Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Der Antrag der Widerbeklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Februar 1998 hat der erkennende Senat die Revision der Widerbeklagten gegen das Urteil des 6. April 1998 gestellten Antrag der Widerbeklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Davon abgesehen, könnte dem Prozeßkostenhilfegesuch schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil die Rechtsverfolgung der Widerbeklagten keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wie sich bereits daraus ergibt, daß der Senat die Annahme der Revision durch Beschluß vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 4/97 vom 13. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Der Antrag der Widerbeklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Durch Beschluß vom 18. Februar 1998 hat der erkennende Senat die Revision der Widerbeklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 1996 - 6 U 1416/94 - nicht angenommen. Damit ist dieser Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Danach darf dem erst nachträglich mit Schreiben vom 2. April 1998 gestellten Antrag der Widerbeklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Zöl-ler/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdnr. 20 a m.w.Nachw.). § 114 ZPO sieht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe lediglich für die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor. Das Prozeßkostenhilfegesuch der Widerbeklagten vom 21. Juni (nicht: Juli) 1997 betraf ausdrücklich nur die anderweitigen Revisionsverfahren VIII ZR 156/97 und VIII ZR 157/97. Einer Nachfrage bei den Widerbeklagten, ob dieses 3 Prozeßkostenhilfegesuch auch für das vorliegende Revisionsverfahren gelten sollte, bedurfte es schon wegen der anwaltlichen Vertretung der Widerbeklagten nicht. Davon abgesehen, könnte dem Prozeßkostenhilfegesuch schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil die Rechtsverfolgung der Widerbeklagten keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wie sich bereits daraus ergibt, daß der Senat die Annahme der Revision durch Beschluß vom 18. Februar 1998 abgelehnt hat. Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers