- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt 2>r<> Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kost en der Revision übertragen wirdo Von Rechts wegen Tatbeatands Durch Vertrag vom 26* Januar 1951 verkaufte die Kraftfahrzeuggesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt an die Klägerin, eine französische Handelsgesellschaft mit dem Sitz in Paris? 694 Lastkraftwagen und Anhänger aus dem Lager der MMl Company in München-Freimann zu dem Gesamtpreis von 24 Millionen französischer Franc So Nach dem Vertrag sollte, die Klägerin spätestens/bis 9«> März 1951 ein unwiderrufliches, unteilbares und Übertragbares Akkreditiv in Höhe des Kaufpreises mit Gültigkeitsdauer bis 9* Juni 1951 stellen* Die Frist zur Stellung des Akkreditivs wurde ihr unter Androhung des Rücktritts bis zu dem 25* März 1951 verlängert* Es wurde nicht gestellt* Die Klägerin will sich am 6* März 1951 auf Grund einer Verhandlung in Zürich damit einverstanden erklärt haben* daß die Firma SflflHfc äie Fahrzeuge nicht aus dem Lager der Company, sondern ebenso- densersatz wegen Nichterfüllung ihres angeblichen Anspruchs auf Lieferung von Fahrzeugen gemäß Vertrag vom 26« Januar 1951 in Verbindung mit der behaupteten Abänderung dieses Vertragesc Darauf trat die Firma f^Mfc & SMHR) iilre sämtlichen Schadenersatzansprüche* die sich aus der Nichtlieferung von Kraftfahrzeugen gegen die StEG ergeben Könnten, an die Klägerin ab, und zwar, wie es in der Abtretungsurkunde heißt, um damit weiterer Erörterungen enthoben zu seine Auf Grund dieser Abtretung und ihres Lieferungsvertrages mit der Firma f^Hfe & nx&cht die Klägerin einen feil des Schadens gel- zeuge an die amerikanische Armee angeordnet• Auf Grund dieser Anordnung habe die StEG 399 solcher Fahrzeuge freiwillig herausgegeben, die an die Klägerin geliefert worden wären und im übrigen nach Intervention des französischen Hohen Kommissars für Deutschland von der amerikanischen Seite zugunsten der Klägerin freigegeben worden seien« Inzwischen habe die StEG aber die Fahrzeuge ausgeliefert gehabt« Insoweit habe die Firma 520 Wagen am 3o März 1951 an die Soci6t6 Franco - Africaine (abgekürzt* SOFRA) Bum Preis von 170 000 ffrs pro Stuck weiterverkauft habe und von der SOPRA auf $chadens<C ersatz in Anspruch genommen werde, die die Fahrzeuge an die französische Armee weiterverkauft habe« Pie Firma & S^m habe ihr auf Grund des Vertrages vom 26* Januar 1951/6* März 1951 nichts geliefert. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 100 000 DM nebst 6 $> zinsen seit dem 17» März 1951 als Teilbetrag ihres Schadens nach Maßgabe einer näheren Aufgliederung des verlangten Betrages gefordert. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß eine Regreßverpflichtung der Firma & äNMHt gegenüber der Klägerin bestehe,und die behauptete Abänderung des Kaufvertrages vom 26, Januar 1951 bestritten, Eine solche Abänderung sei nämlich deshalb nicht wirksam getroffen worden, weil die Firma T4MB & an äem von der Klägerin angeführten Vertrag vom 6, März 1951 selbst nicht beteiligt sei. den wären., übrigens hätte diese Firma die von der amerikanischen Armee später freigegebenen Fahrzeuge, auf deren Nichtlieferung die Klägerin ihre Ansprüche stützt, auch dann nicht an die Klägerin ausgeliefert, wenn sie nicht vorher von der StEG bereits der amerikanischen Armee übergeben worden wären, weswegen die Freigabe insoweit gegenstandslos gewesen seio Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Io Bas Berufungsgericht hat die Klage deshalb als unzulässig abgewieseh, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei« Es hat abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts ausgeführt, der Klaganspruch sei von der Frage unabhängig, ob die Klägerin Ansprüche an die Firma T4MMI & SgJJ^riKraft fahr zeug GmbH gehabt habe» Es komme.vielmehr nur darauf än, ob und inwieweit diese Firma Ansprüche an die StEG wegen der Unterlassung der Lieferung gehabt habe« Bie Beant- y/ortung dieser Frage sei indes davon abhängig* oh der * StEG die Lieferung der Fahrzeuge durch eine wirksame Beschlagnahme der amerikanischen Besatzungsmacht unmöglich geworden ist® Biese Frage betreffs eine Angelegenheit, die aus der Ei'füllung von Pflichten für die alliier ten Streitkräf fce oder wenigstens in Verbindung damit entstanden sei® Bie Entscheidung Uber die Klageforderung sei aus diesem Grunde der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen® Überdies ‘sei bei Prüfung der Frage, ob die StEG die Y/are infolge von Beschlagnahmen nicht habe liefern können, zu untersuchen, ob eine wirksame Beschlagnahme Vorgelegen habe, durch die die Lieferung an die Firma & SHBfc unmöglich geworden säi® vertrag vom 26o Januar 1951 rechtswirksam aufgehoben worden ist® Bern die Klägerin stützt sich nicht auf eine Abtretung eines Schadensersatzanspruchs der Firma & gegen die Firma StEG wegen Nichtlieferung einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen schlechthin, sondern darauf, daß ihr die Firma & &run(* der Nichtlieferung von Fahrzeugen zu dem Schadensersatz verpflichtet und dieser Firma ein insoweit durch den Vergleich nicht berührten Schadensersatzanspruch gegen die StEG entstanden sei® Deshalb, hängt der hier geltend ge- Die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit stellt sich jedenfalls insoweit nicht, als die Beklagte eingewandt hat, der Klageanspruch sei um deswille^unbegründet, weil die Lief erungsverpf lichtüng der Firma NMHfc durch Lösung des Vertrages* entfallen sei, 2p Wenn es aber darauf ankommen sollte, ob die Nichtlieferung der 399 Fahrzeuge auf einer Bequisition oder auf einem sonstigen Zwang beruhte, dem sich die StEG nicht habe entziehen können, würde sich allerdings die Frage erheben, ob Bedenken gegen die deutsche Gerichtsbarkeit deshalb bestehen, weil es sich bei den Einwendungen der Beklagten um eine Angelegenheit handelt, die unser den Begriff der Erfüllung von Pflichten für die alliierten Streitkräfte in Artikel 2 Buchstabe b AHKG 13 fällt, und ob aus diesem Grunde aucn nach dem Überleitungsvortrag in der Fassung vom 30® März 1955 (BGBl II 301, 405, Erster Teil Art®3 Abs®2) der Streit denfalls aas dem Grunde Schadensersatzpflichtig gev;orden sei, weil sie sich nicht unter Berufung auf ihre Verkäuferpflicht einem etwaigen Requisi- ' tionshefehl genügend zur Wehr gesetzt habe«» Dies will die Klägerin daraus entnehmen, daß die amerikanische Besatzungsmacht später Fahrzeuge freigegeben habe, die von der Firma an die Klägerin geliefert worden und zu liefern gewesen wären® Die sachliche Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht schon dadurch gegeben, daß die Beklagte lediglich behauptet hat, .
VIII ZE 6/59 kündet am 3o März 1939 Just i z ob er s ekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verfem 2337 018 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Compagnie Gdndrale d*Importation et d*Exportation, Socidtd ä Responsabilitfc (cflB) * fllAvenue des Cj bAHM, ?i Klägerin* Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin* - prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* gegen ®HBBP~Abwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Alice fflfc vertre- ten durch ihre Geschäftsführer, Ministerialdirektor I4MHI und Oberregierungsrat SflUr Beklagte, Berufungsfclägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt 2>r<> hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesrichter Br<> Gelhaar, Artl, Br* Spieler und Br» Borschel für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das TJrbeil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20o November 1958 aufge-hoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kost en der Revision übertragen wirdo Von Rechts wegen Tatbeatands Durch Vertrag vom 26* Januar 1951 verkaufte die Kraftfahrzeuggesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt an die Klägerin, eine französische Handelsgesellschaft mit dem Sitz in Paris? 694 Lastkraftwagen und Anhänger aus dem Lager der MMl Company in München-Freimann zu dem Gesamtpreis von 24 Millionen französischer Franc So Nach dem Vertrag sollte, die Klägerin spätestens/bis 9«> März 1951 ein unwiderrufliches, unteilbares und Übertragbares Akkreditiv in Höhe des Kaufpreises mit Gültigkeitsdauer bis 9* Juni 1951 stellen* Die Frist zur Stellung des Akkreditivs wurde ihr unter Androhung des Rücktritts bis zu dem 25* März 1951 verlängert* Es wurde nicht gestellt* Die Klägerin will sich am 6* März 1951 auf Grund einer Verhandlung in Zürich damit einverstanden erklärt haben* daß die Firma SflflHfc äie Fahrzeuge nicht aus dem Lager der Company, sondern ebenso- viel Wagen gleichen Typs und gleichen Werts aus verschiedenen Lagern der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut GmbH (SfEG) liefert* Pie Firma iWKK* & hatte am 14./21. Septem- ber 1950. einen Vertrag mit der StEG geschlossen, wonach ihr Bestände an überschüssigem amerikanischem Heeresmaterial, und zwar die in den Lagern Kassel, Mannheim-Sandhofen, Heilbronn, Bad-Cannstatt, Kitzingen und Nürnberg befindlichen Fahrzeuge und Ersatzteile sowie weitere Materialien 2u einem Pauschalpreis von 15 440 000 DM verkauft wurden». Im Oktober 1950 wurden die Bestände in den Lagern der StEG auf Veranlassung des Headquarters of the United States Forces European-Command (kurz Eucom genannt) im Zusammenwirken mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland zunächst gesperrt, um ihren Wiedererwerb 3 - * durch Eucora für eigene Bedürfnisse zu sichern« Hiervon und durch die späterhin erfolgten Auslieferungen der StEG an die Amerikanischen Streitkräfte wurden auch Ansprüche der Firma TflBHl & aus dem genannten Ver- trag vom September 1950 betroffen« Die Sperre war jedoch im November 1950 nach Bezeichnung der in Anspruch genommenen Güter im übrigen aufgehoben worden* Die StEG gab einen wesentlichen Teil der an die Firma & verkauften Kraftfahrzeuge an die .amerikanische Armee zurück® Am 17* März 1951 verfügte der Bundesminister für Wirtschafte dem die StEG auf Grund der ihr übertragenen" treuhänderischen Aufgaben weisungsgebunden war? eine neue Sperre mit der Begründung? daß ihn dazu das Amt der Hohen Kommission der Vereinigten Staaten von Amerika angewiesen habe« Darauf folgten weitere Auslieferungen der StEG an Eucom aus Beständen? die an die Firma üMBfe & verkauft worden waren« Durch diese Auslieferungen will auch die Klägerin betroffen worden sein« Am 27o Juni 1952 schloß die Firma Ti mit der StEG ein Abkommen über die gegenseitigen Ansprüche wegen teilweiser Nichtlieferung? die auf den Hückerwerb von Heeresgut durch die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen sei« In diesem Vertrag wurde der Firma ei^e Entschädigung von 6 1/2 Millionen BI.I zugestanden« Damit wurden jedoch nicht sämtliche Ansprüche der Firma Sfl|M| abgegolten0 Das Abkommen enthält nämlich die Klausel? nicht berührt werden etwaige EegreßansprUche der Firma •gegen die StEG aus Schadensersatzansprüchen Dritter gegen S^Upwegen Nichterfüllung geschlossener Kaufverträge infolge der US-Eüoknahmen« Es handle sich? so heißt es in dieser Klausel weiter? nach Kenntnis der Firma T0R0& SflHHI um eventuelle Ansprüche der Die Klägerin verlangte von Scha- densersatz wegen Nichterfüllung ihres angeblichen Anspruchs auf Lieferung von Fahrzeugen gemäß Vertrag vom 26« Januar 1951 in Verbindung mit der behaupteten Abänderung dieses Vertragesc Darauf trat die Firma f^Mfc & SMHR) iilre sämtlichen Schadenersatzansprüche* die sich aus der Nichtlieferung von Kraftfahrzeugen gegen die StEG ergeben Könnten, an die Klägerin ab, und zwar, wie es in der Abtretungsurkunde heißt, um damit weiterer Erörterungen enthoben zu seine Auf Grund dieser Abtretung und ihres Lieferungsvertrages mit der Firma f^Hfe & nx&cht die Klägerin einen feil des Schadens gel- tend, der ihr durch Nichterfüllung des Vertrages entstanden sei« Die Beklagte hat durch Vertrag vom 7o/l4«/lSp Ja-nurar 1954, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, der StEG und der Beklagten geschlossen worden ist, die Abwicklung eines feiles der der StEG übertragenen Geschäfte, nämlich die Kestabwicklung des sogenannten Amerika-Geschäfts übernommen« Die Klägerin hat behauptet, der Bundesminister für Wirtschaft habe die Kückgabe eines großen feils der von der StEG an die Firma verkauften Fahr- zeuge an die amerikanische Armee angeordnet• Auf Grund dieser Anordnung habe die StEG 399 solcher Fahrzeuge freiwillig herausgegeben, die an die Klägerin geliefert worden wären und im übrigen nach Intervention des französischen Hohen Kommissars für Deutschland von der amerikanischen Seite zugunsten der Klägerin freigegeben worden seien« Inzwischen habe die StEG aber die Fahrzeuge ausgeliefert gehabt« Insoweit habe die Firma & Sflfl gegen die StEG Anspruch auf Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin« Diesen An- - 5 ~ spruch habe die Firma WKH0 & ilir abgetreten, Dar Schaden bestehe darin«, daß sie, die Klägerin, 520 Wagen am 3o März 1951 an die Soci6t6 Franco - Africaine (abgekürzt* SOFRA) Bum Preis von 170 000 ffrs pro Stuck weiterverkauft habe und von der SOPRA auf $chadens<C ersatz in Anspruch genommen werde, die die Fahrzeuge an die französische Armee weiterverkauft habe« Pie Firma & S^m habe ihr auf Grund des Vertrages vom 26* Januar 1951/6* März 1951 nichts geliefert. Insoweit, als die StEG Fahrzeuge an gelie- fert habe, über die von dieser Firma verfügt worden sei,, ohne sie an die Klägerin zu liefern, bestehe kein Regreß-anspruch der Firma 6€&en die StEG, inso- weit werde in diesem Rechtsstreit kein Ersatz gefordert. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 100 000 DM nebst 6 $> zinsen seit dem 17» März 1951 als Teilbetrag ihres Schadens nach Maßgabe einer näheren Aufgliederung des verlangten Betrages gefordert. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß eine Regreßverpflichtung der Firma & äNMHt gegenüber der Klägerin bestehe,und die behauptete Abänderung des Kaufvertrages vom 26, Januar 1951 bestritten, Eine solche Abänderung sei nämlich deshalb nicht wirksam getroffen worden, weil die Firma T4MB & an äem von der Klägerin angeführten Vertrag vom 6, März 1951 selbst nicht beteiligt sei. Der Vertrag vom 26« Januar 1951 mit oder ohne diese Abänderung sei aedenfalls wirksam gelöst worden. Die Fiinna S((Jphabe mit Schreiben vom 6, April 1951 den Rücktritt von dem Vertrage erklärt, weil die Klägerin das Akkreditiv nicht gestellt habe. Jedenfalls müsse, so meint die Beklagte, der Schadensersatzanspruch der Klägerin daran scheitern, daß die Firma StEG Anforderungen der Besatzungsmacht erfüllt habe, denen sie sich nicht habe entziehen können« Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich 6 «■ bei den Anforderungen um Requisitionen handle» Hätte die StEG ihnen nicht entsprochen, so hätten jedenfalls die amerikanischen BesätZungsbehörden ihr Verlangen durchgosetzt; daß die an sie ausgelieferten Guter in jedem Falle der Firma 74MB & entzogen wor- den wären., übrigens hätte diese Firma die von der amerikanischen Armee später freigegebenen Fahrzeuge, auf deren Nichtlieferung die Klägerin ihre Ansprüche stützt, auch dann nicht an die Klägerin ausgeliefert, wenn sie nicht vorher von der StEG bereits der amerikanischen Armee übergeben worden wären, weswegen die Freigabe insoweit gegenstandslos gewesen seio Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als unzulässig abgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungs&rteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, während die Beklagte die Revision zurückgewiesen haben will« Entscheidungsgründei . . mmtmm«»i» mm rntm hw 9m ¥ -m mm n »» ********* Io Bas Berufungsgericht hat die Klage deshalb als unzulässig abgewieseh, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei« Es hat abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts ausgeführt, der Klaganspruch sei von der Frage unabhängig, ob die Klägerin Ansprüche an die Firma T4MMI & SgJJ^riKraft fahr zeug GmbH gehabt habe» Es komme.vielmehr nur darauf än, ob und inwieweit diese Firma Ansprüche an die StEG wegen der Unterlassung der Lieferung gehabt habe« Bie Beant- y/ortung dieser Frage sei indes davon abhängig* oh der * StEG die Lieferung der Fahrzeuge durch eine wirksame Beschlagnahme der amerikanischen Besatzungsmacht unmöglich geworden ist® Biese Frage betreffs eine Angelegenheit, die aus der Ei'füllung von Pflichten für die alliier ten Streitkräf fce oder wenigstens in Verbindung damit entstanden sei® Bie Entscheidung Uber die Klageforderung sei aus diesem Grunde der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen® Überdies ‘sei bei Prüfung der Frage, ob die StEG die Y/are infolge von Beschlagnahmen nicht habe liefern können, zu untersuchen, ob eine wirksame Beschlagnahme Vorgelegen habe, durch die die Lieferung an die Firma & SHBfc unmöglich geworden säi® Bie Nachprüfung, ob .eine wirksame Beschlagnahme Vorgelegen habe, sei den deutschen Gereichten aber ebenfalls entzogen® Deshalb müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden® Bie Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht frei von Bechtsirrtum® Bie Entscheidung konnte daher nicht aufrechterhalten bleiben® 1® Zunächst iBt darauf hinzuweisen, daß die Berechtigung der Klageforderung auch davon abhängig ist, ob die Klägerin LieferungsansprUche gegen die Firma & hatte® Hierfür kommt es darauf an, ob der Kauf- vertrag vom 26o Januar 1951 rechtswirksam aufgehoben worden ist® Bern die Klägerin stützt sich nicht auf eine Abtretung eines Schadensersatzanspruchs der Firma & gegen die Firma StEG wegen Nichtlieferung einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen schlechthin, sondern darauf, daß ihr die Firma & &run(* der Nichtlieferung von Fahrzeugen zu dem Schadensersatz verpflichtet und dieser Firma ein insoweit durch den Vergleich nicht berührten Schadensersatzanspruch gegen die StEG entstanden sei® Deshalb, hängt der hier geltend ge- - 8 machte Schadensersatzanspruch gegen die StEG auch davon ah, ob die Klägerin Lieferungsansprüche gegen die ^irma SflHK hatte und oh diese Ansprüche durch Nichtlieferung der 599 Fahrzeuge verletzt sind, die nach Behauptung der Klägerin von der Firma sie zu liefern gewesen wären® Wenn die Prüfung der Eeehts-lage insoweit ergehen sollte, daß die Klägerin die Firma nicht haftbar machen kann, so würde es möglicherweise nicht darauf ankommen, oh die stBG die Fahrzeuge an die amerikanische Armee auf Grund einer Ee-quisition herausgegeben hat® Brat wenn feststeht, daß die Firma & SflHi Bief erungsverpflichtungen an die Klägerin nicht erfüllt hat, und hinzükommt, daß diese Nichterfüllung auf unterlassene Lieferungen der StEG zu-ruckzuführen ist, kann überhaupt von Bedeutung werden, oh die StEG die Nichtlieferung gegenüber der Firma & zu vertreten hat® * 4 % <*, * Die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit stellt sich jedenfalls insoweit nicht, als die Beklagte eingewandt hat, der Klageanspruch sei um deswille^unbegründet, weil die Lief erungsverpf lichtüng der Firma NMHfc durch Lösung des Vertrages* entfallen sei, 2p Wenn es aber darauf ankommen sollte, ob die Nichtlieferung der 399 Fahrzeuge auf einer Bequisition oder auf einem sonstigen Zwang beruhte, dem sich die StEG nicht habe entziehen können, würde sich allerdings die Frage erheben, ob Bedenken gegen die deutsche Gerichtsbarkeit deshalb bestehen, weil es sich bei den Einwendungen der Beklagten um eine Angelegenheit handelt, die unser den Begriff der Erfüllung von Pflichten für die alliierten Streitkräfte in Artikel 2 Buchstabe b AHKG 13 fällt, und ob aus diesem Grunde aucn nach dem Überleitungsvortrag in der Fassung vom 30® März 1955 (BGBl II 301, 405, Erster Teil Art®3 Abs®2) der Streit j i -jr hierüber der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen ist® Der erkennende Senat hat diese Prägen in den Urteilen vom 16, Dezember 1958 - VIII ZR 130/57 und VIII ZR 136/ 57 - zu prüfen gehabt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das deutsche Gericht in dem Streit zwischen Erwerber und Veräußerer von Gegenständen darüber entscheiden darf, ob dem Veräußerer ihre Herausgabe an den Erwerber durch Requisitionen amerikanischer Besatzungsbehörden unmöglich geworden isto VJegen der Begründung dieser Rechtsauffassung wird auf die bezeichneten beiden Urteile des Senats verwiesen« Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß, die Präge hier anders zu beurteilen* Insbesondere führen auch die Erwägungen der schriftlichen Revisionsbeantwortung zu keinem anderen Ergebnis« Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß nach Artikel 3 Abs«2 des sogenannten überleitungsvextrages in Verbindung mit Artikel 2 Abs, b AHKG 13 die deutsche Gerichtsbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen geblieben ist, wenn eine der zu entscheidenden Prägen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von • Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist« Das nötigt aber entgegen der von der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht nicht zu einer abschließenden Prüfung, ob die Erfüllung von Requisitionsanforderungen auf Lieferung von Sachen eine Angelegenheit im Sinne des Art«2 Abs«b AHKG 13 betrifft Denn die Klägerin leitet den Klageanspruch in erster Reihe weder aus der Erfüllung von Requisitionsanforderungen noch aus einem Sachverhalt, der bei Gelegenheit der Erfüllung solcher Anforderungen entstanden ist, sondern daraus her, daß die StEG ihre sie als Verkäuferin von ehemaligem Heeresgut an die Firma treffenden Verpflich- tungen nicht erfüllt habe, wobei die Klägerin geltend macht, daß keine die StEG verpflichtende Requisitionsanforderung insoweit Vorgelegen habe, die StEG aber ie- A denfalls aas dem Grunde Schadensersatzpflichtig gev;orden sei, weil sie sich nicht unter Berufung auf ihre Verkäuferpflicht einem etwaigen Requisi- ' tionshefehl genügend zur Wehr gesetzt habe«» Dies will die Klägerin daraus entnehmen, daß die amerikanische Besatzungsmacht später Fahrzeuge freigegeben habe, die von der Firma an die Klägerin geliefert worden und zu liefern gewesen wären® Die sachliche Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht schon dadurch gegeben, daß die Beklagte lediglich behauptet hat, . es hätten Requisitionsanforderungen Vorgelegen, * denen die stEG habe entsprechen müssen« Wenn und soweit eine solche Verpflichtung nicht bestanden hat, würde der Klageanspruch keine Angelegenheit betreffen, die aus der Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist« Der Haftungsgrund wäre auch nicht bei Gelegenheit der Erfüllung solcher Verpflichtungen entstanden, was z«B» anzunehraen wäre, wenn ein Schaden durch einen in Diensten der Alliierten Streitkräfte stehenden Kraftfahrer gelegentlich einer Dienstfahrt, verursacht worden isto Vielmehr ist hier über einen Haftungsgrund zu entscheiden, der in der Verletzung des ohne Verbindung mit Erfüllung von Pflichten fürrdie Alliierten Streitkräfte abgeschlossenen Kaufvertrages bestehen solle Dazu sind deutsche Gerichte auch dann berufen, wenn durch Requisitionsanforderungen begründete ' Pflichten von Art «2 Absob AHKG 13 umfaßt werden« Diese Frage kann daher unentschieden bleiben« Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 16« Dezember 1958 auch noch darauf hingewiesen, daß seit Inkrafttreten des Überleitungsvertrages die Beschränkung on des Prüfungsrechts nach Art«3 Abs«2 AHKG 13 nur noch, insoweit fortbestehen? als nach Arto2 Heil I tfbV die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit der aaO be-zeichneten Anordnungen den deutschen Gerichten entzogen bleibto Dieser Hinweis erschien gegenüber der Begründung des Berufungsurteils angebracht« Wenn und soweit die StEG durch eine nach Art«2 Teil I ÜbV als rechtswirksam zu behandelnde Requisition zur Herausgabe von hier dem Schadensersatzanspruch zugrunde gelegten Gegenständen verpflichtet war und kein son- • stiger Haftungsgrund bestünde, wäre das Berufungsgericht nicht gehindert, über den Schadensersatzanspruch diesen ablehnend sachlich zu entscheiden, wie in den genannten Urteilen vom 16«, Dezember 1958 eben-falls ausgeführt worden ist« Das Berufungsgericht durfte sieh somit nicht . gehindert sehen, in eine sachliche Prüfung der Schade user sa tzforderung der Klägerin .einzutreten« IIo Da die Sache insoweit einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab« Sie ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden» Dr»Großmann Dr »Gelhaar Artl Dr »Spieler Dr»Dorschel