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BGH · VIII ZR 4/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 4/99

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zustimmung zur Abtretung einer Forderung ihres Vaters gegen die Beklagte an den Kläger zu 1). Die Beklagte erwarb im Oktober 1995 vom verstorbenen Vater der Kläger 800 Tonnen Industrie- und Abbruchschrott. Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung zu der Abtretung. Die Kläger als Erben nach ihrem Vater haben daraufhin auf Zustimmung der Beklagten zu dieser Abtretung geklagt. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, für eine Wirksamkeit der Abtretung habe es der Zustimmung der Beklagten aufgrund § 354 a Satz 1 HGB nicht bedurft. Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Der Wert einer solchen auf Zustimmung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Mangels Vortrags hierzu ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Interesse der Kläger auf 20.000 DM geschätzt hat.

Zitierte Normen: § 354a HGB § 3 ZPO
VaterWertAbtretungZustimmungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 4/99
BESCHLUSS
vom 14. Juli 1999 in dem Rechtsstreit
1.	Tillmann H
2.	Frieder
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.|
ind Dr. voni
 gegen
PMBPDBBBPEJpund	EGmbH, vertreten durch die Ge-
schäftsführer Hans Dieter SHBI und Gerd SflHR HHBstraße^l,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen,
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 am 14. Juli 1999
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Zustimmung zur Abtretung einer Forderung ihres Vaters gegen die Beklagte an den Kläger zu 1).
Die Beklagte erwarb im Oktober 1995 vom verstorbenen Vater der Kläger 800 Tonnen Industrie- und Abbruchschrott. Einen Teil des Kaufpreises bezahlte die Beklagte. In Höhe der restlichen 67.109,59 DM trat der Vater der Kläger die Kaufpreisforderung an den Kläger zu 1) ab. In Ziff. 11 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten, die Vertragsbestandteil wurden, heißt es:
"Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Die Zustimmung wird der Besteller ohne wichtigen Grund nicht versagen."
Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung zu der Abtretung. Die Kläger als Erben nach ihrem Vater haben daraufhin auf Zustimmung der Beklagten zu
 dieser Abtretung geklagt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Abtretung zuzustimmen, da ein die Beklagte zur Verweigerung der Zustimmung berechtigender Grund nicht vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, für eine Wirksamkeit der Abtretung habe es der Zustimmung der Beklagten aufgrund § 354 a Satz 1 HGB nicht bedurft. Den Wert der Beschwer hat es auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Sie meinen, die Festsetzung des Berufungsgerichts werde dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger nicht gerecht, der Wert einer Klage auf Erteilung einer Genehmigung bemesse sich nach dem Wert des zu genehmigenden Vorgangs.
II. Mit der Klage wird die Zustimmung der Beklagten zu einer Forderungsabtretung begehrt. Der Wert einer solchen auf Zustimmung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Revision bemißt sich der Wert nicht nach der Höhe der abgetretenen Forderung, auf die sich die Genehmigung beziehen soll. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 20. September 1997 (GA 106) darauf hingewiesen, daß die Genehmigung nur eine von mehreren Voraussetzungen zur Durchsetzung des - von der Beklagten bestrittenen -Anspruchs ist. Maßgeblich für die Festsetzung ist der wirtschaftliche Wert der begehrten Zustimmung für die Kläger, der sich insbesondere danach bemißt,
 welcher vermögensrechtliche Erfolg durch die Willenserklärung eintritt. Mangels Vortrags hierzu ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Interesse der Kläger auf 20.000 DM geschätzt hat.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Zülch
 Wiechers
Dr. Beyer