvermerke des bei den meisten Besprechungen zugegen gewesenen Rechtsanwalts
 vom 12o und 14* Januar 1957 ergäben, einer Schuldbegründung aus Schuldübernahme sei stets widersprochen worden. Das liege zudem auf der Hand, nachdem der Beklagte zu 2 bereits durch seine Schreiben vom 2. und 6. Januar 1957 sich gegen eine Vorbelastung mit rund 15 000 DM gewandt habe.
Auch insoweit bewegen sich die Rügen der Revision, die diese "ürdigung angreift, auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenwertung. Die Revision meint lediglich, in Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr.	Dr»	und	habe	das	Berufungsgericht
 nicht die erwähnten Feststellungen treffen können und habe den Aktenvermerken des Prozeßhevollmächtigten der Beklagten keine Bedeutung beimessen dürfen. Damit kann die Revision aber nicht gehört werden.
2. a) Das Berufungsgericht sieht auch nicht als erwiesen an, daß eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen der Klägerin als Gläubigerin der Firma Sch^mpp^p und der Beklagten zu 1 nach § 414 BGB zustande gekommen ist. Es führt aus, mit der Zusendung des vom Gesellschafter F^P allein Unterzeichneten Schreibens vom 2. Oktober 1956 sei eine Schuldübernahme nicht zustande gekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. Das Landgericht hatte erörtert, der Wortlaut des Schreibens allein gebe dafür nichts her. Die Aufforderung, die bisher unter der Firma Sch^^m^^ geführten Konten auf die Beklagte zu 1 zu ändern, besage nichts darüber, daß die Beklagte zu 1 für die Schulden der Firma	auf	kommen
 wolle. Ebensowenig seien Umstände neben dem Erklärungswortlaut ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen,
t,— <*»[ |
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nach denen der Zeuge K
die Erklärungen zu Recht in
 dem Sinne einer Zahlungsverpflichtung habe auffasaen dürfen o Der Umstand, daß die Beklagte zu 1 die Geschäftsverbindung fortgeführt habe, die zwischen der Klägerin und
 Annahme nicht ausreichend. Das ergebe sich aus § 25 HGB. Nach dieser Vorschrift genüge das Fortführen des Handelsgeschäfts zur Schuldübernahme nicht, vielmehr’müsse der Erwerber die Firma fortführen oder die Schuldübernahme erklären. Deshalb könne die Mitteilung des Geschäftserwerbs nicht den Sinn einer Schuldübernahme haben. Die Aufforderung, die Konten zu ändern, trage der geänderten tatsächlichen Sachlage Rechnung, habe aber mit einer Schuldüber-nähme nichts zu tun.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß dem Schreiben eine Besprechung zwischen K^^ und $0^0 voraufgegangen sei, in der $^00 erklärt habe, daß das Geschäft der Firma Sc*00000t00 jetzt von der Beklagten zu 1 weitergeführt werde und das Konto umgeschrieben werden solle, und in der	verlangt	habe,
 daß ihm dies schriftlich bestätigt werde. Die Revision meint, die Erklärung, das Konto solle auf den Namen der Beklagten zu 1 weitergeführt werden, könne keinen anderen Sinn haben als den einer Schuldübernahme. Es sei selbstverständlich gewesen, daß $0/0 zunächst die Ausgleichung des Saldos der Firma $ch0000000 verlangt habe, bevor er sich mit $000 auf neue, von der alten Geschäfts-verbindung unabhängige Geschäfte eingelassen habe. Damit kann die Revision aber keinen Erfolg haben. Es handelt sich bei der Würdigung des Schreibens vom 2. Oktober 1956 um die nur der beschränkten Nachprüfung zugängige Auslegung einer Individualerklärung. Dafür, daß das Berufungsgericht die Umstände übersehen hat, die zu der Übersendung
 der Firma Sch
 bestanden habe, sei für diese
 
des Schreibens vom 2. Oktober 1956 geführt haben, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Auslegung des Schreibens ist. zu demal unter dem vom Berufungsgericht verwerteten Gesichtspunkt, daß die Beklagte zu 1 nur die von der Firma SchMp schon eingegangenen Geschäfte noch abwickeln so] te, möglich. Die Klägerin etwa nach § 139 ZPO zu befragen, ob sie noch Beweis dafür antreten wolle, daß	bei
 seiner Erklärung davon ausgegangen sei, das Konto der Beklagten zu 1 Y/erde mit der Verbindlichkeit der Firma Sch^ belastet v^erden, bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsgericht kein Anlaß. Über die Bedeutung des Schreibens vom 2, Oktober 1956 haben die Parteien eingehend verhandelt und F^|^ i&t als Zeuge vernommen worden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, an ihn Fragen zu richten, wenn sie noch einen Punkt für aufklärungsbedürftig gehalten hätte.
b) Das Berufungsgericht hat seinen Erörterungen hinzugefügt, nach den getroffenen Feststellungen habe der Beklagte zu 2 nichts von einer etwa zu übernehmenden Schuld der Frau Sch^HHH^^ gewußt, es könne daher nicht unterstellt werden, daß er seinen allein nicht zur Gesch ftsführung befugten Mitgesell Schalter F^^p zu der Abgabe einer Schuldübernahmeerklärung ermächtigt habe.
Die Revision meint, das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, daß der Beklagte zu 2 dem Zeugen F^^ nur als Strohmann habe dienen sollen, daß F^|^ die Geschäftsführung nach seinem Willen betrieben, die Kasse allein verwaltet und wenigstens am Anfang völlig allein gehandelt habe. Dann aber entspreche es der Lebenserfahrung, daß F^|^ auch die Befugnis gehabt habe, die Beklagte zu 1 allein zu vertreten.
Richtig ist, daß auch bei GesamtVertretung ein Gesellschafter dem anderen die Vollmacht erteilen kann,
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fur ihn Erklärungen namens der Gesellschaft abzugeben, Soweit die Revision geltend machen will, der Beklagte zu 2 habe	ausdrücklich	Vollmacht	erteilt, einen
 Schuldübernahmevertrag zu 1 zu schließen, ist das Revisionsgericht aber an die entgegenstehende Feststellung des Berufungsgerichts gebunden.
Die Revision glaubt weiter, es liege wenigstens der Tatbestand einer Duldungsvollmacht, zu demindest aber einer Anscheinsvollmacht vor, und macht dazu geltend, die Klägerin habe unter Beweis gestellt, daß der Beklagte zu 2 gegen das ständige alleinige Auftreten des	gegenü-
ber Dritten bis Ende 1956 nichts Unternommen habe. Das alleinige Handeln des	habe dem Beklagten zu 2 nicht
 verborgen geblieben sein können. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt übergangen habe. Ein Verfahrensverstoß liegt aber nicht vor. Allerdings hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte zu 2 nach der Absicht des	der	seine	eige-
nen Ziele verfolgte, als Strohmann nur seinen Namen hergeben sollen. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte zu 2, der nach dem Gesellschaftsvertrage seine Lastenausgleichsansprüche einbringen sollte, sich mit einer solchen Rolle hat begnügen wollen.
Dem steht auch die ausdrückliche Bestimmung des GeSeilschaft svertrages, wonach beide nur zusammen geschäftsführungsbefugt sind, entgegen. Im übrigen hat das Berufungsgericht , wenn es auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, daß eine Schuldübernahme nicht zustande gekommen sei, verweist, sich auch die Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkte zu eigen gemacht, -jas Landgericht hatte dargelegt, zwar habe der
 
Beklagte zu 2 dadurch, daß er es dem Zeugen	überlas-
sen habe, die öchrottgeschäfte zu tätigen, ihm Handlungsvollmacht erteilt. Insoweit liege eine sogenannte Duldungsvollmacht vor, so daß es der Annahme einer Vollmacht kraft Hechtsscheins nicht bedürfe. Der Handlungsbevollmächtigte sei aber nur zu den üblichen Geschäften und Rechtshandlun-gen bevollmächtigt, die der Betrieb des von seinem Vollmachtgeber geführten Handelsgeschäftes gewöhnlich mit sich bringe. Die Übernahme von Schulden eines Dritten iin Zusammenhang mit der Geschäftsgründung gehöre aber nicht zu den üblichen Geschäften. Es handele sich vielmehr um ein außergewöhnliches Geschäft, das die Gründung betreffe und nicht den laufenden Geschäftsbetrieb. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dafür, daß der Beklagte zu 2 bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, nehme nicht nur die Handlungen vor, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringe sondern gebe für den Beklagten zu 2 und damit für die Gesellschaft auch Erklärungen ab, die diesen Rahmen überschreiten, und dafür, daß die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen,	besitze Vollmacht des anderen Gesell-
schafters zu außergewöhnlichen Geschäften, hat die Klägerin nichts vorgetragen. In dieser Hinsicht hat die Revision auch eine Rüge nicht vorgebracht. Im Schriftsatz vom 3° Oktober 1957 hat die Klägerin vielmehr lediglich vorgetra-gen,	sei nicht nur ihr gegenüber, sondern auch ge-
genüber den übrigen Geschäftspartnern der Beklagten zu 1 als allein handelnder Gesellschafter aufgetreten. Damit hat die Klägerin erkennbar nur die gewöhnlichen im Betriebe der Beklagten zu 1 vorgekommenen Handelsgeschäfte gemeint. Soweit es sich aber um den Abschluß außergewöhnlicher Vereinbarungen handelte, war es Sache der Klägerin*
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sich nach der Vertretungsbefugnis des	zu	erkundigen,
c) Die Revision macht schließlich geltend, der Beklagte zu 2 habe die Erklärung des Fp|^^ gegenüber dem Zeugen K^^P stillschweigend genehmigt. Eine solche Genehmigung will sie in dem Verhalten des Beklagten zu 2 anläßlich einer Besprechung im November 1956, wobei ihm der Kontostand bekannt gegeben sein soll, sehen. Auch damit kann die Revision nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat, wie schon oben zu 1 f ausgeführt, bindend festgestellt, daß dem Beklagten zu 2 eine klare Übersicht gefehlt habe, da die Durchführung der jv/eiligen Geschäfte für ihn kaum übersehbar gewesen sei und die monatlichen Abrechnungen eine deutliche Kennzeichnung der Vorbelastung mit rund 15 000 DM nicht enthalten hätten.
II. Die Revision vermißt eine Prüfung des Sachverhalts daraufhin, ob die Beklagten den von der Klägerin geforderten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei VertragsSchluß oder positiver Vertragsverletzung oder wegen sittenwidriger Schadenszufügung schulden. Sie trägt vor, sowohl F^^fe als auch der Beklagte zu 2 seien sich darüber klar gewesen, daß nach der Übernahme der wesentlichen Aktivwerte der Firma Sch^^p mmm diese außerstande gesetzt worden sei, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Da die Beklagte zu 1 und ihre Gesellschafter, den Anschein erweckt hätten, daß die Beklagte zu 1 für die Schulden der Firma SchBUHHHP einstehe, hätten sie verhindert, daß die: Klägerin rechtzeitig die auf dem Postscheckkonto des fBBP noch vorhandenen 10 000 DM in Anspruch genommen habe. Damit wäre der Schaden der Klägerin beseitigt worden, da der Rest der Vorkasse mit den noch vorhandenen rund 51 to Schrott hätte verrechnet werden können.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung und schuldhafter Vertragsverletzung hat die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht indessen nicht geltend gemacht. Ihr Tatsachenvortrag enthält auch nicht die schlüssige Begründung einer Schadensersatz-Forderung. Im Rechtsstreit hat die Klägerin, wie auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils oiedergibt, nur vorgebracht, die Beklagten seien einmal auf Grund einer Schuldübernahme verpflichtet, fürdie Schuld der Firma
 einzutreten, zu dem anderen hafteten sie aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, weil sie zweckgebundene Vorkassen, die die Beklagte zu 1 im Dezember 1956 für den Schrottankauf bei der Osthavelländischen Eisenbahn erhalten habe, zu dem Teil anderweitig verwandt und bereits für sie, die Klägerin, erworbenen Schrott an andere Händler veräußert hätten. Was diesen letzten-Punkt der Schadensersatzforderung betrifft, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß ein Schaden der Klägerin nicht vorliege. Insoweit hat die Revision auch keine Beanstandungen erhoben. Diese geltend gemachten Schadensersatzansprüche haben also mit denen, die die Revision nunmehr berücksichtigt wissen will, nichts zu tun. Dafür, daß die Beklagte zu 1 durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma Schgeschlossenen Vertrage Pflichten, die durch Vertragsverhandlungen oder Vertrag gegenüber der Klägerin begründet worden sind, verletzt habe, fehlt es an einem Vortrag der Klägerin. Ebenso hat die Klägerin nicht behauptet, daß Tatsachen vorlägen, auf Grund deren die Beklagte zu 1 für unerlaubte Handlungen ihrer Gesellschafter einzustehen habe. Bei Behandlung der Schuldübernahme hatte allerdings der erkennende Senat im Urteil vom 8. Dezember 1959 darauf hingewiesen,
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es sei denkbar? daß im Einselfall ein Gläubiger im Vertrauen auf die Mitteilung der Schuldiibernahme es unterlassen habe, von dem ursprünglichen Schuldner die Forderung einzuziehen, und daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Schuldübernehmer, dem das Vertrauen des Gläubigers bekannt gewesen sei, sich zu einer Zeit, in der ein
 Vorgehen gegen den ursprünglichen Schuldner keinen Erfolg
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mehr verspreche, seine Leistung wegen einer Unwirksamkeit des Schuldübernahmevertrages verweigere. Unter diesem Gesichtspunkt hatte der Senat auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. März 1957 hingewiesen. Dort hat die Klägerin behauptet, zur Zeit der Übernahme der Vermögensgegenstände der Firma	hätte,
 wenn die Beklagte zu 1 nicht aufgetreten wäre, die noch ausstehende Forderung der Klägerin bei der Firma Sch^^ ohne weiteres eingezogen werden können; denn auf dem Platz der Firma Sch^^mHfe habe sich noch ein Schrottbestand im Werte von mindestens 7000 DM befunden, außerdem hätte der noch vorhandene Restbetrag aus den Vorkassen der Klägerin von der Firma Sch^P^BBIB^ zurückgewährt werden können. Auf diesen Vortrag ist die Klägerin aber nach Zurückweisung der Sache in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr zu-rückgekommen. Außerdem liegt ein grundlegender Unterschied tatbestandsmäßig vor, je nachdem, ob der Gläubiger sich darauf beruft, der Schuldübernehmer, der die Unwirksamkeit der Schuldübernahme geltend macht, begehe eine unzulässige Recht sausilbung, oder ob er unabhängig von der Schuldübernahme ein vertragliches oder außervertragliches Verschulden des Vertragsgegners behauptet. Das Gelteridmachen der Schadensersatzforderung im Revisionsrechtszuge stellt daher eine unzulässige Klageänderung dar.
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u x
B,
1* Die Revision ist der Ansicht, der Klageanspruch sei in Höhe von 5293,67 DM selbst dann begründet, wenn die Auffassung des angefochtenen Urteils und der Vertrag der Beklagten richtig wären, Sie trägt vor, der Schlußsaldo aus den Geschäften der Parteien mit 15 509,67 DM habe zur Grundlage, daß der Beklagten zu 1 der Wert des angeblich von der Firma Scübernommenen und von dieser der Klägerin noch nicht bezahlten Schrottbfe-standes im Werte von 5293,67 DM gutgeschrieben worden sei. Habe die Beklagte zu 1, wie sie behaupte, den Schrottbestand nicht übernommen, sei die Gutschrift unbegründet. Die Beklagten schuldeten unter diesen Umständen den gutgebrachten Betrag«,
2. Diesem Vorbringen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründungsschrift eine Aufstellung über tägliche Lieferungen und Zahlungen überreicht, in der sich unter dem 1. September 1956 eine Gutschrift über 5293,67 DM für Schrott der Firma Sch^fP^BHK findet. Der Vortrag der Klägerin ist dahin zu verstehen - und so muß auch in der Tat die Gutschrift angesehen werden -, daß die Beklagte zu 1 den von der Firma Sch^mH^ übernommenen Schrott an sie, die Klägerin, verkauft habe und ihr dafür der Kaufpreis mit dem Betrage von 5293,67 DM gutgebracht worden sei. Hatte aber die Beklagte zu 1 den Schrott von der Firma Schtatsächlich nicht erhalten, so konnte sie ihn auch nicht auf eigene Rechnung verkaufen. Den Verkauf dieses Postens Schrott hätte dann, wie anzunehmen ist,	noch für Rechnung der Firma Sch^^^m^
abgewickelt. So haben die Beklagten den Vorgang auch im Schriftsatz vom 22. November I960 dargestellt. Danach
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soll die Firma	im August 1956 mit den
(®ä)
ferung von Schienen abgeschlossen haben, die an die Klägerin hätten weitergehen sollen. Die Klägerin habe, so behaupten die Beklagten, am 28, August 1956 über	an
 die Firma Scl^^||^ 10 000 DM gezahlt, die unter Abzug eines Teiles an die B^^zur Deckung alter Schulden weitergeleitet habe. Die m habe am 30. August, 1. September und 3® September 1956 insgesamt 49>550 to Schrott geliefert, die sofort für die Klägerin in einen von ihr bereitgestellten Kahn verladen worden seien. Im Schriftsatz vom 25. April I960 haben die Beklagten ferner unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23, März I960 ausdrücklich vorgetragen, der von der Klägerin in ihrer Aufstellung angeführte Bestand von 31»604 to Schrott im Werte von 5293»67 DM sei nicht übernommen worden, mit dem Schrott, den die Firma	in	ein	Schiff
 verladen und an die Klägerin geliefert habe, habe die Beklagte zu 1 nichts zu tun.
Die Beklagten beanspruchen also für den Fall, daß das Gericht ihrer Auffassung folgt, selbst nicht die Gutschrift des Betrages von 5293>67 DM. Unter dieser Voraussetzung wäre die Gutschrift, wenn sie dem Kontostand von 15 509»67 DM, den die Schlußabrechnung zu Lasten der Beklagten zu 1 ausweist, tatsächlich zu Grunde läge, rückgängig zu machen. Von diesem Blickpunkt aus hat das Berufungsgericht die von der Klägerin zur Grundlage ihrer Klage gemachte Abrechnung und den beiderseitigen Parteivortrag nicht gewürdigt. Der erkennende Senat ist zu einer eigenen Beurteilung nicht in der Lage. Die Beklagten haben die Richtigkeit der von der Klägerin überreichten Aufstellung, in der sich die Gutschrift über 5293,67 DM befindet, bestritten. Wie schon oben zu A I 1 e erwähnt,
 
stimmt diese Aufstellung mit dem der Beklagten zu 1 vor dem Rechtsstreit zugegangenen Rechnungsauszüge vom 22, November 1956 nicht überein. Dieser enthält als Gutschrift nur einen Posten von 34 157>69 DM, dessen Zusammensetzung sich aus der Rechnung vom 29» September 1956 ergibt. Diese Rechnung weist aber eine Gutschrift von 5293,67 DM nicht auf. Das Berufungsgericht, an das insoweit die Sache zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, was es mit der angeblichen Gutschrift von 5293,67 DM auf sich hat. Sollte danach eine Forderung der Klägerin bestehen, so bedarf es möglicherv/öise auch eines Eingehens auf die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche .
3o Die Abrechnung der Klägerin schließt mit einem Betrage von 15 509,67 DM zu ihren Gunsten. Wäre der Beklagten zu 1 ein Betrag von 5293,67 DM irrtümlich gutgeschrieben, würde sich der Endbetrag rechnerisch auf 20 803,34 DM erhöhen. Davon gehen ab die Beträge, mit denen die Beklagte zu 1 als übernommenen Schulden der Firma Sch^m^^HH^ zu Unrecht belastet worden ist. Es sind dies der zu A behandelte Betrag von 15 390,94 DM sowie Beträge von 10,50 DM und 155 DM, zusammen äliso 15 556,44 DM. Die beiden letzten Beträge sind nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls Schulden der Firma Die Forderung der Klägerin aus der Geschäftsverbindung kann sich daher allenfalls noch auf (20 803,34 - 15 556,44 s=) 5246,90 DM belaufen. Da die Klägerin Zahlung von 15 500 DM begehrt, ist die Revision begründet, soweit die Klägerin durch das angefochtene Urteil in Höhe von mehr als 10 253,10 DM mit der Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
 
ln Übrigen ist die Revision zuriickzuweisen.
C.
Da die Klägerin mit etwa zwei Dritteln ihrer Klageforcierung rechtskräftig abgewiesen ist, hat rsie zu diesem Teil nach §§ 92, 97 ZPO die Kosten aller Rechtaziige einschließlich des ersten Revisionsverfahrens zu ’tragen.
Über das restliche Drittel hat das Berufungsgericht nach der erneuten Verhandlung der Sache zu entscheiden.
Dr, Gelhaar Artl Dr, Spieler Dr. Mezger Dr. Messner