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BGH · VIII ZR 5/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 5/63

November 1958 teilte sie der Klägerin mit, durch Aufbringen eines neuen Anstrichs mit deren Abdecklack habe der vorher gestrichene Abdecklack mit viel tlühe und Arbeitsam-wand entfernt werden können» Als dann bei der Entfernung aas Lackes auf der Baustelle Bremen Schwierigkeiten entstanden, stellte ihr die Klägerin besondere Lösungsmittel zur Verfügung. Verhandlungen zwischen den Parteien über die Ansprüche der Beklagten wegen der angeblich mangelhaften Beschaffenheit des ihr gelieferten Abdecklackes führten zu keinem Ergebnis * Lie Beklagte beanstandet, wie im Verlaufe des Rechtsstreits klargestellt wurde, die Lieferungen der Klägerin vom 19. Mit Schreiben an die Beklagt© vom 7« «Juli 1959 erklärte aie Klägerin, sie sei im Hinblick auf die der Beklagten entstandenen Kosten bereit, auf die Bezahlung des Gegenwerts der gelieferten Abdecklacke zu verzichten. In dem einen, das an die Niederlassung der Klägerin in gerichtet ist, erklärte die Beklagte, sie lehne den Vorschlag der Klägerin ab und verlange vergleicht— weise eine Gutschrift in Höhe von 50 '}t des ihr entstandenen Schadens von rund 12 600 DH. In dem zweiten an die Zentrale der Klägerin in E^B gerichteten Schreiben bezog sich die Beklagte auf eine mündliche Vereinbarung mit Vertretern der Klägerin, wonach sie die Gutschrift eines Betrages von ca. Bis zur Klarstellung dieser Angelegenheit, so heißt es in dem Schreiben weiter, habe sie ihre Geschäftsleitung gebeten, alle Beträge und alle Zahlungen beider Werke (die Klägerin hatte auch eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die Stahlbaugesellschaft 7^^ GmbH in beliefert) an die Klägerin zu stoppen. Die Klägerin hat ule Gegenforderungen der beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Erst am 19.Januar I960 habe die Stahlbaugesellschaft GmbH in mit der Klägerin abgerechnet und den überschießenden Betrag an sie überwiesen. Erst dieses Schreiben enthalte eine Aufrechnungaerklärung; damals sei aber eine Aufrechnung nicht mehr möglich gewesen, weil die Beklagte mit verjährten Schadenaerestsi’orderungen nur noch gegen die Kaufpreis-ioröerungen aus den beiden Lieferungen vom 19. Da;?.- Berufungsgericht nimmt zwar auch an, daß die Sounder er so t zlord ex ungen der Beklagten schon verjährt gewesen scion, als sie rr.it ihren Schreiben von: 15. Darauf kommt es nämlich nicht an, wenn dem Beruf ungsgei'icht darin bex-zutreten i3t, daß die Beklagte im Juli 1959 noch, keine Aufrechnung-erklärt hat. Juli 1959 an die Zentrale in bis zur Klärung des Falles würden sämtliche Zahlungen eingestellt werden, bedeute nichts anderes als eine Aufrechnung. Juli 1959» daß die Zahlungen seitens der Beklagten gestoppt würden, enthalte eine Aufrechnung. Ein in dieser Richtung liegender Viille der Beklagten sei in den Schreiben vom 13. Juli 1959 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Aufrechnung« erklarung könne in dem Schreiben vom 13. laß die Erklärungen der Beklagten nichts Jindgültiges bedeuten .sollten, ergebe sich auch aus dem Schlußsatz im Schreiben vom 13» Juli, wo sich die Beklagte die weiteren Schritte Vorbehalte<> Eine mit solchen .Einschränkungen erklärte Zahlungsverweigerung enthalte nicht eine wirksame Aufrechnung, die als Gestaltungsrecht bedingungsl'einolich und unter solchen Einschränkungen unwirksam sei (§ 388 Satz 2 BGB) « Auch dem Schreiben vom 28. (Datsächlich habe die stahl-badgesollschaft 'V0| GmbH in SchflHIHP erst am 19«Januar 1980 mit der Klägerin abgerechnet und den überschießenden Betrag an sie überwiesen. Baß die Beklagte in den Erklärungen vom 13« und 28« Juli 1959 selbst keine Aufrechnung gesehen habe., ergebe sich aus ihrem Verhalten in diesem Rechtsstreit« Sic habe mit Schriftsatz vom 4« April I960 erklärt, daß sie auf-rechne, im übrigen habe sie auf die gescheiterten Vergleichs-Verhandlungen verwiesen und im Zusammenhang damit das schreiben vom 13. «Juli 1959» daß sie damals noch eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit durch Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz von 50 auf rund 12 000 DM bezifferten Schadens erstrebte. sämtliche Zahlungen eingestellt, so liegt darin weder eine Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 12 QüO iai noch eine aui’ die Hälfte dieses Betrages beschränkte Verrechnung» r.ie Beklagte wollte vielmehr einer endgültigen Regelung der Angelegenheit nicht vorgreifen, sondern zunächst die Entschlich ung der Klägerin abwarten, ob sie mit dem Vorschlag der Beklagten einverstanden sei. Juli 1959 zog die Beklagte das Angebot einer vergleicasweieen Regelung zurück'und forderte Ersatz ces entstandenen Gesamtschadens, den sie auf etwa 12 000 Df>! Wie das Berufungsgericht dem Inhalt des Schreibens rechtlicn einwandfrei entnommen hat, läßt der Schlußsatz dieses Schreibens nicht deutlich erkennen, daß die Beklagte hiermit den geforderten Betrag von etwa 12 000 DM auf die damals fällige Forderung der Klägerin endgültig verrechnen wollte. Die Klägerin brauchte deshalb auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen, üsß die Beklagte hiermit den Willen zu dem Ausdruck brachte, Demnach kann offenbleiben, ob damals schon die Schadensersatzforderungen der Beklagten verjährt waren, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob .ihre Verjährung durch 3ie Verhandlungen zwischen den Parteien hinausgeeohoben und noch nicht vollendet war» Allerdings hat der Senat in diesem Urteil eine Aufrechnung mit verjährten Gewährleistungs- oder sonstigen Schadenser-sataaiisprüchen wegen Mangel der Kauf sache im Rahmen des : 479 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegen eine Forderung für zulässig angesehen, die der Verkäufer nur deshalb erworben hatte, weil ihn der Käufer in Unkenntnis seiner Rechte durch Beauftragung mit einer entgeltlichen . Das Berufungsgericht hat jedoch mit liecht in diesen Umständen keine Rechtfertigung für eine Zulassung der Aufrechnung nach freu und Glauben gesehen-» Lach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß es sich bei den beiden Lieferungen, aus denen die Beklagte ihre Schadensersatz!'orderungen hor-1eitet, um selbständige Kaufverträge handelte» Die Klage-fordorung bezieht sich auf spätere Lieferungen an die Beklagte» Allerdings sind in ihr, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch Forderungen der Klägerin aus Lieferungen von Verdünnungsmitteln enthalten, die zur Entfernung festhaftender. Das Berufungsgericht hat trotzdem mit Recht auch insoweit eine Aufrechnung mit der verjährten Schadensersatzforderung der Beklagten nicht als zulässig angesehen. zwischen den Parteien streitig: wav, ob die Klägerin eine worifoClhafte Ware geliefert hatte» Lie Beklagte war nicht in Unkenntnis davon, daß sie die Lösungsmittel bezahlen müsse, worm sich die entstandenen Schwierigkeiten nicht auf Mängel der Kaufsachö, des gelieferten Abdecklackes, zuriick-tuhren ließen, öder wenn keine Einigung zwischen den Parteien über diese frage zustande kam»Bei einer solchen Sachlage ist es nicht unbillig, der Beklagten auch die Aufrechnung ihrer verjährten schadensereatzforderung mit den Kaufpreis!orüerungen der Klägerin aus den rechtlich selbständigen Lieferungsver-krägon über die Lösungsmittel zu versagen» Las Berufungs-bericht hat den von dem erkennenden Senat am 22.2.1961 entschiedenen Fall zutreffend als einen Sonderlall angesehen und es mit Hecht abgelehnt, die dort getroffene Ausnahme-regelung auf den vorliegenden Sachverhalt auszudehnen. 3» Die Revision rügt ferner, die Klägerin könne jedenfalls den Betrag von 1 490,50 LM nicht fordern, den sie der Beklagten am 14. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht ausführt, in ihrem Schreiben vom 7.Juli 195? der Beklagten lediglich angeboten, im Hinblick auf den entstandenen Schaden einen Teil ihrer Forderungen, soweit sie Lack- und Lösungsmittellieferungen betrafen, zu erlassen, Dieses Angebot habe die Beklagte am 13. Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift erteilt habe, welche diese als Teilerfüllung ihres Schadensersatzanspruchs habe gelten lassen wollen. Es behandelt auch mit diesen Fragen ausdx’ück-die Mitteilung der Gutschrift und fuhrt dazu aus, sie habe jederzeit rückgängig gemacht werden können, wenn ihre Voraussetzung, nämlich aas erwartete /.ustandekoraraen eines Vergleichs, sich als irrig heraus»teilen sollte. Deshalb sei es auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Einer soier»er» Mitteilung an die Beklagte bedurfte es nicht, weil die Gutschrift von der Annahme des Vergleichsangebots der Klägerin abhängig war, wie das Berufungsgericht ohne liechtsverstoß fcstgesteilt hat. Das Oberlandesgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, öd der Beklagten auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung erwachsen sein könne. Sie versucht nur, den Klage-anapruch anders rechtlich zu werten als in den VorinstauzsTu Lie rechtliche Beurteilung der KlagetatSachen ist aber kein Bestandteil des Klagegrundes, sondern vom Gericnt selbständig zu dem Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. a) Die Ansicht der Revision, der Klägerin sei eine schuldhafte Verletzung des eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetriebes der Beklagten zur Last zu legen, ist unrichtig* Rach ständige; Rechtsprechung ist zwar das Recht am eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetrieb ein subjektives Recht, das unmittelbar verletzt werden kann* En fällt auch unter die nach § 823 Abs« 1 J3GB geschützten Hechte v'orauseetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes (vgl* BGHZ 29, 65, 70, 74). b) Als Rechtegut, gegen dessen Verletzung § 823 Abs.l BGB Schutz gewährt, kommen die mit dem Lack bestrichenen Metall-rahmen in Betracht, Bs handelt sich dabei um einen Schaden, der unmittelbar durch Eigenschaften des Liefergegenstandes im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung entstanden sein soll und über den Rahmen der Gewährleistung nicht hänaui; gehen würde. Selbst wenn sich über der Schadeneersatzanspruch der Beklagten auf Ersatz sogenannter mittelbarer Schäden beziehen sollte, die durch den Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht erfaßt werden, würde trotzdem die Bestimmung Uber die kurze Verjährung in § 477 BGB anzuwenden sein (vgl.

Zitierte Normen: § 388 BGB
LieAufrechnungBerufungsgerichtGutschriftSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

i:l a c h a c hi a ge •* e r k:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
bGB § 479
Zur Frage der Aufrechnung mit verjährten Schadens-ereatzansprUchen wegen Mängel der Kaufsache gegenüber Ansprüchen des Verkäufers aus anderen Lieferverträgen, die ro.it der mangelhaften Lieferung im Zusammenhang stehen.
BGH.Urt.v» 4c November 1964 - VIII ZR 5/63 OLG Bamberg
LG Schv/einfux
 des Volke
VIII Zll
 Verkündet am 4= November 1964 ..lott, oustizobersekretär
a 1 sh u r[tund sheamter oer Geschäftsstelle
 Im N a m e n
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In dem Rechtsstreit
 ficr I irmain*. Ing« V	Kommanditgesellschaft	in	;
(Bez.	>	vertreten	durch	den persönlich haftenden
a eil schalt er, Dipl «Ing. Theodor V^jp in SchflHH a „ ;•
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt ür.
gegen
 die Th, 0 Fabriken, in Vorstand ti\ Hl
 nans
Aktiengesellschaft, Chemische traße flP, vertreten durch ihren
 und Otto-Heiner
 Br.Ing. Gurt
 Klägerin und Revisionsbeklagt
- .Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt lr„
>
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1964 unter Mitwirkung des ßenatspräsiöenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar-, Artl, Dr, Mezger und Mortnann
 fü r Rec ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom.
11. Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zuriiekgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin stellt u„a» Lacke und Verdünnungsmittel hierfür her. Lie Beklagte fertigt Rahmen•• aus Leichtmetall für b'enster und Türen. Sie bezog im «Jahre 1958 von der Klägerin mehrere■Posten Abdecklack, der zu dem vorübergehenden Benutze der Kotallteile dienen und nach deren Einbau wieder entfernt werden, deshalb also leicht ablösbar sein sollte»
Bel der Entfernung des von der Beklagten für ein Bauvorhaben in	und eine größere Baustelle in Bremen verwendeten
 Lackes entstanden Schwierigkeiten, weil der aufgetragene Lack fest haftete. Lie Beklagte beanstandete dies zunächst hinsichtlich der. Baustelle in	Mit	Schreiben vom
26,. November 1958 teilte sie der Klägerin mit, durch Aufbringen eines neuen Anstrichs mit deren Abdecklack habe der vorher gestrichene Abdecklack mit viel tlühe und Arbeitsam-wand entfernt werden können» Als dann bei der Entfernung aas Lackes auf der Baustelle Bremen Schwierigkeiten entstanden, stellte ihr die Klägerin besondere Lösungsmittel zur Verfügung. Verhandlungen zwischen den Parteien über die Ansprüche der Beklagten wegen der angeblich mangelhaften Beschaffenheit des ihr gelieferten Abdecklackes führten zu keinem Ergebnis * Lie Beklagte beanstandet, wie im Verlaufe des Rechtsstreits klargestellt wurde, die Lieferungen der Klägerin vom 19. September 1958 (Rechnungspreis 305 LM) und vom 19* November 1958 (Rechnungspreis 152,50 DM). Lie Kaufpreise für diese Lieferungen sind am 27. Dezember 1958 und 2d» April 1959 bezahlt worden»
Mit Schreiben an die Beklagt© vom 7« «Juli 1959 erklärte aie Klägerin, sie sei im Hinblick auf die der Beklagten entstandenen Kosten bereit, auf die Bezahlung des Gegenwerts der gelieferten Abdecklacke zu verzichten. Sie habe demzufolge dem Konto der Beklagten 1 490,50 B?ä gutgeschric-oen»
 
Lie Beklagte erwiderte mit zwei Schreiben vom 13» «?uli i95v. In dem einen, das an die Niederlassung der Klägerin in
 gerichtet ist, erklärte die Beklagte, sie lehne den Vorschlag der Klägerin ab und verlange vergleicht— weise eine Gutschrift in Höhe von 50 '}t des ihr entstandenen Schadens von rund 12 600 DH. In dem zweiten an die Zentrale der Klägerin in E^B gerichteten Schreiben bezog sich die Beklagte auf eine mündliche Vereinbarung mit Vertretern der Klägerin, wonach sie die Gutschrift eines Betrages von ca. 6 000 ZU erwarte. Anschließend heißt es in dem Schreiben:
"Eis zur Klärung bezw. bis zur Erteilung der Gutschrift durch Ihr Haus haben wir sämtliche Zahlungen an Sie eingestellto"
Dia Klägerin lehnte mit Schreiben vom 21. Juli 1959 das Verlangen der Beklagten ab. Die Beklagte forderte darauf u:it Schreiben vom 28. Juli 1959 Ersatz des ihr entstandenen Gesarntschadens, den sie auf etwa 12 000 DM schätze. Bis zur Klarstellung dieser Angelegenheit, so heißt es in dem Schreiben weiter, habe sie ihre Geschäftsleitung gebeten, alle Beträge und alle Zahlungen beider Werke (die Klägerin hatte auch eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die Stahlbaugesellschaft 7^^ GmbH in beliefert) an die Klägerin zu stoppen.
In dem vorliegenden 'Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Bezahlung eines Restbetrages von 8 451,80 DM nebst Zinsen für Lieferungen an die Beklagte im Jahre 1959?und zwar für Bleimennige, Abdecklack grün und Verdünnungsmittel. In diese® Restbetrag ist die Gutschrift von 1 490,50 IK! nicht enthalten.
Die Beklagte hat eingewandt, sie habe schon vor Klage“ erhebung gegen diese Restforoerung aufgerechnet. Eine solche
A
Aufrechnung sei ir. ihrer: Schreiben von 1a. und 2«. Juli 1959 entholL e n c
Die Klägerin hat ule Gegenforderungen der beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Lie Beklagte habe auch nicht vor Ablauf der Verjährung mit den geltend gemachten Schadensersatz!orderungen aufgerechnet. Lie früheste Acu-rechnungsericlärung sei in dem Schreiben der Stanlbaugesell-schaft W GmbH vom 19. Januar 196G enthalten»
Las Landgericht hat dem Klageanträge entsprochen.
Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Einwand der Aufrechnung weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründa,:
I» Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind den schreiben der Beklagten vom 13. Juli 1959 and 28. Juli 1959 keine Aufrechnungserklärungen zu entnehmen. Erst am 19.Januar I960 habe die Stahlbaugesellschaft	GmbH in
 mit der Klägerin abgerechnet und den überschießenden Betrag an sie überwiesen. Erst dieses Schreiben enthalte eine Aufrechnungaerklärung; damals sei aber eine Aufrechnung nicht mehr möglich gewesen, weil die Beklagte mit verjährten Schadenaerestsi’orderungen nur noch gegen die Kaufpreis-ioröerungen aus den beiden Lieferungen vom 19. September und 19. November 1958 hätte aufrechnen können, wenn diese nichG schon am 27. Lezeo;ber 1958 und 28. April 1959 bezahlt gewesen wären»
Da;?.- Berufungsgericht nimmt zwar auch an, daß die Sounder er so t zlord ex ungen der Beklagten schon verjährt gewesen scion, als sie rr.it ihren Schreiben von: 15. und 28. Juli 1959 diese Forderungen geltend gemacht habe. Ob dieser Annahme beizutreten ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Darauf kommt es nämlich nicht an, wenn dem Beruf ungsgei'icht darin bex-zutreten i3t, daß die Beklagte im Juli 1959 noch, keine Aufrechnung-erklärt hat. Insoweit ist das Berufungsurteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie noch naher ausgeführt werden wird.
1. Die Revision macht geltend, die Mitteilung der Beklagten in dem Schreiben vom 13. Juli 1959 an die Zentrale in	bis zur Klärung des Falles würden sämtliche
 Zahlungen eingestellt werden, bedeute nichts anderes als eine Aufrechnung. Auch die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 28. Juli 1959» daß die Zahlungen seitens der Beklagten gestoppt würden, enthalte eine Aufrechnung. Grundsätzlich liege sie schon in einer Erklärung des Schuldners, daß er dem Gläubiger nichts mehr schuldig sein wolle. Ebenso liege die Aufrechnung in der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder in der Leistungsverweigerung gegenüber einer gleichartigen Schuld. Ein in dieser Richtung liegender Viille der Beklagten sei in den Schreiben vom 13. und 28. Juli 1959 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden
 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Aufrechnung« erklarung könne in dem Schreiben vom 13. Juli 1959 deshalb nicht erblickt werden, weil die Zahlungsweigerung mit Einschränkungen erklärt worden sei. Eine Aufrechnung müsse bedingungslos erklärt werden. Selbst wenn sie in der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts zu sehen wäre, so könne eine wirksame Aufrechnung dann nicht ange-
kosimon werden., wenn das Hecht von der Klärung eines Falles oder von einem Verhalten des Gegners abhängig gemacht werde.
Dann sei hinsichtlich einer Aufrechnung nichts Endgülfcigeu erklärt. laß die Erklärungen der Beklagten nichts Jindgültiges bedeuten .sollten, ergebe sich auch aus dem Schlußsatz im Schreiben vom 13» Juli, wo sich die Beklagte die weiteren Schritte Vorbehalte<> Eine mit solchen .Einschränkungen erklärte Zahlungsverweigerung enthalte nicht eine wirksame Aufrechnung, die als Gestaltungsrecht bedingungsl'einolich und unter solchen Einschränkungen unwirksam sei (§ 388 Satz 2 BGB) « Auch dem Schreiben vom 28. Juli 1959 in dem es heiße, die Beklagte habe 12 000 IM zu fordern und bis zur Klarstellung der Angelegenheit sei die Geschältaleitang gebeten worden, alle Aufträge und Zahlungen beider Werke zu stoppen, sei keine eindeutige, uneingeschränkte Auf-rechnungserklärung zu entnehmen. (Datsächlich habe die stahl-badgesollschaft 'V0| GmbH in SchflHIHP erst am 19«Januar 1980 mit der Klägerin abgerechnet und den überschießenden Betrag an sie überwiesen. Baß die Beklagte in den Erklärungen vom 13« und 28« Juli 1959 selbst keine Aufrechnung gesehen habe., ergebe sich aus ihrem Verhalten in diesem Rechtsstreit« Sic habe mit Schriftsatz vom 4« April I960 erklärt, daß sie auf-rechne, im übrigen habe sie auf die gescheiterten Vergleichs-Verhandlungen verwiesen und im Zusammenhang damit das schreiben vom 13. Juli 1959 vorgelegt» Im Schriftsatz vom 20. September I960 bezeichne sie die Abrechnung vom 19. Januar I960 als die Aufrechnung und das mit Hecht. Bie Beklagte könne solchen Erklärungen, die sie zunächst selbst nicht als Aufrechnung angesehen habe, durch die sie also auch nicht den Willen, aufzurechnen habe zu dem Ausdruck bringen wollen, nicht nachträglich eine solche Wirkung beilegem
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Len Erwägungen des Berufungsgerichts ist zunächst carin yeizutreten, daß ein-Schwebezustand mit der Natur der Aufrechnung als eines einseitigen Gestaltungsgeschafts nicht vereinbar ist. Eine Aufrechnung kann daher nur in einer Ei-Kläxung gefunden werden, die auf eine endgültige Verrechnung sich gegenüberatehender Forderungen gerichtet ist. Label muß der Verrechnungswille'zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht werdeno Auf die dabei verwendeten Worte kommt es nicht entscheidend an (vgl. BCHZ 26, 241, 245). Maßgebend ist, wie die in Frage stehende Erklärung nach richtiger Rechtsauf-fassung zu beurteilen ist. Las Reichsgericht hat.allerdings in einem bei Warn Rspr. 1908 Nr. 550 abgedruckten Urteil ausgesprochen, daß das Geltendraachen eines Zurückbehaltungs-rechts wegen einer fälligen Geldforderung gegenüber einer fälligen Geldforderung in 'Wahrheit regelmäßig eine Erklärung der Aufrechnung sei (vgl. auch EGZ 85, 158, 140). In solche::. Falle ist von Bedeutung, ob der wahre Rechtswille der Partei, die ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, nicht auf Zurückbehaltung, also auf zeitweilige Unterlassung der geschuldeten Vorgütungsleistung, sondern auf ihre endgültige Verweigerung geht. Es muß hiernach in Wirklichkeit der sachliche Enderfolg einer Aufrechnung gewollt sein (vgl. RGZ 85, 108, 112, 113). Lie gegen eine Aufrecbnungserklärung sprechenden Umstände liegen hier in dem Inhalt der von dem Berufungsgericht gewürdigten Schreiben«,
Ohne Reehtsfehler entnimmt das Berufungsgericht den beiden Schreiben der Beklagten vom 13. «Juli 1959» daß sie damals noch eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit
 durch Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz von 50 auf rund 12 000 DM bezifferten Schadens erstrebte. Beklagte gleichzeitig der Klägerin ahkündigte, sie zur Klärung des Falles bezw. bis zur Erteilung der
y. des Wenn die habe bis Gutschrift
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sämtliche Zahlungen eingestellt, so liegt darin weder eine Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 12 QüO iai noch eine aui’ die Hälfte dieses Betrages beschränkte Verrechnung» r.ie Beklagte wollte vielmehr einer endgültigen Regelung der Angelegenheit nicht vorgreifen, sondern zunächst die Entschlich ung der Klägerin abwarten, ob sie mit dem Vorschlag der Beklagten einverstanden sei. Deshalb fehlt cs an einer zweifelsfreien Erklärung, die eine endgültige Verrechnung auch nur in Höhe des vergleichsweise geforderten Betrages zu dem Ausdruck brachte.
In dem Schreiben vom 28. Juli 1959 zog die Beklagte das Angebot einer vergleicasweieen Regelung zurück'und forderte Ersatz ces entstandenen Gesamtschadens, den sie auf etwa 12 000 Df>! schätzte. Wie das Berufungsgericht dem Inhalt des Schreibens rechtlicn einwandfrei entnommen hat, läßt der Schlußsatz dieses Schreibens nicht deutlich erkennen, daß die Beklagte hiermit den geforderten Betrag von etwa 12 000 DM auf die damals fällige Forderung der Klägerin endgültig verrechnen wollte. Er enthält vielmehr nur die [Mitteilung der Beklagten, daß sie ihre Geschäftsleitung gebeten Habe, alle Zahlungen beider Werke an die Klägerin zu stoppen. Damit war die weitere Entschließung über das einzuschlagende verfahren der Geschäftsleitung Vorbehalten. Die Klägerin brauchte deshalb auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen, üsß die Beklagte hiermit den Willen zu dem Ausdruck brachte,
(3ie beiderseitigen Forderungen endgültig zu verrechnen.
Demnach kann offenbleiben, ob damals schon die Schadensersatzforderungen der Beklagten verjährt waren, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob .ihre Verjährung durch 3ie Verhandlungen zwischen den Parteien hinausgeeohoben und noch nicht vollendet war»
2, Lie Gewährleistungsansprüche der Beklagten aus den Lieferungen der Klägerin vom lg. September und 19.November üg^ waren jedenfalls verjährt, als die Abrechnung in dem Schreiben vor.' 19. Januar I960 auch für die Beklagte vorgenommen wurde,, las wird auch von der Revision nicht in Frage gestellte
 Ksch § 479 BGB kann der Anspruch auf Schadensersatz nach Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der in § 476 BGB bezeichnten Handlungen vorgenornmen hat, es sei denn, daß der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Biese Ausnahme kommt hier nicht
 in Betracht. Die Aufrechnung ist nach dem Sinn des § 479 BGB grundsätzlich nur gegenüber dem Kaufpreisanspx'uch aus dem Li cferungavert rag zulässig. Biese Bedeutung ist dem § 479 BGB in ständiger Recntsprecnnung vom Reichsgericht beigejegt worden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung
 lir. urteil vom 22. Februar 1961 - VIII 2R 176/59 - KJW 1961, 1254 = MIR 61, 500 grundsätzlich angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht, keine Veranlassung.
Allerdings hat der Senat in diesem Urteil eine Aufrechnung mit verjährten Gewährleistungs- oder sonstigen Schadenser-sataaiisprüchen wegen Mangel der Kauf sache im Rahmen des : 479 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegen eine Forderung für zulässig angesehen, die der Verkäufer nur deshalb erworben hatte, weil ihn der Käufer in Unkenntnis seiner Rechte durch Beauftragung mit einer entgeltlichen . Ausbesserung zunächst mit Ansprüchen auf Gewährleistung verschont hatte.
Die Revision inacht geltend, die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Beim die Geschäftsverbindung der Parteien, auo der die Klageforderung einerseits und die Schadensersatzforderungen der Beklagten andererseits hervorgingen, sei als
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einheitlicher Vorgang zu werten. Das Berufungsgericht hat jedoch mit liecht in diesen Umständen keine Rechtfertigung für eine Zulassung der Aufrechnung nach freu und Glauben gesehen-»
Lach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß es sich bei den beiden Lieferungen, aus denen die Beklagte ihre Schadensersatz!'orderungen hor-1eitet, um selbständige Kaufverträge handelte» Die Klage-fordorung bezieht sich auf spätere Lieferungen an die Beklagte» Allerdings sind in ihr, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch Forderungen der Klägerin aus Lieferungen von Verdünnungsmitteln enthalten, die zur Entfernung festhaftender. Incke3 bei der Baustelle in Bremen verwendet wurden. Das Berufungsgericht hat trotzdem mit Recht auch insoweit eine Aufrechnung mit der verjährten Schadensersatzforderung der Beklagten nicht als zulässig angesehen. Es fuhrt dazu aus: l«x Beklagten sei, als sie die Lösungsmittel von der Klägerin bezog, sehr wohl bekannt gewesen, daß sie die Klägerin aus der mangelhaften Lieferung des Lackes haftbar machen könne, und das sei auch Gegenstand von Besprechungen gewesen.'Wenn sie in Kenntnis dieser Umstände den Schadenaersatzansprueh verjähren ließ, dann sei es.nicht unbillig, wenn sie deshalb mit .ihm auch nicht mehr gegen Forderungen auf rechnen könne, die mit der Hauptforderung in wirtschaftlichem Zusammenhang gründen und durch den Mangel bedingt seien. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall RUV/ 1961, 1254 stelle eine Ausnahme dar, er sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht gleich-gelagert»
Dem ist beizutreten. Es handelt sich hier bei der Lieferung von Lösungsmitteln, die zur Beseitigung der in Bremen aufgeführten Schwierigkeiten Verwendung gefunden haoen sollen, um Lieferverträge in einem Zeitpunkt, in dem es
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zwischen den Parteien streitig: wav, ob die Klägerin eine worifoClhafte Ware geliefert hatte» Lie Beklagte war nicht in Unkenntnis davon, daß sie die Lösungsmittel bezahlen müsse, worm sich die entstandenen Schwierigkeiten nicht auf Mängel der Kaufsachö, des gelieferten Abdecklackes, zuriick-tuhren ließen, öder wenn keine Einigung zwischen den Parteien über diese frage zustande kam»Bei einer solchen Sachlage ist es nicht unbillig, der Beklagten auch die Aufrechnung ihrer verjährten schadensereatzforderung mit den Kaufpreis!orüerungen der Klägerin aus den rechtlich selbständigen Lieferungsver-krägon über die Lösungsmittel zu versagen» Las Berufungs-bericht hat den von dem erkennenden Senat am 22.2.1961 entschiedenen Fall zutreffend als einen Sonderlall angesehen und es mit Hecht abgelehnt, die dort getroffene Ausnahme-regelung auf den vorliegenden Sachverhalt auszudehnen.
3» Die Revision rügt ferner, die Klägerin könne jedenfalls den Betrag von 1 490,50 LM nicht fordern, den sie der Beklagten am 14. Juli 1959 gutgeschrieben habe.
Las Berufungsgericht hat jedoch keinen Rechtefehler begangen, indem es einen Verzicht der Klägerin auf ihre Forderung*?! in Höhe diees Betrages verneint hat. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht ausführt, in ihrem Schreiben vom 7.Juli 195? der Beklagten lediglich angeboten, im Hinblick auf den entstandenen Schaden einen Teil ihrer Forderungen, soweit sie Lack- und Lösungsmittellieferungen betrafen, zu erlassen,
 Dieses Angebot habe die Beklagte am 13. Juli 1959 abgelehnt. Damit sei auch das Angebot der Klägerin hinfällig geworden.
Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift erteilt habe, welche diese als Teilerfüllung ihres Schadensersatzanspruchs habe gelten lassen wollen. Das Berufungsgericht habe außerdem
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nient beaentet und die Mittel
 daß die Gutschrift der beklagten mitgeteilt ung. nicht zurückgezogen worden sei. Das He-
ruf ungsgerjeht hat sich jedoch lieh befaßt. Es behandelt auch
 mit diesen Fragen ausdx’ück-die Mitteilung der Gutschrift
 und fuhrt dazu aus, sie habe jederzeit rückgängig gemacht werden können, wenn ihre Voraussetzung, nämlich aas erwartete /.ustandekoraraen eines Vergleichs, sich als irrig heraus»teilen sollte. Me Beklagte habe das auch so aufgefaßt, denn sie habe in ihrer Abrechnung vom 19. Januar i960 diese Gutschrii’t nicht mehr berücksichtigt. Deshalb sei es auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Juli 1959 die Gutschrift nicht ausdrücklich zurückgezogen, sondern sich auf ihr ursprüngliches Angebot vom 7. Juli 1959 bezogen habe.
Me Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Iveehtsfenler. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin die Gutschrift der Beklagten gegenüber storniert hat. Einer soier»er» Mitteilung an die Beklagte bedurfte es nicht, weil die Gutschrift von der Annahme des Vergleichsangebots der Klägerin abhängig war, wie das Berufungsgericht ohne liechtsverstoß fcstgesteilt hat. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, die erkennbar nur unter* dein Vorbehalt einer hierdurch erstrebten Erledigung des Streitfalles vorgenommene Gutschrift bei der Berechnung ihrer Klageforderung aufrechtzuerhalten»
4. Das Oberlandesgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, öd der Beklagten auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung erwachsen sein könne. Die Revision meint, die Klägerin habe den Gewerbebetrieb der Beklagten geschädigt. Die Klägerin habe durch das ihr zu unterstellende schuldhafte Verhalten widex*rechtlich auch die Metallfensterrahmen, somit Eigentum der Beklagten, verletzt. Zwar sei durch das Aufträgen des Lackes nicht in die Substanz der Fensterrahmen eingegriifen worden. Gleichwohl bedeute aber die Entstehung einer nur mit
 greife ter- Schwierigkeiten wieder entfernbaren Kruste technisch und wirtschaftlich eine Beschädigung der Fensterrahmen. Lie
 Revisionsbeantwortung rügt Klageänderung und trit l den Aua-
i'iihrungen der Revision auch sachlich entgegen*
In den Ausführungen der Revision ist kein neues tatsächliches Vorbringen enthalten. Sie versucht nur, den Klage-anapruch anders rechtlich zu werten als in den VorinstauzsTu Lie rechtliche Beurteilung der KlagetatSachen ist aber kein Bestandteil des Klagegrundes, sondern vom Gericnt selbständig zu dem Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Die Rüge der Klageänderung ist daher unbegründete
a)	Die Ansicht der Revision, der Klägerin sei eine schuldhafte Verletzung des eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetriebes der Beklagten zur Last zu legen, ist unrichtig* Rach ständige; Rechtsprechung ist zwar das Recht am eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetrieb ein subjektives Recht, das unmittelbar verletzt werden kann* En fällt auch unter die nach § 823 Abs« 1 J3GB geschützten Hechte v'orauseetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes (vgl* BGHZ 29, 65, 70, 74). Daran fehlt es, wenn die Klägerin - wie hier zu unterstellen ist - zu dem Vertragszweck ungeeignete Ware geliefert hat. durch deren Verwendung die Beklagte in ihrem Gewerbebetrieb Schaden erlitten hat0
b)	Als Rechtegut, gegen dessen Verletzung § 823 Abs.l BGB Schutz gewährt, kommen die mit dem Lack bestrichenen Metall-rahmen in Betracht, Bs handelt sich dabei um einen Schaden, der unmittelbar durch Eigenschaften des Liefergegenstandes
 im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung entstanden sein soll und über den Rahmen der Gewährleistung nicht hänaui; gehen würde. Die Haftung des Verkäufers für einen solchen

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Schaden richtet sich ausschließlich nach den Soncervor-s-chrif ten des Kaufrechts über die Gewährleistung. Iiü ürüiar.gc dieser Sonderregelung ist eine vertragliche iinftung des Verkäufers wegen fahrlässig unrichtiger oder unzureichender Erklärungen, die sich auf Eigenschaften des Liefergegenstandes beziehen, ausgeschlossen. Las gilt entsprechend auch für eine Haftung des Verkäufers wegen fahrlässiger Verletzung fremden Eigentums durch die Verwendung der Kaufaaohe. Selbst wenn sich über der Schadeneersatzanspruch der Beklagten auf Ersatz sogenannter mittelbarer Schäden beziehen sollte, die durch den Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht erfaßt werden, würde trotzdem die Bestimmung Uber die kurze Verjährung in § 477 BGB anzuwenden sein (vgl.
 RGZ 129, 280, 282; Urt. des erkennenden Senats vom c Mai 1959 - VIII ZR 80/59 - S. 9 und vom 21.Januar 19^® - VIII ZR 33/59 - S. 15). Grundsätzlich schließt nur ein arglistiges Verschweigen von Mängeln die Anwendung dieser Vorschrift im Kaufrecht aus.
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Hr demnach war die Ifevisior. der Beklagten als undo und et üurückzuv/eisen. Lie Entscheidung über die Kosten c Bevisionsveri’anrens folgt aus § 97 ZPO»
Lr. Mezg'
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