Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Ferienzi-vilkammcr des Landgerichts in Bielefeld von 8.' September 1953 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zählung weit eingehender Zinsen als 4 # von 18 COO,- III seit 8. jetzt in HMHk verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihr in seinem Grundstück von der Besatzungsmacht im Jahre 194$ beschlagnahmte, im Harz 1949 freigegebene Geschäftsräume nicht v/ieder überlassen habe, wozu er auf Grund des Mietvertrages vom 21 o Februar 1939 verpflichtet gewesen sei. April 1949 auf den Stand-punlct, er habe nur mit dem verstorbenen EMMI zu tun gehabt, und gab an, die Räume bereits am 9. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Schadensersatzforderung in Höhe von 27 Ö00,- JW nicht mehr allein auf die Jahre 1949 und 1950 beschreüxkt,: sondern hilfsv/eise damit auch den Schaden aus den folgenden:Jahren . - mit Ausnahme des Zinsanspruchs - für die Jahre 1949 und 1950 durch das landgerichtliche Urteil vom 17- Januar 1953 wegen der vom Berufungsgericht zugesprocliehen Beträge von 6 000,- BK und 12 000,- DH rechtskräftig festgestellt und daß insoweit auch schon über die Präge des mitwirkenden Verschuldens der Kläger rin zu ihren Gunsten rechtskräftig entschieden sei- PÜr den llilfsanspruch prüft es selbständig, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, v/eil sich dex' Beklagte schuldhaft^ außerstande gesetzt habe, ihr den Gebrauch der gemieteten Eäu-me während der - fortdauernden - tlietzeit. II, Bei der Pest Stellung der Entstehung und der Hohe des Schadens geht es einmal davon aus, die Klägerin würde, wenn sie die streitigen Räume 1949 zur Verfügung gehabt hätte? kommen oder behalten haben, und würde insgesamt verhältnismäßig hohe Umsätze erzielt haben, die ihr einen Gewinn gebracht hätten, die ihren anderweit erzielten Verdienst so weit überstiegen, daß die als Schadensersatz zugesprochenen Beträge begründet seien« Dabei hat es sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen SchfmB Hi^HV sowie auf das Gutachten des Wirtschaftsprüfers üMHH vom 22. Das rechtskräftige Grundurteil bindet das Berufungsgericht, wie dieses zutreffend erkannt hat, nur für den Schaden der von der Klägerin für die Jahre 1949 und 1950 geltend gemacht ist, jedoch nicht, soweit sie ihren Klaganspruch erst im ^wöit>n{i Rechtszuge hilfsweise auch mit dem ihr für die spätere Zeit erwachsenen Schaden begründet hat« Berufungsgerichts bekämpft, im Grundurteil sei auch schon Uber die Frage des Bitverschuldens des Inhabers der Klägerin dahin entschieden, daß ihm ein solches nicht zur Last gelegt werden könne, und ausführt, die Entscheidung darüber sei vielmehr im . den Hilfsansprucli selbständig geprüft, ob den Inhaber der Klägerin ein .Mitverschulden trifft* Es hat diese Frage* wie noch näher auszufUhren sein wird, rechtsirrtumsfrei verneint* Dem' Zusammenhang seiner Ent sehe idungsgrtinde ist zu entnehmen* daß es sie auch für den Hauptanspruch verneint hat. Die Revision bittet (unter IV der Revisionsbegründung) ausdrücklich um Überprüfung der Fi‘age, ob nicht das Hietverhäit-nis durch die Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht und das Verhalten des Inhabers der Klägerin nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft aufgelöst worden ist. Beide bleiben, jedenfalls im allgemeinen, zunächst einmal an den Mietvertrag gebunden, soweit er nicht von ihnen selbst gelöst wird, /lies, was die Revision dazu in diesen Zusammenhang sonst vorträgt, ist bereits vom Berufungsgericht in seinen Intscheidungsgründen auf Seite 9 unten, Seite 10 oben in Verbindung mit den von ihm ergänzend in Bezug genommenen Ausführungen in den ürteüfentdos Amtsgerichts Minden vom 24. Januar i953> die es sich zu eigen gemacht hat, rechtsirrtunsfrei ira Sinne der Klägerin dahin gewürdigt, daß eine Beendigung des Uietverliältnisses - Geschäftsräume standen damals noch unter Mieterschutz - nicht eingetreten ist. Oktober 1954) erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO als unbegründet; denn das Berufungsgericht hat Seite 9 unten seiner Entscheid, dungsgründo erkennbar nicht, wie die Revision glaubt, diese Aus sage August gemeint, sondern die vom Amtsgericht aaO Schon das Amtsgericht hat "berücksichtigt, daß der Inhaber der Klägerin zwar bereits 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, hat aber nichts zu Gunsten des Beklagten daraus hergeleitet, daß er sich’erst am 9« März 1949 mit ihm in Verbindung gesetzt hat. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, es wäre Sache des Beklagten gewesen, der die Preig^be kannte, an diesem Tage klarzustellen, ob die Klägerin noch Rechte aus dem Mietvertrag herleiten wollte, was er nicht getan habe. Die gleiche Auffassung ist vom Landgericht im Grundurteil vertreten, in welchem es unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, der Inhaber der Klägerin habe damals nicht auf den Gedanken kommen können, der Beklagte lasse die Raune für eigene Zwecke anderweit herrichten, und es sei deshalb Sache des Beklagten gewesen, ihm eindeutig mitzuteilen, die Räume seien von der Besatzungsmacht schon freigegeben worden. Oh aus dem Verhalten SBMHN, wie es sich nach der Beweisaufnahme darstellt, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können; ist unerheblich. Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, daraus den Schluß zu* ziehen, der Inhaber der Klägerin habe auf die Geschäftsräume keinen Wert mehr gelegt. Auch aus der Tatsache, daß SflHHB dem Beklagten keinen Mietzins angeboten hat, ist nichts zu entnehmen. drticklich verenthielt, kam schon deswegen eine Hietzahlung nicht in Betracht» Oh es dem Inhaber der Klägerin nur angenehm v/ar, zunächst* noch keine Hiete zahlen au müssen, weil er noch kein Geschäft und keine Einnahmen hatte, ist unerheblich« II» Bas Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei bejaht, daß der Beklagte die Verpflichtung aus dem Kietvertrage, die Gebrauchsüberlassung der vermieteten Bäume, schuldhaft unmöglich gemacht habe, indem er die Räume nach Freigabe durch die Be satzungsmacht dritten Personen tiberließ (BU S» 10)o Ebenso hat es ohne Rechtsirrtum Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf Überlassung der Bäume verneint und ist auch aus im wesentlichen tatricht erlichen Erwägungen zur Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Inhabers der Klägerin sowohl bei der Entstehung wie bei der Abwendung des Schadens gekommen o 1 2 1) Was die Revision an Verfahrensrügen (Nichtbeachtung tatsächlichen Vorbringens und ITichtwilrdigung von Beweismitteln) erhoben hat, ist schon zu dem 2eil unter I behandelt» Auch in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht als ü?atrichter das Verhalten des Inhabers der Klägerin und die Beweisaufnahme anders hätte beurteilen können. 2) Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Inhaber der Klägerin bei seinem Verhalten die Freigabe der Bäume durch die Besatsungsmacht hätte verpassen können; denn er hat sich.’ hat vor allem nicht das Vorbringen des Beklagten darüber, was sich am 9» Llärz 1949 abgespielt hat, übersehen, wie die Bevision auch in diesem Zusammenhang ausführt; sondern hat nur die Beweisaufnahme recht sirrtumsfr ei tatrichterlich anders gewürdigt, als es die Revision will. Dabei war unerheblich, oh sich die anderen Mieter von sich aus um die Freigabe ihrer Bäume bemüht haben, und daß der Inhaber der Klägerin dies nicht getan hat, mag das auch deswegen geschehen sein, weil er sie vor Llärz 1949., nicht hätte gebrauchen können. 3) Hit Recht, hat das Berufungsgericht auch nichts .zu Ungunsten der Klägerin daraus hergeleitet, daß sie sich in keine anderen Räume mietete . sieht sie, daß der Beklagte noch bei seiner Vernehmung vom 13* Juni 1951 erklärt hat, er habe den Interessenten ge-r sagt, es hinge vom Ausgange des "Räumungsrechtsstreits*« ab, ob es zu dem endgültigen Abschluß eines Mietvertrages käme. Im übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit auch von seinen Ausführungen getragen, "bei der allgemeinen Raumnot sei davon auszugehen, für die in Rede stehende .Zeit sei ein solches "umfangreiches Gewerbe Objekt" in IflMMfc wo zaiilreiche Beschlagnahmen von der Besatzungsmacht ausgebracht waren, nicht zu haben gewesen? b) Dabei brauchte es nicht, wie die Revision meint, auf das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgerieht habe sowohl bei Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein mftwir-‘ kendes Verschulden trifft, wie auch sonst nicht davon ausgehen dürfen, bei den Mieträumen habe es sich um ein «umfangreiches Gewerbeobjekt« gehandelt, denn die Räume wären wenig geeignet und vor allem ohne zureichende Werkstatt gewesen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Zwar hatte der Beklag-te schon im ersten Rechtszuge behauptet, worauf die Revision verweist, die Klägerin habe vor dem Kriege überhaupt keine eigene Werkstatt gehabt und habe alle Werkstattarbeiten bei * einer Pirna St£BWausführen lassen (Schriftsatz vom 30. März 1953 immerhin schon von «Gelegenheitsarbeiten« gesprochen Die Klägerin hatte demgegenüber auf die Eignung der Räume und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung sowie darauf verwiesen, daß sie zwar bis 31» März 1939 in ihren früheren Räumen MagBMh wall 0 nur eine kleinere Y/erkstatt gehabt habe, daß sie aber in den neuen Räumen beim Beklagten auch umfangreichere Reparaturen ausgeführt habe. turwerkstätte durch sie in vien Uieträumen gesprochen habe und schließlich auch substantiiert vorgetragen, die Firma StflHHRiwäre nur bis zur Verlegung ihrer Geschäftsräume - vom HafpBvall ff nach ViBHBBstraße ff - ihre Vertragswerkstatt gewesen (Schriftsätze von 5. liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht dieses alles, insbesondere das Vorbringen des Beklagten, übersehen hat, wie die Revision meint, Bern Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ist vielmehr zu entnehmen, daß es - ebenso wie das Landgericht im Grundurteil, auf das es ausdrücklich verweist - für unerheblich gehalten hat, in welchem Umfange die Klägerin vor den Kriege größere Reparaturen in den Mieträumen tatsächlich schon durchgeführt hat oder nicht (Grundurteil letzte Seite). Es ist dann aber nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht, nachdem schon das Landgericht im Gruhdurteil von “für den Verkauf von Automobilen geradezu prädestinierten Geschäftsräumen“ mit mindestens einer ausreichenden Möglichkeit zur Einrichtung einer Reparaturwerkstatt aüsgegangen ist, auf Grund der weiteren Feststellungen sowohl des Sachverständigen als auch eigener - der Berichterstatter hat als Einzelrichter zusammen mit dem Sachverständigen die Örtlichkeit besichtigt (Protokoll vom 13* Oktober 1955) - die Räume als “umfangreiches Gewerbeobjekt“ (BU S. Zur.Ermöglichung dieser Prüfung muß das Tatsachengericht allerdings die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Thrteils-gründen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in großen Zügen, darlegen (BGHZ 6, 62). Auch in diesem Zusammenhang kommen die von der Revision erhobenen Angriffe im Ergebnis auf eine andere Beweiswürdigung hinaus. 1) Die Revision meint zunächst, die verschiedenen Bekundungen des Zeugen Schf^D, auf die sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen, ob, v/anh und welche Gu^RpMh Vertreterbezirke die Klägerin erhalten haben würde, im tfeserit-lichen gestutzt habe, seien so unubei’sichtlich und widerspruchsvoll, daß es sie seinem Urteil überhaupt nicht habe zu Grunde legen dürfen. Soweit die Revision darauf verweist, dieser Zeuge habe nach den Beweisprotokollen einmal gesagt, der Vertreter BMP (=Pirma Inhaber sei Ende Dezember 1949 infolge Kündigung ausgeschieden, und später habe er das auf Ende 1948 verlegt, so ist das zv. aber jederzeit, wieder hätte aufgelöst werden können, ist deshalb unerheblich, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, daß WiflHBB den Kreis 14HNI überhaupt, nicht als Vertreterbezirk erhalten hätte, wenn die Klägerin ihre Geschäftsräume in MPHP schon in Jahre 1949 zur Verfügung gehabt hätte* Bas hatte Schpppp[| aaO eindeutig mit den Worten gesagt, die Klägerin wäre ohne weiteres an die Stelle von I&W gesetzt, de ho einmal statt Wi^HBB ab 1* Januar 1950, aber auch u* Uc schon vorher* 2) Baß letzteres, wie die Revision meint, nicht möglich gewesen wäre, ohne daß sich die GpM (Gesellschaft für XflBh 4MP- und pPPBBPbedarf), deren Gesellschafter die Zeugen SchpPPPB und HipPHP und ein weiterer Mitinhaber waren und welche damals die GupPPP-Vertretung zu vergeben hatte, gegenüber der Firma Efppp eines Vertragsbruches schuldig gemacht hätte, den man ihr nicht unterstellen könne, trifft nicht zu» Bas Berufungsgericht geht nach seinen Ausführungen (3, 12) einmal davon aus, die Firma Bppp, welche nach der von ihm erwähnten Aussage ihres Inhabers die GuPPpP-Vertre-tung überhaupt nur etwa ein halbes Jahr gehabt hat, sie möglicherweise überhaupt nicht bekommen hätte, oder daß man. Letzteres war aber auch nach dem Vortrag der Revision (bei einer sechswöchentlichen Kündigungsfrist) für einen so frühzeitigen Zeitpunkt möglich, daß der 3) Rieht zu folgen ist auch der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Frage der Entstehung und der Bemessung des Schadens nicht davon ausgehen dürfen, daß der Klägerin "eine leistungsfähige Werkstatt** zur Verfügung gestanden habe, wovon sowohl die Übertragung der Gu<BBB|-Vertre-tung in überhaupt als auch die Hohe eines etwa daraus zu erzielenden Gewinnes abhängig gewesen sei. Es ist bereits in anderem Zusammenhang (oben B III) dargelegt, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, die Räume seien laut Mietvertrag vom 21. Lern Berufungsgericht war es auch nicht grundsätzlich verwehrt,, sich im Wege der freien Würdigung seine eigene Überzeugung zu bilden, wie in einem anderen Verfahren eine andere Behörde für den gedachten Pall entschieden haben würde (RG JW 1936, S. Juli 1951 (Beiakte Bl. 117) selbst vorgetragen hatte, es werde durch die Firma RuflH und die einen großen Reparaturwerkstattraum in Besitz habe, dieser Raum, den das Gev/erbeaufsichtsamt für die Bauer von drei Jahren (und damit also bis 1954) als Werkstatt-raum gelten lassen wolle, (vergleichsweise) zur Verfügung gestellt. Der Vortrag,, das Gewerbeaufsichtsamt habe sich später doch damit einverstanden erklärt, daß die .Garagenräume für die genannte Seit als Werkstatt raum verwendet werden konnten, hatte sich die Klägerin ausdrücklich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 6. ohne weitere Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, das Gewerbeaufsicht samt (oder die sonst zuständigen Behörden) würden der Klägerin, deren Inhaber Rußlandheimlcehrer war, im Slärz oder April 1949 keine Schwierigkeiten gemacht haben, die Räume zu den Zweck» zu dem sie laut Vertrag vom 21. zu gebrauchen» zu demal auch der Sachverständige, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ausgeführt hat, nach dem Kriege wären noch ganz andere und viel ungünstiger. b) Fehl geht schließlich auch die Auffassung der Revision, da3 Berufungsgericht, sei auf Grund des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Es besteht kein Anhalt dafür, daß es dabei das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4* Pebruar 1956 S* 7, 8, 10 übersehen hat. März 1955 verweist, in welchem dieser - nach sechsjähriger Prozeßdauer - vorgetragen hat, die Kellerräume (als Werkstatt benutzten Garagenräume) wären von der Besatzungsmacht überhaupt.nicht beschlagnahmt gewesen, die Klägerin habe sie jederzeit bekommen können, wenn sich ihr Inhaber SflHNjMi im Laufe des Jahres 1948 gemeldet hätte, besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hat. Bas Berufungsgericiit, das nicht gezwungen ist, auf jedös einzelne parteivorbringen ein'zügehen, hat den Vortrag ersichtlich für unerheblich gehalten. Im übrigen hat aber der Beklagte seit März 1949 Herausgabe gerade auch der Werkstatt, weil er einen Y/erkstattbetrieb nicht mehr auf seinem Grundstück haben wollte, verweigert. 6) Nicht zu folgen ist auch der Revision, das Berufungsgericht habe nach der Beweisaufnahme "bestenfalls" davon ausgehen dilrfen, daß die Klägerin als Vex’tretei-bezirk nur erhal- Beides ist jedoch unerheblich; denn das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auch auf die eidliche Aussage des Zeugen nimm gestützt. nach § 287 ZPO, wenn das Berufungsgericht in der Erwägung, daß sich bei der Berechnung des Gewinnausfalles "ein mathematisch exaktes Ergebnis" nicht finden ^Läßt und daß "bei. * Schon aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben* ob der von der Revision aus-ihrem Vortrag gezogene Schluß, die Klägerin müsse sich auf Grund ihnes eigenen Vorbringens zwei Drittel des geltend gemachten Schadens ab-ziehen lassen, gerechtfertigt sein würde. 6 seines Gutachtens der Meinung Ausdruck gegeben, eine solche hätte man durchsetzen können, auf Seite 14 hat er aber ausdrücklich hervorgehoben, Gewinne aus einer Tankstelle lasse er ganz außer Ansatz und ebenso aus einer Fahrschule, weil hierfür eine besondere Eignungsprüfung erforderlich sei, ehe die Fahrlehrer-licenz erteilt werde, und er nicht beurteilen könne, ob die Voraussetzungen für eine solche Licenz bei dem Inhaber SflNNHl persönlich vorlag. Sie meint, dieses habe die Klägerin entspx'echend mit Kosten belasten müssen, weil es den in dem Grundurteil behandelten Klagebetrag in Höhe von 27 000, - DM für die Jahre 1949 und 1950 nur in Höhe von 18 000,- TM als berechtigt anerkannt, weitere 9 000,- BLI aber nur als Schadensersatz für das Jahr 1951 zuerkannt habe*. Nach der vom Berufungsgericht auch angezogenen Bestimmung (§ 291 BGB) kann die Klägerin zwar sogenannte proseßzinsen seit Rechtshängigkeit verlangen* Diese ist jedoch wegen des für die Monate Januar bis September 1951 zugesprochenen Betrages von 9 000,- DM erst mit Zustellung des genannten Schriftsatzes eingetx’eten, in welchem erstmalig - hilfsweise - für die Zeit nach 1950 Schadensersatz verlangt wii*d (§ 281 ZPO). Hach allem erweist sich die Revision nur wegen der Zinsmehrforderung von 1 # (4 statt 5) und, soweit der Klägerin Zinsen auf die weiteren 9 000,- RH für die Zeit vor dem 4.
6
VIII ZS 6/57
«V\
2340 084
VerkUndet am 14. Februar 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
in II!
des Schlossermeisters Uilhelm VMHUstraBe B,
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma Martin BWBB & Co, Inhaber Kaufmann Friedrich Si in H^BBBiHHKTwBP&traße B|,
Klägerin, Berufxmgsklägerin und Revisionsbelclagte,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanv/alt
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Dr. Borschel
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5« November 1956 in nachstehendem Umfange aufgehoben:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Ferienzi-vilkammcr des Landgerichts in Bielefeld von 8.' September 1953 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zählung weit eingehender Zinsen als 4 # von 18 COO,- III seit 8. August 1952 und von weiteren 9 000,- III seit 4. Dezember 1953 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin? die Firma Co,, früher in H
jetzt in HMHk verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihr in seinem Grundstück von der Besatzungsmacht im Jahre 194$ beschlagnahmte, im Harz 1949 freigegebene Geschäftsräume nicht v/ieder überlassen habe, wozu er auf Grund des Mietvertrages vom 21 o Februar 1939 verpflichtet gewesen sei. Diesen Mietvertrag hatte der Kaufmann Martin welcher damals Alleininhaber der Firma EflHB & Co war, unter
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seiner Firma mit dem Beklagten abgeschlossen, der einen Neubau auf seinem Grundstück VJ^M^tystraße # in errich-
tet hatte. Br betraf ein großes Ladenlokal in diesem Neubau mit dahinterliegenden vier BUroräumen und einem darunterliegenden mittleren großen Baum (mit zwei Eingangstüren) als Werkstatt. Das Entgelt betrug monatlich 250,- BM. Der Vertrag war auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und begann am 1. April 1939« Die Firma EfllB & Co betrieb Kraftfahrzeughandel verbunden mit einer Instandsetzungswerkstatt. « , ■"••vT. •' "
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Laut notariellem Vertrage vom 19« März 1940 zwieohen .
I den Kaufleuten Martin BflHl und Friedrich trat
dieser mit Wirkung vom 1. April 1940 als Gesellschafter in die Firma eQH| & Co ein, die wieder als offene Handelsge-' Seilschaft geführt wurde. Im Laufe des letzten Krieges wurden beide Gesellschafter zu dem Heeresdienst* einberufen und das Geschäft seit Anfang Oktober 1941 nicht mehr fortgeführt.
Wegen Nichtzahlung der Miete kam es im Jahre 1944 zu einem Rechtssti^eit (Klage des jetzigen Be3:lagten gegen die Firma und gegen beide Inhaber auf Aufhebung des I’ietverhültnisses, Räumung und Zahlung rückständiger Miete: 2 C 17/44 AG Minden) , der nach Bezahlung der Miete nicht durchgeführt wurde.
Die Miete für den Gesellschafter ?■■■■ wurde durch die Kreiskomnunalkasse bis einschließlich April 1945 gezahlt.
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SMMMI war in sov/jetische Kriegsgefangenschaft geraten, aus der er erst im Februar 1948 in die Heimat zurückkehrte. Damals waren die. im Jahre 1945 von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Geschäftsräume der Klägerin noch niöht freigegeben.. . Inzwischen war der Gesellschafter Ilartin EMMI im Jahre 1946 verstorbene An 8. Juni 1949 wurde ins Handelsregister eingetragen, die offene Handelsgesellschaft sei aufgelöst und Friedrich SWB Alleininhaber der Firma.
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Am 9« März 1949 setzte sich SMMM erstmalig mit dem . Beklagten in Verbindung und suchte ihn in LlflMM auf. Die Bäume waren wenige Tage vorher freigegeben. Es ist streitig, was bei dieser Gelegenheit besprochen ist, insbesondere, ob SMM 4M vom Beklagten gefragt worden ist, ob er auf die Bäume noch Wert lege, sowie ob er. von der Freigabe Kenntnis hatte. Durch eingeschriebenen Brief vom 23 * Harz 1949 fragte SMMM^beim Beklagten an, wann die Beschlagnahme aufhöre, damit die Firma wieder die ITutsung übernehmen könne. Der Beklagte stellte, sich in seinem Antwoi'tbrief vom 5. April 1949 auf den Stand-punlct, er habe nur mit dem verstorbenen EMMI zu tun gehabt, und gab an, die Räume bereits am 9. Harz 1949 in mehreren Teilen anderweit vermietet gehabt zu haben. Daraufhin teilte S4MHB den Beklagten am 11. April 1949 mit, er hielte am Mietverträge fest und bäte, die Räume frei zu machen, und wies ihn mit Schreiben vom 12. 2lai 1949 noch darauf hin, er werde ihn für allen entstandenen und noch entstehenden Schaden der Firma & Co in Anspruch nehmen, * .
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Im Juli 1949 erhob die Klägerin beim. Amtsgericht MMtHt' Klage, auf Herausgabe der Hieträume. Durch Urteil dieses Gerichts vom 24. Oktober 1950 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, ür legte Berufung ein. Schon in diesem Verfahren ging die Klägerin vor dem Landgericht als Berufungsgericht dazu Uber, Schadensersatz zu verlangen. Später nahm die Klägerin
ihre Schadendersatzklage im Einverständnis mit dem'Beklagten zurück und erhob vor dem Landgericht diese I&age neu. Mit dieser cm' Entscheidung stehenden Klage hat die Klägerin 27 000,- JM Schadensersatz gefoi'dert und zwar ursprünglich 12 000, *- Wt für 1949 und 15 000,- LH für 1950. Ihr Klageanspruch ist durch
Urteil des Landgerichts vom 17« Januar 1955 dem Grunde nach
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für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil ist rechtskräftig«.
In Verfahren über die Höhe des. Anspruchs hat das Landgericht die Klage ahgev/iesen, v;ei*l die Klägerin die Entstehung eines Schadens nicht, habe nachweisen können. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Schadensersatzforderung in Höhe von 27 Ö00,- JW nicht mehr allein auf die Jahre 1949 und 1950 beschreüxkt,: sondern hilfsv/eise damit auch den Schaden aus den folgenden:Jahren . geltend gemacht. Außerdem hat sie 5 v. H. Zinsen auf dehi.öfr1.. / samtbetrag für die Zeit von Zustellung der Klage ab gefördert*
Das Berufungsgericht hat der Klägerin antragsgemäß 27 000,- DM nebst 5 # Zinsen seit dem 8. August 1952 (dem £ag der Klagzustellung) zugesprochen c,
Mit seiner Revision erstrebt* der Beklagte Wiederherstel- ^ : \ lung des landgerichtlichen Schlußurteils, hilfsweise ZurUckver-r Weisung. Bih Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. .
Entscheidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht hat der'Klägerin die geforderten \
27 000,- DM als Schadensersatz für schuldhafte Vorenthaltung der ihr vermieteten Geschäftsräume sugesprechen. Von diesem Betrage rechnet es 6 000,- DU für das Jahr 1949 und für die Jahre 1950 und 1951 monatlich je 1 000,- ILI, d. h. 12 000,- DM für 1950 . und 9 000,- DH (bis einschließlich September) für 1951. Bei * seiner Entscheidung geht es davon aus, daß der Grund des Anspruchs
- mit Ausnahme des Zinsanspruchs - für die Jahre 1949 und 1950 durch das landgerichtliche Urteil vom 17- Januar 1953 wegen der vom Berufungsgericht zugesprocliehen Beträge von 6 000,- BK und 12 000,- DH rechtskräftig festgestellt und daß insoweit auch schon über die Präge des mitwirkenden Verschuldens der Kläger rin zu ihren Gunsten rechtskräftig entschieden sei- PÜr den llilfsanspruch prüft es selbständig, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, v/eil sich dex' Beklagte schuldhaft^ außerstande gesetzt habe, ihr den Gebrauch der gemieteten Eäu-me während der - fortdauernden - tlietzeit. zu gewähren» Es bejaht diese Präge und verneint auch ein mitwirkehdes Verschulden des Inhabers der Klägerin sowohl bei der Entstehung wie bei der Unterlassung der Abwendung oder Hinderung des Schadens«
II, Bei der Pest Stellung der Entstehung und der Hohe des Schadens geht es einmal davon aus, die Klägerin würde, wenn sie die streitigen Räume 1949 zur Verfügung gehabt hätte? schon 1949 die Gutbrodvertretung für den Kreis erhalten, möglicherweise aber auch die für und 24HHMI trotzdem be^
kommen oder behalten haben, und würde insgesamt verhältnismäßig hohe Umsätze erzielt haben, die ihr einen Gewinn gebracht hätten, die ihren anderweit erzielten Verdienst so weit überstiegen, daß die als Schadensersatz zugesprochenen Beträge begründet seien« Dabei hat es sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen SchfmB Hi^HV sowie auf das Gutachten des Wirtschaftsprüfers üMHH vom 22. November 1955 gestützt.
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Das rechtskräftige Grundurteil bindet das Berufungsgericht, wie dieses zutreffend erkannt hat, nur für den Schaden der von der Klägerin für die Jahre 1949 und 1950 geltend gemacht ist, jedoch nicht, soweit sie ihren Klaganspruch erst im ^wöit>n{i Rechtszuge hilfsweise auch mit dem ihr für die spätere Zeit erwachsenen Schaden begründet hat«
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Die Revision sucht der Verurteilung auch für die J$h#e 1949 und 1950 die Grundlage zu nehmen, indem sie die Auffassung.des
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Berufungsgerichts bekämpft, im Grundurteil sei auch schon Uber die Frage des Bitverschuldens des Inhabers der Klägerin dahin entschieden, daß ihm ein solches nicht zur Last gelegt werden könne, und ausführt, die Entscheidung darüber sei vielmehr im . Grundurteil ausdrücklich oder stillschweigend den Betragsverfahren überlassen (Revisionsbegründung I). Ob letzteres zutrifft* kann jedoch dahingestellt bleiben- Das Berufungsgericht hat für. den Hilfsansprucli selbständig geprüft, ob den Inhaber der Klägerin ein .Mitverschulden trifft* Es hat diese Frage* wie noch näher auszufUhren sein wird, rechtsirrtumsfrei verneint* Dem' Zusammenhang seiner Ent sehe idungsgrtinde ist zu entnehmen* daß es sie auch für den Hauptanspruch verneint hat. Damit 1st; der Revision die Grundlage entzogen, soweit sie rügt, das Berufungs-, urteil*habe das Grundurteil in diesem Funkt falsch ausgelegt«
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Im übrigen rügt die Revision Vei'letzung der §5 91* I39v 286* 287 ZPO, der §§ 242, 254 BGB sowie der Beweislastregeln und Wei- . terer - im einzelnen nicht genannter - Vorschriften des aat^-riellen Rechts. Ihre Ausführungen kommen jedoch weitgehend^uf >• eine den Revisionsgei’icht versagte andere V.ürdigung des dem5 Berufungsgericht .untex^breiteten Sachverhalts und der in den Tatsachenrecht szügen erhobenen Beweise hinaus#
♦ • x
♦ *
Zu den Revisionsrügen im einzelnen:
_ I. Die Revision bittet (unter IV der Revisionsbegründung) ausdrücklich um Überprüfung der Fi‘age, ob nicht das Hietverhäit-nis durch die Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht und das Verhalten des Inhabers der Klägerin nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft aufgelöst worden ist.
Ihrer Auffassung, daß ein Mietverhältnis über Geschäftsräume allein schon durch eine zur Befriedigung von Raumbedürfnisseh
der Besatzungmacht erfolgte, wenn auch länger dauernde Beschlagnahme zur Auflösung gebracht wird, kann nicht gefolgt werden. Sine solche Beschlagnahme trifft beide Teile, Vermieter und Uieter, gleichmäßig. Beide bleiben, jedenfalls im allgemeinen, zunächst einmal an den Mietvertrag gebunden, soweit er nicht von ihnen selbst gelöst wird, /lies, was die Revision dazu in diesen Zusammenhang sonst vorträgt, ist bereits vom Berufungsgericht in seinen Intscheidungsgründen auf Seite 9 unten, Seite 10 oben in Verbindung mit den von ihm ergänzend in Bezug genommenen Ausführungen in den ürteüfentdos Amtsgerichts Minden vom 24. Oktober 1950 und des Grundurteils des I&ndge-richts von 17. Januar i953> die es sich zu eigen gemacht hat, rechtsirrtunsfrei ira Sinne der Klägerin dahin gewürdigt, daß eine Beendigung des Uietverliältnisses - Geschäftsräume standen damals noch unter Mieterschutz - nicht eingetreten ist.
Zu diesem Ergebnis war bereits das Amtsgericht Minden in seinem eben erwähnten vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil gekommen» Dabei ist es u. a. der eidlichen Aussage des Bruders August SflHi des Inhabers der Klägerin zu Protokoll vom 17. Oktober 1950 gefolgt, in welcher er - in Gegenwart des Beklagten und auf Vorhalt - beschworen hat, er habe keine Erklärung des Inhaltes abgegeben, "die Räume kosteten viel Geld, sein Bruder (Friedrich)' sei in Rußland und habe keine Verwendung mehr dafür”. Damit erweist sich gleichzeitig die unter III der Revisionsbegründüng unter Bezugnahme auf die Aussage des Bruders des Inhabers der Klägerin August S€HN|HM' (gemäß BewoisbeSchluß vom 10. Juni 1954 zu Protokoll vom 5. Oktober 1954) erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO als unbegründet; denn das Berufungsgericht hat Seite 9 unten seiner Entscheid, dungsgründo erkennbar nicht, wie die Revision glaubt, diese Aus sage August gemeint, sondern die vom Amtsgericht aaO
gewürdigte. Zu einer nochmaligen Vernehmung dieses Zeugen zu den alten Beweisfragen war es bei der gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, zu demal auch der Beklagte ausdrücklich "zur Ver-
meidung von Wiederholungen11 auf den gesamten Vortrag in den Akten des Amtsgerichts Minden Bezug genommen hatte (Schriftsatz vom 30♦ Oktober 1952 S. 1).
Schon das Amtsgericht hat "berücksichtigt, daß der Inhaber der Klägerin zwar bereits 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, hat aber nichts zu Gunsten des Beklagten daraus hergeleitet, daß er sich’erst am 9« März 1949 mit ihm in Verbindung gesetzt hat. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, es wäre Sache des Beklagten gewesen, der die Preig^be kannte, an diesem Tage klarzustellen, ob die Klägerin noch Rechte aus dem Mietvertrag herleiten wollte, was er nicht getan habe. Die gleiche Auffassung ist vom Landgericht im Grundurteil vertreten, in welchem es unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, der Inhaber der Klägerin habe damals nicht auf den Gedanken kommen können, der Beklagte lasse die Raune für eigene Zwecke anderweit herrichten, und es sei deshalb Sache des Beklagten gewesen, ihm eindeutig mitzuteilen, die Räume seien von der Besatzungsmacht schon freigegeben worden. Damit erweisen sich auch die Verfahrensrügen der Revision (unter V der Revisionsbegrilndung) : "JTichtberück-siclitigung des Beweisantrittes: Zeuge PflMPSchriftsatz vom 30. Oktober 1952, der damals bei'eits zu Protokoll des Amtsge-
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riehts Minden vom 13* Dezember* 1949 vernommen war, und ergänzend Schriftsatz vom 2. Januar 1953, der Aussage des Inhabers der Klägerin SiHHB zu Protokoll des Amtsgerichts Minden vom 10. Januar 1950, der Beweisaufnahme zu Protokoll des Landgerichts vom 14. Januar 1953; Aussagen 3M, PtfBMund dWMMI W/HKf' als unbegründet. Diese Bekundungen sind in dem Grundr '. urteil gewürdigt, dessen AusfUhrungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat« Daß nicht jede Aussage einzeln angeführt ist, ist unerheblich. Daß sie vom Berufungsgericht nicht übersehen sind, ergibt sich insbesondere daraus, daß gerade diese Beweisaufnahme von ihm in anderem Zusammenhang (BU S» 8) aus—'
drücklich erwähnt ist. Oh aus dem Verhalten SBMHN, wie es sich nach der Beweisaufnahme darstellt, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können; ist unerheblich. Eas Berufungsgericht hat sie als Tatsach'enrichter nicht gezogen und hat das ausreichend damit begründet (S. 10 R), SBHHi sei davon ausgegangen, und zwar auch nach dem 9* März 1949, seine Bäume wären noch beschlagnahmt. Letzteres hat es einem Schreiben der GuBBB^verke an die Firma Gfli vom 11. März 1949 entnommen» In diesem Zusammenhang war unerheblich, ob SflHMP gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, den Beklagten vor dem 9* März 1949 aufzusuchen, ob er vor diesem Tage mehrfach in IBHI gewesen ist, ohne zu dem Beklagten zu gehen, ob und welche geschäftlichen Verhandlungen er schon im Jahre 1948 geführt hat, um mit Auto- und anderen Firmen (BoBHHI» Maschinenfabrik AfBHB~NüflBB| USWo) wieder ins Geschäft zu kommen, ob er bereits Ende 1948 versucht hat, in XlBMHI einen Bauplatz zu bekommen usw., so daß die auf Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens gestutzten Verfahrensrügen (IV der Eevisionsbegründung) niöht durchschlagen. Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, daraus den Schluß zu* ziehen, der Inhaber der Klägerin habe auf die Geschäftsräume keinen Wert mehr gelegt. Es brauchte daraus auch nicht zu schließen, der Beklagte habe dies annehmen können und habe deshalb nicht schuldhaft gehandelt» 2s kommt hinzu, daß der Beklagte von den erwähnten Verhandlungen des SBW damals keine Kenntnis gehabt hat, so daß er daraus Folgerungen in seinem Sinne gar nicht ziehen konnte.
Auch aus der Tatsache, daß SflHHB dem Beklagten keinen Mietzins angeboten hat, ist nichts zu entnehmen. Eas wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn er von dem Freiwerden der Bäume Kenntnis gehabt hätte. Bs2u hat jedoch das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, rechtsirrtumsfrei das Gegenteil festgestellt. ITaekden der Beklagte aber der Klägerin die Bäume aus-
drticklich verenthielt, kam schon deswegen eine Hietzahlung nicht in Betracht» Oh es dem Inhaber der Klägerin nur angenehm v/ar, zunächst* noch keine Hiete zahlen au müssen, weil er noch kein Geschäft und keine Einnahmen hatte, ist unerheblich«
II» Bas Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei bejaht, daß der Beklagte die Verpflichtung aus dem Kietvertrage, die Gebrauchsüberlassung der vermieteten Bäume, schuldhaft unmöglich gemacht habe, indem er die Räume nach Freigabe durch die Be satzungsmacht dritten Personen tiberließ (BU S» 10)o Ebenso hat es ohne Rechtsirrtum Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf Überlassung der Bäume verneint und ist auch aus im wesentlichen tatricht erlichen Erwägungen zur Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Inhabers der Klägerin sowohl bei der Entstehung wie bei der Abwendung des Schadens gekommen o 1 2
1) Was die Revision an Verfahrensrügen (Nichtbeachtung tatsächlichen Vorbringens und ITichtwilrdigung von Beweismitteln) erhoben hat, ist schon zu dem 2eil unter I behandelt» Auch in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht als ü?atrichter das Verhalten des Inhabers der Klägerin und die Beweisaufnahme anders hätte beurteilen können. Es hat ' es nicht getan .und hat dabei wesentliches tatsächliches Vorbringen des Beklagten und Beweismittel weder übersehen noch
in einer im Revisionsverfahren nachprüfbaren Weise falsch gewürdigt»
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2) Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Inhaber der Klägerin bei seinem Verhalten die Freigabe der Bäume durch die Besatsungsmacht hätte verpassen können; denn er hat sich.’ noch rechtzeitig beim Beklagten gemeldet. Bas Berufungsgericht . hat vor allem nicht das Vorbringen des Beklagten darüber, was sich am 9» Llärz 1949 abgespielt hat, übersehen, wie die Bevision
auch in diesem Zusammenhang ausführt; sondern hat nur die Beweisaufnahme recht sirrtumsfr ei tatrichterlich anders gewürdigt, als es die Revision will. Dabei war unerheblich, oh sich die anderen Mieter von sich aus um die Freigabe ihrer Bäume bemüht haben, und daß der Inhaber der Klägerin dies nicht getan hat, mag das auch deswegen geschehen sein, weil er sie vor Llärz 1949., nicht hätte gebrauchen können.
3) Hit Recht, hat das Berufungsgericht auch nichts .zu Ungunsten der Klägerin daraus hergeleitet, daß sie sich in keine anderen Räume mietete .
a) Zunächst hatte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dazu noch keinen Anlaß, weil sie noch hoffen konnte, im Oagewege ihre Räume zu erhalten. Wenn die Revision meint, das sei doch "ausgeschlossen11 gewesen, so über-
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sieht sie, daß der Beklagte noch bei seiner Vernehmung vom 13* Juni 1951 erklärt hat, er habe den Interessenten ge-r sagt, es hinge vom Ausgange des "Räumungsrechtsstreits*« ab, ob es zu dem endgültigen Abschluß eines Mietvertrages käme.
Im übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit auch von seinen Ausführungen getragen, "bei der allgemeinen Raumnot sei davon auszugehen, für die in Rede stehende .Zeit sei ein solches "umfangreiches Gewerbe Objekt" in IflMMfc wo zaiilreiche Beschlagnahmen von der Besatzungsmacht ausgebracht waren, nicht zu haben gewesen? bei einer solchen Sachlage . habe der Beklagte schon etwas Gegenteiliges darlegen müssen."
b) Dabei brauchte es nicht, wie die Revision meint, auf das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21. Oktober 1954 einsugehen, "seit 1949 hätten sich zahlreiche Unternehmungen von ähnlicher /rt wie der der Klägerin in I^BHI neu niedergelassen (Beweis Auskunft der Stadt t4BHi bei ernsthaf- . tem Bemühen wäre es auch für1 die Klägerin möglich gewesen, in
MflHBeine anderweite Reparaturwerkstatt ausfindig au machen«.
Der Beklagte hätte näher darlegen mUssen, welche anderweiten Räume in der hier allein in Betracht kommenden Zeit bis September 1951 einschließlich in Präge gekommen wären.
* *
III. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgerieht habe sowohl bei Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein mftwir-‘ kendes Verschulden trifft, wie auch sonst nicht davon ausgehen dürfen, bei den Mieträumen habe es sich um ein «umfangreiches Gewerbeobjekt« gehandelt, denn die Räume wären wenig geeignet und vor allem ohne zureichende Werkstatt gewesen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
Rach dem Mietvertrag waren der Klägerin außer einem «großen« Ladenlokal, «vier« Bliroräume und eine (mindestens mittelgroße) Werkstatt als-solche vermietet, so daß der Beklagte ihr u.tJ. sogar Schadensersatz wegen Nichterfüllung hätte leisten müssen, wenn sich der Raum, der al.s Werkstatt vermietet war, nicht dazu geeignet hätte (§§ 537, 538 BGB). Zwar hatte der Beklag-te schon im ersten Rechtszuge behauptet, worauf die Revision verweist, die Klägerin habe vor dem Kriege überhaupt keine eigene Werkstatt gehabt und habe alle Werkstattarbeiten bei * einer Pirna St£BWausführen lassen (Schriftsatz vom 30. Oktober 1952, Zeugen ScBBM und StUBBBB; ähnlich Schriftsatz von 17 - März 1953). Schon im Schriftsatz vom 30. Oktober 1953 hatte der Beklagte aber «von kleineren ?rokelarbeit.en«Y
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die die Klägerin habe ausfUhren lassen, und im Schriftsatz vom 17. März 1953 immerhin schon von «Gelegenheitsarbeiten« gesprochen Die Klägerin hatte demgegenüber auf die Eignung der Räume und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung sowie darauf verwiesen, daß sie zwar bis 31» März 1939 in ihren früheren Räumen MagBMh wall 0 nur eine kleinere Y/erkstatt gehabt habe, daß sie aber in den neuen Räumen beim Beklagten auch umfangreichere Reparaturen ausgeführt habe. Sie hatte aus dem eigenen Vorbringen des Be-
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klagten, insbesondere aus dem Vorprozeß zahlreiche Stellen erwähnt, in denen er selbst von dem Betrieb einer Repara-
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turwerkstätte durch sie in vien Uieträumen gesprochen habe und schließlich auch substantiiert vorgetragen, die Firma StflHHRiwäre nur bis zur Verlegung ihrer Geschäftsräume - vom HafpBvall ff nach ViBHBBstraße ff - ihre Vertragswerkstatt gewesen (Schriftsätze von 5. Januar 1953 S» 9, 10, vom 16. März 1953, vom 6. April 1955, vom 20. April 1955 S. 2 und vom 15. Ilärz 1952, Beiakte Bl. 167 R). Sie hatte ihre Handwerkskarte und ein “Kundendienstverzeichnis empfehlens werter Reparaturwerkstätten? der Firma Ste^J vorgelegt, in dem ihre Uerkstätte als einzige in aufgefUhrt war. 23s
liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht dieses alles, insbesondere das Vorbringen des Beklagten, übersehen hat, wie die Revision meint, Bern Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ist vielmehr zu entnehmen, daß es - ebenso wie das Landgericht im Grundurteil, auf das es ausdrücklich verweist - für unerheblich gehalten hat, in welchem Umfange die Klägerin vor den Kriege größere Reparaturen in den Mieträumen tatsächlich schon durchgeführt hat oder nicht (Grundurteil letzte Seite). Es ist dann aber nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht, nachdem schon das Landgericht im Gruhdurteil von “für den Verkauf von Automobilen geradezu prädestinierten Geschäftsräumen“ mit mindestens einer ausreichenden Möglichkeit zur Einrichtung einer Reparaturwerkstatt aüsgegangen ist, auf Grund der weiteren Feststellungen sowohl des Sachverständigen als auch eigener - der Berichterstatter hat als Einzelrichter zusammen mit dem Sachverständigen die Örtlichkeit besichtigt (Protokoll vom 13* Oktober 1955) - die Räume als “umfangreiches Gewerbeobjekt“ (BU S. 10), mit “leistungsfähiger \7erkstatt“ (BU S. 13) "geeignet zu dem Betriebe des geplanten Geschäftes“ (Guthrodvertretung) (BU S. 15) angesehen hat. Auf die Frage der gewerbepglizeilichen Genehmigung oder Kichtgenehmigung ist noch in anderem Zusammenhang einzugehen.
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IV. Entgegen den Ausführungen der Revision halten auoh die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Entstehung und zur Berechnung der Höhe des Schadens einer Nachprüfung im Ergebnis stand. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Tatrichter insoweit bei Würdigung des Parteivorbringens und einer Beweisaufnahme und auch hinsichtlich der Frage, ob und welche Beweise, insbesondere, welche weiteren er erheben will, durch § 287 ZPO
besonders frei gestellt ist'* Das Revisionsgericht kann hier
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nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich' falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer.tacht. gelassen sind (BGHZ 3, 162,-.175)- Zur.Ermöglichung dieser Prüfung muß das Tatsachengericht allerdings die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Thrteils-gründen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in großen Zügen, darlegen (BGHZ 6, 62). Das ist hier geschehen.
Auch in diesem Zusammenhang kommen die von der Revision erhobenen Angriffe im Ergebnis auf eine andere Beweiswürdigung hinaus. *
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1) Die Revision meint zunächst, die verschiedenen Bekundungen des Zeugen Schf^D, auf die sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen, ob, v/anh und welche Gu^RpMh Vertreterbezirke die Klägerin erhalten haben würde, im tfeserit-lichen gestutzt habe, seien so unubei’sichtlich und widerspruchsvoll, daß es sie seinem Urteil überhaupt nicht habe zu Grunde legen dürfen. Das trifft jedoch nicht zu.
Soweit die Revision darauf verweist, dieser Zeuge habe nach den Beweisprotokollen einmal gesagt, der Vertreter BMP (=Pirma Inhaber sei Ende Dezember 1949 infolge Kündigung
ausgeschieden, und später habe er das auf Ende 1948 verlegt, so ist das zv. er .objektiv richtig, aber unerheblich, weil bei der zweiten Aussage insoweit ein offensichtlicher Irrtum (viel-
leicht sogar ein Schreibfehler in Protokoll) vorliegt* Bas ergibt sich eindeutig rus der Aussage des Zeugen <JiM0, der die GupPBprertretung (in Anschluß an die Pirna JfttfM) von 1* Januar 1950 bis 31# JCezember 1950 gehabt hat (Protokoll von 24» llovember 1951 Beiakte Bl» 145 3). Bedeutungslos ist auch, daß Schpppp| bei seiner zweiten Aussage bekundet hat, der Vertrag mit WippPH sei nicht langfristig abgeschlossen, "so viel er wisse", habe er jedei^zeit aufgelöst werden können* Bas läßt nicht auf ein "so mangelhaftes Gedächtnis" des Zeugen schließen, daß seiner Aussage kein,
Wert beigemessen werden könnte* Ob der Vertrag mit WiPPPHP
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aber jederzeit, wieder hätte aufgelöst werden können, ist deshalb unerheblich, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, daß WiflHBB den Kreis 14HNI überhaupt, nicht als Vertreterbezirk erhalten hätte, wenn die Klägerin ihre Geschäftsräume in MPHP schon in Jahre 1949 zur Verfügung gehabt hätte*
Bas hatte Schpppp[| aaO eindeutig mit den Worten gesagt, die Klägerin wäre ohne weiteres an die Stelle von I&W gesetzt, de ho einmal statt Wi^HBB ab 1* Januar 1950, aber auch u* Uc schon vorher*
2) Baß letzteres, wie die Revision meint, nicht möglich gewesen wäre, ohne daß sich die GpM (Gesellschaft für XflBh 4MP- und pPPBBPbedarf), deren Gesellschafter die Zeugen SchpPPPB und HipPHP und ein weiterer Mitinhaber waren und welche damals die GupPPP-Vertretung zu vergeben hatte, gegenüber der Firma Efppp eines Vertragsbruches schuldig gemacht hätte, den man ihr nicht unterstellen könne, trifft nicht zu» Bas Berufungsgericht geht nach seinen Ausführungen (3, 12) einmal davon aus, die Firma Bppp, welche nach der von ihm erwähnten Aussage ihres Inhabers die GuPPpP-Vertre-tung überhaupt nur etwa ein halbes Jahr gehabt hat, sie möglicherweise überhaupt nicht bekommen hätte, oder daß man. sie ihr alsbald gekündigt hätte. Letzteres war aber auch nach dem Vortrag der Revision (bei einer sechswöchentlichen Kündigungsfrist) für einen so frühzeitigen Zeitpunkt möglich, daß der
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Klägerin die Räume nach dem Zeitraum, den das Berufungsgericht - ebenso wie der Sachverständige - noch für die Herrichtung gerechnet hat (BIT 5» 17), nicht nur zur Verfügung standen, sondern daß sie sie dann auch für die GuBBB^-Vertretung schon hätte nutzen können» Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - im Rahmen des § 287 ZPO - zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Klägerin auch schon für das Jahr 1949 durch Vorenthaltung der Geschäftsräume, weil ihr aus diesem Grunde die Öu^BB-Vertretimg in MflHH nicht übertragen ist, ein Schaden erwachsen ist» : -
3) Rieht zu folgen ist auch der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Frage der Entstehung und der Bemessung des Schadens nicht davon ausgehen dürfen, daß der Klägerin "eine leistungsfähige Werkstatt** zur Verfügung gestanden habe, wovon sowohl die Übertragung der Gu<BBB|-Vertre-tung in überhaupt als auch die Hohe eines etwa daraus
zu erzielenden Gewinnes abhängig gewesen sei. Es ist bereits in anderem Zusammenhang (oben B III) dargelegt, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, die Räume seien laut Mietvertrag vom 21. Februar 1939 zu dem Betriebe %
eines Geschäftes wie der geplanten GufBB®- oder sonstigen *
Automobilvertretung mit Reparaturwerkstatt bestimmt und auch dazu geeignet.
a) Rem steht auch nicht, was oben noch offen geblieben ist, das Schreiben der Bauaufsicht vom 26. Oktober 1949
entgegen, "die fraglichen Räume im Kellergeschoß seien laut Bauschein als Kellerräume und nicht als Kerkstatträume genehmigt; sie seien als solche ungeeignet, zu demal sie einerseits zu niedrig seien und andererseits keine geeignete Belichtung . hätten; die Benutzung als solche werde hiermit untersagt".
Die im Berufungsurteii diesem Schreiben gegenüber zu dem Ausdruck gebrachte Überzeugung des Berufungsgerichts, das Ge-
werbeaufsichtsamt würde bei der damaligen Raumnot jedenfalls dann nicht gegen die Unterbringung der Werkstatt in den Keller-rclumen eingeschritten sein, wenn ausreichende Lichtquellen geschaffen worden wären, ist nicht; wie die Revision meint,
“mit dem Proseßstoff einfach unvereinbar”. Lern Berufungsgericht war es auch nicht grundsätzlich verwehrt,, sich im Wege der freien Würdigung seine eigene Überzeugung zu bilden, wie in einem anderen Verfahren eine andere Behörde für den gedachten Pall entschieden haben würde (RG JW 1936, S. 813.» erster leil des Leitsatzes)» 3s durfte das nur nicht ohne jeden Anhaltspunkt tun. Bas ist hier aber auch nicht der Pall gewesen.
Der Beklagte hatte zwar, worauf die. Revision verweist, im Schriftsatz vom 17. llärz 1953 unter Beweisen tritt ("Auskunft” Gewerbepolizei) vorgetragen, diese ließe es nicht zu, daß die Kellerrliujne als Werkstatt benutzt würden, und im Schriftsatz vom 13 o Februar 1954, die Einrichtung einer Werkstatt werde vom Gewerbeaufsichtsamt (Beweis seine Auskunft) nicht gestattet» Bie Revision übersieht dabei aber, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 1951 (Beiakte Bl. 117) selbst vorgetragen hatte, es werde durch die Firma RuflH und die einen großen Reparaturwerkstattraum in
Besitz habe, dieser Raum, den das Gev/erbeaufsichtsamt für die Bauer von drei Jahren (und damit also bis 1954) als Werkstatt-raum gelten lassen wolle, (vergleichsweise) zur Verfügung gestellt. Der Vortrag,, das Gewerbeaufsichtsamt habe sich später doch damit einverstanden erklärt, daß die .Garagenräume für die genannte Seit als Werkstatt raum verwendet werden konnten, hatte sich die Klägerin ausdrücklich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 6. April 1955 S. 5). Auch deshalb kann es aus Recht s-gründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht . ohne weitere Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, das Gewerbeaufsicht samt (oder die sonst zuständigen Behörden) würden der Klägerin, deren Inhaber Rußlandheimlcehrer war, im Slärz oder April 1949 keine Schwierigkeiten gemacht haben, die
Räume zu den Zweck» zu dem sie laut Vertrag vom 21. Februar 1939 überlassen warfcn». zu gebrauchen» zu demal auch der Sachverständige, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ausgeführt hat, nach dem Kriege wären noch ganz andere und viel ungünstiger. gelegene Räume für gewerbliche Zwecke zugelassen worden. Ob später vielleicht umfangreichere Auflagen gemacht wären, ist für die ersten Jahre, um die es sich hier handelt,unerheblich. Wie der Sachverständige ausgeführt hat» hätte solchen auch im Rahmen der Überschüsse der Klägerin nach und nach Folge geleistet werden können.
Angesichts dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Räume hier unter die Reichs-Garagenordnung - RGaO - vom 17. Februar 1939 RGBl I 219» auf deren §§ 46 Abs. 2,. 54 Abs. 1, 56 Abs. 2 die Revision verwiesen hat, fielen; denn auch in dieser sind sowohl widöi^*jfi;i6he{*ho% (wie befristete) Genehmigungen (§ 57 aaO) als auch Ausnahmen und* Befreiungen {§ 56), insbesondere in Härtefällen, vorgesehen.
b) Fehl geht schließlich auch die Auffassung der Revision, da3 Berufungsgericht, sei auf Grund des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Februar. 1956 S. 8 «dem Sachverständigen fehle als WirtSchaftsprüfer die erforderliche Sachkunde, die sich hier auch auf technische Bezirke erstrecken müsse«, genötigt gewesen, dem Anträge auf Vernehmung eines neuen Sachverständigen S. 12, aaO zu entsprechen. Bas ,lag vielmehr in seinem freien Ermessen. Es handelte sich auch weder um besondere schwierige Fragen, noch wies etwa das vorhandene Gutachten grobe Hänge lauf, die eine verfahrensmäßige Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens hätten begründen können (BGH ürt.. vom 14. Juli 1953 V ZR 97/52, W ZPO § 266 (E) Nr. 4., Anmerkung bei Hr. 2 zu ZPO § 739)-
4) Baß es dem Inhaber der Klägerin mindestens mit Hilfe seines Bruders August, der darüber eingehend als Zeuge vernom-
men worden ist, gelungen wäre, sich Geschäft und Werkstatt in dem damals erforderlichen Umfange einzurichten und nach und nach auch auszubauen (zu vgl. auch oben zu 3 a), hat das Berufungsgericht dargelegt (BU S. 13, 14). Es besteht kein Anhalt dafür, daß es dabei das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4* Pebruar 1956 S* 7, 8, 10 übersehen hat. Es ist nur auf Grund der vorgenojrmenen Ortsbesichtigung, des Gutachtens des Sachverständigen und der übri-9 * , , *
gen Beweisaufnahme zu anderen Ergebnissen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des für die Ersteinrichtüng erforderlichen Kapitals .gekommen. Ein Hechtsirrtum ist nicht ersichtlich.
5) .Soweit die Hevision auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 1955 verweist, in welchem dieser - nach sechsjähriger Prozeßdauer - vorgetragen hat, die Kellerräume (als Werkstatt benutzten Garagenräume) wären von der Besatzungsmacht überhaupt.nicht beschlagnahmt gewesen, die Klägerin habe sie jederzeit bekommen können, wenn sich ihr Inhaber SflHNjMi im Laufe des Jahres 1948 gemeldet hätte, besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hat. Auch die Klägex’in hat dazu Stellung genommen (Schriftsatz vom 6. April 1955) und vorgetragen, der Beklagte habe vorher niemals erklärt, die Garagenräüme seien von der Beschlagnahme nicht erfaßt gewesen.
Bas Berufungsgericiit, das nicht gezwungen ist, auf jedös einzelne parteivorbringen ein'zügehen, hat den Vortrag ersichtlich für unerheblich gehalten. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Kellerräumen (oder Garagen) konnte die Klä-gerin allein nichts anfangen. Im übrigen hat aber der Beklagte seit März 1949 Herausgabe gerade auch der Werkstatt, weil er einen Y/erkstattbetrieb nicht mehr auf seinem Grundstück haben wollte, verweigert.
6) Nicht zu folgen ist auch der Revision, das Berufungsgericht habe nach der Beweisaufnahme "bestenfalls" davon ausgehen dilrfen, daß die Klägerin als Vex’tretei-bezirk nur erhal-
ten hätte, daß aber EBHMI I4BBBI voll ausgefallen wären.
Zwar hatte SchHHB’ worauf die Revision verweist, zunächst ausgesagt , habe dann die Vertretung für die
Kreise HflflMi und ISflBB bekommen", was, wie sie meint, nur die Deutung zulassen soll, er habe die Kreise HBHBBund I4HHHI anstelle von XflflHl bekommen. Be ist auch richtig, daß SC14BHP später bekundet hat, "wenn be-
kommen hätte, würden wir (d. h. die <**) H(M| und iJftt■§ anderweit besetzt haben". Bas hat er aber, wäs die Revision übersieht, alsbald dahin eingeschränkt, "es sei möglich, daß er zuerst bekommen und H4BW behalten hätte". Beides
ist jedoch unerheblich; denn das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auch auf die eidliche Aussage des Zeugen nimm gestützt. Dieser war jedoch der Auffassung, daß die. GH| möglicherweise auch alle drei Vertretungen (uHl, hHIMB * '
und iHRHB) iu einer Hand gelassen (oder, gegeben) hätte. Bs liegt nach allem im Rahmen' der Beweiswürdigung und Schätzung .. nach § 287 ZPO, wenn das Berufungsgericht in der Erwägung, daß sich bei der Berechnung des Gewinnausfalles "ein mathematisch exaktes Ergebnis" nicht finden ^Läßt und daß "bei. der Ermittlung der. Geschäftsentwicklung notwendigerweise Unsicherheitsfakto-. ren nicht auszuschließen sind", dem dadurch Rechnung getragen hat, daß es - erhebliche -. Abstriche von den vom Gutachter nach den Umsätzen in allen drei Bezirken ermittelten Schadensbeträgen gemacht J^at (BU S. 3.4, 16).
7) Es trifft weiterhin nicht zu, wenn die Revision meint, * die Klägerin habe in ihren Schriftsätzen vom 19. Mai 1951 S. 5 und vom 18. Juni 1951 S- 3 ff, auf welche in der Klagechrift vom 24. Juni 1952 S. 3 ausdrücklich verwiesen ist, ihren Scha-
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den so berechnet, als hätte sie drei Vertretungen (AuUp«^ ^ und GufHB) gehabt. In dem bezeichneten Schriftsatz vom IS. Juni 1951-hatte sie zwar ebenso wie später behauptet, die genannten Vertretungen wären ihr lediglich deshalb nicht übertragen, weil ihr die Vertragarämne nicht zur Verfügung gestanden hätten. Berechnet hat sie ihren Schaden aber in dem angezogenen Schriftsatz (S. 7) allein nach ihrem voraussichtlichen GuMVrTJmsätzen. * Schon aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben* ob der von der Revision aus-ihrem Vortrag gezogene Schluß, die Klägerin müsse sich auf Grund ihnes eigenen Vorbringens zwei Drittel des geltend gemachten Schadens ab-ziehen lassen, gerechtfertigt sein würde.
8) Soweit die Revision darauf verweist, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 4. Februar 1956 S. 10 vorgetragen, eine Tankstelle wäre auf dem Grundstück nicht genehmigt worden, geht ihr Angriff ins Leere. Der Sachverständige hat zwar auf S. 6 seines Gutachtens der Meinung Ausdruck gegeben, eine solche hätte man durchsetzen können, auf Seite 14 hat er aber ausdrücklich hervorgehoben, Gewinne aus einer Tankstelle lasse er ganz außer Ansatz und ebenso aus einer Fahrschule, weil hierfür eine besondere Eignungsprüfung erforderlich sei, ehe die Fahrlehrer-licenz erteilt werde, und er nicht beurteilen könne, ob die Voraussetzungen für eine solche Licenz bei dem Inhaber SflNNHl persönlich vorlag. Letzteres beweist einmal, daß der Sachverständige sich-sehr wohl seiner Grenzen bewußt gewesen ist*, und außerdem, daß er bei der Beurteilung der Aussichten der Klägerin recht vorsichtig gewesen ist* denn diese hatte jedenfalls nach ihrer Darstellung, in den Räumen vor dem Kriege auch eine Fahrschule, allerdings unter Einsatz eines besonderen Fahrlehrers, betrieben (u. a. Schriftsatz vom 22. Dezember 1955) und hat deshalb das Sachverständigengutachten als ihr insoweit noch zu ungünstig beanstandet (aaO), worauf es jedoch im Ergebnis nicht ankommt.
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Vo Keinen Erfolg kann auch der Angriff der Revision gegen die Ko st enent sc hei dung des Berufungsgerichts haben*
Sie meint, dieses habe die Klägerin entspx'echend mit Kosten belasten müssen, weil es den in dem Grundurteil behandelten Klagebetrag in Höhe von 27 000, - DM für die Jahre 1949 und 1950 nur in Höhe von 18 000,- TM als berechtigt anerkannt, weitere 9 000,- BLI aber nur als Schadensersatz für das Jahr 1951 zuerkannt habe*. Bas ist zwar tatsächlich richtig, hat aber auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß. Für diese kommt es lediglich darauf an; daß die Beklagte im Endergebnis zu dem vollen Betrag der Klage unterlegen ist. Es ist imerheblich, ob die Klage anfänglich ganz oder teilweise unbegründet war (Baum-bach-Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 91 Anm. 1 A) oder ob der Hauptantrag zu dem feil aberkannt, dafür aber im Rahmen des gestellten Zahlungsantrages einem Hilfsantrag entsprochen ist.
Aus dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteile des .Senates vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56 - • ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Ausnahmefälle der §§ 93, 96 und 97 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor* « . v
VI* Dagegen hätten der IQiigerüi Zinsen auf die für das Jahr 1951 zuerkannten 9 000,- DM frühestens ab 4. Dezember 1953 (Zustellung des Schriftsatzes vom 1. Dezember 1953 Bl. 129) zuge sprechen werden düx'fen. Nach der vom Berufungsgericht auch angezogenen Bestimmung (§ 291 BGB) kann die Klägerin zwar sogenannte proseßzinsen seit Rechtshängigkeit verlangen* Diese ist jedoch wegen des für die Monate Januar bis September 1951 zugesprochenen Betrages von 9 000,- DM erst mit Zustellung des genannten Schriftsatzes eingetx’eten, in welchem erstmalig - hilfsweise - für die Zeit nach 1950 Schadensersatz verlangt wii*d (§ 281 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin dem Betrage nach auch insoweit mit ihrem Anträge dux*ch- *
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gedrungen ist* den 3ie von vornherein zur Rechtshängigkeit gebracht hatte. Renn in dem Umfange ihres Obsiegens mit dem Hilfsbegehren hat ihr das Berufungsgericht einen Teil des mit der Klageschrift vom 24. Juni 1952 erhobenen Anspruchs gerade abgesprochen«.
Hach § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 3GB können.
auch nur 4 £ Zinsen gefordert werden, wahrend 5 zugesprochen
sind« Rie weitei’gehende Zinsforderung hätte allerdings als
Verzugsschaden .(§ 288 Abs« 1. BGB) begründet, sein können. In-♦
soweit fehlt es aber an .ausdrücklichen Behauptungen der Klägerin - ; .
VII. Hach allem erweist sich die Revision nur wegen der Zinsmehrforderung von 1 # (4 statt 5) und, soweit der Klägerin Zinsen auf die weiteren 9 000,- RH für die Zeit vor dem 4. Re-zember 1954 sugesprochen sind, als begründet*. I*.
Mit dieser Maßgabe war sie gemäß § 97 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.
Daß die Klägerin ztiviel Zinsen gefordert hat, hat auf die Kostenentscheidung sämtlicher Hechtszüge keinen Einfluß*
Dr. Großmama Dr. Gelhaar Artl
Dr. Spieler Dr. Dorschei
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