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BGH

Gericht: BGH

Sie bestritt, daß Rotenburg als Gerichtsstand vereinbart sei» Es sei, so behauptete sie, die Anwendung des französischen Rechts vereinbart» In sachlich-rechtlicher Hinsicht trug sie vor, die Lenkungen seien mangelhaft gewesen und es sei ihr wegen von der Klägerin zu vertretender Mängel ein Schaden verursacht worden, der die Klagosumme übersteige» Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 529 Abs» 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, beantragt die Beklagte,das Berufungsurteil samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüelczuverweisen» Davon ausgehend, daß die Beklagte im ersten Rechtszuge zur Klage überhaupt nicht Stellung genommen, also überhaupt nichts zu ihrer Verteidigung vorgebracht hatte, hat das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge nach § 529 Abs» 2 ZPO nicht zugelassen» Würde das Vorbringen der Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, zu berücksichtigen sein, so träte eine erhebliche Verzögerung in der Erledigung des andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreits ein, v/eil die Beklagte für ihre an sich erheblichen Be-hauptungen eine Reihe von Zeugen benannt habe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben«, Gegen diese Erv/ägungen hat die Revision keine Angriffe erhobene Sie lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen» In dem Umstande, daß die Beklagte sich überhaupt erst im zv/eiten Rechtszuge zur Klage geäußert hat, sieht das Berufungsgericht eine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs« 2 ZPO» Zur Begründung seiner Ansicht Y/eist es darauf hin, daß die Klage bereits am 23» Juli 1963 zuge-stellt wurde und daß dio Beklagte bis zu dem letzten Verhandlungstermin des ersten Rechtszuges vom 5«, Dezember 1963 ohne durchgreifende Entschuldigung eine Erv/iderung der Klage nicht gebracht hat«, Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Sie v/erden von der Revision vergeblich bekämpft» Sie meint, das Berufungsgericht habe den bei den französischen Gerichten herrschenden Brauch nicht berücksichtigt, der es überall da, v/o es zv/eifeihaft ist, v/elchos Recht zur Anwendung kommt, der beklagten Partei gestatte, mit einer Entgegnung auf die Klage so lange zu warten, bis die Klägerpartei eine substantiierte Begründung für die Anv/endung der von ihr herangezogenen Rechtsordnung bringe» Hierin liege der eigentliche Grund dafür, daß die Beklagte es an einer sachlichen Stellungnahme im ersten Rechtszuge habe fehlen lassen0 Mit Recht habe sie annehmen dürfen, die Behauptung der Klägerin, es sei Rotenburg an der Fulda als Gerichtsstand vereinbart, beziehe sich nur auf die örtliche Zuständigkeit und habe mit der Frage der Rechtsanv/endung nichts zu tun» Y/äre die Beklagte in Ausübung der richterlichen Fragepflicht vom Be«» rufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt hingev/iesen worden, so hätte sie sich im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritt auf diese Übung bei den französischen Gerichten berufen« Die Frage, ob auf den Rechtsstreit französisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, bedarf hier keiner Ent*-» Scheidung, weil es hier nur darauf ankommt, ob das Beru-fungsgericht eine Bestimmung dos Prozeßrechte (§ 529 ZPO) richtig angewandt hat, vor deutschen Gerichten aber nur nach deutschem Prozeßrecht verfahren werden darf« Die Behauptung der Revision, es bestehe vor französischen Gerichten der Brauch, daß die beklagte Bartei mit der Klageerwiderung bis zur schlüssigen Darlegung der Fra™ ge nach dem anzuwendenden Recht zurückhalten dürfe und daß sich die Beklagte hierauf verlassen habe, enthält ein neues Vorbringen, das das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigen darf„ Ohne Erfolg muß auch der Versuch der Revision bleiben, diese neue (Tatsache über eine Rüge aus §159 ZPO in den Rechtsstreit einzuführen0 Denn das Berufungsgericht trifft nicht der Vorwurf, gegen § 159 ZPO verstoßen zu haben«, Die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten entsprechend der Vorschrift des § 529 Abs«, 2 ZPO vom Berufungsgericht noch berücksichtigt werden durfte, war entgegen der Ansicht der Revision, wie sich aus dem (Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16„ Oktober 1964, in der die Parteien den Inhalt ihrer Schriftsätze vorgetragen haben«, Da in diesen Schriftsätzen die Frage nach einer groben Nachlässigkeit der Beklagten ausgiebig erörtert wird, bedurfte es nicht noch der Anregung durch das Berufungsgericht, daß der Beklagte weitere Entschuldigungsgründe vorbringe »

Zitierte Normen: § 529 ZPO
RechtFrageBerufungsgerichtZPORechtszugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF,,^
2088 050
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR5/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17, Mai 1967 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma St& CI
ihren Vorstand Rayrnon Fernand BHB, samt lie
S»Ao j	Avo	Aj
05 Frankreich«, vertreten
 Charles Bi
 Lurch
und
- Prozeßbevoliraächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin 9
Recht sanv/alt Dr<,
gegen
 die Firma	Metallwerke Gesellschaft mit be-
schränkter Hartung in R^HHIH|B1Vdrtreten durch ihre Geschäftsführer;, Direktor PaulGlBBi und Direktor Georg
 Klägerin und Revisionsbeklagte9
Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
«• 2 r”
Der VIII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr«, Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16„ Oktober 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen□
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, eine französische Firma mit Niederlassung in Frankreich, bezog von der Klägerin in der Zeit vom 16. April bis 19. November 1962 Hydrolenkungen und Ersatzteile, deren Kaufpreis nach der durch einen Kontoauszug belegten Behauptung der Klägerin 61 965?19 DM beträgt o Die Beklagte hat den Kaufpreis trotz Mahnung nicht bezahlto Mit der Behauptung, daß Rotenburg/Fulda als Gerichtsstand vereinbart sei, klagte die Klägerin den genannten Betrag nebst Zinsen ein. Die Klage wurde der Beklagten am 23» Juli 1963 zugestollt. Nach mehrmaliger Vertagung erklärto der Prozoßbevollmächtigte der Beklagten am 4. Dezember 1963? daß er im Termin vom 5« Dezem-
 
ber 1963 nicht auftreten werdo» Daraufhin beantragte die Klägerin in diesem Termin Entscheidung nach I»age der Akten«. Am 19o Dezember 1963 verkündete das Landgericht demgemäß ein dem Klageantrag entsprechendes Urteil„ Die Beklagte legte Berufung ein«. Sie bestritt, daß Rotenburg als Gerichtsstand vereinbart sei» Es sei, so behauptete sie, die Anwendung des französischen Rechts vereinbart» In sachlich-rechtlicher Hinsicht trug sie vor, die Lenkungen seien mangelhaft gewesen und es sei ihr wegen von der Klägerin zu vertretender Mängel ein Schaden verursacht worden, der die Klagosumme übersteige»
Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 529 Abs» 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, beantragt die Beklagte,das Berufungsurteil samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüelczuverweisen»
Entscheidungsgründe:
I»
Davon ausgehend, daß die Beklagte im ersten Rechtszuge zur Klage überhaupt nicht Stellung genommen, also überhaupt nichts zu ihrer Verteidigung vorgebracht hatte, hat das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge nach § 529 Abs» 2 ZPO nicht zugelassen» Würde das Vorbringen der Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, zu berücksichtigen sein, so träte eine erhebliche Verzögerung in der Erledigung des andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreits
 ein, v/eil die Beklagte für ihre an sich erheblichen Be-hauptungen eine Reihe von Zeugen benannt habe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben«, Gegen diese Erv/ägungen hat die Revision keine Angriffe erhobene Sie lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen»
In dem Umstande, daß die Beklagte sich überhaupt erst im zv/eiten Rechtszuge zur Klage geäußert hat, sieht das Berufungsgericht eine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs« 2 ZPO» Zur Begründung seiner Ansicht Y/eist es darauf hin, daß die Klage bereits am 23» Juli 1963 zuge-stellt wurde und daß dio Beklagte bis zu dem letzten Verhandlungstermin des ersten Rechtszuges vom 5«, Dezember 1963 ohne durchgreifende Entschuldigung eine Erv/iderung der Klage nicht gebracht hat«, Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Sie v/erden von der Revision vergeblich bekämpft»
XI o
Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt»
Sie meint, das Berufungsgericht habe den bei den französischen Gerichten herrschenden Brauch nicht berücksichtigt, der es überall da, v/o es zv/eifeihaft ist, v/elchos Recht zur Anwendung kommt, der beklagten Partei gestatte, mit einer Entgegnung auf die Klage so lange zu warten, bis die Klägerpartei eine substantiierte Begründung für die Anv/endung der von ihr herangezogenen Rechtsordnung bringe» Hierin liege der eigentliche Grund dafür, daß die Beklagte es an einer sachlichen Stellungnahme im
 
ersten Rechtszuge habe fehlen lassen0 Mit Recht habe sie annehmen dürfen, die Behauptung der Klägerin, es sei Rotenburg an der Fulda als Gerichtsstand vereinbart, beziehe sich nur auf die örtliche Zuständigkeit und habe mit der Frage der Rechtsanv/endung nichts zu tun» Y/äre die Beklagte in Ausübung der richterlichen Fragepflicht vom Be«» rufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt hingev/iesen worden, so hätte sie sich im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritt auf diese Übung bei den französischen Gerichten berufen«
Die Rüge der Revision ist unbegründet«
Die Frage, ob auf den Rechtsstreit französisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, bedarf hier keiner Ent*-» Scheidung, weil es hier nur darauf ankommt, ob das Beru-fungsgericht eine Bestimmung dos Prozeßrechte (§ 529 ZPO) richtig angewandt hat, vor deutschen Gerichten aber nur nach deutschem Prozeßrecht verfahren werden darf«
Bas Berufungsgericht hat den § 529 Abs« 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewandt« Es hat den Begriff der groben Nachlässigkeit ohne Rechtsverstoß bejaht« Die Feststellung einer groben Nachlässigkeit durch den Tatrichter ist im Revisionsrechtszuge nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 12, 49, 52). Ein Rochtsfehler wäre nur dann anzunehmen, wenn die Erwägungen des Berufungsgerichts schlechthin unhaltbar wäreno Bie Tatsache, daß sie im ersten Rechtszuge die Zeit vom 23- Juli 1963 bis zu dem letzten Verhandlungstermin des Landgerichts vom 5. Bezomber 1963 ungenutzt hat verstreichen lassen, hat die Beklagte dem Berufungsgericht gegenüber nur damit zu entschuldigen versucht, sie habe als ausländische Partei Schwierigkeiten mit der Übersetzung ihres Vorbringens in die deutsche Sprache ge-
 
(
habto Daß das Berufungsgericht diese Entschuldigung angesichts des nahezu fünf Monate betragenden Zwischenrau™ nies zwischen Klagezustellung und letztem Verhandlungstermin nicht gelten läßt, ist rechtlich nicht zu beanstan™ den3
Die Behauptung der Revision, es bestehe vor französischen Gerichten der Brauch, daß die beklagte Bartei mit der Klageerwiderung bis zur schlüssigen Darlegung der Fra™ ge nach dem anzuwendenden Recht zurückhalten dürfe und daß sich die Beklagte hierauf verlassen habe, enthält ein neues Vorbringen, das das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO nicht berücksichtigen darf„ Ohne Erfolg muß auch der Versuch der Revision bleiben, diese neue (Tatsache über eine Rüge aus §159 ZPO in den Rechtsstreit einzuführen0 Denn das Berufungsgericht trifft nicht der Vorwurf, gegen § 159 ZPO verstoßen zu haben«, Die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten entsprechend der Vorschrift des § 529 Abs«, 2 ZPO vom Berufungsgericht noch berücksichtigt werden durfte, war entgegen der Ansicht der Revision, wie sich aus dem (Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16„ Oktober 1964, in der die Parteien den Inhalt ihrer Schriftsätze vorgetragen haben«, Da in diesen Schriftsätzen die Frage nach einer groben Nachlässigkeit der Beklagten ausgiebig erörtert wird, bedurfte es nicht noch der Anregung durch das Berufungsgericht, daß der Beklagte weitere Entschuldigungsgründe vorbringe »
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IIIo
 Die auf Kaufvertrag gestützte Klage v/ar schlüssige Das Berufungsgericht hat ihr mit Hecht entsprochene Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rUckzuweiseno
 Dr„ Haidinger	Dr*	Gelhaar	Dr.	Mezger
 Braxmaier
Dr, Messner