- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«, Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Spieler, Dr.Dorschei und Dr.Mezger für Recht erkannt: Der Beklagte, der Eisengroßhändler ist, erfuhr zu Beginn des Jahres 1956 von dem Zedenten, daß dieser ihm aus amerikanischen Heeresbeständen stammende Ölbrenner-Einsätzo beschaffen könne, die zur Benutzung in Zeltöfen bestimmt gewesen waren* Nachdem der Zedeflt dem Beklagten einige Einsätze unentgeltlich überlassen hatte, ging dieser - wie der Zedent wußte - darauf aus, unter Verwendung solcher Einsätze einen neuartigen Ölofen zu konstruieren* Der Beklagte brachte dann bei Besprechungen mit dem Zedenten zu dem Ausdruck, daß er zur Abnahme nicht verpflichtet sei, weil er nur auf Abruf bestellt und der Abruf ab- . Io Das Berufungsgericht hat u,a, erwogen, zugunsten des Beklagten könne unterstellt werden, daß er vom Zedenten die 3400 Einsätze mit der Abrede gekauft habe, Lieferung habe entsprechend seinen (des Beklagten) Abrufen zu erfolgen, Unerheblich sei, daß zeitliche Bestimmungen Uber den Abruf nicht getroffen seien und der Beklagte auch Uber die von ihm abgenommenen 1000 Einsätze hinaus nicht abgerufen habe; denn er habe nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse die Verpflichtung gehabt, in angemessener Frist abzurufen. IIo Die Revision rügt als Verstoß gegen § 286 ZPO u„a„ folgendes: Das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Abrufklausel verkannt« Es habe nämlich die Darstellung des Beklagten nicht berücksichtigt, die dahin ging, daß bei Bestellung der 3400 Einsätze vereinbart worden sei, der Abruf solle bei Bedarf, also dann erfolgen, wenn der neuartige, erst noch konstruktiv zu entwickelnde Ofen ein geschlagen hätte und dessen Absatz gesichert sei, und daß der Zedent diese Vereinbarung am 4« oder 5« Mai 1956 nochmals bestätigt habe« - Ferner habe das Berufungsgericht übergangen, daß der Beklagte vorgebracht habe, alsbald nach Lieferung der 3400 Einsätze habe ihm der Zedent den Ankauf von 1000 bis 2000 der damit ausgestatteten Öfen durch die Firma VoflHI^D in MflHH als sicher in Aussicht gestellt, nur deshalb habe er (der Beklagte} schon damals 1000 Einsätze abgenommen, -Schließlich habe sich das Berufungsgericht mit folgender Behauptung des Beklagten nicht auseinandergesetzt: Möge auch unter Berücksichtigung der behördlichen Sicherungs- Vorschriften ein technisch brauchbarer Ofen nach Veränderung und Ergänzung des Zubehörs der Einsätze haben konstruiert werden können, so würden dadurch doch die Kosten des Ofens so groß geworden sein, daß er praktisch unverkäuflich gewesen wäre« IIIo Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht bei seiner Erwägung, darauf, ob der Beklagte die 3400 Einsätze auf Abruf - freilich ohne daß eine Frist dafür ausbedungen sei ~ gekauft habe, komme es deshalb nicht an, weil er jedenfalls bis zur Klageerhebung hätte abrufen müssen, das tatsächliche Vorbringen des Beklagten nicht erschöpfend berücksichtigt• Danach hat der Beklagte nicht schlechthin auf Abruf gekauft, sondern im Hinblick darauf, daß das wirtschaftliche Ergebnis der Konstruktion eines neuartigen Ofens damals (wie der Zedent wußte) noch nicht vorauegesehen werden konnte, auf Abruf nach dem Bedarf gekauft, der sich einstellen werde, wenn er künftig die neuartigen Öfen auf den Harkt bringen werde« Es handelte sich also nicht um eingeführte Ware des täglichen Bedarfs, von der ein Kaufmann auf Grund seiner geschäftlichen Erfahrungen weiß, daß er sie binnen angemessener Frist werde verkaufen und dementsprechend bei seinem Lieferanten das Material für die Ware binnen angemessener Frist werde abrufen können« Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob Reichow nicht nur die technische Brauchbarkeit des vom Beklagten konstruierten Ofens als solche bejaht, sondern sich etwa dem Sinne nach etwa auch dahin geäußert hat, daß der Ofen Absatz finden werde und daß er insbesondere von der Bauaufsichtsbehörde nicht aus Gründen des Ge- Wenn weiter zutreffen sollte, was der Beklagte über die nur sehr eingeschränkte Eignung der Einsätze zur Herstellung eines wirtschaftlich verwertbaren 0fen3 behauptet, so würde unter Berücksichtigung des Umstandes 5 daß der Zedent von vornherein wußte, der Beklagte wolle mit dem Ofen im Großen Handel treiben, möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages hinsichtlich der 2400 Einsätze, deren weitere Bezahlung der Kläger zu einem Teilbetrag verlangt, weggefallen sein* Daraus würde sich ergeben können, daß der Beklagte diese Einsätze nicht oder doch nicht völlig abzunehmen und zu bezahlen brauchte»
: VIII ZR 6/60 Verkündet am 7. Dezember I960 Heil, ap* Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in Bi des Kaufmanns Herbert Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägero - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr. Gerhard in Bl SflBHI; H^Jpstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtcn - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«, Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Spieler, Dr.Dorschei und Dr.Mezger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2-o Zivilsenats des Kammergerichts vom 27« November 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Ven Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht einen Teil einer Restkaufgeldforderung als Zessionär des Mineralölgroßhändlers Erhard KflIB in geltend (im folgenden als Zedent bezeich- net) o Der Beklagte, der Eisengroßhändler ist, erfuhr zu Beginn des Jahres 1956 von dem Zedenten, daß dieser ihm aus amerikanischen Heeresbeständen stammende Ölbrenner-Einsätzo beschaffen könne, die zur Benutzung in Zeltöfen bestimmt gewesen waren* Nachdem der Zedeflt dem Beklagten einige Einsätze unentgeltlich überlassen hatte, ging dieser - wie der Zedent wußte - darauf aus, unter Verwendung solcher Einsätze einen neuartigen Ölofen zu konstruieren* Am 30. April 1956 kaufte er vom Zedenten 100 Einsätze, die er sofort erhielt und auch bezahlte* Am lo Mai 1956 bestellte er mündlich weitere 34-00 Einsätze; er gab dabei deu* Zedenten zu verstehen, daß er möglicherweise noch 6000 bis 7000 Einsätze abnehmen werde» Am 9» Mai lieferte der Zedent dem Beklagten 3400 Einsätze, die er ihm zu einem Preise von 17 DM je Stück mit insgesamt 58 480 DM in Rechnung stellte. Der Beklagte brachte dann bei Besprechungen mit dem Zedenten zu dem Ausdruck, daß er zur Abnahme nicht verpflichtet sei, weil er nur auf Abruf bestellt und der Abruf ab- . redegemäß erst habe zu erfolgen brauchen, wenn der Absatz des neuen Ofens gesichert sei. Noch im Mai 1956 hat der Beklagte 1000 Einsätze abgenommen. Nach seiner Darstellung ist für die gekauften 3400 Einsätze ein Preis von 15 DM abgemacht worden. Er hat bis zu dem 5« Juli 1957 in Teilbeträgen 15 000 DM als Kaufpreis der 1000 Einsätze und im Herbst 1957 "um seinen guten Willen zu zeigen", weitere 5000 DM an den Zedenten bezahlt. Nach der dem Beklagten im Oktober 1956 bekannt gewordenen fachmännischen Äußerung des Baurats RflHK, Leiters eines heiztechnischen “ 3 Laboratoriums, war der inzwischen von ihm konstruierte Ofen brauchbare - Uber die 1000 Einsätze hinaus hat er weitere Stücke nicht abgerufen. Am 18, Oktober 1958 ist dem Beklagten die auf seine Verurteilung zur Zahlung von 6100 DM nebst 5 % Zinsen seit 1, Juli 1956 gerichteten Klage zugestellt worden. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen mit der Maßgabe, daß Zinsen erst vom 1, Januar 1957 an zu zahlen sind. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Zinsenlauf erst seit der Klagezustellung begonnen hat. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen bisherigen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat u,a, erwogen, zugunsten des Beklagten könne unterstellt werden, daß er vom Zedenten die 3400 Einsätze mit der Abrede gekauft habe, Lieferung habe entsprechend seinen (des Beklagten) Abrufen zu erfolgen, Unerheblich sei, daß zeitliche Bestimmungen Uber den Abruf nicht getroffen seien und der Beklagte auch Uber die von ihm abgenommenen 1000 Einsätze hinaus nicht abgerufen habe; denn er habe nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse die Verpflichtung gehabt, in angemessener Frist abzurufen. Diese Frist sei jedenfalls bei Klageerhebung abgelaufen gewesen, zu demal der Beklagte bereits im Oktober 1956 Uber die Brauchbarkeit des von ihm konstruierten Ofens unterrichtet worden sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, daß von dieser Zeit an ein Verkauf der Öfen möglich gewesen sei. Die Einsätze seien entgegen der Darstellung des Beklagten nicht fehlerhaft,, Daß der Zedent und der Beklagte als Vertragszweck die Verwendbarkeit der Einsätze vorausgesetzt hätten, sei unerheblich; denn - wie sich an Hand der im zweiten Recht zuge eingeholten Auskunft des Berliner Senators für Bau-und Wohnungswesen ergebe - seien die Einsätze verwendbar; nur die Konstruktion des vom Beklagten entwickelten Ölofens gestatte ihre Verwendung darin nichto Das gehe zu seinen Lasten, zu demal es nach der bezeichneten Auskunft nicht unmöglich erscheine, daß unter Verwendung der Einsätze nach Vornahme einiger Veränderungen und Ergänzungen des Zubehörs ein Ölofen entstehen könnte, gegen dessen Aufstellung und Betrieb keine bauaufsichtlichen Bedenken bestehen würden„ • IIo Die Revision rügt als Verstoß gegen § 286 ZPO u„a„ folgendes: Das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Abrufklausel verkannt« Es habe nämlich die Darstellung des Beklagten nicht berücksichtigt, die dahin ging, daß bei Bestellung der 3400 Einsätze vereinbart worden sei, der Abruf solle bei Bedarf, also dann erfolgen, wenn der neuartige, erst noch konstruktiv zu entwickelnde Ofen ein geschlagen hätte und dessen Absatz gesichert sei, und daß der Zedent diese Vereinbarung am 4« oder 5« Mai 1956 nochmals bestätigt habe« - Ferner habe das Berufungsgericht übergangen, daß der Beklagte vorgebracht habe, alsbald nach Lieferung der 3400 Einsätze habe ihm der Zedent den Ankauf von 1000 bis 2000 der damit ausgestatteten Öfen durch die Firma VoflHI^D in MflHH als sicher in Aussicht gestellt, nur deshalb habe er (der Beklagte} schon damals 1000 Einsätze abgenommen, -Schließlich habe sich das Berufungsgericht mit folgender Behauptung des Beklagten nicht auseinandergesetzt: Möge auch unter Berücksichtigung der behördlichen Sicherungs- Vorschriften ein technisch brauchbarer Ofen nach Veränderung und Ergänzung des Zubehörs der Einsätze haben konstruiert werden können, so würden dadurch doch die Kosten des Ofens so groß geworden sein, daß er praktisch unverkäuflich gewesen wäre« IIIo Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht bei seiner Erwägung, darauf, ob der Beklagte die 3400 Einsätze auf Abruf - freilich ohne daß eine Frist dafür ausbedungen sei ~ gekauft habe, komme es deshalb nicht an, weil er jedenfalls bis zur Klageerhebung hätte abrufen müssen, das tatsächliche Vorbringen des Beklagten nicht erschöpfend berücksichtigt• Danach hat der Beklagte nicht schlechthin auf Abruf gekauft, sondern im Hinblick darauf, daß das wirtschaftliche Ergebnis der Konstruktion eines neuartigen Ofens damals (wie der Zedent wußte) noch nicht vorauegesehen werden konnte, auf Abruf nach dem Bedarf gekauft, der sich einstellen werde, wenn er künftig die neuartigen Öfen auf den Harkt bringen werde« Es handelte sich also nicht um eingeführte Ware des täglichen Bedarfs, von der ein Kaufmann auf Grund seiner geschäftlichen Erfahrungen weiß, daß er sie binnen angemessener Frist werde verkaufen und dementsprechend bei seinem Lieferanten das Material für die Ware binnen angemessener Frist werde abrufen können« Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob Reichow nicht nur die technische Brauchbarkeit des vom Beklagten konstruierten Ofens als solche bejaht, sondern sich etwa dem Sinne nach etwa auch dahin geäußert hat, daß der Ofen Absatz finden werde und daß er insbesondere von der Bauaufsichtsbehörde nicht aus Gründen des Ge- * N meinwohles beanstandet werde« i i * ( Wenn weiter zutreffen sollte, was der Beklagte über die nur sehr eingeschränkte Eignung der Einsätze zur Herstellung eines wirtschaftlich verwertbaren 0fen3 behauptet, so würde unter Berücksichtigung des Umstandes 5 daß der Zedent von vornherein wußte, der Beklagte wolle mit dem Ofen im Großen Handel treiben, möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages hinsichtlich der 2400 Einsätze, deren weitere Bezahlung der Kläger zu einem Teilbetrag verlangt, weggefallen sein* Daraus würde sich ergeben können, daß der Beklagte diese Einsätze nicht oder doch nicht völlig abzunehmen und zu bezahlen brauchte» Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, zu dem erörterten Vorbringen des Beklagten und der Einlassung des Klägers tatsächliche Feststellungen zu troffen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Beklagte seine weiteren, die Verletzung des § 286 ZPO betreffenden Eugen vortragen könneno Andererseits wird das Berufungsgericht sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob der vom Kläger behauptete Umstand eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt, daß der Beklagte nach - 7 ~ der Darstellung des Klägers sich die anderweite Ver-wenduK^ der an ihn gelieferten Einsätze Vorbehalten haben soll* Dr„Pagendarm Dr*Gelhaar Dr*Spieler Dr0Dorschei Dr