I® Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 15® Dezember 1952, den die Beklagten mit der Inhaberin der Firma Fräulein DflHH), geschlossen haben, dahin gewürdigt, daß die Beklagten ihr nicht nur, wie* es in dem Vertrage heißt, ein Darlehen in Höhe von 41*13.5 das Berufungsgericht aus, da es in dem Vertrag in Gegensatz zu der vorgesehenen aktiven Beteiligung an dem Unternehmen gestellt sei, nur für das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern von Bedeutung’, dagegen für die Rechtsstellung der Beklagten Dritten gegenüber unerheblich» Auch ein stiller Gesellschafter könne im Innenverhältnis zur Geschäftsführung wie der Inhaber berechtigt und ihm auch sonst gleichgestellt sein» Das in dem Vertrage ausbedungene Anrecht auf tätige Beteiligung* sei zwar dahin zu verstehen, daß die Beklagten zusammen mit Ingrid DflHHI das Geschäft führen, d»h» als «Mitinhaber« des Geschäfts nach außen in Erscheinung treten wollten» Sie hätten .jedoch in dem Vertrage erklärt, die tätige Beteiligung zur Zeit noch nicht wirksam werden zu lassend Daß sie später von diesem Recht Gebrauch gemacht hätten, habe die Klägerin nicht dargetan« • Für das Vorhandensein einer stillen Beteiligung spreche, so meint das Berufungsgericht, die Bezeichnung-des Ingrid 4HHP zur Verfügung gestellten Betrages als Darlehen» Wenn es sich dabei auch tatsächlich um eine Geschäftseinlage handele, so doch nicht um eine solche, die eine Haftung der Beklagten gegenüber den Gläubigem des Betriebes habe begründen sollen» also eine Mit Inhaber schaft je zur Hälfte, erstrebt worden» Formulierung, Sinn und Zweck des Vertrages sprächen für eine «dingliche Mitinhaber schaft« am Ge samt vermögen» Dagegen spreche gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft auch die tatsächliche Handhabung, insbesondere der Umstand, daß die praktische Geschäftsleitung und die Entscheidung über maßgebliche Geschäftsvorgänge bei den Beklagten gelegen habe» Unter diesem Gesichtspunkt, so rügt die Revision, hätte das Berufungsgericht weiteres Vorbringen berücksichtigen müssen» Es habe jedoch dies unterlassen und Beweisangebote der Klägerin übergangen» Diese wären auch für die Feststellung von Bedeutung, daß in Ausführung des Vertrages die darin nach Ansicht des Bex'ufungsgeriohts nur beabsichtigte Rechtsgestaltung verwirklicht worden sei» - 1. Die Klägerin hatte behauptet und durch Benennung des Bücherrevisors und Wirtschaftsprüfers FflHPunter Beweis gestellt, daß die Beklagten, die sehr häufig in Berlin gewesen seien, entgegen der Begründung der Vereinbarung vom 1» Februar 1954 nicht nur vor diesem Zeitpunkte, sondern auch noch nachher in maßgebendster Vif eise sich um die Geschäfte des H^p-Bades gekümmert und an Dritte geschäftliche Anweisungen erteilt haben. klärung vom lo Februar 1954 wird auch « festgestellt11, daß das in Aussicht genommene Beteiligungsverhältnis bisher noch in keiner Weise in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wirksam geworden sei, und ferner, daß hinfort wie bisher nur ein Dariehensvei'häl tnis gemäß dem Barlehensvertrage vom 5*/7® November 1952 samt Nachträgen vom 11« Dezember 1952 und 15*/19« Januar 1955 bestehe* Das Berufungsgericht hat es für unerheblich gehalten, ob die Vereinbarung vom 1* Februar 1954 zurückdatiert-worden ist, was die Klägerin behauptet hatte, die Beklagten aber bestritten haben* Einer Beweiserhebung über die Behauptung, die Beklagten hätten sich um die Geschäfte des H^Bfc-Bades gekümmert, und auch an Dritte geschäftliche Anweisungen erteilt, bedurfte es nicht* Der Inhalt dieser Behauptung läßt sich daraus erklären, daß die Beklagten sich in dem Vertrag vom 15* Dezember 1952 ein Mitbestimmungsrecht in allen das H^p-Bad betreffenden geschäftlichen Dingen ausbedungen hatten* Das Berufungsgericht hat diesen Umstand gewürdigt und in ihm kein Anzeichen dafür gesehen, daß mehr als eine stille Gesellschaft Vorgelegen habe* Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Es hat auch ohne Rechtsfehler in tAy der Erteilung geschäftlicher Anweisungen keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Behauptung gefunden, daß die Beklagten mithaftende Gesellschafter des Fräulein Drescher gewesen seien* Der Ansicht der Revision, daß die Einräumung des Mitbestimmungsrechts notwendigerweise die Beklagten zu mithaftenden Gesellschaftern gemacht hab&* kann nicht zugestimiat werden* Die Erwähnung von Vollmachten, die den Genannten erteilt worden seien, besagt noch nichts Uber eine Gesellschaft erst ellung der Beklagten oder eine aktive Beteiligung an der Firma im Sinne einer nach außen in Erscheinung tretenden Teilhaberschaft an dem Unternehmen« Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht hieraus keine Folgerungen im Sinne der Revisionsrüge gezogen hat« Die Erteilung von Vollmachten läßt sich auch daraus erklären, daß die Geschäftsführung des HjflBP-Bades, insbesondere die. finanzielle Führung, wie die Revision selbst ausführt, in den Händen von Herrn FflU gelegen hat, und aus dem den Beklagten in dem Vertrag vom 15« Dezember 1952 eingeräumfcen Mitbestimmungsrecht» Unter diesen Umstanden hatte es einer näheren Darlegung bedurft, daß Filzek auf Grund ihm erteilter Vollmachten auch nach außen namens der Beklagten habe handeln sollen und gehandelt habe« 5c Die Behauptung, die Beklagten seien die wirklichen Geschäftsherren gewesen und deshalb als Mitgesellsohaf-ter anzusehec, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens vom 13» Februar 1954, insbesondere nicht aus der Erklärung der Beklagten zu 2, sie habe die Klägerin gebeten, bis zu dem Monat März mit ihrer Forderung zu warten, von diesem Zeitpunkt an werde die Kohlenförderung in regelmäßigen Abständen bezahlt, sie habe in diesem Sinne auch Fräulein Herrn unterrichtet» "Wir alle sind ja bestrebt, so rasch als möglich reinen Tisch zu machen und jeder wird in diesem Sinne handeln* Wir sind Ihnen sehr zu Dank verpflichtet, daß Sie mit Ihrer Forderung Geduld üben und dem Hflfe-Bad über eine schwere Zeit hinweghelfen* Wir alle tun unser Möglichstes, diese Krise zu überbrücken, um Ihre Forderung auszugleichen" ist auch aus dem persönlichen und finanziellen Interesse der Beklagten an Fräulein mL^L dem Unternehmen Hj0fc-Bad zu erklären und nötigt ebenfalls nicht zu der Folgerung,, die Beklagte habe damit ein eigenes Haftungsverhältnis anerkennen wollen* Somit ist aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, dieses Schreiben, insbesondere die hervorgehobenen Stellen des Briefes, unter dem Gesichtspunkt einer Mithaftung der Beklagten als Gesellschafter des ;Fräuleiä DflflBN-zu würdigen« 5o Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 14 o Juni 1954 an FflBHkläßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres aus ihrer stillen Beteiligung an dem Geschäft erklären, wie auch aus ihrer persönlichen Anteilnahme an den Sorgen der ihnen persönlich nahestehenden Inhaberin des H®Bfc-Bades/Wenn darin auf ein Mißverständnis der Klägerin Bezug genommen wird, wodurch für das Bad viel Zeit gewonnen worden sei, so ist auch hieraus nichts für die ”aktive Teilhaberschaft” der Beklagten herzuleiten* Das gleiche gilt von der Behauptung, die Beklagte zu 2 habe Anfang Februar 1954 dem Inhaber der Klägerin zugesichert, im laufe des Monats März werde die Regulierung der bis dahin aufgelaufenen Kohlenförderungen vorgenommen werden» 'während die neuen Lieferungen innerhalb von vier Wochen bezahlt werden wjir-den® In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Behauptung der Klägerin unerheblich, die Beklagten hätten dem Inhaber der Klägerin wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Regulierung der offenstehenden Kohlenrechnungen vornehmen würden*. Schuldraitübernahme nicht für ausreichend dargetan« Wenn die Beklagten, so führt es aus, dem Inhaber der Klägerin gegenüber in Gegenwart des Steuerberaters wiederholt zu dem Ausdruck gebracht haben sollten, daß sie die Regulierung der noch offenstehenden Kohlenrechnungen vornehmen würden, so sei das Vorbringen zu allgemein und zu demindest zeitlich zu'unbestimmt, um erheblich zu sein« Die Revision meint demgegenüber, die Schuldübeismahme sei mit der vorerwähnten, in das Wissen des beugen gestellten allgemeinen Behaup- Biese Rügen greifen nicht durch® Die Klägerin hatte im Anschluß an die soeben behandelte Behauptung in dem Schriftsatz vom 20® Dezember 1956 S©3 vorgetragen, Anfang Februar 1954 habe die Beklagte zu 2 anläßlich eines Besuohes in BVHBIdem Inhaber der Klägerin zugesichert, daß im laufe des Monats März 1954 die Regulierung der bis dahin auf gelauf enen Kohlenförderung in Höhe von 10®000 DM vorgenommen werde und. 2 Anfang Februar 1954 eine Erklärung abgegeben habe, aus der' zu entnehmen sei, sie oder gar beide Beklagten wollten für die Verbindlichkeiten des HM-Bades, sei es auch nur für die bis dahin auf gelaufene Schuld, einstehen« Darüber hinaus hat es in diesem Zusammenhang dem überreichten Schriftwechsel aus der Zeit vom Februar bis Mai 1954 entnommen* daß die Beklagten eine solche Absicht tatsächlich nicht gehabt hätten® Demgegenüber hat es in der von dem Inhaber der Klägerin in dem Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 25® Februer 1954 geäußerten Annahme, sie dahin verstanden zu haben, daß sie für die Rückstände in Höhe von ca® lOoOOO DM einstehen würde, keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme gefunden« Unter diesen Umständen kann die -im Rahmen des § 139 ZPO erhobene Rüge der Revision nicht durchdringen® Die Besprechung von Anfang Februar 1954 ist von dem Berufungsgericht rechtlich einwandfrei behandelt worden® Dem Schreiben der Klägerin vom 5® Mai 1954 an die Beklagte zu 2 ist zu entnehmen, daß diese weder im März* noch im April 1954 mit der Klägerin mündlich verhandelt hat® Bei diesem Sachverhalt bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Klägerin zu einer näheren Darlegung darüber zu veranlassen, wann die Beklagten sonst noch dem Inhaber d*er Klägerin zu dem Ausdruck gebracht haben sollen, daß sie die Regulierung der offenstehenden Kohlenrechnungen vornehmen werden«
' ■ 5/58 . erkunde; am 20 > Januar 19 59 L 0f linei at er ? Justizangest eilt er al s ITrk'u'nd sh e'amter; d er Geschäftsstelle, I m : Käme n d e s Y o 1 k e s In deni Hechts streit der.dIrma Bruno r t ri eh« Inhah er;Bruno iI 3 renn stoff der-craße Klägerin ? Berufung sic lag er in: und Eevi sidns klag erin? - Prozeß!evollmächtigter s Rechtsanwalt i V ! hat der|YlK es Bundesgerichtshofs auf die mündliche! Yerhandlung gomggOogJanuar::-1959j des Senatspräsidenten Bin Großmann sowie der Bundesric liter Art!aiirtlSpi^eier.• Br „Börsehei und Br„ Messner für: Reeht!:isrfcarnf|f|D üflrii ■ - if Die 'Reyision gegen das Urteil des 10,> Zivil--, ser.ats des Kammergerichts in Berlin Yoüi 3o Okt od er 19 57 wird auf Ko st em der Klag e - vi ■■ rin zurückgewiesen« Yon Rechts wegen gegen lo den Kauf mann Werner E 2r dessen Ehefrau Ilse E heide in geh o B| Beklagte 9 B erufungsheklagt e und Revisionsheklagte? Prozeß!©vollmächtig!er2 /'Hechtsanwalt i * Tatbestand: Die Klägerin lieferte in der Zeit von Dezember 1952 bis Juni 1955 Brennstoffe für das in In dieser Zeit war Fräulein Ingrid Dflfti im Handelsregister als Inhaberin der Firma HflBP-BSP eingetragen« Sie betrieb die Badeanstalt seit etwa Ende 1950 und wurde von den Beklagten finanziell unterstützt o Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hafteten, für die restliche Forderung für Lieferungen an das HflNfr-B0in Höhe von 17®048,87 DM nebst 5 # Zinsen seit 1« September 1955* Die Beklagten seien nämlich Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen Firmen- . inhaberin geworden, hätten jedenfalls im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, persönlich haftende Gesellschafter zu sein® Die Lieferungen in Höhe’des Eestbe-trages seien im Vertrauen auf die Beteiligung der Beklagten an diesem Unternehmen vorgenommen worden® Überdies hätten sie, insbesondere die Beklagte zu 2, mehrfach-ausdrücklich ihre Bezahlung versprochen« JDas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagten Zurückweisung der Revision beantragen® Ent acheidungsgründe: I® Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 15® Dezember 1952, den die Beklagten mit der Inhaberin der Firma Fräulein DflHH), geschlossen haben, dahin gewürdigt, daß die Beklagten ihr nicht nur, wie* es in dem Vertrage heißt, ein Darlehen in Höhe von 41*13.5 DH . gegeben, sondern daß sie sich an dem Unternehmen als stille Gesellschafter des Fräulein betei- ligt hätten« Dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagten in § 1 des Vertrages für sich ein Mitbest immungsrecht in allen das HBHNBad betreffenden geschäftlichen Dingen in Anspruch genommen und eine «tätige Beteiligung im HBMt'BBNBetrieb« für einen später zu bestimmenden Zeitpunkt £ich ausbedungen haben» Das den Beklagten eingeräumte Mitbestimmungsrecht sei, so. führt ♦ das Berufungsgericht aus, da es in dem Vertrag in Gegensatz zu der vorgesehenen aktiven Beteiligung an dem Unternehmen gestellt sei, nur für das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern von Bedeutung’, dagegen für die Rechtsstellung der Beklagten Dritten gegenüber unerheblich» Auch ein stiller Gesellschafter könne im Innenverhältnis zur Geschäftsführung wie der Inhaber berechtigt und ihm auch sonst gleichgestellt sein» Das in dem Vertrage ausbedungene Anrecht auf tätige Beteiligung* sei zwar dahin zu verstehen, daß die Beklagten zusammen mit Ingrid DflHHI das Geschäft führen, d»h» als «Mitinhaber« des Geschäfts nach außen in Erscheinung treten wollten» Sie hätten .jedoch in dem Vertrage erklärt, die tätige Beteiligung zur Zeit noch nicht wirksam werden zu lassend Daß sie später von diesem Recht Gebrauch gemacht hätten, habe die Klägerin nicht dargetan« • Für das Vorhandensein einer stillen Beteiligung spreche, so meint das Berufungsgericht, die Bezeichnung-des Ingrid 4HHP zur Verfügung gestellten Betrages als Darlehen» Wenn es sich dabei auch tatsächlich um eine Geschäftseinlage handele, so doch nicht um eine solche, die eine Haftung der Beklagten gegenüber den Gläubigem des Betriebes habe begründen sollen» 4 If ■> i • . >. *• Die Revision hat demgegenüber geltend gemacht 5. § 4 des Vertrages spreche dafür, daß die Gesellschaft ein Gesamthandvermögen schaffen wollte und daß die Partner Mitinhaber des werden sollten» Nach die- ser Bestimmung habe nämlich über den Verkehrswert des Bades ein Gutachten der Kommission des Verbandes der Badeanstaltbesitzer in Berlin auf Grund der Besichtigung am 8, Dezember 1952 erstellt werden sollen» Die Höhe der Kapitalbeteiligung der Vertragspartner habe sich aus dem Verhältnis des Verkehrswertes zur Höhe des Darlehensbet rages ergeben sollen«- Die Revision meint, wenn ein Ge samt handvermögen beabsichtigt gewesen sei, so hätte eine stille Gesellschaft nicht begründet werden können» In diesem Zusammenhang sei auch § 5 .des Vertrages in Betracht zu ziehen? wonach Fräulein DflHB das Darlehen so weit habe zurückzahldn sollen, daß sich für beide Parteien eine Beteiligung von je 50 £ ergeben sollte» Damit sei eine gleichmäßige Beteiligung der Be-' klagten und des Fräulein am Ge samt hand vermögen? also eine Mit Inhaber schaft je zur Hälfte, erstrebt worden» Formulierung, Sinn und Zweck des Vertrages sprächen für eine «dingliche Mitinhaber schaft« am Ge samt vermögen» Dagegen spreche gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft auch die tatsächliche Handhabung, insbesondere der Umstand, daß die praktische Geschäftsleitung und die Entscheidung über maßgebliche Geschäftsvorgänge bei den Beklagten gelegen habe» Unter diesem Gesichtspunkt, so rügt die Revision, hätte das Berufungsgericht weiteres Vorbringen berücksichtigen müssen» Es habe jedoch dies unterlassen und Beweisangebote der Klägerin übergangen» Diese wären auch für die Feststellung von Bedeutung, daß in Ausführung des Vertrages die darin nach Ansicht des Bex'ufungsgeriohts nur beabsichtigte Rechtsgestaltung verwirklicht worden sei» - Biese Rügen der Revision greifen nicht durch» Sie hat zwar darin recht, daß fUr die Auslegung des Vertrages und für die Präge, ob es zu der nach Ansicht des Berufungsgerichts nur beabsichtigten ^tätigen Beteiligung” im Sinne einer nach außen in Erscheinung tretenden Teilhaberschaft gekommen ist, auch das Verhalten der Vertragspartner nach Abschluß des Vertrages von Bedeutung sein kann« Die Erwägungen der Revision sind jedoch nicht geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zu erschüttern. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgendest 1. Die Klägerin hatte behauptet und durch Benennung des Bücherrevisors und Wirtschaftsprüfers FflHPunter Beweis gestellt, daß die Beklagten, die sehr häufig in Berlin gewesen seien, entgegen der Begründung der Vereinbarung vom 1» Februar 1954 nicht nur vor diesem Zeitpunkte, sondern auch noch nachher in maßgebendster Vif eise sich um die Geschäfte des H^p-Bades gekümmert und an Dritte geschäftliche Anweisungen erteilt haben. Die Beklagte zu 2 habe in dem Schreiben an die Klägerin vom 13. Februar 1954 darauf hingewiesen, daß der Zeuge F0MPim Besitz von Vollmachten der Beklagten als auch des Fräulein DflHMl sei. Daraus' ergebe sich, daß die Beklagten auch noch nach Abschluß der angeblichen Vereinbarung vom 1. Februar 1954 Dritten gegenüber als Gesellschafter aufgetreten seien. Hierzu ist folgendes zu bemerken« In der vom i.r 1. Februar 1954 datierten Erklärung sind Fräulein D4H) MHfcund die Beklagten übereingekommen9 daß diese von der im Vertrage vom 15. Dezember 1952 vorgesehenen Möglichkeit einer tätigen Beteiligung, die erheblichen devisenrechtlichen Bedenken begegnen würde, Abstand nehmen, und haben demzufolge die Vereinbarung vom 15. Dezember 1952 für aufgehoben erklärt» In der Er- n ~ 6 ~ * *>4 f. klärung vom lo Februar 1954 wird auch « festgestellt11, daß das in Aussicht genommene Beteiligungsverhältnis bisher noch in keiner Weise in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wirksam geworden sei, und ferner, daß hinfort wie bisher nur ein Dariehensvei'häl tnis gemäß dem Barlehensvertrage vom 5*/7® November 1952 samt Nachträgen vom 11« Dezember 1952 und 15*/19« Januar 1955 bestehe* Das Berufungsgericht hat es für unerheblich gehalten, ob die Vereinbarung vom 1* Februar 1954 zurückdatiert-worden ist, was die Klägerin behauptet hatte, die Beklagten aber bestritten haben* if [ i 1 I Einer Beweiserhebung über die Behauptung, die Beklagten hätten sich um die Geschäfte des H^Bfc-Bades gekümmert, und auch an Dritte geschäftliche Anweisungen erteilt, bedurfte es nicht* Der Inhalt dieser Behauptung läßt sich daraus erklären, daß die Beklagten sich in dem Vertrag vom 15* Dezember 1952 ein Mitbestimmungsrecht in allen das H^p-Bad betreffenden geschäftlichen Dingen ausbedungen hatten* Das Berufungsgericht hat diesen Umstand gewürdigt und in ihm kein Anzeichen dafür gesehen, daß mehr als eine stille Gesellschaft Vorgelegen habe* Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Es hat auch ohne Rechtsfehler in tAy der Erteilung geschäftlicher Anweisungen keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Behauptung gefunden, daß die Beklagten mithaftende Gesellschafter des Fräulein Drescher gewesen seien* Der Ansicht der Revision, daß die Einräumung des Mitbestimmungsrechts notwendigerweise die Beklagten zu mithaftenden Gesellschaftern gemacht hab&* kann nicht zugestimiat werden* Den Brief der, Beklagten zu 2 an'die Klägerin vom 13* Februar 1954 hat das. Berufungsgerioht in anderem Zusammenhang gewürdigt, nämlich bei der Frage, ob die Beklagten die Verbindlichkeiten des Fräulein f - 7 ~ gegenüber der Klägerin mit Übernommen hätten« In dem von der Revision hier zu beurteilenden Zusammenhang steht der Hinweis in dem Schreiben, die finanzielle Führung des B^p-Bades liege nach wie vor in den Händen von Herrn F^Mfc* Herr FflBHl sei im Besitz von Vollmachten sowohl von 11 unserer” (offenbar der Beklagten) Seite wie auch von Fräulein BflHNP» Hm Herrn IMflH^von dem technischen Kleinkram zu entlasten, sei Fräulein DflHIHl - als Besitzerin des Bades auf Wunsch von Herrn ^HHfrund den Beklagten eine gewisse Mehrarbeit auf erlegt, die auch ihrer zukünftigen Stellung ”als alleinige Lizenzträgerin” entspreche« Nach weiteren Ausführungen heißt es in .dem Schrei-bens "Ich möchte Sie bitten, in Sachen H4MP~£ad mit Fräulein dUP, und wenn Fräulein Drescher es wünscht - wenn nötig - zusammen mit Herrn FflHP zu verhandeln»” Die Erwähnung von Vollmachten, die den Genannten erteilt worden seien, besagt noch nichts Uber eine Gesellschaft erst ellung der Beklagten oder eine aktive Beteiligung an der Firma im Sinne einer nach außen in Erscheinung tretenden Teilhaberschaft an dem Unternehmen« Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht hieraus keine Folgerungen im Sinne der Revisionsrüge gezogen hat« Die Erteilung von Vollmachten läßt sich auch daraus erklären, daß die Geschäftsführung des HjflBP-Bades, insbesondere die. finanzielle Führung, wie die Revision selbst ausführt, in den Händen von Herrn FflU gelegen hat, und aus dem den Beklagten in dem Vertrag vom 15« Dezember 1952 eingeräumfcen Mitbestimmungsrecht» Unter diesen Umstanden hatte es einer näheren Darlegung bedurft, daß Filzek auf Grund ihm erteilter Vollmachten auch nach außen namens der Beklagten habe handeln sollen und gehandelt habe« — 8 — 2» Die Revision glaubt, dem Schreiben vom 13» Februar 1954 ferner entnehmen zo können? daß auch der technische heiter des Bades, Brandes, eine Vollmacht von dem Beklagten zur Führung des Bades besessen habe» Biese Rüge geht schon deshalb fehl, weil .das Schreiben vom 15<» Februar 1954 die gegenteilige Erklärung enthält, nämlich daß Brandes von den Beklagten ebensowenig wie von Fräulein DflHNll eine Vollmacht zur Führüng^.des Bades besessen habe» 5c Die Behauptung, die Beklagten seien die wirklichen Geschäftsherren gewesen und deshalb als Mitgesellsohaf-ter anzusehec, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens vom 13» Februar 1954, insbesondere nicht aus der Erklärung der Beklagten zu 2, sie habe die Klägerin gebeten, bis zu dem Monat März mit ihrer Forderung zu warten, von diesem Zeitpunkt an werde die Kohlenförderung in regelmäßigen Abständen bezahlt, sie habe in diesem Sinne auch Fräulein Herrn unterrichtet» Wenn die Beklagte anschließend an diese Ausführungen die Klägerin gebeten hat, über die Höhe der Abzahlungs-Quoten sich mit Fräulein VjBttKt&und, Herrn FflHBl zu besprechen, so entsprach das der übrigen Darlegung in dem Schreiben, daß Fräulein P|HMMF äie Besitzerin des Bades sei und der Zeuge ^0Hes finanziell führe» Da-, mit hatte die Beklagte zu 2 auch zu dem Ausdruck gebracht, daß Fräulein Vertragspartner der Klägerin sei» Paß dies auch der Auffassung der Klägerin entsprochen hat, läßt sich auch daraus entnehmen, daß in dem Kontoauszug unter dem 26» Oktober 1954 eine Umbuchung mit dem Zusatz «f» Frl» auf geführt ist» Pas Schrei- ben vom 13» Februar 1954 nötigt jedenfalls nicht zu der Folgerung, die Beklagte zu 2 habe sich darin als Mitinhaber des Unt ernehraens bezeichnet» Per Zusatz % "Wir alle sind ja bestrebt, so rasch als möglich reinen Tisch zu machen und jeder wird in diesem Sinne handeln* Wir sind Ihnen sehr zu Dank verpflichtet, daß Sie mit Ihrer Forderung Geduld üben und dem Hflfe-Bad über eine schwere Zeit hinweghelfen* Wir alle tun unser Möglichstes, diese Krise zu überbrücken, um Ihre Forderung auszugleichen" ist auch aus dem persönlichen und finanziellen Interesse der Beklagten an Fräulein mL^L dem Unternehmen Hj0fc-Bad zu erklären und nötigt ebenfalls nicht zu der Folgerung,, die Beklagte habe damit ein eigenes Haftungsverhältnis anerkennen wollen* Somit ist aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, dieses Schreiben, insbesondere die hervorgehobenen Stellen des Briefes, unter dem Gesichtspunkt einer Mithaftung der Beklagten als Gesellschafter des ;Fräuleiä DflflBN-zu würdigen« 4« Die Kevision hat ferner gerügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung übergangen, im Sommer 1954 hätten die Beklagten in bHB unmittelbar Aufträge zur Ausführung von Installationsarbeiten an den Heizungs-aniagen des Bades erteilt und dabei ausdrücklich erklärt, daß sie für die Bezahlung der erteilten Aufträge haften« Für diese Behauptung hatten die Kläger den Ingenieur Fritz KflBBt als Zeugen benannt« Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten bestrittenen Erklärungen gegenüber dem Zeugen KHI unterstellt und sie gewürdigt und dazu ausgeführt, wenn die Beklagten sich selbst dem Ingenieur MBl gegenüber als Mitinhaber des Bades bezeichnet haben und ihm erklärt haben sollten, daß sie für die ihm erteilten Aufträge hafteten, so wäre daraus nicht zu folgern, daß die Beklagten damit hätten zu dem Ausdruck bringen wollen, sie hafteten allgemein als Gesellschafter des eine offene Handelsgesellschaft bildenden Betriebes für dessen Verbindlichkeiten« Es ergebe sich aus diesem Einzelfall auch nicht, daß die Beklagten das HflBHBad allgemein mit Ingrid lifflHHR) als Gesellschaftsunternehmen betrieben haben und betreiben wollten* Biese Würdigung der von dem Berufungsgericht unterstellten Erklärungen der Beklagten ist möglich» die Unterstellung auch zulässig, so daß die Beurteilung des Berufungsgerichts auch insoweit nicht zu beanstanden ist* 5o Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 14 o Juni 1954 an FflBHkläßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres aus ihrer stillen Beteiligung an dem Geschäft erklären, wie auch aus ihrer persönlichen Anteilnahme an den Sorgen der ihnen persönlich nahestehenden Inhaberin des H®Bfc-Bades/Wenn darin auf ein Mißverständnis der Klägerin Bezug genommen wird, wodurch für das Bad viel Zeit gewonnen worden sei, so ist auch hieraus nichts für die ”aktive Teilhaberschaft” der Beklagten herzuleiten* Das gleiche gilt von der Behauptung, die Beklagte zu 2 habe Anfang Februar 1954 dem Inhaber der Klägerin zugesichert, im laufe des Monats März werde die Regulierung der bis dahin aufgelaufenen Kohlenförderungen vorgenommen werden» 'während die neuen Lieferungen innerhalb von vier Wochen bezahlt werden wjir-den® In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Behauptung der Klägerin unerheblich, die Beklagten hätten dem Inhaber der Klägerin wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Regulierung der offenstehenden Kohlenrechnungen vornehmen würden*. Alle diese vorstehend erörterten Umstände nötigen somit weder zu einer Auslegung des VertragBverhält^ nisses im Sinne der Revision noch zu der Folgerung, die in dem Vertrag vom 15« Dezember 1952 vorgesehene aktive Teilhaberschaft sei danach auch verwirklicht worden® ~ 11 - Dies ist auch nicht den §§.4 und 5 des Vertrages zu entnehmen* Wenn darin die Höhe der Kapitalbeteiligung der beiden Vertragspartner geregelt worden ist, so nötigt das im. Hinblick auf den übrigen Inhalt des Vertrages nicht zu der Annahme, daß von vornherein eine offene Handelsgesellschaft mit den Beklagten als Öe-sellschafter entstanden sei» Daß das Berufungsgericht den Vertrag in seiner Gesamtheit würdigen wollte, ist seinen Ausführungen zu entnehmen* Es ist' daher kein Rechtsfehler, wenn es sich nicht ausdrücklich mit den §§ 4 und 5 des Vertrages auseinandergesetzt hat* II* Das -Berufungsgericht hat den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt geprüft,' ob die Beklagten durch ihr Auftreten im Geschäftsverkehit den Anschein erweckt haben, sie seien persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft * In diesem Palle würden sie aus Geschäften haften, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abgeschlossen hat (BGHZ 17,13)* Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus der Aufstellung, die der Klage beigefügt * worden sei, gehe hervor, daß die Kohlenbestellungen offensichtlich von der Inhaberin des .Bades im eigenen Namen auf gegeben worden seien» Es hat ferner aus dem Schreiben des Inhabers der Klägerin an die Beklagte zu 2 vom 25 * Februar 1954 und seinem in dem Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 6* Mai 1955 gestellten Verlangen, eine Bürgschaft wegen der gesamten Schuld der Ingrid Drescher zu übernehmen., gefolgert, .die Klägerin sei selbst nicht der Ansicht gewesen» die Beklagten hätten auf Grund eines Gesellschaftervertrages für die Schulden des HflMHBades einzustehen * Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Rügen der Revision unbegründet, das Berufungsgericht hätte auf Grund der vorstehend unter Abschnitt I erörterten Behauptungen zur Feststei- - 12 If lung kommen müssen, daß die Beklagten einen Hechteschein erzeugt haben, auf Grund dessen die Klägerin das Eflfe-Bad beliefert habe* Die Tatsache, daß Fräulein DflHHHi als Inhaberin dieses Unternehmens im Handelsregister eingetragen war, mußte die Klägerin im Verhältnis zu ihr gemäß § 15 Abs*2 HGB gegen sich gelte’» lassen« Diesem Umstande kommt aber auch für die Frage des Vertrauens Schutzes der Klägerin, den sie beansprucht, Bedeutung zu« Denn wenn entgegen der Eintragung im Handelsregister ein Hechtsschein erweckt worden sein soll, so sind für seine Feststellung strengere Anforderungen zu stellen« Die Klägerin hat nicht darzutun vermocht $ daß'sich die Beklagten ihr gegenüber als Teilhaber der Firma HfBb-Bad ausgegeben haben« Hierfür reicht nicht aus* daß sich die Beklagte zu 2 um Geschäfte des HtflBhBades gekümmert hat« Auch die Schlußformulierung des Schreibens vom 13« Februar 1954? welches.das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat, nötigt nicht zu der Folgerung und Feststellung eines Hechtsscheins o Es enthält keinen Hinweis auf eine Mithaftung als Mitinhaber des Unternehmens H^D-Bad» * ' ' * \ III« Das Berufungsgericht hält das Vorliegen einer. Schuldraitübernahme nicht für ausreichend dargetan« Wenn die Beklagten, so führt es aus, dem Inhaber der Klägerin gegenüber in Gegenwart des Steuerberaters wiederholt zu dem Ausdruck gebracht haben sollten, daß sie die Regulierung der noch offenstehenden Kohlenrechnungen vornehmen würden, so sei das Vorbringen zu allgemein und zu demindest zeitlich zu'unbestimmt, um erheblich zu sein« Die Revision meint demgegenüber, die Schuldübeismahme sei mit der vorerwähnten, in das Wissen des beugen gestellten allgemeinen Behaup- tung schlüssig unter Beweis gestellt worden« Auf Befra- - 13 ~ gen im Rahmen des § 139 ZPO hätte die Klägerin dazu noch vorgetragen, daß diese Besprechungen im Februar und März 1954 stattgefunden und sich auf die bis dahin aufgelauf enen Forderungen der Klägerin bezogen haben«, Biese Rügen greifen nicht durch® Die Klägerin hatte im Anschluß an die soeben behandelte Behauptung in dem Schriftsatz vom 20® Dezember 1956 S©3 vorgetragen, Anfang Februar 1954 habe die Beklagte zu 2 anläßlich eines Besuohes in BVHBIdem Inhaber der Klägerin zugesichert, daß im laufe des Monats März 1954 die Regulierung der bis dahin auf gelauf enen Kohlenförderung in Höhe von 10®000 DM vorgenommen werde und. daß die neuen Lieferungen sukzessive innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden sollen« Diese Behauptung* sollte der Zeuge H4D bestätigen Das Berufungsgericht hat sie als wahr unterstellt, jedoch für unerheblich erachteta Das hat es ausreichend mit der Erwägung begründet, die Behauptung ergebe noch nicht, daß die Beklagten persönlich aus ihren Mitteln die Zahlungen vornehmen sollten® Das Berufungsgericht hat also, insoweit als nicht hinreichend substantiiert angesehen, daß die Beklagte zu . 2 Anfang Februar 1954 eine Erklärung abgegeben habe, aus der' zu entnehmen sei, sie oder gar beide Beklagten wollten für die Verbindlichkeiten des HM-Bades, sei es auch nur für die bis dahin auf gelaufene Schuld, einstehen« Darüber hinaus hat es in diesem Zusammenhang dem überreichten Schriftwechsel aus der Zeit vom Februar bis Mai 1954 entnommen* daß die Beklagten eine solche Absicht tatsächlich nicht gehabt hätten® Demgegenüber hat es in der von dem Inhaber der Klägerin in dem Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 25® Februer *- 14 *— * r*' -r-- ; / I' 1954 geäußerten Annahme, sie dahin verstanden zu haben, daß sie für die Rückstände in Höhe von ca® lOoOOO DM einstehen würde, keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme gefunden« Unter diesen Umständen kann die -im Rahmen des § 139 ZPO erhobene Rüge der Revision nicht durchdringen® Die Besprechung von Anfang Februar 1954 ist von dem Berufungsgericht rechtlich einwandfrei behandelt worden® Dem Schreiben der Klägerin vom 5® Mai 1954 an die Beklagte zu 2 ist zu entnehmen, daß diese weder im März* noch im April 1954 mit der Klägerin mündlich verhandelt hat® Bei diesem Sachverhalt bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Klägerin zu einer näheren Darlegung darüber zu veranlassen, wann die Beklagten sonst noch dem Inhaber d*er Klägerin zu dem Ausdruck gebracht haben sollen, daß sie die Regulierung der offenstehenden Kohlenrechnungen vornehmen werden« Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es der allgemeinen in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung einer Schuldmitübernahme nicht durch Vernehmung des Zeugen nachgegangen ist® i f ♦ i i t i I f |. t » i ~ 15 ~ IVp Erweisen sich somit die Rügen der Revision als unbegründet., so war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuilickzuweiseno Br«Großmann Artl DroSpieler EroDorschel DroMessner