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BGH · VIII za 4/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII za 4/67

Pie Beklagten hatten sich im Jahre 1963 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, die auf einem bestimmten Bauabschnitt des Bauvorhabens "H^PHHHB-Kraftv/erk" in ein- bezog die neue Arbeitsgemeinschaft für ihre das gesamte Bier von der GMJ^-Brauerei in Oktober 1964 Arbeiter Sie steht auf dem Standpunkt, die Beklagten hätten auf Grund der Vereinbarung vom 30. Juli 1963 dafür sorgen müssenf daß zu demindest ihre Arbeiter das Bier auch nach der Auflösung der alten Arbeitsgemeinschaft und zu demindest auf die Dauer von 4-5 Jahren weiter bei der Klägerin bezogen. Juli 1963 dahin aus, daß sich die Beklagten nur für die Dauer des Bestehens der Arbeitsgemeinschaft und der der dieser Arbeitsgemeinschaft zugev/iesenen Arbeiten an dem betreffenden Bauabschnitt des Großbauvorhabens "K^Hi Kraftwerk" zu dem Bierbezug bei der Klägerin verpflichtet hatten. führt aus, die Bestimmung dürfe nicht so verstanden v/erden, daß die Beklagten sich, wie der Vort.laut der Nr. 5 es scheinen lasse, verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, daß auch an den anderen Baustellen des K^pmiHkraftwerks von anderen dort eingesetzten Baufirmen ausschließlich Bier von der Klägerin bezogen werde. Daß die Parteien keine so -weitgehende Verpflichtung gewollt hätten, ergebe sich schon aus der Erwägung, daß das gesamte Bauprogramm ’’Kimm^kraftv/erk*'' eine Zeitdauer von 10 Jahren umfasse und daß immer wieder neue Firmen eingesetzt würden, Eine solche Bindung lasse sich mit der damals erkennbaren Interessenlage der Beklagten unmöglich vereinbaren. Abzulehnen sei auch eine Auslegung in dem Sinne, daß zu demindest die Beklagten selbst als Einzelunternehmer Uber das Fortbestehen der Arbeitsgemeinschaft Bauer ihrer Tätigkeit auf der Großbaustelle ^B^kraftwerk” zu dem Bierbezug verpflichtet sein sollten Baß dies ebenfalls nicht infrage kam, sei der Klägerin erkennbar gewesen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hei seinen Srtvägungen den Gesichtspunkt außer acht gelassen, daß die Beklagten es in der Hand gehabt hätten, wenigstens ihre eigenen Arbeiter Uber die Dauer des Bestehens der .-irbeitsgeiaeinschaft Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt, der Vertrag sei auf die Dauer des Zusammenschlusses der beiden Beklagten zu der genannten Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen gewesen, rechtlich einwandfrei begründet. Daß das Berufungsgericht der weitgehenden Fassung der Nr. 5 aus den ganzen Umständen heraus eine einschränkende Auslegung gibt, wird von der Revision .nicht angegriffen. Wenn aber davon auszugehen ist, daß die Fassung der Nr. 5 den Beklagten nicht die Verpflichtung auferlegt, dafür zu sorgen, daß das Bier der Klägerin auch an anderen Baustellen des Groß-buuvorhabeno MII kraftv/erk*’ von anderen Baufirmen „■vusiegung des Berufungsgerichts gebunden, soweit rucht von der Revision gerügte Verfahrensmängel begründet gegen die Denkgesetze unterlaufen sind. abgenommen wird, so ist cs auch rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht aus den übrigen Vertragsbestimmungen und den Umständen des Falles den Schluß zieht, die Beklagten seien auch nicht in der von der Revision für richtig gehaltenen Reise zu dem Reiterbezug des Bieres der Klägerin verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht konnte sich für seine Auslegung auf Nr. 1 der Vereinbarung stützen, in der bestimmt ist, daß die Klägerin der Entleiherin für ihre derzeitige Baustelle eine lioizbaracke zur Verfügung stellt. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, die Baracke der Klägerin sei auf die Größe der Belegschaft gerade dieser Arbeitsgemeinschaft zugeschnitten gewesen und deshalb habe auch die Klägerin erkannt, daß die Bierbezugspflicht entfallen müsse, wenn die Bauarbeiten an dieser Baustelle auslicfen und die Arbeitsgemeinschaft sich auflöste. Das Berufungsgericht stellt unbeanstandet von der Revision fest, es fehle an einem Nachweis dafür, daß die Vertreter der Beklagten die Xlägerin über die Länge der Bauzeit unzureichend unterrichtet hätten. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß auch eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens beim Vertragsschluß nicht infrage kommt, die ohnedies nur zur Ürsatzpflicht hinsichtlich des Vertrauensschadens hätte führen können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ArbeitsgemeinschaftBerufungsgerichtRevisionBierVereinbarungAuslegungdauern

Volltext der Entscheidung

*U0 049
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII za 4/67
URTEIL	Verkündet am
11. Dezember 1968 Kiett,
 Justizhaupt sekret avals Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Firma	Aktiengesellschaft,
 gesetzlich vertreten durch den alleinigen Vorstand Direktor /alter HflB in of
 Klägerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanv/älte Prof und .Dr.
gegen
1.	^BHMMfcKommanditgesellschaf	t
in	gesetzlich	vertreten	durch	Direktor
 Dipl.-Ing. 'Valter HflHB und Direktor Dr. Pr. MflU,
Firma Allred KMH& Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	IflHB^Mstraße
 gesetzlich vertreten durch Dr. E.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
7: er VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au C die mündliche Verhandlung vom 11. ‘"lezember 1968 unter Hitv/iricung des Senatspräsidenten Pr. Haidinger sowie der Bundesriehter Artl, Pr. Mezger. Pr. Messner und Monaann
 für Re cd;t e rkannt:
Pie Revision gegen aas Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerlohts Stuttgart vom .??. 1:, vember 1966 wird auf Kosten der Klägerin zu tu. o kfi' ev/iesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Pie Beklagten hatten sich im Jahre 1963 zu einer Arbeitsgemeinschaft
 zusammengeschlossen, die auf einem bestimmten Bauabschnitt des Bauvorhabens "H^PHHHB-Kraftv/erk" in	ein-
gesetzt war. Pie Arbeitsgemeinschaft schloß mit der Klägerin am 30. Juli 1963 folgende Vereinbarung:
II i \ r
1) Leihe
-Vfe	A«t	stellt	der	Ent	leihe rin
 für ihre derzeitige Baustel le v/erk in	eine	Holzbaracke	in der
 Oröße 17.60 x 3,60 ra leihweise zur Verfügung.
Die Baracke muß dem Betrieb einer Baukantine dienen. Die Benützung au anderen Zwecken und Veitervermietung ist nicht gestattet.
3)
4)
5) Bierbezugsverpriichtung
 Die Entleiherin ist verpflichtet, dafür
 daß
o.
zu sorgen, J^^kraftv/eric m _ .•/eiteren Baustellen m für die Dauer des bzw.
auf der Baustelle Hl und evtl, dessen Umgebung der Bauvorhaben
 ausschließlich und fortlaufend Biere der
 zu dem Verkauf kommen.
6)
Die Klägerin errichtete die Baracke vertragsgemäß. Die Arbeitsgemeinschaft nahm im ganzen 620,91 hl Bier ab. Mit Schreiben vom 17. August 1964 kündigte sie die Vereinbarung zura 30. September 1964 wegen ”Auslaufens der Baustelle”. Die Beklagten schlossen sich mit zwei anderen Großbaufirmen zu der Arbeitsgemeinschaft
 zusammen, nachdem die beiden anderen Firmen zusammen mit der Beklagten den Zuschlag für den neuen Bauabschnitt erhalten hatten. Die Arbeitsgemeinschaft	forderte	mit	Schreiben	vom 25. September 1964 die Klägerin auf, die Kantine zu entfernen, weil der AufStellplatz zur Errichtung einer
A
weiteren Aohnbaraoke benötigt werde. Ab 1. bezog die neue Arbeitsgemeinschaft für ihre das gesamte Bier von der GMJ^-Brauerei in
 Oktober 1964 Arbeiter
v
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des ihr angeblich entgangenen Gewinns in Anspruch. Sie steht auf dem Standpunkt, die Beklagten hätten auf Grund der Vereinbarung vom 30. Juli 1963 dafür sorgen müssenf daß zu demindest ihre Arbeiter das Bier auch nach der Auflösung der alten Arbeitsgemeinschaft und zu demindest auf die Dauer von 4-5 Jahren weiter bei der Klägerin bezogen. Sie rechnet sich einen .Ausfall von 20 494,35 DM aus. Diesen Betrag mit Zinsen hat sie eingeklagt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
I-n 13 ch e i d ung s gr ünd e;
I. Das Berufungsgericht legt Nr. 5 der Vereinbarung vom 30. Juli 1963 dahin aus, daß sich die Beklagten nur für die Dauer des Bestehens der Arbeitsgemeinschaft
 und der
 der dieser Arbeitsgemeinschaft zugev/iesenen Arbeiten an dem betreffenden Bauabschnitt des Großbauvorhabens "K^Hi Kraftwerk" zu dem Bierbezug bei der Klägerin verpflichtet
 hatten.
führt aus, die Bestimmung dürfe nicht so
 verstanden v/erden, daß die Beklagten sich, wie der Vort.laut der Nr. 5 es scheinen lasse, verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, daß auch an den anderen Baustellen des K^pmiHkraftwerks von anderen dort eingesetzten Baufirmen ausschließlich Bier von der Klägerin bezogen werde. Die Beklagten seien nicht etwa als Generalunternehmer der Großbaustelle h^m^^^kraftvverk eingesetzt worden, die den anderen Baufirmen als ihren Subunternehmern Bedingungen hätten auferlegen können. Daß die Parteien keine so -weitgehende Verpflichtung gewollt hätten, ergebe sich schon aus der Erwägung, daß das gesamte Bauprogramm ’’Kimm^kraftv/erk*'' eine Zeitdauer von 10 Jahren umfasse und daß immer wieder neue Firmen eingesetzt würden, Eine solche Bindung lasse sich mit der damals erkennbaren Interessenlage der Beklagten unmöglich vereinbaren.
Abzulehnen sei auch eine Auslegung in dem Sinne, daß zu demindest die Beklagten selbst als Einzelunternehmer Uber das Fortbestehen der Arbeitsgemeinschaft
 Bauer ihrer Tätigkeit auf der Großbaustelle ^B^kraftwerk” zu dem Bierbezug verpflichtet sein sollten Baß dies ebenfalls nicht infrage kam, sei der Klägerin erkennbar gewesen. Bas Berufungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, daß der Klägerin nach dem 1. Oktober 1964 auf Grund des Vertrages vom 30. Juli 1963 keine Ansprüche auf Bierbezug mehr gegen die Beklagten zu-standen.
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vertragea handelt, ist der erkennende denat an die
 oder dem Berufungsgericht Rechtsfehler oder Verstöße
 sind nicht festzustellen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hei seinen Srtvägungen den Gesichtspunkt außer acht gelassen, daß die Beklagten es in der Hand gehabt hätten, wenigstens ihre eigenen Arbeiter Uber die Dauer des Bestehens der .-irbeitsgeiaeinschaft 
haltenen Art und Weise hätten verhalten können, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, daß die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung keinen Rechtsoder Denkfehler enthält. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt, der Vertrag sei auf die Dauer des Zusammenschlusses der beiden Beklagten zu der genannten Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen gewesen, rechtlich einwandfrei begründet. Daß das Berufungsgericht der weitgehenden Fassung der Nr. 5 aus den ganzen Umständen heraus eine einschränkende Auslegung gibt, wird von der Revision .nicht angegriffen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und daher nicht zu beanstanden. Wenn aber davon auszugehen ist, daß die Fassung der Nr. 5 den Beklagten nicht die Verpflichtung auferlegt, dafür zu sorgen, daß das Bier der Klägerin auch an anderen Baustellen des Groß-buuvorhabeno MII kraftv/erk*’	von	anderen	Baufirmen
„■vusiegung des Berufungsgerichts gebunden, soweit rucht von der Revision gerügte Verfahrensmängel begründet
 gegen die Denkgesetze unterlaufen sind. Solche Fehler
 hinaus zu dem Bierbezug von der Klägerin anzu-
halten. Diese Rüge ist nicht begründet. Darauf, ob die Beklagten sich in der von der Revision für richtig ge-
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abgenommen wird, so ist cs auch rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht aus den übrigen Vertragsbestimmungen und den Umständen des Falles den Schluß zieht, die Beklagten seien auch nicht in der von der Revision für richtig gehaltenen Reise zu dem Reiterbezug
 des Bieres der Klägerin verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht konnte sich für seine Auslegung auf Nr. 1 der Vereinbarung stützen, in der bestimmt ist, daß die Klägerin der Entleiherin für ihre derzeitige Baustelle eine lioizbaracke zur Verfügung stellt. Es konnte auch ohne Rechtsverstoß darauf zurückgreifen, daß die Verein Darung ausdrücklich im Namen der Arbeitsgemeinschaft
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geschlossen ist.
Hieraus wiederum konnte es rechtlich einwandfrei entnehmen, die Vereinbarung solle nur für den vorübergehenden Zweck der Bauarbeiten gerade dieser Arbeitsgemeinschaft gelten. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, die Baracke der Klägerin sei auf die Größe der Belegschaft gerade dieser Arbeitsgemeinschaft zugeschnitten gewesen und deshalb habe auch die Klägerin erkannt, daß die Bierbezugspflicht entfallen müsse, wenn die Bauarbeiten an dieser Baustelle auslicfen und die Arbeitsgemeinschaft sich auflöste.
III.	Da die Vereinbarung vom 30. Juli 1963 mit dem 1. Oktober 1964 somit beendet war, ist auch entgegen der Ansicht der Revision weder in der Kündigung der Arbeitsgemeinschaft vom 17. August 1964 noch in der '-'eigerung der Beklagten, der neuen Arbeitsgemeinschaft eine Bierbezugspflicht aufzuerlegen, eine unberechtigte ErfUllungsverweigerung und damit eine positive Vertragsverletzung zu erblicken, die die Beklagten zu dem Dchadonsersatz gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte.
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IV.	Das Berufungsgericht stellt unbeanstandet von der Revision fest, es fehle an einem Nachweis dafür, daß die Vertreter der Beklagten die Xlägerin über die Länge der Bauzeit unzureichend unterrichtet hätten. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß auch eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens beim Vertragsschluß nicht infrage kommt, die ohnedies nur zur Ürsatzpflicht hinsichtlich des Vertrauensschadens hätte führen können.
V.	Das Berufungsgericht hat somit die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Mezger
 Dr. Messner	Mormann