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BGH · VIII ZK 5/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 5/67

Der Verstoß hat nicht die Nichtigkeit des über die eingeführte Ware geschlossenen Kaufvertrages und der Eigcntumsübertragung zur Folge. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen. Die Klägerin hat vom Beklagten Bezahlung der beiden Lieferungen in Höhe von insgesamt 17 174,69 DM und wegen Nichtabnahme der übrigen 5 560 hl Wein die vereinbarte Vertragsstrafe von 5 560 DM geltend gemacht. Unstreitig hat die Uberfinanz-direktion Koblenz - Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung -ein Bußgeldverfahren gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen Artikel I 1 und 2 der VO 235 der französischen Militärregierung durchgeführt. Juni I960 Kaufverträge über insgesamt 13 960 hl Sektgrundwein mit der Klägerin ohne die erforderliche devisenrechtliche Ermächtigung abgeschlossen und auf Grund dieser Kaufverträge in der Zeit vom 3. Pas Oberlandesgericht hat die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen und hat im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Juni I960 zwischen den Beklagten und dem Büro der Klägerin in Frankfurt am Main geschlossen worden. Die Klägerin hat vor einem deutschen Gericht Klage erhoben und gegen die aus Deutschem Recht hergeleiteten Einwendungen dos Beklagten nicht vorgetragen» daß auf die Hechtsbezichungen der Parteien ausländisches Recht Anwendung finde. 1.) Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe für die Lieferungen der Klägerin keine Einfuhrbewilligungen beantragt und auch nicht über die für die Einfuhren notwendigen Bewilligungen auf Grund früherer Bewilligungsanträge verfügt. Auf Grund dieser Feststellungen nimmt das Berufungsgericht an, da Einfuhrbewilligungen nicht übertragbar sind und die zuständige Behörde Kinfuhrbewlligungen für die hier infrage stehenden Verträge nicht erteilt hat, daß der zwischen den Parteien am 21. alle Geschäfte über Vermögenswerte zwischen Personen mit Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz im Inland und Personen außerhalb des Gebietes sowie die Übertragung deutscher Zahlungsmittel von Personen im Inland auf Personen außerhalb dieses Gebiets. Juni I960 als auch das Erfüllungs-gescheit, also die Übertragung des Eigentums am Wein, für nichtig. November I960 (VIII ZR 116/59 - UM BGB § 134 Kr. 34 = WM I960, 1417) ausgesprochen* daß ein Verstoß gegen Bewirtechaftungavorschriften dann nicht notwendig zur Nichtigkeit des auf Eigentumsübertragung gerichteten dinglichen Rechtsgeschäfts führt, wenn er nicht geeignet ist, die Ziele der Wirtschaftsordnung erheblich zu beeinträchtigen, sei es, daß die Zuwiderhandlung sich lediglich als Ordnungsv/idrigkeit darstellt oder die Vorschrift bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nur noch die Bedeutung einer bloßen Kontrollmaßnahme hat. Der Abschluß der Liefervereinbarung und die Einfuhr des Weins ist zwar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt. Die Verstöße des Beklagten sind in ihrer Bedeutung und Tragweite aber nicht anders zu werten, als es nach dem späteren Außenv/irtschaftsgesetz zu geschehen hätte. Wie die Unterwerfungsverhandlung vom 2« Mai 1963 ergibt, hat der Beklagte gegen das Verbot des Handels mit Einfuhrgenehmigungen (Nr. 11 c RA 61/56) und der Ausnutzung fremder unubertragbarer Einfuhrbewilligungen für eigene Einfuhr (Nr« 13 e) verstoßen. Biese Art Verstöße waren ersichtlich nicht geeignet, die mit den genannten Vorschriften verfolgten Ziele erheblich zu beeinträchtigen* Kennzeichnend ist, daß nach der Beurteilung der Bank Deutscher Länder es nicht einmal schlechthin verboten war, fremde Einfuhrlizenzen geschäftlich zu verwerten. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ergibt sich, daß angesichts der grundlegenden Änderung, diQ die devisenrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu dem Jahre I960 erfahren hatten, zu jenem Zeitpunkt die Ver-botsnormen, die eine Verwendung fremder Einfuhrgenehmigungen untersagten,ihrem Sinn und Zweck nach nieht mehr die zivilrechtliche Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäfts anordneten» Juni I960 über die Lieferung des Weines wirksam zuotandegekommen, so hängt die Entscheidung dos Rechtsstreits davon ab, ob und wieweit Gewährleistungsanspriiche des Beklagten begründet sind, die er daraus herleitet, daß der Wein nicht die zur Herstellung von Sekt erforderlichen Eigenschaften aufge-v/iesen habe, die bei Vertragsschluß zugesichert und vereinbart worden seien« Von seinem Standpunkt aus, die den V/cinlieferungen zugrunde liegende Verträge seien nichtig, ist das Berufungsgericht auf diesen Einwand des Beklagten Sollte es bei der erneuten Verhandlung darauf ankommen, ob der gelieferte V/ein einen Minderwert gehabt habe, so sei auf folgendes hingewiesen: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche des Beklagten ausgeführt, der Beklagte habe nicht behauptet, daß die von ihm angegebenen Mängel des Weins sich wertmindernd ausgewirkt hätten. Daran ist nur richtig, daß der Beklagte nicht behauptet hat, der Wein sei als reines Getränk minderwertig gewesen. Sollte das Berufungsgericht aber gemeint haben, der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß der Wein als Sektgrundwein einen geringeren Handelswert als den von der Klägerin verlangten Preis gehabt habe, so würde das, wie die Revision zutreffend rügt, auf einem Verfehrenoverstoß beruhen. Da Gegenstand des Vertrages unstreitig Sektgrundv/ein war, kann der Vortrag des Beklagten nur dahin gewertet werden, der Wein habe als Sektgrundwein nicht einen dem gängigen Marktpreis entsprechenden Wert gehabt, sei vielmehr wertlos gewesen. Der Beklagte hat ersichtlich behaupten wollen, der Wein sei mit Mangeln behaftet gewesen, die seine Tauglichkeit zu der nach dem Vertrage vorausgesetzten Sektherstellung minderten, er habe auch nicht die zugesicherten Kigen-achaften, hell in der Farbe, neutral im Geschmack und von möglichst hohen Säuregehalt 2U sein, aufgewiesen. Das angefochtene Urteil ;var daher aufzuheben und die Sache an d«o Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurüekzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Zitierte Normen: § 67 OWiG
weinenBerufungsgerichtParteiRechtKlägerinEinfuhrbewilligungen

Volltext der Entscheidung

2036 .064"
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 MilRegG 55 Art. I Nr. 1, Art. VII = ErMilRegVO 255 Art. I Nr. 1, Art. VIIj AußenwirtachaftsG § 55 Abo. 1 1fr. I; BüB § 154
Hatte ein Inporteur im Jahre I960 Waren, zu deren Ein-
fuhr eine Einfuhrgenehmigung vorgeochrieben war, ein-geführt, ohne im Besitz einer eigenen Einfuhrbewilligung zu sein, jedoch unter Verwendung einer ordnungsmäßig erteilten fremden Einfuhrbewilligung, so stellte schon damals ein solcher Verstoß gegen die Bevisengesetze der Pesatsungsmächte nur eine Ordnungswidrigkeit entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 des später in Kraft getretenen Außenwirt schaftogesetzes dar. Der Verstoß hat nicht die Nichtigkeit des über die eingeführte Ware geschlossenen Kaufvertrages und der Eigcntumsübertragung zur Folge.
BüIIjUrt.v. 10. Februar 1969 - VIII ZK 5/67 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII_7iR. 5/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10, Februar 1969 IClett,
 Ju s t i shaupt s ekr e t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des \Yeinhändlers Peter
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Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtaanwalt Droh.c,
gegen
 die Genossenschaft	__
du	M^^HH^France, 0 Rue _________
vertreten dui’ch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Vf
 Klägerin und Revisionsbeklagte
~ Frozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormsnn und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Koblenz vom 28. Oktober 1966, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten ergangen ist, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Weinhandelsgenossenschaft in Süd-frankreich. Der Beklagte betrieb früher als Einzelkaufmann eine Wein- und Sektkellerei in Trier. Er trat im Herbst 1959 in Ceschäftobeziehungen zur Klägerin. Zur Sektherstellung bezog or ab November 1959 von der Klägerin roten und weißen V.ein als Sektgrundv/ein. Im April/Mai I960 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Zu deren Bereinigung wurde am 21. Juni I960 zwischen den Parteien die Lieferung von vier Posten Wein von insgesamt etwa 4 460 hl vereinbart, darunter etwa 900 hl Weißwein zu dem Preise von 19 DM je hl. Auf diese Posten lieferte die Klägerin am 29« Juni I960 in Kesselwagen 501,36 hl Weißwein zura Preise
 
von 9 525?84 DM und am 8. Juli I960 weitere 402,55 hl zu dem Preis« von 7 642,45 DM. Diesen Wein hat der Beklagte zu Sekt verarbeitet. Weiteren Wein bezog er nicht mehr von der Klägerin. Die Klägerin hat vom Beklagten Bezahlung der beiden Lieferungen in Höhe von insgesamt 17 174,69 DM und wegen Nichtabnahme der übrigen 5 560 hl Wein die vereinbarte Vertragsstrafe von 5 560 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hält die Kaufverträge und die zu ihrer Erfüllung vorgenommene Übertragung des Eigentums an dem gelieferten Wein für nichtig, weil die Rechtsgeschäfte ohne die erforderlichen devisenrechtlichen Ermächtigungen der Äußenhandelsstelle für Ernährung und Landwirtschaft in Fran-furt geschlossen worden seien und gegen die Verordnung Nr. 235 der französischen Militärregierung (= Militärregierungsgesotz Nr. 53) verstießen. Unstreitig hat die Uberfinanz-direktion Koblenz - Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung -ein Bußgeldverfahren gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen Artikel I 1 und 2 der VO 235 der französischen Militärregierung durchgeführt. In der Unterwerfungsverhandlung vom 2. Mai 1963 räumte der Beklagte ein, in der Zeit vom 14. September 1959 bi3 21. Juni I960 Kaufverträge über insgesamt 13 960 hl Sektgrundwein mit der Klägerin ohne die erforderliche devisenrechtliche Ermächtigung abgeschlossen und auf Grund dieser Kaufverträge in der Zeit vom 3. März 1960 bis 21. Juni I960 insgesamt 2 194,50 hl Sektgrundwein im Wert von 40 342,37 DM unter Ausnutzung von Einfuhrbewilligungen, die anderen Firmen erteilt worden v/aren, in das Bundesgebiet cingeführt zu haben. Deswegen wurde gegen ihn auf Grund des §43 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 in Verbindung mit § 67 OWiG eine Geldbuße von 1 000 BM festgesetzt und wurde ein erzielter Gewinn von 2 000 DM eingezogen. Der Beklagte macht weiter geltend, der von der Klägerin
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gelieferte Wein habe nicht die zugesagten Eigenschaften aufgewiesen. Er habe hell in der Farbe und neutral im Geschmack sein und möglichst holten Säuregehalt besitzen müssen. In Wahrheit habe es sieh bei den gelieferten Weinen um einen säurearmen, farbuneehten und nicht geschmackfreien Wein gehandelt. Infolge dieses Mangels sei ihm, dem Beklagten ein Schaden von rund 33 öuü DHL entstanden, mit dem er hilfsweise aufrechne,,
Pas Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises von 17 174,69 PM und einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 000 Pit wegen Nichtabnahme von 2 000 hl Weißwein verurteilt. Pas Oberlandesgericht hat die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen und hat im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abv/eisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Pas Berufungsgericht wendet ohne nähere Begründung Deutsches Recht an. Pas enthalt keinen Rechtsirrtum.
Die Klägerin nacht zu Recht, wie noch aus2uführen ist, Ansprüche aus einem Kaufverträge geltend, dessen Wirksamkeit streitig ist. Über Zustandekommen und Wirkung eines Vertrages entscheidet das Vertragsstatut. Pie Parteien haben über dieses Statut mit ausdrücklichen Worten nichts vereinbart. Es kommt daher auf den stillschweigend erklärten Tarteiwillen, und wenn ein solcher ebenfalls nicht erklärt
 
ist, auf den sogenannten mutmaßlichen Parteiwillen «an»
Hier ist die maßgebliche Vereinbarung vom 21. Juni I960 zwischen den Beklagten und dem Büro der Klägerin in Frankfurt am Main geschlossen worden. Der Vertrag ist in deutscher Sprache abgefaßt. Der Kaufpreis ist in deutscher Währung festgesetzt. Die Klägerin hat vor einem deutschen Gericht Klage erhoben und gegen die aus Deutschem Recht hergeleiteten Einwendungen dos Beklagten nicht vorgetragen» daß auf die Hechtsbezichungen der Parteien ausländisches Recht Anwendung finde. Alle diese Umstande rechtfertigen die Annahme, daß Deutsches Recht stillschweigend vereinbart ist oder daß mindestens die Parteien es vereinbart hätten, wenn sic eine Vereinbarung getroffen hätten.
II.	1.) Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe für die Lieferungen der Klägerin keine Einfuhrbewilligungen beantragt und auch nicht über die für die Einfuhren notwendigen Bewilligungen auf Grund früherer Bewilligungsanträge verfügt. Bei den Lieferungen vom 29« Juni und So Juli I960 habe er vielmehr fremde Einfuhrbewilligungen, nämlich solche einer Firma	verwendet,	abge-
sehen von eigenen Bewilligungen für 23>06 hl bei der letzten Lieferung. Auf Grund dieser Feststellungen nimmt das Berufungsgericht an, da Einfuhrbewilligungen nicht übertragbar sind und die zuständige Behörde Kinfuhrbewlligungen für die hier infrage stehenden Verträge nicht erteilt hat, daß der zwischen den Parteien am 21. Juni I960 geschlossene Vertrag gegen die Bestimmungen der sogenannten Devisenbewirtschaftungsgesetze VO 235 der französischen und MRG 53 der amerikanischen und britischen £one verstoße. Nach Artikel I Nr. Id und h dieser Gesetze waren genehmigungspflichtig insbes. alle Geschäfte über Vermögenswerte zwischen
 Personen mit Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz im Inland und Personen außerhalb des Gebietes sowie die Übertragung deutscher Zahlungsmittel von Personen im Inland auf Personen außerhalb dieses Gebiets. Nach Artikel VII entbehrten alle Vermögensübertragungen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen, die in der Verletzung des Gesetzes oder in der Absicht, Vorschriften des Gesetzes zu umgehen, geschlossen oder durchgeführt worden waren, jeder Hechtsv/irkung, sofern sie nicht nachträglich genehmigt wurden. Auf Grund Artikel VII hält das Berufungsgericht sowohl den Vertrag vom 21. Juni I960 als auch das Erfüllungs-gescheit, also die Übertragung des Eigentums am Wein, für nichtig.
2») Dieser Annahme des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.
Die devisenwirtschaftliche Zielsetzung der Devisen-bewirtschaftungsgesetze war Mitte des Jahres I960, als die Liefervereinbarung getroffen und der Wein eingeführt wurde, infolge der Liberalisierung des Außenhandels weitgehend überholt $ die Gesetze boten im wesentlichen nur noch die Rechtsgrundlage für staatliche lenkungsmaßnahraen außerhalb der Devisenbewirtschaftung. Währungspolitische Gesichtspunkte spielten, nachdem die Deutsche Mark konvertibel geworden und die Devisenbewirtschaftung im wesentlichen aufgehoben worden war, bei der Lenkung des Außenwirtschafts-Verkehrs keine ausschlaggebende Rolle mehr (Hocko/Schmidt, Außenwirtschaftsgesetz 1962, S. 19). Das Außenwirtschafts-gesets vom 28. April 1961, das die Devisenbewirtschaftungs-gesetze endgültig ablöste, zog nur den Schlußstrich unter die auf außenwirtschaftlichem Gebiet zu dem größten Teil längst gegenstandslos gewordenen besatzungsrechtlichen Vorschriften.
 
Unter diesem Blickpunkt kann bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falls dem Ver-pfliehtungs- und dem Brfüllungsgeschaft die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden,. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. November I960 (VIII ZR 116/59 - UM BGB § 134 Kr. 34 = WM I960, 1417) ausgesprochen* daß ein Verstoß gegen Bewirtechaftungavorschriften dann nicht notwendig zur Nichtigkeit des auf Eigentumsübertragung gerichteten dinglichen Rechtsgeschäfts führt, wenn er nicht geeignet ist, die Ziele der Wirtschaftsordnung erheblich zu beeinträchtigen, sei es, daß die Zuwiderhandlung sich lediglich als Ordnungsv/idrigkeit darstellt oder die Vorschrift bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nur noch die Bedeutung einer bloßen Kontrollmaßnahme hat. Gleiches gilt für das Verpflichtungsgesehäft.
So liegt es auch hier. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Außen-v/irtschaftsgesetzeo ist die ungenehmigte Einfuhr ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit. Der Abschluß der Liefervereinbarung und die Einfuhr des Weins ist zwar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt. Die Verstöße des Beklagten sind in ihrer Bedeutung und Tragweite aber nicht anders zu werten, als es nach dem späteren Außenv/irtschaftsgesetz zu geschehen hätte. So hat die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung" - in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland/Ffalz (vgl. dessen Schreiben vom 15« März 1962), des Oberstaatsanwalts in Trier (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 1961) und der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in Frankfurt am Main den Verstoß des Beklagten als bloße OrdnungsWidrigkeit angesehen. Es handelte sieh um die Verletzung außenwirtsehaft-
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 licher Vorschriften Uber die Einfuhr, die in dem Runderlöß Außenwirtschaft Nr« 61/56 (RA 61/56) vom 24. August 1956 (Rundesanzeiger Nr« 177 von 12. September 1956) niedergelegt sind. Wie die Unterwerfungsverhandlung vom 2« Mai 1963 ergibt, hat der Beklagte gegen das Verbot des Handels mit Einfuhrgenehmigungen (Nr. 11 c RA 61/56) und der Ausnutzung fremder unubertragbarer Einfuhrbewilligungen für eigene Einfuhr (Nr« 13 e) verstoßen. Biese Art Verstöße waren ersichtlich nicht geeignet, die mit den genannten Vorschriften verfolgten Ziele erheblich zu beeinträchtigen* Kennzeichnend ist, daß nach der Beurteilung der Bank Deutscher Länder es nicht einmal schlechthin verboten war, fremde Einfuhrlizenzen geschäftlich zu verwerten. Die Bank Deutscher Länder hatte in einem nicht veröffentlichten Gutachten vom 13. Februar 1951 ausgesprochen, Einfuhrlizenzen seien grundsätzlich nicht übertragbar und dürften insbesondere nicht verkauft werden. Sie hielt es jedoch für zulässig, wenn "der Einführer eine dritte Person mit der Durchführung der Einfuhr für Rechnung des Einführers beauftragt". Auch sei cs zulässig, an einem Einfuhrgeschäft "einen Dritten intern durch Bildung einer Gelegenheitsgescllschaft oder Schaffung einer sonstigen Interessengemeinschaft zu beteiligen"
(Hocke, Dovisenrccht, S. 131). Auf jeden Pall zeigt das Gutachten, daß die Frage der Verwendung fremder Lizenzen nicht einheitlich beurteilt wurde.
Im vorliegenden Pall ist die Annahme, Ziele der damaligen deutschen Wirtschaftsordnung hätten durch die Verstoße der Parteien in stärkerem Maße beeinträchtigt werden können, schon deshalb ausgeschlossen, weil unstreitig nicht etwa eine größere Menge Wein aus Frankreich eingeführt worden ist, als die zuständige Außenhandelobehörde hatte zulassen wollen. Der Beklagte hatte lediglich ordnungsmäßig erteilte
 
fremde Einfuhrbewilligungen für sich verwendet» Gefährdet wurden allenfalls die sachgerechte Verteilung der Einfuhrbewilligungen unter die deutschen Importeure und die Übersicht der deutschen Behörden über die Ausnutzung der erteilten Einfuhrgenehmigungen» Die Sicherstellung* daß die Genehmigungen in der volkswirtschaftlich möglichst zweckmäßigen «eise erteilt werden (vgl. für die spätere Zeit § 3 Abs» 2 Satz 2 AußenwirtschafttsG) und die Verhinderung unerwünschter Übertragung von Genehmigungen wurde aber schon im Jahre I960 im-Wege des Bußgeldverfahrens verfolgt, das nach seinen Sinn und Zweck dazu bestimmt ist, Ordnungswidrigkeiten solcher Art zu ahnden«
Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ergibt sich, daß angesichts der grundlegenden Änderung, diQ die devisenrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu dem Jahre I960 erfahren hatten, zu jenem Zeitpunkt die Ver-botsnormen, die eine Verwendung fremder Einfuhrgenehmigungen untersagten,ihrem Sinn und Zweck nach nieht mehr die zivilrechtliche Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäfts anordneten»
III» Ist der Vertrag vom 21. Juni I960 über die Lieferung des Weines wirksam zuotandegekommen, so hängt die Entscheidung dos Rechtsstreits davon ab, ob und wieweit Gewährleistungsanspriiche des Beklagten begründet sind, die er daraus herleitet, daß der Wein nicht die zur Herstellung von Sekt erforderlichen Eigenschaften aufge-v/iesen habe, die bei Vertragsschluß zugesichert und vereinbart worden seien« Von seinem Standpunkt aus, die den V/cinlieferungen zugrunde liegende Verträge seien nichtig, ist das Berufungsgericht auf diesen Einwand des Beklagten
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nicht .eingegangen. Das wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, naeh2uholen haben.
Sollte es bei der erneuten Verhandlung darauf ankommen, ob der gelieferte V/ein einen Minderwert gehabt habe, so sei auf folgendes hingewiesen: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche des Beklagten ausgeführt, der Beklagte habe nicht behauptet, daß die von ihm angegebenen Mängel des Weins sich wertmindernd ausgewirkt hätten. Daran ist nur richtig, daß der Beklagte nicht behauptet hat, der Wein sei als reines Getränk minderwertig gewesen. Sollte das Berufungsgericht aber gemeint haben, der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß der Wein als Sektgrundwein einen geringeren Handelswert als den von der Klägerin verlangten Preis gehabt habe, so würde das, wie die Revision zutreffend rügt, auf einem Verfehrenoverstoß beruhen. Der Beklagte hat geltend gemacht, der von der Klägerin gelieferte Wein sei zur Gov/innung von Sekt ungeeignet und der aus dem Wein hergcstollte Sekt sei unbrauchbar gewesen. Da Gegenstand des Vertrages unstreitig Sektgrundv/ein war, kann der Vortrag des Beklagten nur dahin gewertet werden, der Wein habe als Sektgrundwein nicht einen dem gängigen Marktpreis entsprechenden Wert gehabt, sei vielmehr wertlos gewesen. Der Beklagte hat ersichtlich behaupten wollen, der Wein sei mit Mangeln behaftet gewesen, die seine Tauglichkeit zu der nach dem Vertrage vorausgesetzten Sektherstellung minderten, er habe auch nicht die zugesicherten Kigen-achaften, hell in der Farbe, neutral im Geschmack und von möglichst hohen Säuregehalt 2U sein, aufgewiesen. *
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IV. Das angefochtene Urteil ;var daher aufzuheben und die Sache an d«o Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurüekzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Br
 Dr. Gelhaar
 Mormann
Br. Mezger
 Braxmaier
Messner